B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3283/2009
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
und deren Kinder,
C._______,
D._______,
palästinensischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Daniel Vischer, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Libanon eigenen Angaben zu-
folge anfangs des Jahres 2008, reisten am 11. Februar 2008 in die
Schweiz ein und suchten am 14. Februar 2008 um Asyl nach. Am
18. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer und am 20. Februar 2008
die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen erstmals befragt. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie seien pa-
lästinensische Flüchtlinge aus dem Flüchtlingslager Nahr el-Bared bei
Tripolis im Norden des Libanons. Als Palästinenser sei das Leben im Li-
banon unerträglich. Sie hätten keine Rechte und keine Zukunft, nament-
lich dürften sie 76 Berufe nicht ausüben. Drei Tage nach Ausbruch der
Kämpfe im Lager Nahr el-Bared hätten sie dieses verlassen und sich ins
Flüchtlingslager Beddawi begeben. Beim Kontrollposten E._______ sei
der Beschwerdeführer festgenommen und zum Geheimdienstposten
F._______ gebracht worden. Nach einer Nacht sei er aus der Haft entlas-
sen worden. Eine Woche nach dem Ausbruch der Kämpfe sei er beim
Kontrollposten G._______ angehalten und erneut zum Geheimdienstpos-
ten in F._______ gebracht worden. Die libanesische Armee habe von ihm
während der wöchigen Haft unter Schlägen Informationen über die Fatah
al-Islam verlangt. Bei den Kämpfen sei ihr Haus von der libanesischen
Armee und der Fatah al-Islam zerstört worden.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, nach der Heirat mit dem
Beschwerdeführer sei sie nach Tripolis ins Lager Nahr el-Bared gezogen.
Drei Tage nach Kriegsausbruch seien sie ins Lager Beddawi geflüchtet.
Weil sie als palästinensische Flüchtlinge keine Rechte hätten, hätten sie
den Libanon verlassen. Ihr Ehemann sei vom libanesischen Militär an-
gehalten oder bedrängt worden. Sie selbst sei insoweit schikaniert wor-
den, als sie in der Sonne habe stehen müssen.
B.
Aufgrund der geltend gemachten Volkszugehörigkeit führte das BFM am
22. Februar 2008 Telefongespräche mit den Beschwerdeführenden durch,
welche aufgezeichnet und von einem Experten der Fachstelle LINGUA
ausgewertet wurden. Dieser gelangte in seinem Gutachten aufgrund ei-
ner landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse der Aussagen
der Beschwerdeführenden (Lingua-Gutachten) zum Schluss, die Haupt-
sozialisation habe eindeutig im Libanon (palästinensischen Milieu) statt-
gefunden.
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C.
Am 3. März 2008 gaben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Auswei-
se für palästinensische Flüchtlinge im Libanon sowie die Kopie einer pro-
visorischen Registerkarte der "United Nations Relief and Works Agency
for Palestinian Refugees in the Near East" (UNRWA) betreffend die Be-
schwerdeführerin zu den Akten. Am 9. März 2008 reichte der Beschwer-
deführer eine UNRWA-Registrierungskarte ein.
D.
Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 7. August 2008 zu den
Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Aussagen führte der Be-
schwerdeführer aus, der Krieg habe am Samstag, 20. Mai 2007 um 3:35
Uhr angefangen. Bei den Kämpfen hätten sie ihr Haus sowie ihr Hab und
Gut verloren. Seine teilweise sehr reichen Verwandten hätten ebenfalls
alles (Haus, Geschäfte) verloren. Nachdem sie sich einen Monat in Bed-
dawi aufgehalten hätten, hätten sie von der UNRWA $ 600.– erhalten, um
für drei Monate eine Wohnung zu mieten.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei wegen der all-
gemein schlechten Lage und den Problemen ihres Ehemannes ausge-
reist. Am 30. August 2008 kam der Sohn D._______ zur Welt.
E.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihren
Rechtsvertreter, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei ih-
nen Asyl zu gewähren. In jedem Fall sei ihnen der einstweilige Verbleib in
der Schweiz zu ermöglichen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Einsicht in mehrere nicht edierte Aktenstücke.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut. Sodann setz-
te sie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.–, der am 8. Juni 2009 fristgerecht geleistet wurde.
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 27. August 2009
die Abweisung der Beschwerde. Am 9. September 2009 wurde die Ver-
nehmlassung den Beschwerdeführenden zugestellt.
I.
Am 28. Juli 2010 wurde die Tochter Alin El-Haj Mahmoud geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG.).
3.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum einen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zum anderen nimmt
sie an, dass sie auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten.
Zu Art. 7 AsylG führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sich unter-
schiedlich zum Zeitpunkt der Festnahmen und dem Inhalt der Verhöre
geäussert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe zunächst Schikanen
durch die heimatlichen Behörden gemacht, später solche indes verneint.
Der von den Beschwerdeführenden vorgetragene Sachverhalt sei weit-
gehend unsubstantiiert und würde aufgrund des einfachen Aufbaus nicht
den Eindruck erwecken, es werde über tatsächlich persönlich Erlebtes
berichtet. Auch habe der Beschwerdeführer seine Aussagen im Laufe der
Anhörung offensichtlich angepasst.
Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, aufgrund der eingereichten Identi-
tätskarten für palästinensische Flüchtlinge und des Lingua-Gutachtens
könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Pa-
lästinenser aus dem Libanon seien. Gemäss gefestigter Praxis der Asyl-
behörden begründe indes allein die Zugehörigkeit zur palästinensischen
Volksgruppe im Libanon keine Kollektivverfolgung (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008). Zwar gestalte sich ih-
re Lage vor allen in den Flüchtlingslagern schwierig und würden trotz Lo-
ckerungen Beschränkungen bezüglich der Wahl beruflicher Tätigkeiten
bestehen. Auch sei die Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit
aus sicherheitspolitischen Überlegungen und aus Furcht vor einer Ver-
schiebung der heiklen religiösen und politischen Balance des Landes
nicht vorgesehen. Die Grundversorgung werde weniger von staatlichen
Institutionen wahrgenommen als vielmehr von der UNRWA. Auf der ande-
ren Seite würden die Palästinenser im Libanon ein erhebliches Mass an
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Autonomie geniessen, namentlich in den von ihnen kontrollierten Lagern.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Situation
der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon sei auf die allgemeinen poli-
tischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Land zu-
rückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorweg eine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts. Die Rüge ist bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai
2009 behandelt worden. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hat
ihr teilweise entsprochen und die nicht korrekt edierten Aktenstücke den
Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt (vgl. vorstehend Erw. G).
4.2 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von
Art. 7 AsylG (Nachweis der Flüchtlingseigenschaft) noch denjenigen von
Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) standhalten würden. Die Beschwer-
de richtet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese sei will-
kürlich und aktenwidrig. Aktenwidrig sei die Beweiswürdigung, weil sie
Widersprüche zu Details überbewerte und die Essenz der Aussagen ver-
zerre. Soweit rechtserheblich, seien die Beschwerdeführenden zu den
angeblichen Widersprüche nochmals zu befragen. Die Schlussfolgerun-
gen seien überdies unangemessen. Mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen zu Art. 3 AsylG setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Frage, ob die Vorinstanz den
Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG korrekt angewen-
det hat, offen lassen, wenn sich erweist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermögen. In diesem Fall kann der rechtserhebliche
Sachverhalt als wahr unterstellt werden.
4.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Be-
schwerdeführenden lebten im Flüchtlingslager Nahr el-Bared. Zwischen
Mai und dem 2. September 2007 kam es dort zu heftigen Kämpfen zwi-
schen der libanesischen Armee und der Fatah al-Islam. Dabei wurden
zahlreiche Häuser, so auch dasjenige der Beschwerdeführenden zerstört,
und sie verloren ihr Hab und Gut, wie viele ihrer Verwandten ebenfalls.
Die Beschwerdeführenden flüchteten ins Flüchtlingslager Beddawi. Dabei
wurde der Beschwerdeführer zweimal kurz festgenommen. Nach rund ei-
nem Monat im Lager Beddawi lebten die Beschwerdeführenden während
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dreier Monate in einer Wohnung in Wadi el-Zein, bevor sie wieder ins La-
ger Beddawi zurückkehrten. Die Beschwerdeführenden begründen ihre
Gesuche mit diesen Vorkommnissen sowie den schwierigen Lebensbe-
dingungen für sie als palästinensische Flüchtlinge.
4.3.2 Das Gericht übersieht die beiden Festnahmen des Beschwerdefüh-
rers sowie die grossen Verluste der Beschwerdeführenden und ihrer An-
gehörigen nicht. Diese stehen indes offensichtlich im Zusammenhang mit
den Vorkommnissen im Lager Nahr el-Bared und sind nicht asylrelevant.
Nach konstanter Rechtsprechung dient die Gewährung von Asyl nicht
dem Ausgleich erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor nachweisli-
cher Verfolgung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6827/2010 vom
2. Mai 2011, E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführen-
den legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern sie den Herkunftsstaat
aus begründeter Furcht vor gezielter, intensiver und noch aktueller Ver-
folgung verlassen haben, weil sie dort keinen staatlichen Schutz bean-
spruchen können. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich steht
fest, dass die Beschwerdeführenden sich nach dem Verlassen des
Flüchtlingslagers Nahr el-Bared unbehelligt und ohne Probleme im Lager
Beddawi sowie in Wadi el-Zein aufhalten konnten. Dies zeigt, dass sie
sich im Libanon nicht in einer Verfolgungs- und ausweglosen Situation
befanden. Übrigens konnten sie und können sie auf eine unter Sicher-
heitsaspekten valable innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen.
Konkrete Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführenden eine entspre-
chende Niederlassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzal-
ternative nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu BVGE E-2092/2009 vom
20. Januar 2012 Erw. 6.4.3), sind auch keine ersichtlich. Sodann stellt die
geltend gemachte schwierige Lebenssituation, insbesondere der Um-
stand, dass es für palästinensische Flüchtlinge ausserhalb von Lagern
schwierig ist, Arbeit zu finden und Privatbesitz zu erlangen, gemäss stän-
diger Rechtsprechung keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar (statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-6972/2009 vom 11. No-
vember 2011). Die Vorinstanz hat demzufolge die Asylgesuche im Ergeb-
nis zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
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verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Die Beschwerdeführenden sind palästinensischer Ethnie, wurden beide
im Libanon geboren und lebten bis kurz vor ihrer Ausreise im Flüchtlings-
lager Nahr el-Bared bei Tripolis im Libanon. Gemäss ihren Angaben lebt
der grösste Teil ihrer sehr grosse Verwandtschaft – der Beschwerdeführer
hat elf Geschwister und sieben Halbgeschwister, die Beschwerdeführerin
hat fünf Geschwister – nach wie vor im Libanon. Damit verfügen sie bei
einer Rückkehr über ein bestehendes Beziehungsnetz, auf welches sie in
jeder Beziehung zurückgreifen können. Sodann verfügt der Beschwerde-
führer über eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als
H._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Libanon eine neue Exis-
tenz aufbauen können. Der Umstand, dass zwei Kinder in der Schweiz
zur Welt gekommen sind, stellt kein Vollzugshindernis dar. Die heute zwei
und vier Jahre alten Kinder sind noch gänzlich auf ihre Eltern angewiesen
und ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f.
und BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749 mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug
der Wegweisung ist daher zumutbar.
6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, welche im Besitze von Identi-
tätsausweisen für Flüchtlinge sind, sich bei der zuständigen Vertretung
des Libanons die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 8. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: