B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3282/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Susanne Andenmatten,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen – eine Mutter (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) mit ihren zwei minderjährigen Kindern – ihren Heimatstaat am
8. März 2015 per Mitfahrgelegenheit in einem Bus bzw. Personenwagen
auf dem Landweg verliessen und am 15. März 2015 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 23. März 2015 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 2. März 2016 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre beiden Töchter seien in ihrer
Heimat über einen längeren Zeitraum zuhause durch ihren Ehemann res-
pektive Vater geschlagen worden; als schliesslich anfangs März 2015 un-
bekannte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihren Ehe-
mann bedroht hätten, habe sie zusammen mit ihren Kindern die Flucht er-
griffen und sei mit der Unterstützung ihrer Mutter ausser Landes gereist
(vgl. A3/12 S. 9; A14/12 S. 6 Q48),
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 28. April 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen gemäss Art. 7 AsylG (SR 143.21) nicht stand und es seien auch
keine Wegweisungsvollzugshindernisse auszumachen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen
sei,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 23. Mai 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; eventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Mai 2016 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten und in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss
kommt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu ge-
nügen vermögen,
dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest-
hält, die geltend gemachte Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin-
nen könne aufgrund verschiedener Ungereimtheiten nicht geglaubt wer-
den,
dass sie namentlich zutreffend einen erheblichen Widerspruch darin er-
kannte, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befra-
gung behauptete, die von ihrem Ehemann ausgehenden Gewalthandlun-
gen ihr und den Kindern gegenüber hätten eineinhalb oder zwei Jahre vor
der Befragung (somit im Jahr 2013) begonnen, demgegenüber anlässlich
der Hauptanhörung vortrug, diese hätten etwa ein Jahr nach ihrer Hochzeit
bzw. kurz nach der Geburt ihrer Tochter (somit bereits im Jahr […]) begon-
nen (vgl. A3/12 S. 7; A14/12 S. 6 Q50),
dass eine weitere Unstimmigkeit zu Recht darin festgestellt wurde, wenn
die Beschwerdeführerin einerseits vortrug, ihre Mutter habe ihre Wohnung
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innert nicht einmal acht Tagen verkauft, um die Ausreise der Beschwerde-
führerinnen zu finanzieren, andererseits in derselben Anhörung erklärte,
ihre Mutter habe einige Monate nach der Ausreise der Beschwerdeführe-
rinnen wegen Drohungen ihres Schwiegersohnes das Land nach Russland
verlassen müssen, wobei Letzterer die Wohnung der Mutter habe in Brand
setzen wollen (vgl. A14/12 S. 2 Q4, S. 4 Q23f., A14/12 S. 6 Q48 in fine und
S. 9 Q67),
dass auf Beschwerdeebene hierzu erklärt wird, die Mutter der Beschwer-
deführerin habe nach dem Verkauf ihrer Wohnung eine kleinere Wohnung
erworben; die Drohungen der Brandstiftung seitens ihres Schwiegersoh-
nes hätten sich somit auf die neue Wohnung bezogen, dies indes als nach-
trägliche Anpassung des Sachverhaltes und damit als nicht glaubhaft zu
werten ist,
dass dem Vorhalt des SEM, es seien unterschiedliche Zeitpunkte zum Be-
ginn der Gewalthandlungen genannt worden, in der Rechtsmitteleingabe
entgegen gehalten wird, die Situation habe sich im Verlauf der Zeit konti-
nuierlich verschlimmert, zudem habe die Beschwerdeführerin unter erheb-
lichem emotionalen Stress gelitten und ihre Erfahrungen bei der Erstbefra-
gung noch nicht richtig einordnen können,
dass diese Gegenargumente zu wenig stichhaltig sind, um die von der Vo-
rinstanz aufgezeigten zeitlichen Diskrepanzen zu relativieren, sondern viel-
mehr den Anschein erwecken, als Erklärungsversuche nachgeschoben
worden zu sein,
dass die Beschwerdeführerin ferner zu den vom SEM gestellten Vertie-
fungsfragen bloss vage und unsubstanziierte Antworten zu geben ver-
mochte, indem sie beispielsweise auf die Frage, wer denn die Mitglieder
der Entourage ihres Ehemannes seien, die sie gemäss eigenen Angaben
mehrere Male gesehen habe und die sie bei ihrer Rückkehr töten könnten,
antwortete, sie kenne sie nicht, sie habe ihrem Ehemann keine Fragen im
Zusammenhang mit diesen Leuten stellen dürfen (vgl. A14/12 S. 9 Q70,
Q75),
dass zudem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Not-
situation weder an die staatlichen Behörden noch an eine hierfür zustän-
dige und gemäss ihren Angaben auch öffentlich zugängliche Hilfsorganisa-
tion gewandt habe, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bekräftigt (vgl.
A14/12 S. 8 Q59-66),
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen damit erhebliche Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen und überdies keinerlei Beweismittel
zur Untermauerung der Vorbringen aktenkundig sind, weshalb im Rahmen
einer Gesamtwürdigung der Umstände sich die geschilderte Verfolgungs-
situation als nicht glaubhaft erweist,
dass schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – unabhängig
von der Frage der Glaubhaftigkeit – ohnehin nicht asylrelevant sind, da
vorliegend ausschliesslich eine private Verfolgung vorgetragen wird,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde sodann unter Her-
anziehung eines länderspezifischen Berichts des Bundesamts für Migra-
tion (BFM; heute SEM) zur häuslichen Gewalt in Armenien geltend ma-
chen, es existiere kein tatsächlicher Schutz durch die armenischen Behör-
den für Opfer häuslicher Gewalt,
dass den Beschwerdeführerinnen hierzu entgegen zu halten ist, nicht ein-
mal versucht zu haben, bei den Behörden oder bei einer auf häusliche Ge-
walt spezialisierte Nichtregierungsorganisation Hilfe zu erlangen und die
Beschwerdeführerin ausserdem die Frage, ob sie Probleme mit den arme-
nischen Behörden gehabt habe, ausdrücklich verneinte (A14/12 S. 9 Q73),
dass aus dem eingereichten Länderbericht des BFM sodann hervorgeht,
dass die armenische Polizei und Gerichte in den letzten Jahren Massnah-
men getroffen haben, um Opfer häuslicher Gewalt mehr Möglichkeiten zu
bieten, sich zu schützen; auch seien Schutzeinrichtungen für Frauen vor-
handen, wobei die Unterstützung durch Frauen-Hilfsorganisationen in den
letzten Jahren an Bedeutung gewonnen habe,
dass aufgrund dieser Umstände das Argument des fehlenden behördlichen
Schutzes nicht zu überzeugen vermag und es den Beschwerdeführerinnen
somit offen stünde, sich bei den geltend gemachten Behelligungen an die
staatlichen Behörden zu wenden, was ihnen bei gegebener Sachlage ohne
Weiteres zuzumuten ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
mithin der Vollzug der Wegweisung insgesamt zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in der armenischen
Hauptstadt Eriwan geboren wurde, wo sie ihr gesamtes Leben bzw. bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise mit ihren Kindern gelebt hat, über eine abge-
schlossene Grundschulausbildung verfügt und zudem während (…) bis
(…) Jahren an einer Universität (…) studierte, wobei sie das Studium aller-
dings nicht abgeschlossen habe (vgl. A3/12 S. 4; A14/12 S. 5 Q39-41),
dass die Beschwerdeführerinnen sodann in ihrem Heimatstaat über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, namentlich – nachdem
ihre Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden – davon auszugehen ist,
dass ihre Mutter resp. Grossmutter aktuell nicht in Russland weilt, sondern
weiterhin in Eriwan ansässig blieb und gemäss Aktenlage weitere Ver-
wandte wie die Schwester und deren Ehemann sowie (…)Tanten und ein
Onkel der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat leben (vgl. A14/12 S.
3 Q10-16, Q48; A3/12 S. 7),
dass es der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Begebenheiten gelingen
dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in Armenien zu reintegrieren, zumal
ihre Ausreise etwas mehr als ein Jahr zurückliegt, und sie im Bedarfsfall
auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten in Armenien zählen
kann,
dass deshalb kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin-
nen würden durch den Wegweisungsvollzug in ihrem Heimatstaat einer
existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass in medizinischer Hinsicht des Weiteren unter Beilegung ärztlicher
Zeugnisse gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht werden, na-
mentlich würden die Beschwerdeführerinnen aufgrund der vorgebrachten
Ereignisse und schwierigen Lebensumstände unter psychischen Proble-
men leiden,
dass gemäss den eingereichten Arztberichten bei den beiden minderjähri-
gen Beschwerdeführerinnen Symptome wie (…) festgestellt wurden und
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die ältere minderjährige Beschwerdeführerin sich derzeit und bis auf Wei-
teres in medizinischer Behandlung ([…]) befindet,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 22. März 2016 im
Wesentlichen an Anpassungsstörungen ([…]) und an einer Akzentuierung
von Persönlichkeitszügen leidet und hierfür eine ambulante psychiatrische
Behandlung in Form von Gesprächstherapie und Medikamenteneinnahme
angeordnet wurde,
dass die vorstehenden Leiden nicht derart gravierend sind, um von einer
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen medizinischer Hinder-
nisse sprechen zu können, und im armenischen Gesundheitswesen ge-
mäss öffentlich-zugänglichen Quellen geeignete Einrichtungen vorhanden
sind, um die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme behandeln zu
können,
dass die mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Berichte von
Ärzten und Lehrpersonen zur Situation der beiden minderjährigen Be-
schwerdeführerinnen nicht geeignet sind, um auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu schliessen,
dass es den Beschwerdeführerinnen im Übrigen offen steht, beim Bundes-
amt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form
der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von
Geld zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst.
d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu be-
jahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, zumal es den Beschwerdeführerinnen ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da die
Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Urteil schliesslich der Antrag auf Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Versand: