B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3282/2019
Ur t e i l vom 4 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer bereits am 30. Mai 2017 in Italien Asyl beantragt hatte.
C.
Am 29. Mai 2019 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden
des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zü-
rich mit seiner Rechtsvertretung.
D.
Am 31. Mai 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerde-
führers auf. Am 4. Juni 2019 führte sie ein persönliches Gespräch mit dem
Beschwerdeführer durch. In diesem Rahmen wurde ihm das rechtliche Ge-
hör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens gewährt. Im
Wesentlichen machte er geltend, er habe in Italien einen negativen Ent-
scheid erhalten. Er habe sich zwei Jahre dort aufgehalten ohne medizi-
nisch versorgt worden zu sein. Er habe dort keiner Arbeit nachgehen kön-
nen und habe keine Dokumente erhalten. Er leide an starkem Husten.
E.
Am 4. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Am 18. Juni 2018 stimmte Italien dem
Übernahmegesuch zu.
F.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Formu-
lar „Medizinische Informationen“ der Gesundheitsversorgung des Bundes-
asylzentrums B._______ vom 14. Juni 2019 ein. Er leide an (…), (…), (…),
(…), (…), (…) und (…). Im Arztbericht ist eine Medikation vorgesehen.
G.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (ausgehändigt am 20. Juni 2019) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Seite 3
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (Eingang 28. Juni 2019) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs, insbesondere der Untersuchungspflicht, an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und dem Beschwerdeführer ein Asylverfahren
in der Schweiz zu eröffnen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
Der Beschwerdeführer reichte einen USB-Stick mit sieben Fotos, einen
Arztbericht der Gesundheitsversorgung des Bundesasylzentrums
B._______ vom 14. Juni 2019 in Kopie, eine Kopie einer Notiz der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2019 mit der Überschrift "Aktu-
elle Situation in Italien" und eine Kopie eines Artikels der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 mit der Überschrift "Aktuelle Situation für
Asylsuchende in Italien" ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des Sachverhalts. Hierbei handelt es sich um
eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
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3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Guinea Opfer schwers-
ter Folter geworden. Die beschwerdeweise eingereichten Fotos auf dem
USB-Stick würden die Narben auf seinen Beinen und auf der Brust doku-
mentieren. Seine Frontzähne seien durch Tritte massiv geschädigt worden.
Der Arztbericht enthalte einen entsprechenden Vermerk. In der angefoch-
tenen Verfügung ergebe sich in keiner Weise, dass er gefoltert worden sei.
Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht vor dem Hintergrund der
jüngst gegen die Schweiz ergangenen Entscheide des UN-Ausschusses
gegen Folter (CAT) schwerwiegend verletzt. In den Entscheiden
CAT/C/65/D/758/2016 vom 6. Dezember 2018 und CAT/C/64/D/742/2016
vom 3. September 2018 sei festgestellt worden, dass die Überstellung von
Folteropfern nach Italien gegen die UNO-Antifolterkonvention verstosse.
Die Folter sei anlässlich des sehr kurz ausgefallenen persönlichen Ge-
sprächs nicht zur Sprache gekommen. Hinzu komme, dass die rechtliche
Vertretung im Rahmen des beschleunigten Asylverfahrens als ungenügend
zu kritisieren sei. Allenfalls sei nebst den medizinischen Abklärungen eine
zusätzliche Anhörung zu seiner erlittenen Folter und zu seinen Narben
durchzuführen. Im Weiteren habe es die Vorinstanz versäumt im Sinne der
Tarakhel-Rechtsprechung und der verschärften Situation von geflüchteten
Personen in Italien aufgrund des Salvini-Dekrets, von Italien entspre-
chende Unterbringungs- und Versorgungsgarantien den Beschwerdefüh-
rer betreffend einzuholen.
3.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Personalienaufnahme zu
seiner persönlichen Situation befragt. Im Rahmen des persönlichen Ge-
sprächs nach Art. 5 Dublin-III-Verordnung wurde ihm zudem das rechtliche
Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt, wobei er sich
insbesondere zu seiner gesundheitlichen Verfassung und zu den allfälligen
Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, äussern konnte.
Der Beschwerdeführer merkte dabei an, er leide an Husten und erhalte in
Italien keine Dokumente. Aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingun-
gen ohne Arbeit und ohne medizinische Versorgung wolle er nicht nach
Italien zurück. Er hat indes nicht ansatzweise Folgen erlittener Folter er-
wähnt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zwar kurz, aber in genü-
gender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und die Gründe für
seine Vorbehalte gegen eine Rücküberführung nach Italien darzulegen.
Nicht erkennbar ist weiter, inwiefern die Unterstützung der Rechtsvertre-
tung in ungenügender Weise ausgefallen sein soll. Der Antrag einer zu-
sätzlichen Anhörung ist somit abzuweisen. Selbst aus dem eingereichten
Arztbericht geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Folter erlebt ha-
ben soll. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit die Möglichkeit und auch
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Seite 6
die Obliegenheit gehabt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein weiteres
Arztzeugnis einzureichen. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, von Amtes
wegen weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers zu tätigen und eine spezialärztliche Behandlung in die Wege zu
leiten; der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Unverständlich ist in die-
sem Zusammenhang, dass er Fotos, welche Narben durch erlittene Folter
aufzeigen sollen, erst anlässlich der Beschwerde eingereicht hat. Im Übri-
gen würdigte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Italien. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit
sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist
in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
3.5 Die formelle Rüge erweist sich in Anbetracht dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zu-
ständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst-
mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
[Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es
ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen
eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
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grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei
fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.3 Der Beschwerdeführer hat in Italien ein Asylgesuch eingereicht, womit
es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine er-
neute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die italienischen Be-
hörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Itali-
ens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten wurde.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Italien für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. In Bezug auf die gesund-
heitlichen Beschwerden und den angegebenen Mangel an Gesundheits-
versorgung sei darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge. Betreffend die geltend gemachte Ar-
beitslosigkeit in Italien sei festzuhalten, dass Schwierigkeiten beim Zugang
zum Arbeitsmarkt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Italien nicht zu begründen vermöge. Folglich bestehe auch keine Verpflich-
tung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei in seinem Heimatstaat Guinea Opfer schwerster Folter geworden, wes-
halb er an mehreren Körperstellen Narben aufweise. Durch die erlittene
Folter und der entsprechenden Traumatisierung sei er als besonders ver-
letzliche Person einzustufen. Als Folge des "Salvini-Dekrets" habe er in Ita-
lien keine medizinische und psychiatrische Betreuung erhalten und die Un-
terbringungssituation sei prekär. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei
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Seite 8
aufgrund der neuen Rechtsprechung des CAT (vgl. E. 3.3) unzulässig,
weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Eine Rückführung nach Italien würde gegen die UNO-Antifolterkonvention
und Art. 3 EMRK verstossen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unterbringungssituation in
Italien sei prekär. Er beruft sich damit implizit auf Mängel des italienischen
Asylsystems.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht
noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im
Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische
Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italie-
nische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus
in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende
Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes
gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch neh-
men sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sa-
chen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der
Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung ste-
henden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit
der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein
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deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenn-
gleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der
EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit
Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden indivi-
duelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer
Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie
das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zu-
sicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Refe-
renzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als
junger, alleinstehender und – bis auf Husten – gesunder Mann gehört der
Beschwerdeführer nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im
Sinn der zitierten Rechtsprechung. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat
der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht
explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch ak-
tuell keine Veranlassung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte er-
schwerenden Situation in Italien aufgrund des Salvini-Dekrets ist zurzeit
nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl.
Urteile des BVGer E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom
5. Februar 2019 S. 5 f.; siehe ferner E-7367/2018 vom 9. Januar 2018
S. 5 f. und D-7276/2018 vom 4. Januar 2019 S. 5). Nach dem Gesagten ist
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der
betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt.
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Er
macht geltend, die Überstellung nach Italien gefährde seine Gesundheit
und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen,
von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Ge-
brauch zu machen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Gemäss jüngster Rechtsprechung des EGMR beträfe dies
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
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Seite 10
Die anlässlich des persönlichen Gesprächs geltend gemachten gesund-
heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Husten) sind nicht derart
gravierend, als dass eine Überstellung nach Italien eine tatsächliche Ge-
fahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR
sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr.
41738/10]). In der Beschwerde macht er geltend, er sei in Guinea gefoltert
worden. Weder die hierzu eingereichten Fotos noch der Vermerk im Arzt-
bericht hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwer-
deführers, er zeige eine "Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher be-
zeichnet – Schlafstörung, Albträume, Gedankenkreisen", sind geeignet,
vollständige Rückschlüsse auf eine allfällig erlittene Folter zu ziehen (vgl.
hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der
Umstände ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer um eine infolge erlittener Folter besonders verletzliche Person handelt.
Aus den behaupteten Misshandlungen kann er nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Es erübrigt sich somit, auf die in der Beschwerde geltend gemach-
ten Urteile des CAT einzugehen. Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich
nicht in diese Gruppe. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt somit nicht
vor. Ein Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der
Schweiz ist nicht angezeigt.
6.3 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife
nur dann ein, wenn die Vorinstanz das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht
verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E-3282/2019
Seite 11
7.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung entfällt (Art. 7-15 VGKE).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
9.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: