Abtei lung V
E-3283/2006; E-7296/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Teuscher,
Richterin De Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______, Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
8. Februar 2000 und 24. Mai 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3283/2006; E-7296/2006
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Schweizerische Botschaft in
Teheran ihrem Lokalangestellten - dem Beschwerdeführer - am 16. be-
ziehungsweise 17. Dezember 1998 ein Touristenjahresvisum zur mehr-
fachen Einreise in die Schweiz ausgestellt hat. Am 29. Dezember 1998
reiste der Beschwerdeführer über den Flughafen Genf in die Schweiz
ein. In der Folge reiste er nach Deutschland weiter, wo er am 19. Ja-
nuar 1999 einen Asylantrag stellte. Diesen zog er am 24. Januar 1999
wieder zurück und reiste aufgrund des vorhandenen Visums zurück in
die Schweiz, wo er sich beim Eidgenössischen Departement für
Äussere Angelegenheiten (EDA) meldete. Nach diversen Gesprächen
mit Vertretern des EDA erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, kein
Asylgesuch einzureichen und in den Iran zurückzukehren. Am 28. Ja-
nuar 1999 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz
aus. Drei Tage später kündigte er auf Veranlassung der Schweizeri-
schen Vertretung in Teheran seine dortige Anstellung. In der Folge wei-
gerte er sich, das von der Botschaft ausgestellte Jahresvisum für
Mehrfacheinreisen in die Schweiz annullieren zu lassen.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran er-
neut am 6. August 1999 und gelangte am 10. August 1999 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 31. August
1999 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten be-
fragt. Die E._______ hörte ihn am 1. Oktober 1999 zu den
Asylgründen an. Anlässlich der Erstbefragung machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, 1991 sei er vom „Komi-
tee“ festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden, weil
er eine verbotene Videokassette und eine Flasche Alkohol bei sich im
Auto mitgeführt habe. Er sei zu einer Geldstrafe und zu Peitschenhie-
ben verurteilt worden, wobei er den Peitschenhieben durch Bezahlung
von Geld habe entgehen können. Weiter führte der Beschwerdeführer
aus, er sei als Sicherheitsgardist bei der Schweizerischen Botschaft in
Teheran, welche auch die Interessen der USA vertrete, angestellt ge-
wesen. Im Dezember 1998, im Zusammenhang mit seiner Passverlän-
gerung, sei er von einem Offizier des „Büros für spezielle Sicherheit“,
unter Androhung eines Ausreiseverbotes und dass ihm das Leben
schwer gemacht werde, aufgefordert worden, mit dem iranischen Si-
cherheitsdienst zusammenzuarbeiten. Unter anderem hätte er Namen
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von Besuchern der Botschaft, Kopien von Unterlagen und Abschriften
von Gästelisten weiterleiten sollen. Er habe seinen Reisepass nicht
verlieren wollen, weshalb er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt
habe. Da er einerseits Probleme mit seiner Arbeitgeberin befürchtet
habe, andererseits Angst gehabt habe, die Zusammenarbeit könnte
weitere Aufgaben nach sich ziehen, habe er sich zur Ausreise aus
dem Iran entschlossen. In der Folge sei ihm - wie zuvor bereits
vereinbart - von der Schweizerischen Botschaft ein einjähriges
Touristenvisum für die Schweiz ausgestellt worden. Ende Dezember
1998 habe er den Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist.
Zunächst habe er seine Cousine in Deutschland besucht. Nach rund
drei Wochen habe er sich von Deutschland aus mit der Botschaft in
Teheran in Verbindung gesetzt. Dabei sei er aufgefordert worden, in
die Schweiz zurückzukehren und sich mit dem EDA in Verbindung zu
setzen. Dies habe er in der Folge getan. Zu seiner Enttäuschung
hätten die Vertreter des EDA ihm jedoch in keiner Weise geholfen.
Vielmehr hätten sie ihm in Aussicht gestellt, dass das
Anstellungsverhältnis mit der Botschaft aufgelöst werde. Am 28.
Januar 1999 sei er in den Iran zurückgekehrt. Bei seiner Ankunft am
Flughafen in Teheran sei er ins „Republik-Büro“ gebracht, befragt und
anschliessend freigelassen worden. Da er von der Schweizerischen
Botschaft entlassen worden sei und kein Arbeitszeugnis erhalten habe,
habe er keine neue Anstellung gefunden. Er vermute, dass er im
Computer der Polizei registriert sei. Er sei in finanzielle
Schwierigkeiten geraten, habe seine Wohnung verkaufen und
schliesslich als Taxifahrer arbeiten müssen. Er habe sich zur erneuten
Ausreise in die Schweiz entschlossen, da ihm der Schweizer
Botschafter Unrecht angetan habe. Er wolle hier sein Recht
verteidigen.
Anlässlich der kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer zu-
sätzlich aus, er sei seit 1992 bei der Schweizerischen Botschaft ange-
stellt gewesen. In der Funktion als Sicherheitsgardist habe er die Post
am Flughafen entgegen genommen, Verzollungen und ähnliche For-
malitäten erledigt sowie Büromaterial eingekauft. Zudem sei er als
Chauffeur tätig gewesen. Zwischen 20 und 30 Tagen nach seiner
Rückkehr in den Iran sei er von einem Beamten auf einem Motorrad
verfolgt worden. In der Folge habe er sich immer wieder verfolgt ge-
fühlt. Auch habe sich jemand mehrmals telefonisch bei seiner Schwie-
germutter nach ihm erkundigt. Er sei einzig aufgrund des Verhaltens
der Schweizerischen Botschaft in Schwierigkeiten geraten. Er habe
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kein Leumundszeugnis erhalten und deshalb keine Anstellung
gefunden. Er sei überzeugt, dass sich die heimatlichen Behörden an
ihm rächen wollen. Vor diesem Hintergrund habe er den Iran mit dem
Autobus Richtung Türkei verlassen. Bei der Passkontrolle an der
iranischen Grenze habe der Beamte seinen Pass abgestempelt,
nachdem er im Computer nachgeschaut habe.
C.
Mit Schreiben vom 18. November 1999 ersuchte das BFM den Be-
schwerdeführer, seinen iranischen Reisepass abzugeben. Sodann ge-
währte es ihm das rechtliche Gehör zu Erkenntnissen im Zusammen-
hang mit zuvor getätigten Abklärungen in einem ähnlich gelagerten
Fall. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 26.
November 1999 eine Stellungnahme zu den Akten und ersuchte um
Fristerstreckung zur Einreichung des Reisepasses sowie um eine er-
gänzende Anhörung. In seiner Stellungnahme führte er aus, er habe
mehrmals zusammen mit einem Vertreter der Schweizerischen Bot-
schaft, aber auch alleine, den Amerikaner F._______ im G._______
Gefängnis besucht. Dies sei den heimatlichen Behörden mit Sicherheit
bekannt. Ferner sei er mehrere Male von Angehörigen politischer
Gruppierungen der iranischen Regimegegner (Mudjahedin, Monarchis-
ten) für die Ablieferung von Informationen aufgesucht worden. Insoweit
sei er politisch tätig gewesen. Zu seinen politischen Aktivitäten würde
auch der Transport von als „vertraulich“ oder „politische Post“ bezeich-
neten Dokumenten der Schweizerischen Botschaft gehören. Am 12.
Januar 2000 entsprach das BFM dem Fristerstreckungsgesuch. Mit
Schreiben vom 19. Januar 2000 teilte der Beschwerdeführer mit, er be-
sitze keinen iranischen Reisepass.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 wies das BFM den Antrag auf eine
ergänzende Befragung ab. Sodann stellte es fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an.
E.
Mit Beschwerde vom 13. März 2000 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
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sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde weiter beantragt, das BFM sei anzuweisen, ihm vollständige
Akteneinsicht zu gewähren; die H._______ des EDA sei in dieser
Sache um Akteneinsicht anzufragen. Das Beschwerdeverfahren sei mit
demjenigen von N_______ zu koordinieren. Das Asylverfahren sei
infolge Voreingenommenheit des Sachbearbeiters zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, eine direkte
Bundesanhörung durchzuführen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2000 teilte die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden. Weiter hielt sie fest, über die weiteren Anträ-
ge werde nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz entschie-
den.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. August 2000 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 14. August
2000 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 30. August 2000 reichte die-
ser die Replik ein.
H.
Mit Schreiben vom 20. November 2000 wies der Beschwerdeführer da-
rauf hin, dass er seit längerer Zeit beim „I._______, EDA“ um Einsicht
in seine Personalakte ersuchte habe.
I.
Am 8. Januar 2001 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht aus
der iranischen Tageszeitung „Djomhoori-e-Eslami“ vom 12. Juni 2000
zu den Akten, gemäss welchem eine ehemalige Angestellte der
Schweizerischen Botschaft entlassen worden sei. Dazu führte er aus,
die betreffende Person habe mit dem iranischen Sicherheitsdienst kol-
laboriert und diesem Informationen über die Mitarbeiter der Schweize-
rischen Botschaft geliefert.
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J.
Mit Schreiben vom 12. April 2001 teilte die J._______ mit, der
Beschwerdeführer befinde sich wegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung in stationärer Behandlung. Mit Schreiben vom 7.
Mai 2001 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. K._______, J._______, vom 26. April 2001 zu den Akten.
K.
Am 10. Mai 2001 unterbreitete die Instruktionsrichterin der ARK die
Akten der Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel. In seiner 2.
Vernehmlassung vom 17. Mai 2001 beantragte das BFM weiterhin die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2001
stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten First reichte dieser
ein Fristerstreckungsgesuch ein, welchem seitens der ARK am 31. Mai
2001 telefonisch entsprochen wurde. Mit Schreiben vom 18. Juni
2001 ging die Replik inklusive eines zweiten ärztlichen Berichts von
Dr. med. K._______ vom 14. Juni 2001 bei der ARK ein.
L.
Die Instruktionsrichterin stellte am 20. Juni 2001 die Akten dem BFM
zu einem weiteren Schriftenwechsel zu. In der Stellungnahme vom 12.
Juli 2001 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde. Am 17. Juli 2001 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die dritte Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte fristgerecht am 2. Au-
gust 2001.
M.
Am 20. September 2001 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzen-
de Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 gab er
den Arbeitsvertrag mit der Schweizerischen Botschaft in Teheran vom
30. April 1992, die Pflichtenhefte per 1. Mai 1992 und 14. April 1993
sowie ein Glückwunschschreiben der Schweizerischen Botschaft in Te-
heran vom 21. Juli 1997 zu den Akten.
N.
Am 5. Februar 2002 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit den
beiden Kindern in die Schweiz ein und stellte am 11. Februar 2002 ein
Asylgesuch. Einen Tag später wurde sie in der Empfangsstelle Kreuz-
lingen befragt. Das E._______ hörte sie am 9. Juli 2002 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin
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geltend, ihr Ehemann habe Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt und deshalb den Iran verlassen. Nach seiner Ausreise sei ihr
gedroht worden, ihr Ehegatte werde umgebracht, wenn er in den Iran
zurückkehre. Sie sei immer wieder belästigt und beschimpft worden.
Nachts habe sie oft anonyme Telefonanrufe erhalten. Auch sei
versucht worden, in ihre Wohnung einzubrechen. Nachdem sie
erfahren habe, dass ihr Ehemann krank sei, habe sie die
Schweizerische Botschaft aufgesucht, um ein Visum zu beantragen.
Dies sei ihr verweigert worden, weshalb sie den Iran schliesslich mit
Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von Mehrabad verlassen
habe.
O.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug
aus der Schweiz an.
P.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2004 (Poststempel) an die damals zu-
ständige ARK beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr Verfahren sei mit demjenigen
des Beschwerdeführers zusammenzulegen beziehungsweise zu koor-
dinieren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig sowie unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme
sei anzuordnen. Es sei ihr die Bezahlung des Kostenvorschusses so-
wie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Partei-
entschädigung auszurichten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 hielt die Instruktionsrichterin
der ARK fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjeni-
gen des Beschwerdeführers koordiniert werde. Sodann verzichtete sie
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt.
R.
Am 6. Juli 2004 ersuchte das BFM auf Veranlassung der ARK das
E._______, das Vorliegen der Voraussetzungen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des damals gel-
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tenden Art. 44 Abs. 3 AsylG zu prüfen. Am 23. Juli 2004 beantragte
das E._______ der Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung. Das BFM
schloss sich in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2004 diesem
Antrag an. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2004 unterbreitete
die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern die Vernehmlassung
zur Stellungnahme. Am 4. November 2004 reichten diese die Antwort
ein.
S.
Mit Schreiben vom 18. November 2004 gab der Beschwerdeführer ei-
nen ärztlichen Bericht von med. L._______, M._______, vom 15.
November 2004 zu den Akten.
T.
Am 19. April 2005 orientierte der Beschwerdeführer die ARK über sei-
ne exilpolitische Tätigkeit für die Iranian Union of Refugees (I.U.R.)
sowie die Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI). Als Beweismittel
reichte er eine undatierte Bestätigung des Präsidenten der I.U.R.
Schweiz, mehrere Fotos und einen übersetzten Auszug aus dem isla-
mischen Strafgesetzbuch ein.
U.
Aufgrund der neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
stellte die Instruktionsrichterin der ARK die Akten dem BFM zu einem
weiteren Schriftenwechsel zu. In der Vernehmlassung vom 26. April
2005 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 unterbreitete die
Instruktionsrichterin die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 4. Mai
2005 ihre Antwort sowie mehrere Fotos ein. Mit Schreiben vom 6. und
28. Juni 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zu sei-
ner exilpolitischen Tätigkeit.
V.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 erklärte sich der Beschwerdefüh-
rer zu seiner persönlichen Situation in der Schweiz. Am 14. November
2005 orientierte der Rechtsvertreter über die zunehmende Verzweif-
lung des Beschwerdeführers und gab weitere Beweismittel zur exilpoli-
tischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich mehrere Fotos,
ein Flugblatt und eine Bewilligung für eine Demonstration zu den Ak-
ten.
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W.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 30. Dezember 2005 führte das
BFM aus, den - nun endlich - in voller Länge angegebenen und damit
überprüfbaren Internetadressen seien einzelne Fotos zu entnehmen,
auf denen der Beschwerdeführer abgebildet sei. Drei Adressen verwie-
sen hingegen bloss auf Homepages ohne Bezug zum Beschwerdefüh-
rer; eine Adresse sei ungültig. Diese Fotos zeigten den Beschwerde-
führer als blossen Mitläufer. Auch wenn der Beschwerdeführer den
N._______ Behörden gegenüber als Organisator von Kundgebungen
auftrete, dürfte sein Name den iranischen Behörden nicht bekannt ge-
worden sein und verleihe ihm dies kein Profil, das ihn ins Interesse der
iranischen Behörden rücke. Dem Flugblatt vom 5. November 2005
schliesslich sei nicht zu entnehmen, dass es veröffentlicht worden sei.
Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifi-
zierung einer exilpolitisch aktiven Person, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde,
was beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Zudem fehle es an ei-
nem aktenkundigen Beleg dafür, dass die iranischen Behörden gegen
ihn Massnahmen wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz eingeleitet
hätten. Die geltend gemachten Aktivitäten vermöchten deshalb keine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen.
X.
Mit Eingabe vom 1. November 2006 zeigten die Beschwerdeführer ei-
nen Mandatswechsel an. Sodann führten sie aus, der Beschwerdefüh-
rer sei nun Verantwortlicher für die O._______ der I.U.R., und reichten
eine umfassende Dokumention betreffend die exilpolitische Tätigkeit
des Beschwerdeführers in der Zeit vom März 2005 bis September
2006 zu den Akten.
Y.
Aufgrund der anhaltenden exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers unterbreitete der neu zuständige Instruktionsrichter der ARK
die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel. Die Vor-
instanz beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006
die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Dezember 2006 stellte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Z.
Mit Schreiben vom 21. April 2007 liess die Gemeindeverwaltung
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P._______ dem zwischenzeitlich neu zuständigen
Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zur exilpolitischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zukommen und führte aus, der
Beschwerdeführer leide psychisch unter seinem Status und habe sich
erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Familie verhalte sich
mustergültig, sei integrationswillig und die Kinder würden in der Schule
zu den Klassenbesten gehören.
AA.
Am 10. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ein, namentlich betreffend die
Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Zeit vom 2. Dezem-
ber 2006 bis 8. September 2007. Sodann teilte er mit, er unterhalte
enge Kontakte zur Socialist Party of Iran (S.P.I.), International Federa-
tion of Iranian Refugees (I.F.I.R.), I.U.R., Alliance of Iran Students und
WPI-Hekmatist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders
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berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 hielt die damalige
Instruktionsrichterin der ARK fest, dass das Verfahren der Beschwer-
deführerin mit demjenigen des Beschwerdeführers koordiniert werde.
Aufgrund der sachlichen Nähe der beiden Beschwerdeverfahren wer-
den diese vorliegend im selben Urteil behandelt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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I.
4.
4.1
Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Das Kontaktieren von An-
gestellten aller Botschaften durch das iranische Informationsministe-
rium stelle einen Routinevorgang dar und sei daher in keiner Weise
aussergewöhnlich. Im Informationsministerium wisse man sehr wohl,
welche Informationen erwartet werden könnten; von massivem Druck
sei in diesem Zusammenhang nie etwas bekannt geworden. Hätte es
tatsächlich solche Vorfälle gegeben, wäre dies mit Sicherheit auch be-
kannt geworden, da sich solche Informationen in Kreisen des Bot-
schaftspersonals rasch verbreiten würden. Sodann habe der Be-
schwerdeführer nach der Rückkehr in den Iran und seiner Vorsprache
in der Botschaft keine Probleme mit den heimatlichen Behörden ange-
führt. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Stellungnahme vom
26. November 1999 auf entsprechenden Vorhalt auch nicht geäussert.
Auch sei von irgendwelchen Problemen nach seiner Rückkehr trotz
Vorsprache auf der Botschaft nichts bekannt geworden. Es sei daher
davon auszugehen, dass das Vorgehen der iranischen Behörden im
Falle des Beschwerdeführers nicht über das Übliche hinaus gegangen
sei. Ferner sei der Beschwerdeführer im Dezember 1999 freiwillig in
den Iran zurückgekehrt. Auch aufgrund der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Ende Januar bis Ende
August 1999 im Iran aufgehalten habe und ihm anschliessend eine le-
gale Ausreise gelungen sei, müsse geschlossen werden, dass das In-
teresse der iranischen Behörden am Beschwerdeführer nicht so gross
sei, wie von ihm geltend gemacht werde. Des Weitern sei auch eine
Gefährdung aufgrund des Auslandaufenthalts auszuschliessen, da ein
(illegaler) Aufenthalt in einem Drittstaat für die iranischen Behörden
keinerlei Anlass biete, von einer oppositionellen oder dem Ansehen
des Irans Schaden zuführenden Aktivität der betroffenen Person aus-
zugehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unvereinbare
Aussagen zu seinem Reisepass gemacht habe. Zunächst habe er an-
gegeben, er habe seinen Pass am 10. August 1999 in Genf vernichtet,
später habe er die Einreichung des Ausweises in Aussicht gestellt und
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schliesslich habe er angegeben, keinen iranischen Reisepass zu besit-
zen. In jedem Fall aber habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers wird zunächst
geltend gemacht, das BFM habe die Aktenstücke A“xx“, A5/8, A12/5
und A19/1 nicht offen gelegt, mithin nicht vollständige Akteneinsicht
gewährt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten
nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder
der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eid-
genossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder
das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersu-
chung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Ein-
sicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28
VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt-
nis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweis-
mittel zu bezeichnen.
4.4 Vorweg ist festzuhalten, dass es sich betreffend die „Akte xx“, wie
vom BFM in der Vernehmlassung vom 2. August 2000 ausgeführt, um
einen administrativen Fehler des BFM beziehungsweise korrekterwei-
se um das Aktenstück A0 handelt. Insoweit ist dem Beschwerdeführer
aus diesem redaktionellen Versehen kein Nachteil erwachsen. Ent-
sprechend äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zur Vernehmlassung denn auch nicht
zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz.
4.5 Die Akte A0 ist im Aktenverzeichnis des BFM mit „Vorakten
A._______ Aufenthalt in CH Jan./Feb. 1999“ bezeichnet und mit der
Begründung „A“ (überwiegende öffentliche und private Interessen an
Geheimhaltung) dem Beschwerdeführer als solche nicht zur Kenntnis
gebracht worden.
4.5.1
Die Vorakten A._______ haben folgende Aktenstücke zum Inhalt:
• Schreiben des Schweizer Botschafters vom 11. Januar 1999, wo-
nach die Botschaft dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt
habe, dieser von seiner Reise aus der Schweiz nicht zurückge-
kehrt sei, mithin anzunehmen sei, er habe ein Asylgesuch gestellt;
mit Kopie des Visumsantrags des Beschwerdeführers,
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• Bericht der Kantonspolizei Q._______ betreffend Anfrage zur
Rückschiebung des Beschwerdeführers aus Deutschland in die
Schweiz,
• Aktennotiz des BFM vom 27. Januar 1999 betreffend weiteres Vor-
gehen,
• Bestellschein Swissair-Flug,
• Aktennotiz der H._______, vom 28. Januar 1999 betreffend
Heimschaffung des Beschwerdeführers,
• Aktennotiz des BFM vom 28. Januar 1999 über ein Gespräch mit
Vertretern der H._______ betreffend Beschwerdeführer,
• Telefax der Schweizerischen Botschaft vom 23. Februar 1999 an
die H._______ betreffend Vorsprache beim Beschwerdeführer zu
Hause in Teheran,
• Telefax der H._______ vom 23. Februar 1999 an die
Schweizerische Botschaft in Teheran betreffend Arbeitszeugnis
und Visum,
• Telefax der Schweizerischen Botschaft Teheran vom 24. Februar
1999 an das BFM, Bericht vom 24. Februar 1999 über den Be-
schwerdeführer seit seiner Anstellung im Jahre 1992,
• Telefax der H._______ vom 10. August 1999 an BFM betreffend
allfälliges Asylgesuch des Beschwerdeführers in den USA.
Zu den vorstehend aufgeführten Aktenstücken ist festzuhalten, dass
die jeweiligen Aktenstücke einzeln als „internes Dokument“ oder „Ak-
tennotiz“ bezeichnet sind.
4.5.2 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK fallen
unter als Beweismittel dienende Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs.
1 Bst. b VwVG nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweis-
mittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche
grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen. Als interne
Akten fallen lediglich Unterlagen in Betracht, welchen kein Beweischa-
rakter zukommt. Berechtigten öffentlichen oder privaten Geheimhal-
tungsinteressen können diejenigen des Beschwerdeführers an einer
unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die Interessenabwä-
gung darf indes nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie
behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem
Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange
bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt wer-
den, wenn die Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akten-
einsicht überwiegen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
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[EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3b). Namentlich die Identität in- und ausländi-
scher Informanten und Kontaktpersonen sowie Angaben über Art und
Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen
Vertretungen im Ausland stellen gewichtige Geheimhaltungsinteressen
dar, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. In diesen
Fällen hat die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von
Aktenstücken dergestalt zu erfolgen, dass der Partei eine
Zusammenfassung des Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke
zugestellt wird (vgl. EMARK a.a.O. S. 12 und 14).
4.5.3 Die vorliegend zur Diskussion stehenden Aktenstücke geben
Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit der Schweizerischen
Behörden im In- und Ausland. Zudem enthalten sie teilweise Angaben
über die Arbeitsweise und Erkenntnisse der Botschaft. Bereits aus die-
sen Gründen besteht in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse
an der Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Wird einer Partei indes die
Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde gemäss
Art. 28 VwVG vom wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt-
nis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbe-
weismittel zu bezeichnen. Vorliegend hat das Bundesamt mit Schrei-
ben vom 18. November 1999 (A13/4) unter Ziffer 3 unter Bezugnahme
auf den Telefax der Schweizerischen Vertretung vom 25. Februar 1999
dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Berichts der Bot-
schaft über ihn und damit der „Vorakten“ zur Kenntnis gebracht und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit dieser Vorgehensweise
hat das Bundesamt vorliegend - unter Berücksichtigung der besonde-
ren Konstellation - insgesamt dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf Einsicht in die für das Asylverfahren relevanten „Vorakten“ genüge
getan. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner Antwort vom 26. November 1999 ausführlich zu den Ausführungen
unter Ziffer 3 des Schreibens vom 18. November 1999 Stellung ge-
nommen hat, zum damaligen Zeitpunkt indes mit keinem Wort mehr
geltend gemacht hat, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden.
4.6 Eine weitere Verletzung des Akteneinsichtsrechts macht der Be-
schwerdeführer betreffend das Aktenstück A5/8 geltend. Bei diesem
Aktorum handelt es sich um eine Anfrage der R._______ an das
damalige Bundesamt für Ausländerfragen. Zum einen ist festzustellen,
dass dieses Aktenstück bereits Teil der sogenannten „Vorakten“ ist,
mithin soweit erforderlich im rechtlichen Gehör vom 18. November
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1999 Eingang gefunden hat. Zum andern gibt es Aufschluss über die
Zusammenarbeit von verschiedenen Ämtern, mithin liegt auch aus
diesem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse vor, welches
eine Geheimhaltung rechtfertigt. Schliesslich handelt es sich bei dem
diesem Aktenstück beigefügten Informationsbericht der Kantonspolizei
Q._______ vom 29. Januar 1999 um eine kantonale Akte, in die das
BFM die Einsichtnahme unter Verweis an die kantonalen Behörden
verweigern durfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit
nicht vor.
4.7 Auch betreffend A19/1 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht. Bei diesem Aktenstück handelt es
sich um den internen Kopienverteiler betreffend die Verfügung des
BFM vom 8. Februar 2000. Einer solchen verwaltungsinternen Akte,
welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist, kommt für
die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Entsprechend
kann die Einsicht in dieses Aktorum nicht bloss ausnahmsweise ver-
weigert werden, sondern, weil es gar nicht unter die in Art. 26 VwVG
genannten Akten fällt, sogar ohne jegliche Begründung (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 3a). Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vor.
4.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs betreffend A12/5. Dieses Aktenstück betrifft eine
Anfrage des BFM an die Schweizerische Botschaft in Teheran betref-
fend eines ähnlichen gelagerten Sachverhalts wie den vom Beschwer-
deführer geltend gemachten. Bereits aus diesem Grund bestehen we-
sentliche private Interessen der in diesem Verfahren betroffenen Per-
son, dass das Dokument dem Beschwerdeführer als solches nicht of-
fen gelegt wird. Soweit das Schreiben indes allgemeiner Natur ist be-
ziehungsweise den Beschwerdeführer betrifft, wurde diesem gemäss
Art. 28 VwVG mit Schreiben vom 18. November 1999 der wesentliche
Inhalt in Form einer Zusammenfassung zur Stellungnahme unterbrei-
tet. Mit dieser Vorgehensweise hat das BFM auch in diesem Punkt
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht genüge ge-
tan. Zudem hat der Beschwerdeführer am 26. November 1999 seine
Stellungnahme eingereicht, ohne diesbezüglich - weiterhin und unter
Anführung einer entsprechenden Begründung - eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts geltend zu machen. Im Übrigen entzieht es sich
den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb der Bericht
erst am 24. Februar 1999 verfasst wurde. Jedenfalls ist aber festzustel-
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len, dass dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwach-
sen ist.
4.9 Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs als unzutreffend. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich noch
geltend macht, es sei ihm Einsicht in die Akten des EDA zu gewähren,
ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht dazu nicht zu-
ständig ist beziehungsweise der Beschwerdeführer selbst dort ein
Akteneinsichtsgesuch eingereicht hat und eine allfällige Rüge dort vor-
zubringen wäre.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das BFM habe den Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich festgestellt. Anlässlich der kantonalen Anhörung
sei ihm nicht die „obligatorische und wichtigste Frage“ gestellt worden,
nämlich diejenige: „Erzählen Sie bitte, warum Sie ihr Heimatland ver-
lassen haben und ein Asylgesuch eingereicht haben?“ Der Beschwer-
deführer sei lediglich gefragt worden, ob er zu den Gründen seiner
Ausreise noch etwas beizufügen habe, das er noch nicht habe sagen
können. Damit sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den
Fluchtgründen unzureichend gewährt worden. Weiter sei der Be-
schwerdeführer durch den forschen Befragungsstil anlässlich der kan-
tonalen Befragung verunsichert gewesen und die Befragerin habe un-
ter Zeitdruck gestanden. Auch stehe die kantonale Anhörung punkto
Ausführlichkeit in keinem Verhältnis zur Befragung in der Empfangs-
stelle.
5.1.1 Die Anhörung in der Empfangsstelle wie beim Kanton bezweckt
die umfassende Erhebung und Abklärung des Sachverhalts. Die Erst-
befragung in der Empfangsstelle dient grundsätzlich der Erhebung der
Personalien, des Reisewegs sowie einer ersten Aufnahme der Asyl-
gründe. Entsprechend hält Art. 26 AsylG fest, dass die dortige Befra-
gung summarisch erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Grundlage für
eine Summarbefragung gegeben. Dagegen spricht im Einzelfall indes
nichts, wenn die Befragung - wie vorliegend - ausführlich(er) erfolgt.
Insoweit kann nicht geltend gemacht werden, dem Beschwerdeführer
sei aus dem Umstand, dass die Befragung in der Empfangsstelle zwei
Stunden und 55 Minuten gedauert hat, ein Nachteil erwachsen ist. Vor
diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Vor-
bringen, die Anhörung im Kanton stehe in keinem Verhältnis zur Erst-
befragung, nichts für sich abzuleiten. Beim Kanton wurde er während
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drei Stunden und 35 Minuten angehört. Sowohl die Dauer als auch der
Umfang des Protokolls (17 Seiten) entsprechen einer durchschnittli-
chen Anhörung beim Kanton. Entsprechend wurde dem Beschwerde-
führer genügend Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Asylgründen zu
äussern. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang
weiter, es sei ihm die entscheidende Frage nach seinen Asylgründen
nicht gestellt worden. Dazu ist festzustellen, dass die zuständigen Be-
amten anlässlich der Befragungen - soweit erforderlich - zweckdienli-
che Fragen zu stellen haben, mit dem Ziel, alle wesentlichen Erkennt-
nisse zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu erhalten. Dazu steht den Beamten ein Frage-
schema zur Verfügung. Diesem ist zu entnehmen, welche konkreten
Angaben über einen Asylsuchenden zu erfragen sind. Ein festgelegter
und verpflichtender Fragenkatalog besteht jedoch nicht. Es ist dem-
nach dem einzelnen Beamten überlassen, wie er die konkreten Fragen
formuliert. Vorliegend haben die Beamten anlässlich beider Anhörun-
gen dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit gegeben, sich zu
seinen Asylgründen zu äussern. Dies durch das Stellen sowohl offener
als auch konkretisierender Fragen. Zudem wurde der Beschwerdefüh-
rer bei beiden Anhörungen gefragt, ob er alle Asylgründe habe nennen
können, was er beide Male bejahte (vgl. A1 S. 7, A11 S. 13). Schliess-
lich sind dem kantonalen Protokoll keine Hinweise zu entnehmen,
dass der Beamte unter Zeitdruck gestanden oder einen unzulängli-
chen Befragungsstil gepflegt hätte. Namentlich hat auch der zur Beob-
achtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter
keine Einwendungen gegen die Befragung erhoben. Die erhobene
Rüge der unzureichenden Sachverhaltsabklärung erweist sich dem-
nach als unzutreffend.
5.2 Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass
weder die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch diejenige
der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung zutrifft. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten an die Vorinstanz zur
Durchführung einer ergänzenden Befragung zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter geltend gemacht, die ange-
fochtene Verfügung stütze sich auf eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung ab.
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5.3.1 Zwischenzeitlich habe der Rechtsvertreter mit dem Beschwerde-
führer den kompletten Sachverhalt aufgearbeitet. Namentlich mache
der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, im März 1997 sei er von
S._______, dem Ehemann einer Cousine, mit der Bitte kontaktiert
worden, für ihn ein Visum für die Schweiz zu besorgen. Er habe sich
darum bemüht und gegenüber der schweizerischen Botschaft für die
Heimkehr seines Verwandten garantieren müssen. Später habe er
erfahren, dass S._______ Mitglied der Mujaheddin sei, in Deutschland
einen Asylantrag gestellt habe und als Flüchtling anerkannt worden
sei. Ende November 1998 habe ihn ein anderer Verwandter,
T._______, um Hilfe bei der Erlangung eines Visums für die Schweiz
gebeten. Die Botschaft habe zugestimmt unter der Voraussetzung,
dass er - der Beschwerdeführer - T._______ in die Schweiz begleite
und so für dessen Rückkehr garantiere. In der Folge habe er einen
Reisepass beantragt und sei mit T._______ in die Schweiz gereist, wo
dieser ihm mitgeteilt habe, er gehöre den Mujaheddin an und werde
bei seiner Schwester (Ehefrau von S._______) in U._______ bleiben.
20 Tage nach seiner Rückkehr in den Iran sei er seitens der
Schweizerischen Botschaft aufgefordert worden, seinen Reisepass
zwecks Annullierung des Visums vorbeizubringen. Er habe sich
geweigert und noch gleichentags nach Bern telefoniert und sich über
das Vorgehen der Botschaft beschwert. Am 10. April 1999 sei er auf
dem Weg zur Arbeit von Polizisten angehalten, mitgenommen und
unter Schlägen sowie Beschimpfungen in eine Zelle gebracht worden.
Während der folgenden Inhaftierung sei er schwer misshandelt
worden. Nach drei Tagen sei er mit der Auflage entlassen worden, mit
niemandem über das Vorgefallene zu sprechen. Er habe seine Arbeit
als Taxisfahrer verloren und in der Folge sein Haus verkaufen müssen.
Im Zusammenhang mit den Studentenunruhen vom 17. Juli 1999
hätten die iranischen Behörden das Haus von T._______ durchsucht.
Da die Ausreise von T._______ (mit Visum für die Schweiz) registriert
worden sei, sei der Verdacht schnell auf den bei der schweizerischen
Vertretung arbeitenden Beschwerdeführer gefallen.
Zu diesen neuen Vorbringen wird in der Rechtsmitteleingabe ausge-
führt, verspätete Aussagen seien dann zu berücksichtigen, wenn eine
nachvollziehbare Begründung für deren Verspätung vorliege. Vorlie-
gend sei die iranische Herkunft des Beschwerdeführers zu berücksich-
tigen. Sodann habe der Beschwerdeführer grosse Angst gehabt, dass
seine Aussagen betreffend Folter den iranischen Behörden zugehen
würden. Vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung und der Tatsa-
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che, dass sich in den Kreisen des Botschaftspersonals solche Infor-
mationen sehr schnell verbreiten würden, könne es durchaus sein,
dass diese auch bis zu den iranischen Sicherheitsbehörden gelangen
würden. Zudem sei das Vertrauen des Beschwerdeführers zu den
Schweizer Behörden - aufgrund seiner Erfahrungen - stark
beeinträchtigt gewesen.
Der Beschwerdeführer macht zudem neu geltend, er habe zwei Ver-
wandte, welche beide der Mujaheddin angehören würden, zur Flucht
aus dem Iran verholfen und sei deshalb von den iranischen Behörden
während drei Tagen festgehalten sowie schwer misshandelt worden.
5.3.2 Diese Vorbringen legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe ausführlich sowie detailliert dar und gibt an, aus welchen
Gründen er sie nicht bereits früher vorgetragen hat. Dennoch erachtet
das Bundesverwaltungsgericht diese erstmals auf Beschwerdestufe
vorgetragenen Vorkommnisse als nicht glaubhaft.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
beider Anhörungen gefragt wurde, ob er alle Gründe habe vortragen
können, welche ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten,
was er beide Male bejahte (vgl. A1 S. 7, A11 S. 12). Ebenso erklärte er
zweimal auf entsprechende Frage, er sei nur einmal, nämlich 1991, in
Haft gewesen (vgl. A1 S. 7, A11 S. 12). Bei diesen unterschriftlich be-
stätigten Angaben hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen.
Hinzu kommt, dass es eine blosse und durch nichts belegte Behaup-
tung des Beschwerdeführers ist, wonach er seitens der heimatlichen
Behörden für die von zwei entfernten Verwandten in Deutschland ein-
geleiteten Asylverfahren verantwortlich gemacht worden sein soll. Die
beiden Personen kontaktierten den Beschwerdeführer laut seinen ei-
genen Angaben im März 1997 und November 1998. Die angebliche
polizeiliche Mitnahme datiert der Beschwerdeführer auf April 1999.
Hätten die heimatlichen Behörden tatsächlich im geltend gemachten
Zusammenhang ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, ist nicht
einsehbar, weshalb sie ihn nicht bereits früher belangten. Namentlich
liegen zwischen der Ausreise von S._______ und der Festnahme des
Beschwerdeführers rund zwei Jahre. Soweit geltend gemacht wird, die
iranischen Behörden seien erst durch die Studentenunruhen auf den
Beschwerdeführer aufmerksam geworden, erscheint dieser Erklä-
rungsversuch als konstruiert und in keiner Weise nachvollziehbar. Wei-
ter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
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der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe bis August 1999 als Taxi-
chauffeur gearbeitet (vgl. A1 S. 2). Gemäss seinen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe will er aber unmittelbar nach seiner Freilas-
sung am 13. April 1999 seine Arbeit verloren haben. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei rund zwei Monate nach
seiner Freilassung in ein anderes Haus gezogen. Weshalb er
umgezogen sei, führt er indes mit keinem Wort aus. Nebst diesen
Unstimmigkeiten ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
angeführten Gründe für das verspätete Vorbringen in keiner Weise zu
überzeugen vermögen. Inwieweit die iranische Herkunft vorliegend
eine besondere Rolle spielen soll, wird in der Rechtsmitteleingabe
nicht substanziiert und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in
der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchte, wenn er überhaupt
kein Vertrauen in die schweizerischen Behörden gehabt habe. Zudem
ist nicht ersichtlich, weshalb er zum Zeitpunkt der Anhörungen davon
ausging, die iranischen Behörden könnten etwas über den Inhalt
seiner Asylvorbringen in Erfahrung bringen. Asylsuchende werden zu
Beginn der Befragung stets über die strenge Verschwiegenheitspflicht
sämtlicher anwesender Personen orientiert und es wird ihnen
versichert, dass sie ohne Furcht sprechen können (vgl. A11 S. 2).
Hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung das
Vertrauen noch zu wenig gehabt, wäre es ihm spätestens anlässlich
der kantonalen Anhörung zumutbar gewesen, die Inhaftierung
vorzubringen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bereits zu
früheren Zeitpunkten Vertreter der Botschaft und des EDA kontaktiert,
um seine Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Sicherheitskräfte
darzulegen und seinen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Weshalb ihm dies nach der Freilassung aus der viertägigen Haft nicht
möglich gewesen sein soll, wird aufgrund der Akten nicht ersichtlich
und lässt weitere Zweifel an diesem Vorbringen aufkommen. Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen ist die geltend gemachte Inhaftierung
nicht glaubhaft und somit als nachgeschobene
Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren, auf die deshalb nicht weiter
einzugehen ist.
5.4 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass vorliegend
der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Die
Beschwerde ist somit auf ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen.
6.
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6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM stütze sei-
nen Entscheid auf einen Vergleichsfall ab, ohne indes darzulegen, in-
wiefern die Fälle überhaupt miteinander vergleichbar seien. Wären bei-
de Fälle tatsächlich miteinander vergleichbar, so sei es äusserst frag-
würdig, wenn voreingenommen und vorbehaltlos die Unglaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers angenommen würde. Zudem seien an der
Objektivität, Integrität, Unparteilichkeit und Neutralität des Berichts der
Schweizerischen Botschaft in Teheran erhebliche Zweifel anzubringen.
Was ferner den Vergleichsfall anbelange, sei das Verfahren des Be-
schwerdeführers mit dem erwähnten Verfahren zu koordinieren. Aus
dem Bericht vom 24. Februar 1999 ergebe sich weiter, dass die Bot-
schaft die Ehefrau des Beschwerdeführers kontaktiert habe. Ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer massive Verfolgungs-
massnahmen des iranischen Sicherheitsdiensts zu gewärtigen habe,
sei ein solches Vorgehen unhaltbar und könne die Ehefrau in grosse
Gefahr bringen. Auch zeige die Argumentationsweise des BFM die
Voreingenommenheit des Sachbearbeiters des BFM auf. Zudem sei
die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 1999
kaum berücksichtigt worden.
6.2 Zu den erhobenen Einwänden ist zunächst festzuhalten, dass es
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts seitens des BFM genüg-
te, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass das Amt in einem ähnlich
gelagerten Fall Abklärungen vor Ort vorgenommen hat und daraus we-
sentliche Erkenntnisse gewonnen hat, die auch in seinem Verfahren
von Bedeutung sind. Soweit dies zutraf, wurden diese - allgemein gülti-
gen - Erkenntnisse vom BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnah-
me und Stellungnahme unterbreitet (vgl. A 13). Weitergehende diesbe-
zügliche Ausführungen waren nicht erforderlich. Sodann hat das BFM
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht in keiner
Weise aufgrund unglaubhafter Vorbringen im Vergleichsfall Rück-
schlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen. Es hat einzig und allein
auf die allgemein - auf jede Person mit vergleichbaren Vorbringen an-
wendbaren - gewonnenen Erkenntnisse dieser Botschaftsabklärung
abgestützt, ein Vorgehen, das ohne weiteres zulässig ist. Was sodann
die geäusserten Zweifel an der Objektivität der Abklärung beim ehe-
maligen Arbeitgeber anbelangt, ist festzustellen, dass diese in casu
notwendigen Erkenntnisse nur bei der Botschaft in Erfahrung gebracht
werden konnten. Auch spricht nichts gegen eine solche Anfrage, zumal
der Beschwerdeführer ja nicht geltend macht, von seinem Arbeitgeber
verfolgt zu werden. Weiter sind den Akten auch keine Hinweise auf
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eine mangelnde Objektivität der Abklärungen zu entnehmen. Entspre-
chend hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch kei-
ne konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, die für die erhobene Behaup-
tung sprechen würden und sich überprüfen liessen. Ferner sprechen
die vom Beschwerdeführer angeführten Ausdrücke entgegen seiner
Ansicht nicht für eine Voreingenommenheit des Sachbearbeiters des
BFM. Die vorgenommene Würdigung verwendet vielmehr eine gängige
Argumentationskette und es lassen sich daraus keine Anhaltspunkte
für eine ungewöhnliche und unsachliche Argumentationsweise
entnehmen. Weiter ist festzustellen, dass die beantragte Koordination
mit dem vergleichbaren Fall nicht möglich ist, da das vom
Beschwerdeführer angeführte Verfahren bereits am _______ von der
damals zuständigen ARK letztinstanzlich entschieden wurde. Der
entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos. Was sodann den
Vorwurf der Kontaktierung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch
die Botschaft anbelangt, ist festzustellen, dass die Schweizer
Vertretung, mithin die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die
Ehefrau zunächst kontaktierte, als der Beschwerdeführer während
Tagen unentschuldigt der Arbeit fern blieb. Gegen eine solche
Vorgehensweise seitens der Arbeitgeberin kann offensichtlich nichts
eingewendet werden. In der Folge kontaktierte die heutige
Beschwerdeführerin die Botschaft mehrmals von sich aus und
erkundigte sich unter anderem nach einer Abgangsentschädigung für
den Beschwerdeführer. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch
aus diesem Einwand nichts für sich abzuleiten.
6.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM die übrigen Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft bewertet hat. Der Be-
schwerdeführer macht geltend, er sei als Sicherheitsgardist und
Chauffeur bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran angestellt ge-
wesen. Er sei deshalb vom iranischen Informationsdienst angegangen
worden, für ihn zu arbeiten. Für den Fall, dass er sich weigere, sei ihm
gedroht worden, ihm werde das Leben schwer gemacht und er werde
mit einem Ausreiseverbot belegt.
6.3.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht werden
lokale Angestellte zahlreicher Botschaften im Iran regelmässig vom In-
formationsministerium kontaktiert, mithin handelt es sich dabei um ei-
nen Routinevorgang. Bislang ist nicht bekannt geworden, dass die Be-
troffenen unter einen erheblichen Druck gesetzt worden wären. Dies
wohl auch deshalb, weil sich der iranische Informationsdienst durch-
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aus bewusst ist, dass Personen, die - wie der Beschwerdeführer - in
einer subordinierten Stellung bei der Botschaft tätig sind, über keine
wirklich sensiblen Kenntnisse verfügen. Gemäss dem Pflichtenheft des
Beschwerdeführers vom 1. Mai 1992 war er für die Eingangskontrolle
und die Kontrolle der Besucher (70%) sowie für die Auslieferung der
Post, den Ankauf von Büromaterial sowie die Instandstellung des
Autos verantwortlich ([30%] vgl. Beschwerdedossier S. 183). Laut dem
Pflichtenheft vom 23. Mai 1993 war der Beschwerdeführer für die
Bewachung der Gebäude, die Kontrolle der Besucher (80%) und als
Fahrer (20%) angestellt (vgl. Beschwerdedossier S. 185). In
Anbetracht dieser Aufgaben ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei der Botschaft keinen Zugang zu sensiblen, der
Geheimhaltung unterworfenen Daten hatte. Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, als „vertraulich“ bezeichnete Dokumente
transportiert und mit einem Botschaftsvertreter den Amerikaner
F._______ besucht zu haben. Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich
vertrauliche Dokumente transportierte, ist zwingend anzunehmen,
dass diese einerseits verschlossen waren und er von deren Inhalt wohl
keine Kenntnisse erhalten hat. Andererseits handelte es sich bei
diesen Dokumenten wohl kaum derart sensible Dokumente, dass die
Schweizerische Botschaft, die von der teilweisen Überwachung ihrer
Angestellten durchaus Kenntnis hat, sie von einem lokalen
Angestellten hätte übermitteln lassen. Was den Besuch bei F._______
betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen
einzig in seiner Stellungnahme von 26. November 1999 vorbrachte,
indes diese anlässlich keiner Befragung anführte beziehungsweise
auch in seinen nachgeschobenen (unglaubhaften) Ausführungen nicht
erwähnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen
in keiner Weise substanziiert hat, und daher auch nicht einsehbar ist,
weshalb ihn die iranischen Behörden deshalb belangen sollten. Hätten
sie dies nämlich tatsächlich gewollt, hätten sie dies mit Sicherheit
bereits früher getan, lagen diese Besuche im Zeitpunkt der Ausreise
doch bereits einige Zeit zurück. In Anbetracht dieser Ausführungen ist
somit festzuhalten, dass allfällige vom Beschwerdeführer an den
iranischen Sicherheitsdienst weitergeleitete Informationen für diesen
von geringem Wert gewesen und somit als unbedenklich einzustufen
sind. Es ist somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer kein
besonderes Profil aufwies, das geeignet gewesen wäre, ein spezielles
Interesse des iranischen Informationsdienstes an seiner Person zu
wecken. Vor diesem Hintergrund ist deshalb nicht nachvollziehbar,
inwiefern der Beschwerdeführer für das iranische
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Informationsministerium von der geltend gemachten Bedeutung
gewesen sein soll. Entsprechend war der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen auch nicht in der Lage, substanziiert darzulegen,
weshalb er von den iranischen Behörden aus asylrelevanten Gründen
verfolgt werden soll und welche Konsequenzen er zu befürchten hat.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, was er aus
der fristlosen Entlassung einer während Jahren für die Schweizerische
Botschaft tätig gewesenen Dolmetscherin, die mit dem iranischen
Informationsdienst zusammengearbeitet habe (vgl. Eingabe vom 8.
Januar 2001), für sich persönlich ableiten will beziehungsweise kann.
Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
zweiten Ausreise aus dem Iran die iranisch-türkische Grenze legal
passiert hat. Dazu führte er aus, er sei zu Fuss zur iranischen
Kontrollstelle gegangen. Der iranische Passkontrolleur habe im
Computer nachgeschaut, seinen Pass gestempelt und er sei
weitergegangen (vgl. A11 S. 11). Diese legale und kontrollierte
Ausreise des Beschwerdeführers spricht zusätzlich gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wäre der Beschwerdeführer
tatsächlich von den heimatlichen Behörden in irgend einer Weise
gesucht worden, wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen, kontrolliert
auszureisen. Dass die Ausreise nur gelungen sei, weil das
Personenfahndungssystem des Irans nicht mit westlichen Standards
zu vergleichen sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung, aus
welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag.
6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer so-
dann, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Betref-
fend seine Identität würden keine Zweifel bestehen. Es gebe Gründe,
welche ein allfälliges Vernichten eines Passes beziehungsweise ein
bewusstes Vorenthalten rechtfertigen würden. Eine Wegweisung bei
„Papierlosigkeit“ sei problematisch. Zudem zeige dies den Willen des
Beschwerdeführers, nicht in den Iran zurückkehren zu wollen. Vorlie-
gend habe der Beschwerdeführer seinen Reisepass nach Hause ge-
schickt, wo dieser nie angekommen sei.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht geht es un-
ter keinem Titel an, den Reisepass den Schweizerischen Behörden
vorzuenthalten, auch dann nicht, wenn die Identität des Betroffenen
bekannt ist. Ein solches Verhalten, welches einzig dem Verunmögli-
chen des Wegweisungsvollzugs dient, widerspricht klarerweise der ei-
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nem Asylgesuchsteller obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 293). Mit seiner Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer in jedem
Fall die ihm obliegende Mitwirkungspflicht klarerweise verletzt.
6.4 Der Beschwerdeführer weist in der Rechtsmitteleingabe auf Herz-
probleme hin, welche möglicherweise die Folge der grossen nervlichen
und psychischen Anspannung im Zusammenhang mit der erlebten In-
haftierung und Folter seien. Als Beleg reichte er einen ärztlichen Be-
richt von Dr. med. V._______, vom 23. Februar 2000 ein. Gemäss
diesem Zeugnis konnten beim Beschwerdeführer bei der Durchführung
eines EKG keine Unregelmässigkeiten festgestellt werden. Weder
klinisch noch elektrokardiographisch bestanden Anhaltspunkte für eine
relevante Herzrhythmusstörung. In einem später eingereichten
ärztlichen Zeugnis der I._______, vom 12. April 2001, wird eine
postraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, als deren Ursache
Foltermassnahmen angeführt werden. Im ärztlichen Bericht vom 14.
Juni 2001 derselben Klinik werden als mögliche Ursachen
Kriegserinnerungen oder der Tod der Mutter wenige Wochen vor der
Einlieferung in die Klinik genannt. Nachdem die geltend gemachte
Inhaftierung im April 1999 sowie die damit verbundenen
Misshandlungen nicht glaubhaft sind und die Ursache der psychischen
Beschwerden auch durchaus anderer Natur sein können, vermag der
Beschwerdeführer mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
aus diesen beiden Arztzeugnissen nichts für sich abzuleiten. Dies gilt
sodann auch bezüglich des wenig detaillierten ärztlichen Berichts von
Dr. med. L._______ vom 15. November 2004, welcher diesbezüglich
ebenfalls keine neuen Erkenntnisse enthält.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Nament-
lich handelt es sich beim Beschwerdeführer - entgegen der von ihm in
der Eingabe vom 30. August 2000 vertretenen Ansicht - mitnichten um
einen Asylgesuchsteller, der aufgrund seines Berufs in einem über-
durchschnittlichen Ausmass und in einer grossen Intensität von den
iranischen Sicherheitsbehörden überwacht wurde. Es erübrigt sich da-
her, auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang einzu-
gehen.
7. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Stellen ei-
nes Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfol-
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gung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
erfüllt. Ebenso sind unter diesem Gesichtspunkt die erstmals auf
Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers zu prüfen.
7.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.,
1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
7.1.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er in Deutschland und der Schweiz ein Asylverfahren einge-
leitet habe und deshalb bei einer Rückkehr gefährdet sei.
Nach konstanter - wenn auch bisher nicht publizierter - und weiterhin
zutreffender Praxis der ARK stellt bei iranischen Asylgesuchstellern
das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren iranische
Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und
dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrecht-
liche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im
Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten
sind.
7.2 Mit Eingabe vom 19. April 2005 machte der Beschwerdeführer
erstmals geltend, er sei exilpolitisch tätig. Seit 2001 sei er bei der
I.U.R. und der KDPI. In der Folge reichte er zahlreiche Dokumentatio-
nen ein, welche sein politisches Engagement im Rahmen von Stand-
kundgebungen für die I.U.R, die S.P.I., die „Alliance of Iranian Stu-
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dents“ sowie der „Demokratischen Vereinigung iranischer Progressi-
ver“ (UIVO) zum Inhalt haben. Dazu wird in den diversen Begleitschrei-
ben ausgeführt, die Teilname an diesen zahlreichen Manifestationen
sei auf verschiedenen Webseiten veröffentlicht worden. Aufgrund sei-
ner Aktivitäten unterhalte er denn auch enge Kontakte zu mehreren
bedeutenden Gruppierungen von Exiliranern in der Schweiz. Seit Sep-
tember 2005 sei er zudem als Vorstandsmitglied der I.U.R. tätig. In An-
betracht dessen, dass exilpolitische Aktivitäten von den iranischen Be-
hörden intensiv überwacht würden, müsse davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Sicherheitsorganen
bekannt sei.
7.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im
Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung
iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allge-
mein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Be-
hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu
grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebe-
nenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
7.2.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss ei-
genen Angaben vor seiner Ausreise in die Schweiz politisch nicht aktiv
war (vgl. A11 S. 12). Im März 2005 machte der Beschwerdeführer erst-
mals ein politisches Engagement in der Schweiz geltend. Aufgrund der
Akten ergibt sich, dass er seit September 2005 im Vorstand der I.U.R.
und dort für die O._______ zuständig ist (vgl. Bestätigung I.U.R. vom
1. Oktober 2006). Zwischen März 2005 und September 2007 nahm
der Beschwerdeführer an mindestens 40 Kundgebungen namentlich
der I.U.R. und der S.P.I. teil, für die er teilweise insoweit verantwortlich
zeichnete, als er die erforderliche Bewilligung einholte und gemäss
den Ausführungen auf Beschwerdeebene mehrmals von ihm selbst
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verfasste Flugblätter verteilte (vgl. zum Beispiel Beschwerdedossier S.
323). Die vom Beschwerdeführer mitgestalteten öffentlichen
Veranstaltungen richteten sich offenkundig gegen das herrschende
Regime im Iran, wobei dieses wegen Folterungen und Hinrichtungen
kritisiert wird. Namentlich wird in einem der Flugblätter ausgeführt, seit
28 Jahren herrsche im Iran ein brutales und fundamentalistisches
Regime, das weder vor Folterungen noch der Todesstrafe zurückschre-
cke. Die Rechte der Frauen würden mit den Füssen getreten und Op-
positionelle würden unterdrückt. In diesem Zusammenhang wird das
Ende der iranisch-islamischen Republik und die Freilassung der politi-
schen Gefangenen proklamiert. Anlässlich einer Vielzahl von Standin-
formationen und Kundgebungen wurde der Beschwerdeführer fotogra-
fiert. Die entsprechenden Bilder wurden in der Folge auf verschiede-
nen exiliranischen Websites der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Durch die im Internet dokumentierte, rege Teilnahme des Beschwerde-
führers an zahlreichen Kundgebungen sowie seinen Einsitz im Vor-
stand der I.U.R. hier in der Schweiz brachte der Beschwerdeführer sei-
ne Haltung gegen die politische und gesellschaftliche Struktur seines
Heimatlandes sowie seine Kritik am gegenwärtigen Regime zum Aus-
druck. Vor diesem Hintergrund ist es als wahrscheinlich zu erachten,
dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden als exilpolitisch
engagierte Person aufgefallen ist und dass sie sich aktiv um seine
Identifizierung bemüht haben. Die vorstehenden Erwägungen lassen
im Weiteren auch den Schluss zu, dass der iranische Staat Kenntnis
davon hat, dass der Beschwerdeführer im September 2005 in den Vor-
stand der I.U.R. gewählt wurde. Diese Tatsache ist ein Indiz dafür,
dass der Beschwerdeführer bereit ist, innerhalb einer exilpolitischen
Organisation Initiative und Verantwortung zu übernehmen, und dass er
über gewisse Organisations- und Motivierungsfähigkeiten verfügt. Da-
durch hebt sich der Beschwerdeführer von der Masse der mit dem ira-
nischen Regime unzufriedenen Exiliranern in überdurchschnittlicher
Weise ab. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
ehemaligen Anstellung bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran
bereits einmal von den Sicherheitsbehörden kontaktiert wurde und in-
soweit den Behörden bekannt ist.
Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, welche befürchten las-
sen, dass die zuständigen Stellen des iranischen Staates nicht bereit
sein dürften, die aus ihrer Sicht rufschädigenden Aktivitäten bei ent-
sprechender Gelegenheit tatenlos hinzunehmen. Die Möglichkeit, dass
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der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in
der Schweiz sowie der Tatsache, dass er von den iranischen Sicher-
heitsbehörden bereits einmal kontaktiert wurde, bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen
müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den
Iran ist namentlich das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenom-
men zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet an-
zusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer all-
fälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
7.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen der weite-
ren Schriftenwechsel auf Beschwerdeebene zu Unrecht verneint hat
und insoweit zu Unrecht nicht auf die Verfügung vom 8. Februar 2000
zurückgekommen ist. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerde-
führer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG,
wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, ver-
wehrt.
II.
8.
8.1 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin lehnte das BFM gestützt
auf Art. 7 AsylG ab. In der angefochtenen Verfügung führte das BFM
aus, die Beschwerdeführerin stelle ihre Asylvorbringen auf diejenigen
ihres Ehemannes ab. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in-
des wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgewiesen worden. Damit sei
dem Gesuch der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Hinzu
komme, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert
seien. Namentlich habe sie das angeblich Erlebte in einer undifferen-
zierten und stereotypen Weise geschildert, die nicht den Eindruck zu
erwecken vermöchte, dass sie es persönlich erlebt habe. Sodann sei
angesichts der als konsequent bekannten Vorgehensweise der irani-
schen Sicherheitsbehörden mit grösster Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass sich diese nicht damit begnügt hätten, die Beschwerde-
führerin zu belästigen und zu bedrohen, wenn sie tatsächlich an ihrer
Person Interesse gehabt hätten. Schliesslich habe die Beschwerdefüh-
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rerin zusammen mit ihren Kindern den Iran über den Flughafen Mehra-
bad verlassen. Die dortigen Ausreisekontrollen seien indes derart or-
ganisiert, dass einer Person, die im Interesse der iranischen Behörden
stehe, die Ausreise gegen den Willen der Behörden praktisch unmög-
lich sei. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Kindern ausgereist sei, könne aller Wahrscheinlichkeit auch eine Be-
stechung der Sicherheitsbeamten ausgeschlossen werden, da die Be-
schwerdeführerin zuviele Beamten hätte bezahlen müssen. Vor diesem
Hintergrund könne auch das Vorbringen, der Schlepper habe alles or-
ganisiert, nicht gehört werden.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und verweist diesbezüglich auf
das Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes. Weiter wird ausgeführt,
entgegen der Ansicht des BFM habe die Beschwerdeführerin präzise
Angaben gemacht. Naturgemäss könne sie jedoch keine genauen
Auskünfte betreffend die anonymen Urheber der Belästigungen ma-
chen, sondern einzig Vermutungen äussern. Die Annahme, dass der
Sicherheitsdienst hinter den Übergriffen stehe, habe die Beschwerde-
führerin glaubhaft dargelegt. Sodann sei der Einwand des BFM, der
iranische Sicherheitsdienst hätte sich bei einem ernsthaften Interesse
an der Beschwerdeführerin nicht mit blossen Belästigungen begnügt,
äusserst spekulativ. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ge-
samten Situation unter einem erheblichen psychischen Druck gestan-
den, welcher sie schliesslich dazu bewogen habe, das Land zu verlas-
sen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Summe
für die Organisation der Ausreise aufgewendet, was auf eine
professionelle Unterstützung hinweise.
8.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Asylgesuch hauptsächlich auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgeschichte
ab. Wie vorstehend unter Ziffer I ausführlich dargelegt, sind die Vor-
bringen des Beschwerdeführers - soweit sie nicht seine exilpolitische
Tätigkeiten in der Schweiz betreffen - insgesamt nicht glaubhaft. In An-
betracht dieser Sachlage ist den Aussagen der Beschwerdeführerin
die Grundlage entzogen. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin von Unbekannten der Sicherheitsbehörden telefo-
nisch belästigt und bedroht wurde. Diesbezüglich ist insbesondere
auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war,
die einzelnen Vorkommnisse nur annähernd zeitlich einzuordnen be-
ziehungsweise detaillierte Angaben zur Anzahl oder Regelmässigkeit
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der Anrufe zu machen. Entgegen ihrer in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Ansicht sind ihre Angaben in keiner Weise substanziiert und
erwecken auch nicht den Eindruck, die geschilderten Ereignisse seien
von ihr persönlich erlebt worden. Um diesbezüglich Wiederholungen
zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen
Anhörung mehrmals betonte, sie habe im Heimatland ein gutes Leben
gehabt (vgl. A10 S. 8, 11) und habe sich erst zur Ausreise
entschlossen, als sie erfahren habe, dass ihr Ehemann krank sei und
sie kein Visum für die Schweiz erhalten habe (vgl. A10 S. 8).
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen
dazutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen habe.
8.4 Ihr Asylgesuch ist daher wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
abzuweisen.
9.
9.1 Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist,
haben die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen minder-
jährigen Töchter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG grundsätzlich
einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl.
EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79, EMARK 1997 Nr. 1 E. 4). Gemäss Art.
37 AsylV 1 hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
des Ehegatten oder Vaters nach Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG erst dann
zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigen-
schaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5
AsylV 1).
9.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfol-
gung vor ihrer Ausreise aus dem Iran glaubhaft machen können (vgl.
E. 8). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in den Iran wegen der exilpolitischen Aktivitäten ih-
res Ehemannes einer Reflexverfolgung durch die iranischen Sicher-
heitskräfte unterliegen würde; solches wurde während des Verfahrens
denn auch nicht geltend gemacht. Somit bestehen weder eigene
Fluchtgründe, noch ist ein objektiver Nachfluchtgrund gegeben, die zur
Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls führen würden. Gleiches ist festzustellen für die beiden inzwi-
schen 18- und 12-jährigen Töchter der Beschwerdeführer.
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9.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter erfüllen somit nicht selb-
ständig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb sie ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes und Vaters einbezogen werden. Die Asylgewährung bleibt
ihnen damit verwehrt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79).
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Fa-
milie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so re-
gelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
10.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung, noch haben sie Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
10.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdefüh-
rers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, und
der der Ehefrau und den Töchtern zuerkannten Flüchtlingseigenschaft
erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzuläs-
sig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführer die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet
hätten (Art. 83 Abs. 7 AuG). Die Beschwerdeführer sind somit als
Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die geltend gemach-
ten und mit ärztlichen Berichten belegten gesundheitlichen Beschwer-
den unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens allfälliger Vollzugshinder-
nisse nicht weiter einzugehen.
11.
Die Beschwerden sind demnach insoweit gutzuheissen, als sie die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den Vollzug
Seite 33
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der Wegweisung betreffen. Soweit sie die Gewährung von Asyl und die
Anordnung der Wegweisung betreffen, sind sie jedoch abzuweisen.
12.
12.1 Vorweg ist festzuhalten, dass bei diesem Ausgang des Verfah-
rens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Voll-
zugs der Wegweisung) grundsätzlich von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführer auszugehen ist, wobei bei einer Verfahrenskon-
stellationen wie der vorliegenden von einem Durchdringen zu zwei
Dritteln auszugehen ist.
12.2 Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Rechtsmitteleingaben
die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfü-
gen und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der
Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer fürsorgeabhängig sind
und die Rechtsmitteleingaben, namentlich diejenige des Beschwerde-
führers, im Zeitpunkt deren Einreichung als nicht aussichtslos zu be-
zeichnen waren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind demnach gutzuheissen. Den Beschwerdeführern
sind somit für den Anteil des Unterliegens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
12.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 25. April
2008 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'690.-- (inkl. MWSt) sowie
die Rechnung der ehemaligen Rechtsvertretung vom 24. April 2008 in
der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen) eingereicht.
12.3.2 Der erste Vertreter weist einen zeitlichen Aufwand von 15 Stun-
den für den Zeitraum August 2000 bis Dezember 2006 und Barausla-
gen von Fr. 100.-- aus. Der zeitliche Aufwand betreffend die Eingaben
vom 2. August 2001 und 19. April 2005 erscheint um insgesamt einein-
halb Stunden zu hoch. Sodann unterlässt es der Vertreter, die in Rech-
nung gestellten Barauslagen zu konkretisieren. Der geltend gemachte
Betrag von Fr. 100.-- erweist sich jedenfalls als zu hoch. In Anwendung
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von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenan-
satzes von Fr. 100.-- sowie des Obsiegens im Umfang von zwei Drit-
teln ist die Parteientschädigung für den ersten Vertreter auf Fr. 934.--
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
12.3.3 Der aktuelle Vertreter weist in seiner Rechnung einen zeitlichen
Aufwand von 12,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 60.-- aus. Der
zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erschei-
nen - mit Ausnahme des Aufwandes für die Eingabe an das BFM vom
24. April 2007 - als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11
VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 200.--
sowie des Obsiegens im Umfang von zwei Dritteln ist die Parteient-
schädigung für den aktuellen Vertreter auf Fr. 1'722.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen.
12.3.4 Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Partei-
entschädigung von total Fr. 2'656.-- auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit sie die Frage der An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegwei-
sung betreffen. Im Übrigen werden sie abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre bei-
den Töchter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'656.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Arbeitsvertrag und 2 Pflichtenhefte)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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