B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3286/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit an die Schweizer Vertretung in Khar-
toum (Sudan) gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem, undatier-
tem Schreiben (Eingangsstempel: 28. März 2011) um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz und Gewährung von Asyl ersuchte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
sie habe das Aufgebot, ein Mitglied der [Name] ihrer Schule zu werden,
abgelehnt, weshalb sie ernsthaften Einschüchterungsversuchen dieser
Vereinigung ausgesetzt gewesen sei, insbesondere ihr der Abbruch ihrer
Studien und das Einrücken in den Militärdienst angedroht worden sei,
weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen und im Sudan um Gewährung
von Asyl ersucht habe,
dass der Beschwerdeführerin vom BFM mittels Zwischenverfügung vom
6. August 2012 – am 26. August 2012 durch die Schweizer Vertretung in
Khartoum übermittelt – mitgeteilt wurde, die Schweizer Botschaft in Khar-
toum habe dem BFM mit Schreiben vom 23. März 2010 mitgeteilt, ab
Sommer 2009 habe das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen
Bereich stark zugenommen und die grosse eritreische Diaspora im Sudan
und die Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses
Volumen zusätzlich ansteigen, weshalb die Schweizer Botschaft aufgrund
des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage
sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
dass dem BFM die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht
auf eine Befragung überzeugend erscheine, das von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichte schriftliche Asylgesuch indes noch einige Fragen offen
lasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantwor-
ten seien, weshalb die Beschwerdeführerin darum ersucht wurde, einen
detaillierten Fragenkatalog zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig die Gelegenheit erhielt, sich zu
einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und der Einreise in die
Schweiz zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit Schreiben vom 2. Sep-
tember 2012 in strukturierter Weise ergänzte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2013 der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013 durch die
Schweizer Vertretung in Karthoum eröffnet wurde,
dass die Verfügung des BFM mit in englischer Sprache abgefasster Be-
schwerde vom 14. Mai 2013 angefochten wurde, diese Rechtsmittelschrift
am 15. Mai 2013 bei der Schweizer Vertretung in Khartoum einging und
dem BFM zugestellt wurde, welches sie mit Übermittlungsschreiben vom
7. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr die Einreise zu bewilligen und in
der Schweiz Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden
sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und
68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend in seiner Zwischenverfügung vom 6. August
2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete und zudem im Hinblick
auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes die Beschwerdeführerin
zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges – welcher Hinweise
auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte – aufforderte und ihr im
Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der
Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte,
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dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan hat, indem es den Verzicht auf eine Befragung rechtgenügend be-
gründete und den voraussichtlichen Inhalt des allfällig negativen Ent-
scheides (zumindest die wesentlichen Elemente) indirekt bekannt gab,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug
auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen
seitens der eritreischen Behörden ausführte, diese würden auf ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten schliessen lassen,
dass indes einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegenstehe, da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, in ihrer Stellungnahme vom
2. September 2013 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr ein
weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, zu liefern,
dass diesbezüglich festzustellen sei, dass Flüchtlinge im Sudan, welche –
wie die Beschwerdeführerin – vom UNHCR registriert und einem Flücht-
lingslager zugeteilt worden seien, dort die nötige Versorgung erhalten
würden, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in das ihr
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, und zudem ihre Befürch-
tung, vom Sudan nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, unbegründet
sei, da gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtling anerkannt seien, allgemein gering sei und ein erhöhtes Risiko
auch nicht durch das vorgetragene Profil der Beschwerdeführerin objektiv
begründet werden könne,
dass ferner Karthoum – der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdefüh-
rerin im Sudan – für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, die
Hürden für eine dortige zumutbare Existenz im Fall der Beschwerdeführe-
rin – sie arbeite als Serviceangestellte bei einem sudanesischen Arbeit-
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geber, wo der Lohn nicht ausreiche, weshalb sie am Existenzminimum
lebe (vgl. A6/9 S. 7) – nicht unüberwindbar seien, überdies im Sudan eine
grosse eritreische Diaspora lebe, die ihn Not geratenen Landsleuten bei-
stehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwer-
deführerin in der Schweiz leben würden (vgl. A6/9 S. 5), und den Akten
auch keine Hinweise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen seien, weshalb keine besondere Nähe der Be-
schwerdeführerin zur Schweiz gegeben sei, welche die Feststellung der
Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan umzustossen vermöge,
dass die Beschwerdeführerin nach dargelegter Begründung den zusätzli-
chen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG
nicht benötige, es ihr daher zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben,
dass nach dem Gesagten sowohl das Asylgesuch als auch der Einreise-
antrag abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe keine neuen,
das heisst nach dem Entscheid des BFM entstandenen asylrelevanten
Ereignisse geltend macht,
dass sie vielmehr die bereits geschilderten Ausreisegründe vorbringt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, die Frage
einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin anders zu beurteilen
als die Vorinstanz,
dass bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine
Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder
einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen sei, wo-
bei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet,
dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz zur Zu-
mutbarkeit des Verbleibs im Sudan einerseits entgegenhält, sie habe das
ihr zugewiesene Flüchtlingslager aus Angst durch eritreische Spione ge-
fangengenommen zu werden, bzw. weil es dort weder eine genügende
Versorgungslage durch das UNHCR noch die Möglichkeit einer Arbeit
nachzugehen gegeben habe, verlassen müssen, diese Vorbringen indes
offensichtlich weder genügend substantiiert vorgetragen noch belegt wer-
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den, somit die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu
bestätigen sind,
dass sie andererseits in Karthoum anfangs in einem Privathaushalt gear-
beitet habe, wo sie indes Ausbeutung und sexueller Belästigung ausge-
setzt gewesen sei, weshalb sie seither auf der Strasse Tee verkaufe, in-
des sie weiterhin rassistische und religiöse Diskriminierung erleide, so-
dann sie einmal durch die sudanesischen Migrationsbehörden während
24 Stunden festgehalten worden und nur dank der Intervention von Erit-
reern bei den sudanesischen Behörden freigekommen sei,
dass auch diese Vorbringen nicht genügen, um die vorinstanzliche Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan zu widerlegen, insbe-
sondere da der Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – die Mög-
lichkeit offensteht, in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren
bzw. ihr die eritreische Diaspora in Karthoum bei Schwierigkeiten mit den
sudanesischen Migrationsbehörden ihren eigenen Angaben nach beige-
standen ist,
dass die Beschwerdeführerin damit den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zur Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan – sei es in dem ihr
zugewiesenen Flüchtlingslager des UNHCR, sei es in Karthoum – offen-
sichtlich keine substantiierten Begründungen entgegenzuhalten vermag,
d.h. es ihr nicht gelingt darzulegen, weshalb ihr der Verbleib im Sudan
nicht zuzumuten ist,
dass sie überdies – wie vom BFM zu Recht erkannt – offensichtlich keine
besonders nahe Beziehung – weder Verwandte noch Anknüpfungspunkte –
zur Schweiz hat und dazu auf Beschwerdeebene lediglich und ohne Na-
mensnennung angibt, in der Schweiz viele gute Freunde zu haben,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und
zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt,
dass es ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zuzumuten ist,
im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afri-
kanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu ver-
bleiben (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 alt AsylG),
dass das BFM ihnen unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzu-
sehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Vertretung in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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