Abtei lung V
E-3287/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3287/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und zwei
Kindern am 21. September 1999 in der Schweiz erstmals um Asyl
nachsuchte, die Familie mit Entscheid der Vorinstanz - bei Ablehnung
des Asylgesuches - am 7. Juli 2003 vorläufig aufgenommen wurde und
die ganze Familie am 8. August 2004 in ihr Heimatland zurückkehrte,
dass er am 7. November 2005, begleitet von seiner Ehefrau und einer
Tochter, in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, die Familie auf-
grund des Gesundheitszustandes der Ehefrau mit Entscheid des BFM
vom 1. Dezember 2005 - wiederum nach Ablehnung des Asylgesuches
- vorläufig aufgenommen wurde, die Ehefrau infolge ihrer unheilbaren
Krankheit jedoch ihrem Wunsch folgte, in ihr Heimatland zurückzukeh-
ren und die ganze Familie am 9. November 2006 die Schweiz verlas-
sen hat,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2009 in der Schweiz sein
drittes Asylgesuch stellte und dabei im Wesentlichen geltend machte,
er habe am 4. Juni 2008 einen Herzinfarkt erlitten und da er mit der
medizinischen Betreuung in seinem Heimatland nicht zufriedengestellt
worden sei, sei er in der Hoffnung auf eine medizinische Versorgung in
die Schweiz gekommen,
dass er im Weiteren schwierige Lebensverhältnisse in seinem Heimat-
land geltend machte und zudem erklärte, sein Haus sei im Jahre 1999
zerstört worden und es gelinge ihm nicht, in seinem Heimatland Arbeit
zu finden,
dass er weiter vorbrachte, im Frühling 2008 von einem betrunkenen,
ihm unbekannten Mann bedroht worden zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen aufführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigen-
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schaft oder die Anordnung eines vorläufigen Schutzes in der Schweiz
zu begründen,
dass aus der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Si-
tuation in einem Land eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
abgeleitet werden könne,
dass zudem die serbische Polizei im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Bedrohung durch einen unbekannten Mann ihre Rolle er-
füllt habe und ihr kein Pflichtverstoss vorgeworfen werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu medizini-
scher Behandlung seiner Krankheit gefunden habe,
dass er entgegen dem Rat seiner Ärzte ihre Behandlung nicht weiter in
Anspruch genommen und sich selbst der medizinischen Versorgung
entzogen habe,
dass die vom Beschwerdeführer angebrachte Kritik am Gesundheits-
system seines Heimatlandes einem Wegweisungsvollzug nicht entge-
gegen stehe,
dass das blosse Vorbringen, wonach die medizinische Infrastruktur
und das medizinische Fachwissen im Heimatland nicht dem Standard
in der Schweiz entspreche, den Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar erscheinen lassen könne,
dass im Weiteren die medizinische Behandlung, wie vom Beschwerde-
führer benötigt, in Serbien gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragt, es sei die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 auf-
zuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und als Folge davon Asyl zu gewähren, eventu-
ell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder
unzumutbar sei und in Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
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setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersucht,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend macht, als Roma habe er in seiner Heimat keine Per-
spektive, in Serbien gäbe es immer mehr rassistische Überfälle gegen-
über Roma und die Roma würden überall in der Öffentlichkeit diskrimi-
niert,
dass er wegen seiner Ethnie gezielt unter Druck gesetzt, diskriminiert,
erniedrigt und auch bedroht worden sei,
dass er sich in der Schweiz betreffend seiner Herzprobleme und auch
psychiatrisch weiter behandeln lassen wolle,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 12. Mai
2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den entsprechenden Antrag des
Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Anträge betreffend Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat und materiell und
abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
befunden und diese verneint wurde,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung
des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14
S. 102 ff.),
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerde-
führers nach summarischer materieller Prüfung offensichtlich keine
Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass zur Erläuterung dessen auf die zu bestätigenden rechts- und pra-
xiskonformen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe, er sei aufgrund seiner Angehörigkeit zu den Roma gezielt unter
Druck gesetzt, diskriminiert, erniedrigt und auch bedroht worden, in
entscheidrelevanter Hinsicht nicht durchzudringen vermag,
dass sich aus der aktuellen Lage in Serbien für sich alleine offensicht-
lich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass einem Wegweisungsvollzug auch die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen,
dass auch diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass insbesondere mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach eine ad-
äquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland gewährleistet ist,
dass die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe an den vorliegend konkret zu beurteilenden Um-
ständen nichts zu ändern vermögen,
dass die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten medizinischen Be-
weismittel bereits vorinstanzlich aktenkundig waren und vom BFM be-
rücksichtigt wurden,
dass im Weiteren festzustellen gilt, dass aus den bei der Vorinstanz
eingereichten medizinischen Dokumenten der Eindruck einer sehr
wohl ernsthaften, fachkundigen und adäquaten medizinischen Abklä-
rung und Versorgung der Krankheit des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland bestätigt wird,
dass es in der Disposition des Beschwerdeführers steht, die angebote-
ne medizinische Behandlung in seinem Heimatland anzunehmen und
es ihm offensteht, bei Bedarf auch eine psychiatrische Betreuung in
seinem Heimatland weiterhin in Anspruch zu nehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und es sich erübrigt, auf
weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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