B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-328/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2011 / N (…).
E-328/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine tamilische Volkszugehörige − reiste am
10. Juni 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Juni 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Im
EVZ wurde sie am 17. Juni 2008 summarisch befragt und am 29. April
2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
anlässlich der summarischen Befragung vor, sie stamme aus C._______,
habe aber von 1995 bis 2003 im Vanni-Gebiet gelebt, wohin sie mit ihren
Familienangehörigen geflüchtet sei. Danach habe sie bis 2005 wieder in
C._______ gelebt. Ihr Bruder habe sich vor zehn Jahren den "Liberation
Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angeschlossen. Die Regierungskräfte hät-
ten davon gewusst und sie und ihre Angehörigen immer wieder nach dem
Verbleib ihres Bruders gefragt. Aus Angst davor, dass die Armee ihr etwas
antun könnte, habe ein Onkel sie im Jahre 2005 nach Colombo geschickt,
wo sie in der Folge bis zur Ausreise bei ihrer zukünftigen Schwiegermut-
ter gelebt habe. Ihr in der Schweiz lebender zukünftiger Ehemann
D._______, welchen sie vor zwei Jahren – also etwa Mitte 2006 − in Co-
lombo kennengelernt habe, habe sie wegen der Probleme in Sri Lanka in
die Schweiz holen wollen.
B.b Bei der Anhörung durch das BFM gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, sie stamme aus E._______ bei C._______ wo sie bis 1995 ge-
lebt habe. Von 1995 bis 1998 habe sie in C._______ und danach bei ei-
nem Onkel in Colombo gewohnt. Weil ihr Vater in einem Goldschmuckge-
schäft der LTTE gearbeitet habe, sei er verdächtigt worden, ein Mitglied
der Tigers zu sein. Die Armee habe deshalb wiederholt Hausdurchsu-
chungen bei ihrer Familie durchgeführt, und am 22. April 1998 sei ihr Va-
ter erschossen worden. Da ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, für
sie zu sorgen, habe ihr Onkel sie daraufhin nach Colombo gebracht. Ihr
Bruder sei seit 2003 bei den LTTE im Vanni-Gebiet gewesen. Er sei dort
im März 2009 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Am 1.
März 2009 respektive 1. März 2008 sei sie auf dem Weg zur Schweizer
Botschaft bei einer Kontrolle angehalten, festgenommen und über ihren
Vater verhört worden. Sie sei als verdächtig erachtet worden, weil ihre
Identitätskarte im Vanni-Gebiet ausgestellt worden sei. Sie habe
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D._______ im Jahr 2001 kennengelernt und sie hätten sich im selben
Jahr verlobt. Mehrere von ihnen gestellte Visumsanträge seien aber ab-
gelehnt worden.
B.c Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine sri-
lankische Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 forderte das BFM die Beschwerde-
führerin dazu auf, nähere Angaben zu ihrem Verhältnis zu D._______
sowie zum Stand eines allfällig eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens
zu machen.
D.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 führte die Beschwerdeführerin aus,
dass sie und D._______ bereits am (…) in Sri Lanka geheiratet hätten.
Zudem reichte sie eine beglaubigte Übersetzung ihres Geburtsscheins,
die Übersetzung eines Auszugs aus dem Eheregister vom (…), eine ei-
desstattliche Erklärung von D._______ vom 15. Mai 2007, Wohnsitzbes-
tätigungen des Bevölkerungsamts der F._______ vom 8. Februar 2010
betreffend sie und D._______, sowie einen Brief des Migrationsamts des
Kantons F._______ vom 30. August 2007 betreffend ein Gesuch um Fa-
miliennachzug in Kopie zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo um Abklärungen bezüglich der Echtheit des
eingereichten Eheregisterauszugs sowie der Adressangaben der Be-
schwerdeführerin und von D._______
Mit Antwortschreiben vom 18. August 2011 und 22. September 2011 führ-
te die Schweizerische Botschaft aus, dass es sich bei der eingereichten
Übersetzung eines Eheregisterauszugs um eine Fälschung handle, an
der darin angegebenen Wohnadresse der Trauzeugen niemand wohnhaft
sei und dass die Beschwerdeführerin am (…) legal aus Sri Lanka ausge-
reist sei.
F.
Mit Verfügung vom 25. November 2011 legte das BFM der Beschwerde-
führerin das Ergebnis der Botschaftsabklärung offen und gab ihr Gele-
genheit, bis zum 5. Dezember 2011 hierzu Stellung zu nehmen.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und stellte die Einreichung wei-
terer Beweismittel in Aussicht.
H.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Zudem wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Dezember
2011 abgewiesen.
I.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 16. Dezember 2011 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsab-
klärung sowie mehrere Beweismittel (namentlich einen neuen Eheregis-
terauszug vom 14. Dezember 2011 in Kopie und einen Geburtsregister-
auszug von D._______ in Kopie, inklusive Übersetzung) ein.
J.
Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2012 an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die
Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2012 sei aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neube-
urteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren, sube-
ventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichte sie eine Kopie des neuen Eheregisterauszugs vom 14. Dezember
2011 und eine Anfrage an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) betref-
fend ihren Bruder vom 2. September 2009 sowie zwei Antwortschreiben
des SRK vom 18. Juni 2009 und 5. Oktober 2011 zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und forderte sie auf, innert Frist einen Kosten-
vorschuss einzuzahlen und die in Aussicht gestellten Beweismittel nach-
zureichen.
L.
Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist einbezahlt.
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M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2012 reichte die Be-
schwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung ihres Schwiegervaters
vom 3. Februar 2012 in Kopie, eine Bestätigung des Präsidenten des
Hindu-Tempels G._______ vom 3. Februar 2012 hinsichtlich der am (…)
erfolgten religiösen Trauung von ihr und D._______, ein Bestätigungs-
schreiben des Jeyapalan-Social Development Service vom 13. Februar
2012, einen Todesschein in Kopie betreffend einen im Jahre 1990 bei ei-
nem Bombenangriff umgekommenen Bruder, sowie einen Geburtsschein
in Kopie ein.
N.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 18. April 2012 von dem
ihr mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2012 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und reichte verschiedene Beweismittel (Todesschein mit
Übersetzung, Übersetzungen des Ehescheins und des Geburtsscheins
vom D._______, Passkopien von D._______ und dessen Schwester, Ko-
pie eines Schreibens von D._______ an das BFM vom 6. März 2012
betreffend Änderung der Personalien, Fotografien des Bruders der Be-
schwerdeführerin und der religiösen Trauung von ihr und D._______) zu
den Akten.
P.
Mit Eingabe vom 3. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie des Ausländerausweises von D._______ mit geänderten Persona-
lien sowie ein Schreiben des BFM vom 13. April 2012 in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Be-
schwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrem Wohnort vor
der Ausreise, dem Hintergrund der vorgebrachten Bedrohung wegen
Kontakten von Familienangehörigen zu den LTTE sowie zum Zeitpunkt ih-
rer angeblichen Festnahme durch Militärangehörige in Colombo gemacht.
Überdies habe sie ihre Verhaftung anlässlich der Befragung zur Person
nicht erwähnt, sondern habe die Fragen, ob sie je inhaftiert worden sei
und ob sie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneint.
Demnach vermöge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen,
dass sie in ihrem Herkunftsland seitens der Behörden oder des Militärs
bedroht worden sei. Im Weiteren habe sie ihre Einreise in die Schweiz
damit begründet, dass ihr Ehemann respektive Freund D._______ hier
lebe. Sie habe aber divergierende Aussagen dazu gemacht, ob sie mit
diesem bereits verheiratet sei oder nicht. Abklärungen durch die schwei-
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Seite 7
zerische Botschaft in Sri Lanka hätten ergeben, dass die eingereichte
Eheurkunde gefälscht sei. Unter der genannten Registernummer sei eine
Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mann namens
H._______ eingetragen und an der angegebenen Adresse der Familie ih-
res Bräutigams befinde sich kein Wohnhaus. Der Beschwerdeführerin sei
Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Abklärungsergebnis gegeben
worden. Ihr Gesuch um Erstreckung der diesbezüglichen Frist werde ab-
gewiesen, da das in Aussicht gestellte neue Dokument (weiterer Auszug
aus dem Eheregister) nicht relevant sei und ihr eine Stellungnahme auch
ohne dieses möglich gewesen wäre. Aufgrund der getroffenen Abklärun-
gen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit
D._______ verheiratet sei und somit kein Aufenthaltsrecht im Rahmen ei-
nes Familiennachzuges geltend machen könne. Ferner würden sich we-
der den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten Anhaltspunkte
dafür entnehmen lassen, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ne durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohen würde, und auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als ge-
nerell unzulässig erscheinen. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, weil
weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe
dagegen sprechen würden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-
lankischen Regierung und der LTTE sei mit deren Niederlage im Mai
2009 zu Ende gegangen, und die allgemeine Sicherheitslage habe sich
seither deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug sei auch in die Ost-
provinz und die Nordprovinz, mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, grund-
sätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Distrikt
C._______ und habe mehrere Jahre in Colombo gelebt. Sie verfüge zu-
dem in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz auf welches sie sich
stützen könne und eine 10-jährige Schulausbildung. Nähere Einschät-
zungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin könnten auf-
grund ihrer widersprüchlichen Angaben hierzu nicht gemacht werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeschrift zunächst ei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr vor der Entscheidfällung
keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, allfällige Veränderungen des
Sachverhalts seit der letzten Befragung vorzubringen. Eine Gehörsverlet-
zung sei auch darin zu erblicken, dass die Frist zu Stellungnahme zum
Ergebnis der Botschaftsabklärungen derart kurz gewesen sei, dass es ihr
nicht möglich gewesen sei, hierzu Stellung zu nehmen und Beweismittel
einzureichen, sowie darin, dass ihr Fristerstreckungsgesuch in der ange-
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fochtenen Verfügung abgewiesen worden sei. Ihr Recht auf Akteneinsicht
sei verletzt worden, weil ihr keine Einsicht in die Abklärungen der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo gewährt worden sei, zumal diese für den
Ausgang des Verfahrens von grosser Wichtigkeit seien. Im Weiteren
rechtfertige es sich nicht, ihre Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen.
Mit ihren Angaben anlässlich der Anhörungen zu ihrem Bruder habe sie
eigentlich zum Teil ihren Cousin I._______ gemeint. Es sei notorisch,
dass Tamilen auch entferntere Verwandte häufig als Bruder oder Schwes-
ter bezeichnen würden. Dass diesbezüglich keine Kontrollfragen gestellt
worden seien, stelle die Qualität der Befragungen in Frage. Ihr Cousin
I._______ sei im Bürgerkrieg als LTTE-Kämpfer umgekommen und auch
ihr Bruder J._______ sei bei den LTTE gewesen und werde seit dem Jah-
re 2009 vermisst. Diese Umstände könnten dazu führen, dass auch sie
von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, den LTTE nahe zu
stehen. Die mangelhafte Erfassung des Sachverhalts durch die Vorin-
stanz stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das Bundesamt sei von einem
veralteten und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, weshalb die
Sache zur Aktualisierung desselben sowie zur Prüfung der Asylrelevanz
zurückzuweisen sei. Andernfalls sei ihr das Asyl zu gewähren, da sie ein
Profil aufweise, welches eine staatliche Verfolgung in asylrelevantem
Ausmass als wahrscheinlich erscheinen lasse. Sie müsse damit rechnen,
im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Verdachts der Unter-
stützung der LTTE inhaftiert und Opfer eines unfairen Verfahrens zu wer-
den. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie seit nunmehr dreiein-
halb Jahren mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammenlebe. Dass die
Vorinstanz das Bestehen dieser Ehe negiere, sei auf eine falsche Erfas-
sung des Sachverhalts zurückzuführen. Aus den eingereichten Dokumen-
ten ergebe sich, dass es sich bei D._______ und H._______ um dieselbe
Person handle. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass sie aus dem Norden Sri Lan-
kas stamme, Verbindungen zur LTTE habe und gerade während der End-
phase des Bürgerkrieges in die Schweiz geflohen sei. Weil ihr Ehemann
im Ausland lebe, wäre sie ein leichtes Opfer für Erpressungen seitens der
Sicherheitskräfte. Es sei ihr deshalb zumindest die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
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kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe-
rin verletzt, weil es sie letztmals rund zweieinhalb Jahre vor der Ent-
scheidfällung angehört und ihr vor dem Entscheid nicht Gelegenheit ge-
geben habe, Veränderungen ihrer Lage vorzubringen, ist unbegründet.
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Asylbehörden nicht zu er-
gänzenden Abklärungen, wenn der Sachverhalt – wie vorliegend – als er-
stellt erscheint. Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Be-
hörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens
eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde oh-
ne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde.
Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus-
künfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (BGE 132 II 113 E. 2; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 13).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter An-
spruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Ak-
tenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrele-
vant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Eine
Verweigerung der Akteneinsicht muss sich auf einen der in Art. 27 Abs. 1
VwVG genannten Gründe stützen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur
abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache we-
sentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem
Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be-
zeichnen (Art. 28 VwVG). Das BFM stufte die Anfrage an die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo und deren Antwortschreiben sowie die Akten-
stücke A 17/2, A18/1, A19/1 A20/1 und A21/21/7, welche die diesbezügli-
che Korrespondenz betreffen, als wegen überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG) nicht zur Editi-
on vorgesehen ein. Die genannten Aktenstücke geben Aufschluss über
die konkrete Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden im In- und
Ausland und enthalten teilweise Angaben über die Arbeitsweise und Er-
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Seite 10
kenntnisse der Botschaft. Bereits aus diesen Gründen besteht in casu ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Ak-
tenstücke. Das BFM hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. November 2011 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage sowie
deren Antwortschreiben zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Anfrage der Vorinstanz an die Botschaft und
die entsprechenden Antworten wurden in der Zusammenfassung der Vor-
instanz fast wörtlich wiedergegeben, so dass eine Anfechtung der vor-
instanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entspre-
chenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war.
4.3.2 Aus der Bundesverfassung lässt sich kein Anspruch auf Einräu-
mung einer bestimmten Äusserungsfrist ableiten. Um dem Anspruch auf
rechtliches Gehör zu genügen, muss die Frist aber angemessen, also so
bemessen sein, dass sie der betroffenen Person eine gehörige Wahrung
ihrs Äusserungsrechts ermöglicht. Es soll ihr hinreichend Zeit eingeräumt
werden, um eine fundierte Stellungnahme zur Sache einreichen zu kön-
nen. Massgeblich sind dabei die konkreten Fallumstände (vgl. MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 341 f.). Die
vom BFM der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 25. November
2011 gewährte Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme erscheint zwar
eher knapp, kann aber vorliegend als angemessen bezeichnet werden,
zumal es sich beim Gegenstand der Abklärungen, zu welchen das rechtli-
che Gehör gewährt wurde, nicht um besonders umfangreiche oder kom-
plizierte Sachverhaltselemente handelt. Dass das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme vom 1. Dezem-
ber 2011 abgewiesen wurde, ist ebenso nicht zu beanstanden. Das Ge-
such wurde einzig mit der eingeleiteten Beschaffung weiterer Beweismit-
tel begründet, ohne dass aber Angaben zu deren Relevanz gemacht wur-
den sowie dazu, weshalb ohne diese eine fristgerechte Stellungnahme zu
den Ergebnissen der Botschaftsabklärung nicht möglich sei. Damit wur-
den keine zureichenden Gründe im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG vor-
gebracht. Die verspätete, an das BFM gerichtete Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 16. Dezember 2012 sowie die in der Beilage ein-
gereichten Dokumente sind allerdings nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2
VwVG im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
4.3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör Genüge getan,
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Seite 11
weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur
Neubeurteilung abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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5.4 Nach Auffassung des Gerichts hat das BFM die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung als un-
glaubhaft erachtet. So sind ihre Schilderungen der Bedrohung ihrer Fami-
lie durch die Regierungskräfte wegen Verbindungen von Familienangehö-
rigen und Verwandten zu den LTTE unsubstanziiert und widersprüchlich
ausgefallen. Auch bezüglich des Zeitpunkts ihrer angeblichen zweitägigen
Inhaftierung durch das sri-lankische Militär hat die Beschwerdeführerin
sich in derart massive Widersprüche verstrickt, dass dieses Vorbringen
nicht geglaubt werden kann. Zudem hat sie wesentliche Elemente ihrer
Vorbringen (Inhaftierung durch das Militär, Tätigkeit des Vaters für einen
LTTE-nahen Betrieb) anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt, wes-
halb diese als nachgeschoben zu erachten sind. Die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin wird weiter durch ihre widersprüchlichen Aussagen
dazu, wann sie nach Colombo zog und mit wem sie dort vor ihrer Ausrei-
se zusammenlebte, und zum Zeitpunkt, in welchem sie ihren Partner
D._______ kennenlernte, sowie durch ihre nachweislich wahrheitswidri-
gen Angaben zum Datum ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat erschüttert.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die zu den Akten gege-
benen Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu
ändern. Die Erklärung, sie habe mit der Bezeichnung "Bruder" zum Teil
ihren Cousin L._______ gemeint, vermag die genannten Ungereimtheiten
in ihren Vorbringen nicht auszuräumen, und auch der Vorhalt, die Vorin-
stanz habe den wesentlichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig er-
fasst, ist unbegründet. Die Suchanfrage an das SRK betreffend den Bru-
der der Beschwerdeführerin und die diesbezüglichen Antwortschreiben
beruhen auf ihren eigenen Angaben und haben demnach keinen relevan-
ten Beweiswert. Die Ausführungen im Schreiben des Jeyapalan – Social
Development Service vom 13. Februar 2012 zu den Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat und dem Zeitpunkt ihrer Ausreise wei-
chen massiv von ihrer eigenen Darstellung ab, weshalb dieses Dokument
als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert qualifiziert werden
muss. Die Todesurkunde betreffend den Cousin L._______ vermag weder
dessen Engagement für die LTTE noch eine drohende Reflexverfolgung
der Beschwerdeführerin zu belegen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab-
gewiesen.
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Seite 13
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Anspruch auf Familien-
einheit und macht dabei geltend, mit dem sri-lankischen Staatsangehöri-
gen D._______ alias H._______, welcher in der Schweiz über eine Auf-
enthaltsbewilligung B verfüge, verheiratet zu sein. Das BFM kam auf-
grund der durch die Schweizerische Botschaft in Colombo getätigten Ab-
klärungen, welche ergaben, dass der eingereichte Auszug aus dem Ehe-
register verfälscht sei und wahrheitswidrige Angaben enthalte, zum
Schluss, dass keine Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin
und D._______ erfolgt sei. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Dokumente kann davon ausgegangen werden, dass es sich mit
grosser Wahrscheinlichkeit bei dem Lebensgefährten der Beschwerde-
führerin, welcher zunächst unter der Identität D._______ bei den schwei-
zerischen Behörden registriert war, und der Person H._______, mit wel-
chem sie gemäss Eheregisterauszug verheiratet ist, um ein und dieselbe
Person handelt. Ob die vorliegenden Beweismittel geeignet sind, die
Eheschliessung in Sri Lanka rechtsgenüglich zu belegen (sei sie nun im
Jahre 2001 [A11 S. 9], Mitte 2006 [A1 S. 3] oder am 2. Januar 2006 [act.
1 Beilage 1] erfolgt), kann indessen offen gelassen werden, da – wie im
Folgenden zu zeigen ist − die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie tat-
sächlich mit D._______ alias H._______ verheiratet sein sollte, daraus
keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht ableiten kann.
6.3 Art. 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Voraussetzung für einen aus dieser Garantie fliessenden
Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der sich hier aufhaltende An-
gehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist der Fall,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf ei-
nem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1
S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f.,
BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen). Der Lebensgefähr-
te der Beschwerdeführerin verfügt über eine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung B und hat mithin kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb sie grundsätz-
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lich keinen Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessenden
Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Die
Beschwerdeführerin kann im Weiteren auch aus dem Grundsatz der Be-
rücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts
zu ihren Gunsten ableiten, da ihr Lebensgefährte lediglich über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und es ihnen daher
grundsätzlich offen steht, sich in ihrem gemeinsamen Heimatland wieder
zu vereinigen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 231 f.). Es ist ihr indes-
sen unbenommen, ein Gesuch um Familiennachzug bei der dafür zu-
ständigen kantonalen Behörde zu stellen (vgl. Art. 44 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
6.4 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde-
führerin hat nicht glaubhaft dargetan, dass sie einer in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe angehört, weshalb nicht
davon auszugehen ist, ihr drohe im Rahmen der routinemässigen Über-
prüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als generell unzu-
lässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
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und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet gemäss seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis den Vollzug der Wegweisung sri-lankischer
Asylsuchender tamilischer Ethnie nach Colombo als grundsätzlich zu-
mutbar, wobei im Falle von aus dem Norden oder Osten des Landes
stammenden Personen die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im Süden des Landes das Vorliegen besonders günstiger Fakto-
ren voraussetzt. Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass auch der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" –
grundsätzlich zumutbar ist.
7.4.3 Die (…)-jährige Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage keine
gesundheitlichen Probleme, und verfügt über eine solide Schulausbil-
dung. Sie hat gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise im Jahre 2008
während mehrerer Jahre in Colombo bei einem Onkel beziehungsweise
bei Angehörigen ihres Lebensgefährten gelebt, und hat auch in
C._______ mehrere Bezugspersonen (Mutter, Onkel, Tanten). Es kann
demnach davon ausgegangen werden, dass sie in Sri Lanka über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung
sie zählen kann. Darüber hinaus kann angenommen werden, dass sie
auch mit (finanzieller) Unterstützung durch ihren in der Schweiz wohnhaf-
ten Partner rechnen kann, welchem es im Übrigen freisteht, sie zu beglei-
ten. Es kann demnach von einer gesicherten Einkommens- und Wohnsi-
tuation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ausgegangen wer-
den und es ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Im Weiteren lässt auch der mit Doku-
menten untermauerte Verweis der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung-
nahme vom 16. Dezember 2011 auf ihre Integrationsbemühungen und fi-
nanzielle Unabhängigkeit nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs schliessen. Sie hat weder ihre prägenden Jahre in der
Schweiz verbracht noch sind aus den Akten besondere Anstrengungen in
beruflicher, sozialer oder familiärer Hinsicht ersichtlich, welche für eine
fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz sprechen.
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
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Seite 17
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: