B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3285/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren (…), Sri Lanka;
Verfügung des SEM vom 11. Mai.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
am (…) 2011 und suchte am 27. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als
Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit identischen Eingaben vom 4. März 2016 (Eingang SEM: 7. März 2016,
16. März 2016, 21. März 2016 und 22. März 2016) reichte der Beschwer-
deführer beim SEM ein Gesuch um Familienasyl für seine Ehefrau, mit Auf-
enthalt in Sri Lanka, ein. Dem Gesuch legte er Dokumente aus seinem
Heimatland und ein Schreiben in seiner Muttersprache bei.
C.
Mit Schreiben vom 1. April 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, innert Frist weitere Dokumente im Original sowie die Beantwortung
verschiedener sachbezogener Fragen einzureichen.
D.
Der inzwischen mandadierte Rechtsvertreter kam dieser Aufforderung mit
Eingabe vom 29. April 2016 nach. Dabei wurden der aus Sicht des Be-
schwerdeführers relevante Sachverhalt für das Gesuch um Familienasyl
vorgebracht und verschiedene Unterlagen als Beweismittel zu den Akten
gegeben.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine
Ehefrau am (…) 2011 (in Sri Lanka) geheiratet. Sie hätten sich bereits seit
ihrer Kindheit gekannt. Aufgrund ihrer entfernten Verwandtschaft habe der
Beschwerdeführer sie im Jahr 1997 als (…)-Jähriger bei einem Verwand-
tentreffen das erste Mal konkret speziell wahrgenommen und sie hätten
sich in der Folge bei verschiedenen Verwandtschaftstreffen regelmässig
wieder gesehen, so beispielsweise bei den Tempelfesten der Jahre 2002
und 2003. Es sei bereits damals beiden klar gewesen, dass sie eines Tages
heiraten wollten. Es sei geplant gewesen, dass die Heirat kurz nach dem
(…). Geburtstag des Beschwerdeführers im Jahre 2007 stattfinden sollte.
Jedoch sei aufgrund des Krieges die direkte Strassenverbindung (aus dem
Vanni-Gebiet) zwischen ihren Wohngebieten im August 2006 geschlossen
und somit der Kontakt zwischen ihnen unterbrochen worden, weshalb für
lange Zeit an eine Heirat nicht zu denken gewesen sei, zumal der Krieg bis
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Mai 2009 getobt habe und danach viele Verwandte in den Internierungsla-
gern der Armee gewesen seien. Da er (der Beschwerdeführer) aufgrund
seiner Verfolgung nicht in Sri Lanka habe bleiben können, sei schliesslich
auf seiner Flucht die Heirat noch organisiert worden. Die Ehe habe schon
vor der Flucht bestanden und das Zusammenleben sei nur aufgrund der
Flucht nicht möglich gewesen. In der Schweiz angekommen, sei er ständig
mit seiner Ehefrau telefonisch in Kontakt gestanden und kommuniziere
auch heute täglich über Viper mit ihr. Er habe seine Ehefrau nicht auf die
Flucht mitgenommen, da für die Bezahlung des Schleppers zusätzlich für
sie zu wenig Geld vorhanden gewesen und auch das Risiko zu gross ge-
wesen sei, dass auf der Flucht etwas geschehen könnte.
Nach der Asylgewährung in der Schweiz habe er versucht, seine Einkom-
menssituation und die finanzielle Situation zu klären, um gute Vorausset-
zungen für die Einreise seiner Ehefrau zu schaffen, und nachdem dies
nicht in kurzer Zeit in idealer Form möglich gewesen sei, habe er nicht län-
ger warten können, das Gesuch (um Familienzusammenführung) einzu-
reichen.
Im Januar 20(…) sei er mit einem gültigen Visum mit seinem Flüchtlings-
pass nach Indien gereist, wo er seine Frau getroffen und mit ihr einen Mo-
nat zusammengelebt habe. Seine Frau sei nun im dritten Monat schwanger
und aus dem eingereichten ärztlichen Untersuchungsbericht ergebe sich
ein errechneter Geburtstermin vom (…).
E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 bewilligte das SEM die Einreise von
B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennach-
zug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab.
Zur Begründung führte das SEM aus, gemäss geltender Rechtsprechung
sei eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass
bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Es sei
erforderlich, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Flucht in ei-
nem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung die-
ser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tat-
sächlich auch angestrebt werde.
Aus den Asylakten und der Eingabe (vom 29. April 2016) ergehe, dass der
Beschwerdeführer auf der Flucht seine Ehefrau geheiratet habe (Original-
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Heiratsurkunde und Fotos der Zeremonie). Weiter ergebe sich aus den Ak-
ten, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie mit seiner Ehefrau in ei-
nem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Ehefrau sei nach der Hei-
ratszeremonie aus Angst vor Verfolgung aufgrund der früheren Tätigkeiten
des Beschwerdeführers bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
deren Verwandten gegangen.
Gemäss der Eingabe vom 29. April 2016 sei der Beschwerdeführer im Ja-
nuar 20(…) nach Indien gereist und habe dort einen Monat mit seiner Ehe-
frau zusammengelebt. Das SEM stelle jedoch fest, dass dieser Besuch
mehrere Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers stattgefunden
habe.
Der Beschwerdeführer bestätige in seinen Aussagen im Asylverfahren den
Sachverhalt, dass er mit seiner Ehefrau in keinem gemeinsamen Haushalt
gelebt habe. Vor dessen Flucht aus Sri Lanka habe somit keine Familien-
gemeinschaft im obgenannten Sinne bestanden.
Vor diesem Hintergrund seien die Bedingungen für die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben und das Gesuch daher abzulehnen.
F.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016
sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, Frau B._______ die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, sie nach erfolgter Einreise als Flüchtling anzu-
erkennen und ihr Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegeh-
ren ist, soweit sie als entscheidrelevant erachtet werden können, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
G.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
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Seite 5
I.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an der
Verfügung vom 11. Mai 2016 fest.
J.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Vernehmlas-
sung zur Kenntnis zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG knüpft an den
Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegat-
ten von Flüchtlingen und minderjährige Kinder, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Sofern um Einbezug eines Ehegatten in das
Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ersucht wird, erfordert dies das Be-
stehen einer gültigen Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft; entweder
nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem
die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]). Die Anspruchs-
berechtigten werden ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl
in der Schweiz. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der
Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied
Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die
Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Sta-
tus derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer
längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmit-
glieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. etwa
Urteil des BVGer D-2741/16 vom 4. September 2018 E. 4.9). Diese Be-
stimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem
Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen
Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können,
sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
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sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich folglich auf Mitglieder der Kernfamilie, wel-
che aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche
sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha-
ben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges res-
pektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung einer vorbestandenen
Familiengemeinschaft durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiederverei-
nigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/29 E. 3.1 und 3.2; 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2).
4.
4.1 Verfahrensmässig unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer mit
B._______ am (…) 2011 die Ehe geschlossen hat. Der Beschwerdeführer
wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Der Be-
schwerdeführer hat als Asylberechtigter in der Schweiz grundsätzlich einen
Anspruch auf Einbezug seiner Ehegattin (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2).
4.2 Strittig ist, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau
vor seiner Flucht aus dem Heimatland die Voraussetzungen an eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft im asylrechtlichen Sinne erfüllt.
5.
5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen derselbe Sachverhalt vorge-
bracht wie mit der Eingabe vom 29. April 2016 (vgl. oben D.). Nach Prüfung
der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vor-
liegend – wie von der Vorinstanz im Resultat zutreffend festgestellt – nicht
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Seite 8
von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ausgegangen werden
kann.
5.2 Alleine der rechtliche Akt einer Eheschliessung vermag eine vorbestan-
dene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zu be-
gründen, was vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu Recht
auch zumindest explizit nicht geltend gemacht wird. Vielmehr setzt eine
vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ein nach aussen manifestes tatsächliches Zusammenleben grundsätzlich
auch in einem gemeinsamen Haushalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit
voraus (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3986/2018 vom 19. Oktober 2018
E. 5.3).
5.3 Der Beschwerdeführer räumte im vorinstanzlichen Verfahren und in der
Rechtsmitteleingabe selbst ein, es sei zutreffend, dass er nach der Heirat
mit seiner Ehefrau nur wenige Tage habe zusammenleben können. Ein ge-
meinsamer Haushalt hat unbestritten nie bestanden. Die formell geschlos-
sene Ehe vom (…) 2011 von der Dauer von zehn Wochen bis zur Ausreise
des Beschwerdeführers vom (…) 2011 ohne gelebten gemeinsamen Haus-
halt kann grundsätzlich nicht als Familiengemeinschaft im asylrechtlichen
Sinne gelten.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der
Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten,
gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus,
wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat (Hervorhe-
bung durch das Gericht) vorgelegen haben (vgl. Urteil D-982/2016 vom
10. September 2018 E. 5.2.1). Dies ist etwa, wie in einem zur Publikation
vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dann ge-
geben, wenn der Anspruchsberechtigte nach der Heirat aufgrund dauern-
der Militärdienstpflicht gezwungenermassen in seiner Heimat weitgehend
getrennt von seiner Ehefrau habe leben müssen, jedoch in Abständen ein-
mal vier Monate und später sechs Monate mit seiner Ehefrau und dem
erstgeborenen Kind zusammengelebt und mit ihnen jedenfalls in diesen
sechs Monaten eine Familiengemeinschaft gebildet habe, bevor er aus sei-
nem Heimatland ausgereist sei (vgl. Urteil des BVGer D-3664/2016 vom
14. Dezember 2018 E. 5, insbesondere E. 5.3.2 [zur Publikation vorgese-
hen]).
5.5 Ähnliche oder gar analog herbeizuziehende Voraussetzungen im Sinne
von zwingenden Gründen sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar.
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Vielmehr fällt in entscheidrelevanter Hinsicht insbesondere zusätzlich ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ehe-
schliessung ausführte, er habe sich im (…) 2011 entschlossen, sein Hei-
matland zu verlassen (A10/16, F85), und im (…) 2011 den Entschluss zur
Heirat gefasst (A10/16, F83 und 84). Er habe seine Frau schon von Kind-
heit an gekannt und sie seien verliebt gewesen. Es sei ihm klar geworden,
dass er sein Heimatland verlassen müsse und da er zu diesem Zeitpunkt
kein Geld gehabt habe, hätten seine Schwiegereltern ihm im Falle einer
Heirat Geld zur Finanzierung seiner Ausreise angeboten. Deshalb habe er
geheiratet (A10/16, F42). Aus diesen Aussagen wird deutlich, dass die
Eheschliessung nicht dem Zweck und dem Willen der Begründung einer
Familiengemeinschaft zur Führung eines gemeinsamen Haushaltes und
eines gemeinsamen Lebens im Heimatland diente. Der Beschwerdeführer
war sich (mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zusammen mit seiner Ehe-
frau) bewusst, bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keine Lebens-
gemeinschaft begründen zu können und zu wollen, die in objektiver Hin-
sicht einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG genü-
gen könnte. Hierbei ist zu betonen, dass für eine anzuerkennende Famili-
engemeinschaft ein entsprechender Wille als Grundvoraussetzung zu gel-
ten hat.
Eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Rahmen der geschlossenen
formellen Ehe vor der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Heimatland
ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
5.6 In der Beschwerdeschrift wird die Auffassung vertreten, es habe zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits zum Zeitpunkt
der konkreten Eheschliessung vom (…) 2011 schon seit mehreren Jahren
zuvor eine Familiengemeinschaft bestanden, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
anzuerkennen sei. Zusammenfassend wird diese Haltung im Wesentlichen
damit begründet, es handle sich um eine Liebesbeziehung, die über Jahre
gewachsen und seit Langem darauf ausgerichtet gewesen sei, eine ge-
meinsame Familie zu gründen und das Leben gemeinsam zu verbringen.
Dies sei unter anderem an der Verlobung der beiden (…) ersichtlich. Sie
seien nur aufgrund der Vereitelung ihrer Heiratspläne durch das Wieder-
aufflammen des Bürgerkrieges nicht bereits seit dem Jahre 2006 verheira-
tet. Die Beziehung sei so stark gewesen, dass sie auch unter den äusserst
schwierigen Umständen wie dem Bürgerkrieg und der Verfolgungssituation
standgehalten und im Übrigen auch die 4-jährige Trennung aufgrund des
entsprechend dauernden Asylverfahrens (des Beschwerdeführers) in der
Schweiz ausgehalten habe.
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Seite 10
Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Eine langjährige Bekannt-
schaft, emotionale Liebesverbundenheit, eine vereitelte Absicht einer
früheren Eheschliessung und Verlobungsmodalitäten mit Plänen einer
möglichen künftigen Eheschliessung decken die Erfordernisse an eine tat-
sächlich gelebte eheähnliche Gemeinschaft nicht ab. Eine eheähnliche Ge-
meinschaft im Sinne eines gelebten Konkubinats setzt nach geltender ge-
festigter Rechtsprechung voraus, dass sich ein gemeinsames Leben in ei-
nem gemeinsamen Haushalt dauerhaft manifestiert haben muss. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt.
5.7 Der Einwand in der Beschwerde, weder der Wortlaut des Art. 51 AsylG
noch der in der Rechtsprechung zum Familienasyl verwendete Begriff der
„Familiengemeinschaft“ liessen erkennen, dass es für die Gewährung des
Familienasyls zwingend notwendig sei, dass die betroffenen Ehepartner
vor der Flucht ins Ausland zwingend im selben Haus räumlich zusammen-
gewohnt hätten, ist für die vorliegend gegebenen Sachumstände unbehel-
flich. Die Verweise in der Beschwerdeschrift auf verschiedene asylrechts-
fremde Gesetzesbestimmungen wie etwa Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20),
Art. 175 ZGB oder Art. 165 Abs. 1 Bst. a ZPO (SR 272) zur Definition be-
ziehungsweise Auslegung des Begriffs der Familiengemeinschaft zielen
darauf ab, ein räumlich gemeinsames Zusammenleben nicht als notwendi-
gen Bestandteil der Familiengemeinschaft in der Form einer eheähnlichen
Gemeinschaft im asylrechtlichen Sinne zu begreifen. Es kann darauf ver-
zichtet werden, auf die entsprechenden Ausführungen näher einzugehen,
da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nichts zu ändern ver-
mögen.
5.8 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht findet
Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung, wenn die Voraus-
setzungen betreffend Bestehen einer Familiengemeinschaft von Art. 51
AsylG nicht erfüllt sind.
5.9 Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass zwischen dem Beschwerde-
führer und B._______ im Heimatland keine tatsächlich gelebte und alleine
durch die Flucht getrennte Familiengemeinschaft im Sinne der Rechtspre-
chung zu Art. 51 Abs. 4 AsylG bestanden hat. Da – wie erwähnt – die Ein-
reisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Familienge-
meinschaft dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung für B._______ nicht erfüllt. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beschwerdeführer im (…) 20(…) einen Monat mit ihr in
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Seite 11
Indien zusammengelebt hat und aus dieser Verbindung ein gemeinsames
Kind (dessen Geburt vom Beschwerdeführer nicht aktenkundig gemacht
wurde) geboren wurde.
5.10 Im Zeitpunkt der Flucht aus Sri Lanka bildeten der Beschwerdeführer,
seine Ehefrau und das Kind somit keine Familiengemeinschaft im asyl-
rechtlichen Sinne, weshalb die oben genannten Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht er-
füllt sind.
5.11 Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer seit Einreichung
der Rechtsmitteleingabe zur vorliegenden Sache nicht mehr hat verneh-
men lassen. Auch wurde nicht aktenkundig, in welchen Hinsichten sich der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit um die Beziehung seiner im Hei-
matland verbliebenen Ehefrau gekümmert und diese aufrechterhalten hat.
Dem Beschwerdeführer bleibt es jedenfalls unbenommen, ein entspre-
chendes Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 44 AIG ein-
zureichen.
5.12 Das SEM hat das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Fami-
lienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht
abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: