B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-328/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft (eigenen Angaben zufolge Myanmar),
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
E-328/2015
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Sachverhalt:
A.
Der muslimische Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staats-
bürger von Myanmar und ein Angehöriger der Ethnie der Rohingya, habe
seinen Heimatstaat erstmals im Jahr 1991/1992 verlassen und sei nach
Bangladesh in das Camp B._______ gezogen. Im Jahr 2009 habe er in
Norwegen um Asyl nachgesucht und sei im (…) 2011 über Bangladesh
nach Myanmar zurückgekehrt. Nach ethnischen Unruhen sei er am (…)
2012 wieder nach Bangladesh entwichen, von dort auf dem Luftweg via
C._______ nach D._______ gereist und am 19. Juli 2012 mit einem Auto
in die Schweiz gelangt. Am 20. Juli 2012 suchte er hier um Asyl nach. Er
wurde am 13. August 2012 summarisch befragt (A7); am 10. Dezember
2014 erfolgte eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen (A32).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, dass im Zuge
der Unruhen in Rakhine (Myanmar) im (…) 2012 sein Haus im Dorf
E._______ am (…) 2012 von den Paramilitärs niedergebrannt worden sei.
Die Muslime würden dort schon seit langem von den buddhistischen Bir-
manen schikaniert, unterdrückt und vertrieben. Die Rohingya könnten
keine Ausweispapiere bekommen und seien nicht als Burmesen aner-
kannt. Deshalb sei er geflohen.
Er reichte Kopien (in schwer lesbarer Qualität) einer "Master Card for the
Registration of Refugees from Myanmar" der Regierung der Volksrepublik
Bangladesh, des „Rohingya Refugee Family Book“, eines Wahldokuments
und eines Identitätsdokumentes sowie Berichte zur Situation der Rohingya
ein (A6).
B.
Aufgrund einer Anfrage der Vorinstanz informierte die norwegische Immig-
rationsbehörde, dass der Beschwerdeführer am (…) 2009 in Oslo ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte, welches abgewiesen wurde. Am (…) 2012 sei er
nach Bangladesh zurückgekehrt (A20).
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 17. Mai 2013 um Beschleunigung seines Asylverfahrens ersuchen.
Am 4. Juni 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass es nicht möglich sei, ein
bestimmtes Datum für den Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Mit Ein-
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gabe vom 5. Juni 2013 ersuchte er erneut um Beschleunigung des Verfah-
rens und reichte einen unsignierten und nicht datierten Bericht – angeblich
von seinem Hausarzt – über mehrere Arztbesuche ein (A29).
D.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am
16. Dezember 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung und änderte seine
Staatsangehörigkeit auf "unbekannt". Die Vorinstanz begründete ihren Ent-
scheid im Wesentlichen damit, dass seine Identität und insbesondere seine
Herkunft aus Myanmar nicht geglaubt werden könne (Art. 7 AsylG
[SR 142.31]). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei es bei solch feh-
lenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nicht Sache der Asylbe-
hörden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (A33).
E.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Januar
2015 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er Kopien bereits aktenkundiger Dokumente und
eine E-Mail des norwegischen Utlendingsdirektoratet (UDI; norwegisches
Zentralamt für Ausländerfragen) vom (…) 2015 ein, welche den vom Be-
schwerdeführer angegebenen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Norwegen –
er sei im (…) 2011 (und nicht 2012) zurückgekehrt – bestätigte. Am 21. Ja-
nuar 2015 reichte er eine E-Mail der „International Organization for Migra-
tion“ (IOM) vom (…) 2015 nach, welche diese Angaben ebenfalls beschei-
nigt.
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheis-
sen und MLaw Benedikt Homberger als unentgeltlicher Rechtsbeistand
dem Verfahren beigeordnet.
G.
Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung hielt das SEM am 24. Februar
2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Zur Begründung stützte sich das SEM im Wesentli-
chen auf die zwischenzeitlich angeforderten Akten des norwegischen UDI
(A46 ff.). Es anerkannte jedoch die Korrektheit der Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Ausreise (im Jahr 2011) aus Norwegen.
H.
In der Replik vom 18. März 2015 wies die Rechtsvertretung auf das
Schweigen der Vorinstanz – betreffend die Frage, ob das UDI die dem Be-
schwerdeführer damals abgegebenen Originaldokumente dem SEM über-
geben habe – hin und forderte dieses auf, die entsprechenden Unterlagen
offenzulegen. Ausserdem sei das durch das UDI angeblich durchgeführte
Sprachgutachten nicht Teil der vorinstanzlichen Akten, weshalb keine Mög-
lichkeit bestehe, dazu Stellung zu beziehen. Ferner würden die norwegi-
schen Akten nicht in einer Amtssprache vorliegen, weshalb die Vorinstanz
aufgefordert werde, die relevanten Dokumente übersetzen zu lassen, an-
sonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert werde. Die
Rechtsvertretung unterstrich, dass keine Beweise vorliegen würden, die
auf eine Identitätstäuschung des Beschwerdeführers hinweisen würden;
hingegen wäre es für die Behörden möglich, seine Identität aufgrund der
eingereichten Dokumente – wie beispielsweise die "Master Card for the
Registration of Refugees from Myanmar" – vor Ort abklären zu lassen.
I.
Am 27. Mai 2015 reichte die Rechtsvertretung Kopien bereits aktenkundi-
ger Dokumente – diesmal mit einem Stempel des „B._______. Refugee
Camp“ versehen – sowie eine Bestätigung des UNHCR Bangladesh Ro-
hingya Refugee Camp vom (…) 2015 ein.
J.
Im Rahmen seiner zweiten Vernehmlassung gelangte das SEM am 9. Juni
2015 an das UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein und ersuchte
dieses um Abklärung der Echtheit des eingereichten Bestätigungsschrei-
bens des UNHCR. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte das UNHCR mit,
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bei dem vorgelegten Schreiben müsse es sich um eine Fälschung handeln
(A58). In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt das SEM im We-
sentlichen dementsprechend fest, aus den Akten würden sich keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ergeben, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen würden.
K.
Die Rechtsvertretung wies in ihrer Replik vom 5. August 2015 darauf hin,
dass die Bestätigung vom 20. März 2015 auf Wunsch des Beschwerdefüh-
rers von der Leitung des Flüchtlingscamps ausgestellt worden sei, wie dem
Stempel und der Unterschrift zu entnehmen sei. Folglich handle es sich
dabei nicht um ein Dokument des UNHCR. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 1992 in das Camp eingetreten sei, würde sich aus-
serdem aus den weiteren Unterlagen ergeben.
L.
Am 22. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote mit Da-
tum vom 20. Oktober 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materi-
elle Behandlung verunmöglichen würde.
3.1.1 Das in der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 gerügte Ausrei-
sedatum aus Norwegen – das SEM ging zunächst fälschlicherweise ge-
stützt auf Informationen aus Norwegen (A20) vom Jahr 2012 aus – wurde
nach Abklärungen in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 auf den
(…) 2011 korrigiert (A51), weshalb diese Rüge gegenstandslos geworden
ist (vgl. dazu auch die Replik vom 18. März 2015, A53).
3.1.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2015 wurde weiter festgehalten,
dass sich die Originaldokumente der abgegebenen Unterlagen bei den
norwegischen Behörden befinden würden. Das SEM schweige sich indes
darüber aus, ob es diese erhalten habe. Wenn dem so sei, seien diese
Dokumente offenzulegen. Ausserdem sei die – angeblich von den norwe-
gischen Behörden durchgeführte – Sprachanalyse dem Beschwerdeführer
nicht zugestellt worden, weshalb dazu keine Stellung bezogen werden
könne. Aufgrund der gleichartigen Dialekte (die Sprache der Rohingya
stehe dem Bengali nahe) habe diese indes einen geringen Beweiswert.
Zudem seien dem Beschwerdeführer die Akten aus Norwegen nur in nor-
wegischer Sprache zugestellt worden; da es sich dabei nicht um eine Lan-
dessprache handle, seien diese vom SEM übersetzen zu lassen, ansons-
ten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert werde. Schliesslich
würden keine Beweise vorliegen, welche die vom SEM festgestellte „Iden-
titätstäuschung“ untermauern würden. Diesbezüglich wurde ferner bean-
tragt, es seien im Flüchtlingscamp weitere Nachforschungen zu betreiben.
E-328/2015
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3.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die
Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bilden-
den Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die
Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art „behördli-
che Beweisführungspflicht“ (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage,
Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragung vom 13. Au-
gust 2012 und der Anhörung vom 10. Dezember 2014 Kopien verschiede-
ner Dokumente zu den Akten (A6; A32 F4 ff. und 92 f.). In der Beschwer-
deschrift vom 14. Januar 2015 hiess es, die Originaldokumente ("Master
Card for the Registration of Refugees from Myanmar" sowie „Rohingya Re-
fugee Family Book“) seien in Norwegen (S. 7). Da sich diese Akten indes
nicht im vorinstanzlichen Dossier befinden und auch im Aktenverzeichnis
nicht genannt werden, kann davon ausgegangen werden, dass diese dem
SEM bis dato nicht zugestellt worden sind; wenn denn das UDI jemals über
diese Originalakten verfügt habe, wie die Rechtsvertretung behauptet.
Denn auch aus den vorhandenen Kopien der norwegischen Akten ist nicht
ersichtlich, ob dem UDI jemals die Originale dieser Dokumente eingereicht
wurden. Zwar wurde erwähnt, dass der Antragsteller einen Führerausweis
aus Bangladesh (welcher sich mutmasslich als gefälscht erwiesen habe;
A48), eine Registrierungskarte aus Bangladesh für Flüchtlinge aus Myan-
mar sowie ein „Rohingya Refugee Family Book“ eingereicht habe (A46
S. 11); ob es sich dabei um die Originale gehandelt habe, bleibt jedoch
unklar. Somit konnte das SEM die originale "Master Card for the Registra-
tion of Refugees from Myanmar" sowie das „Rohingya Refugee Family
Book“ dem Beschwerdeführer nicht offenlegen. Ausserdem wäre es dem
Beschwerdeführer frei gestanden, sich im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht persönlich um die Zustellung der originalen Dokumente zu bemü-
hen.
3.4 Die Akten aus dem norwegischen Asylverfahren (A46 ff.) liegen – wie
die Rechtsvertretung zu Recht feststellte – nur in dieser Sprache vor. Eine
Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, über sämtliche Beweismittel Rechen-
schaft abzulegen, sie kann sich auf diejenige beschränken, die sie für die
Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1
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VwVG). Das SEM hat demgemäss in seiner Vernehmlassung vom 24. Feb-
ruar 2015 die wesentlichen Punkte der vorhandenen norwegischen Akten
übersetzt wiedergegeben und sorgte folglich diesbezüglich für eine richtige
und vollständige Sachverhaltsfeststellung, die nicht zu beanstanden ist.
3.5 Schliesslich hat das SEM das am 27. Mai 2015 auf Beschwerdestufe
eingereichte Dokument, welches angeblich am 20. März 2015 vom UN-
HCR Bangladesh Rohingya Refugee Camp ausgestellt worden sei, am
9. Juni 2015 dem UNHCR zur Stellungnahme unterbreitet (A55). Es ist da-
mit dem Antrag der Rechtsvertretung, es habe weitere Nachforschungen
über den Beschwerdeführer vor Ort zu betreiben, nachgekommen. Die Er-
gebnisse des Schreibens des UNHCR vom 16. Juli 2015 (A58) wurden im
Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 dem Beschwerdeführer
im Wesentlichen offengelegt. Auch diesbezüglich ist von einer korrekten
Sachverhaltsfeststellung auszugehen.
3.6 Insgesamt ist folglich die angefochtene Verfügung wegen der gerügten
formellen Mängel nicht aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer – ein angeblicher Angehöriger der Ethnie der
Rohingya – hielt fest, dass er im Jahr 1991/1992 zusammen mit seiner
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Ehefrau F._______ (geboren am […]; A7 S. 3; A32 F71 und 79) aufgrund
ethnischer Konflikte nach Bangladesh geflohen sei; dort sei er im Camp
B._______ (A7 S. 4; A32 F17) untergekommen. In diesem Lager seien
auch seine Kinder – seine Tochter G._______ (geboren […]) sowie sein
Sohn H._______ (geboren am […], A7 S. 5) – geboren. Am 11. August
2009 habe er in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht, welches indes ab-
gewiesen worden sei (A7 S. 5). Am (…) 2011 sei er nach I._______ (Bang-
ladesh) gekommen, wo ihn ein Wagen des Camps abgeholt und ins Lager
gebracht habe. Er sei nicht mehr registriert worden (A32 F25). Nach zwei
Monaten sei er mit seiner Familie in sein Heimatdorf E._______ in Myan-
mar zurückgekehrt (A7 S. 6). Dort hätten sie auf ihrem Grundstück ein
neues Haus gebaut (A32 F26). Als es im Jahr 2012 zu Unruhen in Myan-
mar gekommen und ihr Haus – wie auch viele andere – niedergebrannt
worden sei (A32 F. 26 f.), habe die Familie versucht, erneut die Flucht zu
ergreifen. Indes seien die Grenzen zu Bangladesh geschlossen gewesen,
weshalb die Ehefrau mit den Kindern nach Indien ausgereist sei (A32 F27).
Der Beschwerdeführer sei in der gleichen Nacht in das Grenzgebiet von
J._______ (Bangladesh) und L._______ (Myanmar) zurückgekehrt. Dort
habe er gehört, dass der Sohn seines Bruders K._______ umgebracht wor-
den und dessen Familie daraufhin nach Bangladesh ausgereist sei (A32
F27). Auch der Beschwerdeführer habe die Grenze zu Bangladesh passiert
und sei ins Camp zurückgekehrt, wo er für seine Weiterreise nach Europa
Kontakt zu Schleppern aufgenommen habe (A32 F29).
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 12. Dezember 2014 damit,
dass die Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs insbesondere tatsa-
chenwidrig, widersprüchlich und unsubstantiiert seien (Art. 7 AsylG). Die
Angaben das Camp in Bangladesh (Schule sowie Möglichkeit einer Er-
werbstätigkeit) betreffend seien tatsachenwidrig und realitätsfremd. Es
bleibe ausserdem fraglich, wie der Beschwerdeführer zweimal teure Rei-
sen nach Europa habe bezahlen können. Sodann erstaune die Aussage
des mutmasslichen Rohingya, das Land, auf welchem er sein Haus nach
seiner Rückkehr gebaut habe, sei sein eigenes gewesen. Widersprüchlich
seien ferner die Aussagen zum Verbleib der Familie; einerseits habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, sie sei in L._______ (Myanmar) zurückge-
blieben (A7 S. 7), anderseits sei sie nach Indien geflohen (A32 S. 4). Zu-
sammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich der Ehtnie der Rohingya angehöre, aus Myanmar stamme und
ein Grossteil seines Lebens in einem Flüchtlingslager in Bangladesh ver-
bracht habe. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Doku-
mente nichts ändern, an deren Echtheit zu zweifeln sei, zumal bekannt sei,
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Seite 10
dass solche Papiere ohne weiteres unrechtmässig zu erwerben seien. Da
die Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, fehle es auch be-
züglich der Asylvorbringen, welche sich in Myanmar abgespielt hätten, an
Glaubhaftigkeit.
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 wurde demgegenüber
argumentiert, die umschriebenen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager
seien durchaus nachvollziehbar. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
präzise angegeben, wie er die Reisen nach Europa finanziert habe. Hin-
sichtlich des Landbesitzes in Myanmar habe der Vorsteher des Dorfes
E._______ gewusst, welche Familie welches Stück Land vor der Flucht (im
Jahr 1991/1992) besessen habe; dementsprechend sei dem Beschwerde-
führer sein Grundstück ohne offizielle Beurkundung wieder zugesprochen
worden. Hinsichtlich der Aussagen zum Verbleib seiner Familie handle es
sich nicht um einen Widerspruch, sondern habe der Beschwerdeführer bei
der summarischen Befragung lediglich nicht erwähnt, dass seine Ehefrau
und die Kinder nach Indien geflohen seien. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht;
diese würden zur Genüge beweisen, dass er seit dem Jahr 1992 als Flücht-
ling im Camp B._______ in Bangladesh registriert gewesen sei.
Es stehe nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen beziehungsweise ethni-
schen Gruppe ernsthafter Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn ausge-
setzt gewesen sei und diese auch bei einer Rückkehr zu befürchten habe.
5.4 In seiner ersten Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 verwies das
SEM unter anderem auf die Unterlagen des norwegischen UDI, welches in
seiner Verfügung zum Schluss gekommen sei, dass die betroffene Person
offensichtlich nicht aus Myanmar, sondern aus der Umgebung von
M._______ in Bangladesh stamme. Ferner fasste das SEM in seiner zwei-
ten Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 die Feststellungen des UNHCR zu-
sammen, dass die am 27. Mai 2015 eingereichte Bestätigung eine Fäl-
schung sein müsse.
6.
6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Dessen Ausführungen zur Flucht wie auch zum Leben im Flüchtlings-
lager sind sehr allgemein ausgefallen und weisen wenige Hinweise auf per-
sönlich Erlebtes auf (vgl. z.B. A32 F17 ff. oder 29 ff.). Seine Schilderungen
geben zwar gewisse Kenntnisse über das Leben in einem Flüchtlingslager
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in Bangladesh wieder (z.B. die Namen N._______ und O._______ [A32
F26]), könnten jedoch – mangels persönlichen Merkmalen – ihm auch von
jemandem ausserhalb des Lagers weitergegeben worden sein.
6.2 Ausserdem widersprechen sich die Informationen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Familie, welche er in der Schweiz protokollieren liess
(vgl. E. 5.1), in auffallender Weise mit den Angaben, welche er vor den nor-
wegischen Behörden gemacht hat. Gemäss diesen heisse seine Ehefrau
P._______ (geboren […]), seine Tochter G._______ (geboren […]) und
sein Sohn Q._______ (geboren […]); ausserdem erwähnte er dort eine
weitere Tochter namens R._______ (geboren […]; A46 S. 3).
6.3 Der Beschwerdeführer brachte während der Anhörung vor, er sei von
1991/1992 bis 2009 im Camp B._______ in Bangladesh gewesen (A7 S. 4;
A32 F17 f. und 23), welches vom UNHCR geleitet worden sei (A32 F33
und 54 f.). Um diese Angaben zu untermauern, reichte er am 27. Mai 2015
ein Dokument mit dem Briefkopf des UNHCR und dem Titel „Bangladesh
Rohingya Refugee Camp“ ein. Mit Datum vom 20. März 2015 (…) bestätige
die Organisation den Aufenthalt von A._______ von 1992 bis 2011 im
S._______ Refugee Camp. Unterschrieben wurde dieses Dokument von
N._______, „in charge of T._______. Refugee Camp“ (mit Stempel
B._______. Refugee Camp). Das UNHCR (Büro für die Schweiz und Liech-
tenstein) erkundigte sich daraufhin in seinem Büro in Bangladesh, welches
informierte, dass „solche Dokumente weder vom UNHCR noch von den
Behörden in Bangladesh ausgestellt werden und es sich bei diesem
Schreiben um eine Fälschung handeln muss“. Auch die Nummer „(…)“ und
der Name „A._______“ hätten keine Treffer in der Datenbank des UNHCR
Büros für Bangladesh ergeben (A58).
N._______, welcher das Bestätigungsschreiben signiert hatte, wird in ver-
schiedenen Berichten der Kalaban Press Network (KPN), eine von Ro-
hingya betriebene unabhängige Nachrichtenagentur, als „Camp-in-
Charge“ von B._______ bezeichnet. Ein solcher repräsentiert in jedem La-
ger die Regierung, unter der Aufsicht des RRRC („Ministry of Food and
Disaster Management/Refugee Relief and Repatriation Commissioner
[MFDM/RRRC] of the Government of Bangladesh [GOB]“). Die offiziellen
Lager U._______ und B._______ werden von der Regierung von Bangla-
desh zusammen mit dem UNHCR (und allenfalls anderen Agenturen) ge-
leitet. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass
N._______ eine Funktion innerhalb des Camps ausübte. Deshalb ist nicht
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Seite 12
verständlich, weshalb sich dieser eines Briefpapiers bedient hätte, das ge-
mäss UNHCR nicht das offizielle ist. Es darf von einem „Camp-in-Charge“
erwartet werden, dass er das für diese Zwecke offizielle Briefpapier benutzt
hätte und nicht, wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Au-
gust 2015 ausgeführt, ein nur „indirekt“ „offizielles Dokument der bengali-
schen Behörden“. Im Übrigen geht das UNHCR bezüglich des Dokuments
von einer Fälschung aus. Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Folglich
ist damit nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in dem
von ihm angegebenen Rohingya-Flüchtlingslager (und nicht ausserhalb) in
Bangladesh gelebt hat.
Diese Einschätzung wird durch folgende Feststellungen noch erhärtet: We-
der den eingereichten Seiten des Familienbuches (Family Book) noch der
„Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" sind Ein-
träge betreffend Ehefrau und Kinder zu entnehmen, was erstaunt, enthal-
ten diese doch Rubriken, die speziell dafür vorgesehen sind. Ferner ist we-
nig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Kopien seiner angeblichen
Wahlkarte und des eingereichten Identitätsausweises – die Originale seien
im Haus in Myanmar verbrannt (A32 F5 ff.) – aus den Flammen retten
konnte, um sie dann anlässlich seiner letzten Flucht im Camp beziehungs-
weise beim Schlepper zurückzulassen. Auch ist den Protokollen zu entneh-
men, dass er keine Identitätskarte erhalten habe (A7 S.6). Weiter fällt auf,
dass die anlässlich der Befragung im Jahr 2012 eingereichten Kopien (der
"Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" und der „Ro-
hingya Refugee Family Book“) wie diejenigen aussehen, welche mit der
Rechtsmitteleingabe und der Mitteilung, diese per Fax aus Myanmar am
7. Januar 2015 (Beschwerdeschrift S. 7) erhalten zu haben, zu den Akten
gereicht wurden: Sie weisen an denselben Stellen die gleichen Schattie-
rungen auf. Weitere Beweismittel reichte er nicht zu den Akten, obschon
solche mit Eingabe vom 5. August 2015 in Aussicht gestellt wurden.
Die in Kopie eingereichten – teilweise wohl unvollständigen – Dokumente
haben überdies nur einen geringen Beweiswert, zumal sie – auch wenn sie
mit einem Foto versehen sind, welches jedoch aufgrund der Kopie nicht
aussagekräftig ist – nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet
werden können und ein unrechtmässiger käuflicher Erwerb zwecks Ver-
wendung im Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden kann.
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Zusammengefasst ist die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers
aus Myanmar fraglich. Somit können auch die damit im engen Zusammen-
hang stehenden angeblichen Fluchtgründe – Verfolgung wegen der Zuge-
hörigkeit zu einer ethnischen Minderheit – nicht geglaubt werden.
6.4 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Folglich hat das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es im vorliegen-
den Verfahren nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zuläs-
sigkeit des Vollzugs zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden un-
glaubhafte Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbeson-
dere seiner Herkunft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat den Behör-
den zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, wes-
halb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden
können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grund-
sätzlich Voraussetzung ist.
8.2.3 Daher ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsland droht.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegwei-
sung – unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 8.2.2 – mangels überzeu-
gender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 30. Januar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Am 30. Januar 2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den
Rechtsvertreter MLaw Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsbeistand.
Die Kotennote vom 20. Oktober 2015 weist einen Gesamtbetrag von
Fr. 4‘369.50 auf. Dieser ausgewiesene Aufwand sowie der Stundenansatz
erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig
(Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungs-
praxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdever-
fahren auf insgesamt 7.5 Stunden (à Fr. 150.–) festzusetzen. Die Entschä-
digung beläuft sich somit auf Fr. 1‘260.– (inkl. Auslagen) und ist durch die
Gerichtskasse zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Benedikt Homberger wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘260.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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