B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3283/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 an die Schweizer Botschaft in Khar-
tum suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder um Asyl in
der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie
sei in D._______ (Eritrea) geboren. Im Mai 1980 sei sie aus Angst vor ei-
ner Zwangsverheiratung mit einem äthiopischen Soldaten nach Äthiopien
ausgereist, später habe sie sich in den Sudan begeben. Seit 1991 gehöre
sie der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Nach der Heirat
und der Geburt ihrer zwei Kinder sei ihr Ehemann 1999 anlässlich einer
Reise nach Eritrea verschwunden. Seither habe sie nichts mehr von ihm
gehört. Das Leben als alleinerziehende Mutter in Khartum sei sehr
schwer. Sie arbeite als E._______ und sei verschiedentlich von der Poli-
zei oder Zivilisten angehalten und belästigt worden. In ihre Unterkunft sei
eingebrochen und ihre Tochter sei bedroht worden. Sie sei vom UNHCR
als Flüchtling registriert worden. Indes habe die Organisation nichts un-
ternommen, ihr das Leben zu erleichtern.
B.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, das UNHCR registriere ungeachtet ihrer Fluchtgründe alle Erit-
reer, die im Sudan um Schutz ersuchen würden. Deshalb, und weil ihrem
Begehren kaum Erfolg beschieden sein dürfte, ersuchte das BFM die Be-
schwerdeführerin um Mitteilung, ob sie an ihrem Gesuch festhalte.
C.
Die Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 6. Januar 2011 ihr Inte-
resse an der Fortsetzung des Asylverfahrens und an einer Einreise in die
Schweiz an. In ihrer Eingabe verwies sie einerseits auf die schwierigen
Lebensbedingungen, andererseits auf Diskriminierungen aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas.
D.
Mit Schreiben vom 15. August 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das
BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
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E.
Innert angesetzter Frist nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr unter-
breiteten Fragen Stellung. Dabei führte sie aus, sie lebe seit 1993 im Su-
dan. Am 19. August 2011 seien ihr alle ihrer Utensilien, welche sie für
F._______ benötige, genommen worden. Wenige Tage danach sei sie
von Unbekannten angehalten und bedroht worden.
F.
Mit Schreiben vom 10. November 2012 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin erneut an das BFM und wies auf ihre schwierige Lebenssituation
hin.
G.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 – eröffnet am 16. April 2013 – bewil-
ligte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Einga-
be keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
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reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
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lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen
Unrechts, sondern soll denjenigen gewährt werden, die aktuell des
Schutzes des Zufluchtstaates bedürften. Die Ausreise der Beschwerde-
führerin aus Eritrea aufgrund einer befürchteten Zwangsverheiratung lie-
ge 33 Jahre zurück und die persönlichen Nachteile in Eritrea seien mit
der Einreise in Äthiopien beziehungsweise den Sudan als beendet zu be-
trachten. Zwischen den vorgebrachten Ereignissen und der gewünschten
Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein genügend
enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang. Es erübrige sich
deshalb zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz
der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
6.2 Das Gericht anerkennt die grundsätzlich schwierige Lage für eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan. Indes legt die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe mit dem Verweisen auf ihre bisherigen Ausführun-
gen in den Eingaben an die Vorinstanz nicht dar, inwiefern ihr persönlich
ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser
Schluss wir dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit
rund 20 Jahren im Sudan lebt, und abgesehen von einer anerkannt
schwierigen Lebenssituation keine Benachteiligungen seitens der suda-
nesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Als vom UNHCR
registrierter Flüchtling kann sie sich jederzeit an die Organisation wenden
und deren Schutz in Anspruch nehmen. Ihr und ihren Kindern wird bei
Bedarf die notwendige Grundversorgung gewährt. Soweit die Beschwer-
deführerin geltend macht, die eritreischen Behörden wüssten um ihre Re-
ligionszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, ist sie als vom UNHCR an-
erkannter Flüchtling nicht gehalten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
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Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz anführt.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat dem-
nach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Vertretung in Khartum.
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