B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3287/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 30. März 2011 (Eingang bei der Botschaft) wandte sich
der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in
der Folge: die Botschaft) und suchte um Asyl in der Schweiz nach.
Er machte geltend, gezwungen worden zu sein, zwischen (…) und (…) in
der eritreischen Armee zu dienen. (…) sei er verhaftet worden, weil er
seine Stellung aus privaten Gründen länger verlassen habe, als erlaubt
gewesen sei. Als er entlassen worden sei, habe man ihn verwarnt, und er
habe realisiert, dass er inskünftig mit Verfolgung zu rechnen habe, wes-
halb er in den Sudan geflohen sei. Dort sei es ihm nicht möglich gewesen
zu arbeiten oder sich auszubilden, ausserdem habe er nicht an andere
Orte im Land reisen dürfen.
Für die weitergehenden Aussagen wird auf die Akten und auf die nach-
stehenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 10. September 2012 setzte das BFM den Beschwer-
deführer darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aus Kapazitätsgründen
keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt – un-
ter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme
zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Vorbringen mit einer Eingabe, wel-
che am 8. Oktober 2012 bei der Botschaft einging.
D.
Mit am 16. April 2013 eröffneter Verfügung vom 3. Dezember 2012 ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
E.
Das Bundesamt leitete am 7. Juni 2013 eine auf den April 2013 datierte
Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang bei der Botschaft: 13. Mai
2013) an das Bundesverwaltungsgericht weite. Er erhob darin gegen den
Entscheid des BFM vom 3. Dezember 2012 Beschwerde und beantragt
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewil-
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ligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt. Die Rechtsmitteleingabe ist zwar summarisch gehalten, doch ist un-
verkennbar, dass es dem Beschwerdeführer um die Überprüfung des vor-
instanzlichen Entscheides geht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in
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Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt –
ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland
weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, ergeht daher
gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September
2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Ge-
setzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verord-
nungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung
der entsprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung
führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Be-
urteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete
diesen Verzicht in der Verfügung vom 3. Dezember 2012 mit dem be-
grenzten Personalbestand der Botschaft und den fehlenden Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen sowie räumlichen Bereich. Es ersuchte
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2012 um Ein-
reichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm in der Folge mit Ein-
gabe vom 8. Oktober 2012 (Eingang bei der Botschaft) zu den Fragen
Stellung. Er erhielt somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe
darzulegen.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
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willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person ha-
be dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem
Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.)
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asyl-
suchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder
erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Krite-
rien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnä-
he zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussicht-
lichen Eingliederungs- sowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz
beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten).
6.
6.1 Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers da-
mit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausge-
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gangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, wel-
che seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schil-
derungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass
seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmen sei-
en. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz
der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wo-
nach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemu-
tet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemü-
hen.
Laut Berichten des UNHCR (United Nations High Commissioner for Re-
fugees) würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhal-
ten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor
Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch
würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge
im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem
Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige
Versorgung erhalten würden. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten
Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, ge-
ring. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, das eine
Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte.
Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stell-
ten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Zudem weise der Be-
schwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er
bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht, und es
sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, die Ablehnung
seines Asylgesuchs sei zwar nicht willkürlich, aber er mache darauf auf-
merksam, dass es zwischen ihm und seinem Gesprächspartner dazu zu
Missverständnissen gekommen sei. Er sei dankbar für den Aufwand, wel-
che die Botschaft betreibe, um die Grundrechte zu garantieren und Men-
schenleben zu retten. Er reiche Beschwerde ein, weil er im Sudan in sei-
nen Rechten eingeschränkt werde.
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemach-
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ten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erschei-
nen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat.
Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch
offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der nicht einfa-
chen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist,
dort zu verbleiben.
6.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche temporäre Be-
willigung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und er geniesst weit-
gehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Mit diesem Schutz ist
zwar nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden, aber
es ist davon auszugehen, dass er im Sudan Schutz gefunden hat. Ob-
wohl Berichte über Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat vorlie-
gend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom
15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen), ist gemäss gesicherten Erkennt-
nissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen
Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Flüchtlinge deportieren,
diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt
vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom
24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen,
die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, welches das Inte-
resse Eritreas an seiner Auslieferung wecken könnte, schliessen liessen.
Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der
Schweiz lebenden Angehörigen verfügt, weshalb keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz vorliegt.
6.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für den Beschwerdeführer ob-
jektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsge-
fahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu
nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksich-
tigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR
registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfas-
send ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender
Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das
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Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: