B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3287/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…).
E-3287/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 2.
Juli 2015 und der Anhörung vom 3. April 2017 machte er im Wesentlichen
folgendes geltend:
Er sei tamilischer Ethnie und in Jaffna wohnhaft gewesen. Ab 1997 habe
er gelegentlich kleinere Büroarbeiten für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) ausgeführt. Ab 2001 habe er die LTTE auch unterstützt, in-
dem er Zivilisten und LTTE-Angehörige beherbergt habe. Im (…) 2001 sei
er von der Armee auf offener Strasse verhaftet worden, als er (…). Er sei
in der Folge für ungefähr (…) Monate bis (…) 2002 im B._______-Camp
inhaftiert gewesen, wo er verhört und misshandelt worden sei. Aufgrund
der allgemein unsicheren Lage sei er im Jahre 2007 ins Vanni-Gebiet ge-
flüchtet, wo er verwundete LTTE-Kämpfer gepflegt habe. In dieser Zeit
habe er ein wichtiges LTTE-Mitglied namens C._______ kennengelernt.
Nach Ende des Krieges habe er sich im Jahre 2009 der Armee gestellt und
sei in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach drei Wochen habe er das
Camp dank einer Schmiergeldzahlung seines Onkels verlassen können,
bei dem er fortan gelebt habe. Im August 2010 sei er nach Jaffna zurück-
gekehrt. Am (…) 2010 sei er von unbekannten Männern brutal angegriffen
und verprügelt worden. Diese Männer hätten ihn bedroht und über seine
Vergangenheit Bescheid gewusst. Aufgrund des Angriffs habe er zehn
Tage im Spital verbringen müssen. Seit Ende 2010 habe er die Tamil Nati-
onal Alliance (TNA) gelegentlich aktiv unterstützt und ab 2013 Vollzeit für
die Partei – unter anderem als „Vertrauensperson“ – gearbeitet. Er habe
erneut Kontakt mit C._______ gehabt. Er sei jedoch nie Mitglied der Partei
gewesen. Im (…) 2014 sei er vom Criminal Investigation Department (CID)
für (…) beziehungsweise (…) Tage inhaftiert, verhört und misshandelt wor-
den. Die Beamten hätten ihm Fragen über C._______ und seine Verbin-
dungen zu den LTTE gestellt. Man habe ihn schliesslich freigelassen, weil
sich seine Ehefrau und seine Kinder für ihn eingesetzt und seine Unschuld
beteuert hätten. Am (…) 2014 sei C._______ von unbekannten Leuten er-
schossen worden. Im (…) 2014 hätten Beamte des CID ihn erneut aufsu-
chen wollen, er habe an diesem Tag jedoch als Maurer gearbeitet und sei
nicht zuhause gewesen. Aufgrund dessen habe er sich in einem hinduisti-
schen Tempel in D._______ versteckt und sei im (…) 2014 nach
E._______ gegangen, um sich bei seinem Onkel zu verstecken. Im selben
Monat sei erneut nach ihm gesucht worden. Am (…) 2015 habe er Sri
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Seite 3
Lanka mit Hilfe eines Schleppers auf dem Meeresweg verlassen. Über In-
dien und die Türkei sei er in die Schweiz gereist. Er macht zudem geltend,
zwei seiner Brüder seien LTTE-Mitglieder gewesen. Der eine Bruder sei im
Jahre 2008 von der Armee erschossen worden, vom anderen fehle seit
dem Jahre 2009 jegliche Spur.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Todesurkunde betref-
fend seinen Bruder, einen Zeitungsartikel (Kopie), ein Schreiben eines Par-
lamentsmitgliedes vom 15. Juni 2015, eine Patienteninformation vom (…)
2010 sowie einen ärztlichen Bericht vom 21. April 2017 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2017 be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Beiordnung eines Rechts-
beistandes.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und
wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Am 12. Juli 2017 wurde der
Vorschuss fristgerecht geleistet.
E-3287/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb deren
Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und er die Flüchtlingseigenschaft nach Art.
3 AsylG nicht erfülle.
Widersprüchlich seien einerseits seine Angaben zum Zeitpunkt des Verlas-
sens seines Heimatlandes. An der BzP habe er geltend gemacht, dieses
am (…) 2015 verlassen zu haben. Deshalb sei es nicht logisch, dass er an
anderer Stelle angegeben habe, bis am (…) 2015 in Jaffna gewohnt zu
haben. An der Anhörung habe er vorgebracht, bis (…) 2015 in Jaffna als
Maurer gearbeitet zu haben. Den Widerspruch habe er im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nicht auflösen können. Andererseits habe er bezüglich
seiner Haft beim CID an der BzP angegeben, (…) Tage lang inhaftiert wor-
den zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, (…) Tage
lang festgehalten worden zu sein. Diesen Widerspruch habe er ebenfalls
nicht überzeugend erklären können. Des Weiteren habe er an der BzP be-
hauptet, nach seiner Freilassung seien die Behörden im (…) 2014 erneut
bei ihm zu Hause erschienen, um ihn zu suchen. Danach habe er sich beim
Onkel versteckt. An der Anhörung habe er ausgeführt, bereits im (…) 2014
gesucht worden und im (…) 2014 nach E._______ gegangen zu sein. In
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Seite 6
der Zwischenzeit habe er sich in einem Tempel in D._______ versteckt. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er behauptet, sowohl im (…) 2014
als auch im (…) 2014 von den Behörden gesucht worden zu sein. Zudem
würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprechen. Seine Aussagen bezüg-
lich seiner Überstellung an die Armee im Jahre 2009 und seiner anschlies-
senden Freilassung aus dem Flüchtlingscamp würden auf einer Anhäufung
von Zufällen basieren und insgesamt konstruiert und unglaubhaft erschei-
nen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im (…) 2014 nach sei-
ner Inhaftierung durch den CID nach kurzer Zeit aus der Haft entlassen
worden sei, nur weil sich seine Ehefrau und Kinder für seine Freilassung
eingesetzt hätten – zumal er erklärt habe, von den Behörden als Terrorist
abgestempelt worden zu sein. Unplausibel sei auch, dass man ihn freige-
lassen und anschliessend wieder gesucht habe. Schliesslich seien seine
Vorbringen, seit 1997 die LTTE und seit 2010 die TNA unterstützt zu haben,
wenig konkret. Er habe nicht anschaulich zu schildern vermocht, inwiefern
er die beiden Organisationen unterstützt haben wolle. Seine Aussagen hät-
ten sich in Allgemeinplätzen erschöpft und würden keine Realitätskennzei-
chen aufweisen. Den Ausführungen bezüglich der Haftstrafe in den Jahren
2001 und 2002 fehle es ebenfalls an Detailreichtum und gefühlsbezogenen
Aussagen.
Die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich, den asylrelevanten
Sachverhalt glaubhaft zu machen. Das Schreiben eines Parlamentsmitglie-
des widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers, nie Mitglied der
TNA gewesen zu sein. Im Weiteren würden die eingereichte Todesurkunde
und der Zeitungsartikel zwar die Ermordung seines Bruders bestätigen. Die
Dokumente würden jedoch nicht belegen, dass dieser von der Armee auf-
grund seiner LTTE-Mitgliedschaft erschossen worden sei. Schliesslich be-
sage die eingereichte Patienteninformation, dass er am (…) 2010 mit di-
versen Verletzungen ins Spital eingeliefert worden sei, welche durch einen
Angriff unbekannter Personen herrühren würden. Es sei aber nicht belegt,
dass ein politischer Hintergrund vorgelegen habe.
Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein werde. Seine Vorfluchtgründe seien unglaubhaft und Risi-
kofaktoren seien aus den Akten keine ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich.
E-3287/2017
Seite 7
6.
In seiner Eingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer über
weite Teile die erstinstanzlich geltend gemachten Asylvorbringen und
nimmt einige sachverhaltliche Anpassungen vor. Zum einen beschreibt er
die Bedingungen seiner Haft im Jahre 2001, anlässlich derer er misshan-
delt worden sei. Von den ihm zugefügten Schlägen seien noch heute Nar-
ben sichtbar. Zum anderen beschreibt er die Organisation seiner Flucht
aus dem Flüchtlingscamp im Jahre 2009 anders als an der Anhörung: Er
habe einer Person einer Hilfsorganisation die Nummer seines Onkels ge-
geben und sie gebeten ihm zu sagen, dass er ihn aus dem Camp holen
solle. Der Onkel habe daraufhin dieser Person Geld gegeben, mit welchem
diese das Militär bestochen habe. Überdies habe seine Inhaftierung durch
den CID im (…) 2014 (…) Tage gedauert. Er habe bei der Rückübersetzung
Angst gehabt, die falsche Zeitangabe von (…) Tagen zu korrigieren. Den
ihm vorgeworfenen Widerspruch, gemäss seinen Angaben noch bis am
(…) 2015 in Jaffna gelebt zu haben, obwohl er bereits am (…) 2015 aus-
gereist sei, führt er auf ein Missverständnis zurück. So sei sein offizieller
Wohnsitz bis (…) 2015 in Jaffna gewesen, obwohl er bereits früher ausge-
reist sei. Mit ersterem Datum habe er also seinen letzten offiziellen Wohn-
sitz gemeint, mit letzterem den Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus Sri
Lanka.
Bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka fürchte er um sein Leben. Sein
Heimatstaat sei nicht gewillt, ihn als ethnischen Tamilen zu schützen und
er sei gezielten Verfolgungen gegen seine Person ausgesetzt. Der Vorfall
vom (…) 2010 und insbesondere die zweite Verhaftung durch den CID
seien als unmenschliche Behandlung und Gefährdung seines Leibes und
Lebens sowie seiner Freiheit zu qualifizieren. Die begründete Furcht vor
seiner Tötung durch den Staat sei unter Berücksichtigung des Schicksals
von C._______ gegeben. Verfolgungsmotiv des sri-lankischen Staats sei
seine LTTE-Vergangenheit, sein Engagement für die TNA sowie die LTTE-
Mitgliedschaft seiner beiden Brüder. Somit erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies aus folgenden Gründen unzu-
mutbar: Seine aktuelle familiäre Situation sei prekär, seine Eltern seien
beide verstorben, seine Frau und Kinder würden sich zurzeit in Jaffna ver-
stecken. Er werde überdies immer noch von Beamten des CID gesucht,
zuletzt am (…) 2017. Seine Ausreise würde ihn in den Augen des sri-lanki-
schen Staates zudem noch verdächtiger machen und er fürchte, bei einer
allfälligen Rückschaffung am Flughafen verhaftet zu werden. Insbesondere
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Seite 8
zu seiner Internierung im B._______-Camp existiere sicherlich ein Eintrag
in der sehr umfangreichen Datenbank des Staates. Darüber hinaus quali-
fiziere das Bundesverwaltungsgericht eine Rückweisung ins Vanni-Gebiet
nach wie vor als unzumutbar. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe
halte in ihrem Bericht zum Vanni-Gebiet fest, dass bei einer Rückschaffung
die Gefahr von unmenschlicher Behandlung drohe.
7.
Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde er-
wog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017
insbesondere (Zitat:),
„dass das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender
sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3
AsylG an die die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, weshalb er
keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Ge-
währung des Asyls habe,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung in wesentlichen Punkten zu
erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungs-
weise aufdrängt,
dass darin über weite Teile die erstinstanzlich geltend gemachten Asylvor-
bringen wiederholt und bekräftigt sowie sachverhaltliche Anpassungen vor-
genommen werden,
dass die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz nur partiell und auch inso-
weit nur punktuell beanstandet werden und die dabei vorgenommenen Ent-
kräftungs- und Erklärungsversuche in der vorgelegten Form offensichtlich
keine Durchschlagskraft besitzen,
dass sich die gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richtenden
Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen hauptsächlich mit der
Situation im Vanni-Gebiet befassen, er selber aber aus Jaffna stammt, dort
die meiste Zeit seines Lebens verbracht und auch seinen letzten Wohnsitz
gehabt hat“.
E-3287/2017
Seite 9
8.
8.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen in korrekter und überzeugender
Weise zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht
genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen
kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt
der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Bundes-
verwaltungsgericht hält diesbezüglich an den in der Zwischenverfügung
vom 29. Juni 2017 summarisch gewonnenen Erkenntnissen fest (vgl. E. 7),
zumal die Sachlage und die Prozessakten seither unverändert geblieben
sind.
Bezug nehmend auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist er-
gänzend folgendes festzuhalten: Das Argument des Beschwerdeführers,
bei der Rückübersetzung anlässlich der Anhörung gemerkt zu haben, dass
seine Angabe bezüglich der Haftdauer im (…) 2014 falsch gewesen sei und
dass er diese aus Angst nicht korrigiert habe, überzeugt nicht. Er hätte be-
reits vor der Rückübersetzung mehrmals Gelegenheit gehabt, den Fehler
zu bemerken und die Zeitangabe zu korrigieren (vgl. vorinstanzliche Akten
A11 F147, F149 und F168). Zudem lässt sich aus seinen Aussagen im
Rahmen des rechtlichen Gehörs schliessen, dass er anlässlich der BzP
einen Fehler gemacht habe – seine Angabe bezüglich der (…)-tägigen
Haftdauer folglich falsch gewesen sei. Unbesehen davon weisen die bei-
den Zeitangaben eine grosse Diskrepanz auf, was gegen die Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens spricht. Schliesslich kann auch seinen Ausfüh-
rungen bezüglich des Widerspruchs zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht
gefolgt werden. Er hat anlässlich der Anhörung mehrmals unmissverständ-
lich ausgesagt, bis (…) 2015 als Maurer in Jaffna gearbeitet zu haben (vgl.
A11 F26 ff. und F165). Der Widerspruch besteht weiterhin und es ist somit
unklar, wann genau er Sri Lanka verlassen hat. Unglaubwürdig erscheinen
lässt den Beschwerdeführer überdies, dass er in der Beschwerde vorbringt,
seine Mutter sei im Jahr 2017 verstorben. Dies steht im Widerspruch zu
seiner Aussage bei der Vorinstanz, seine Mutter sei ein Jahr nach der
Nachricht vom Tod seines Bruders verstorben (vgl. A11 F108).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Bestehen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen durch
die sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2015
glaubhaft zu machen.
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8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (frühere
Verhaftungen, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien
als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das
Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive
durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Der Beschwerdeführer konnte weder seine Unterstützung für die LTTE
noch seine Inhaftierungen glaubhaft machen. Er machte auch keine re-
gimekritischen exilpolitischen Aktivitäten geltend und erfüllt somit keine der
stark risikobegründenden Faktoren. Gemäss Arztbericht vom 21. April
2017 weist er Narben an (…), (…) und (…) auf. Sri Lanka habe er mit einem
gefälschten, indischen Pass verlassen. Seine tamilische Ethnie sowie die
längere Landesabwesenheit können zusätzliche schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Gesamthaft betrachtet ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrge-
nommen wird und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprü-
fung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identi-
tätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG dar.
8.3 Das SEM hat folglich das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin dessen Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls zu Recht verneint.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die
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Seite 12
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll-
zug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Ta-
milen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37).
Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Back-
ground Check“ hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2 f.). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das
Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Ge-
biet“ als zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Gemäss Akten lebte der (…)-jährige Beschwerdeführer bis zum Jahre
2007 in Jaffna. Danach sei er ins Vanni-Gebiet geflüchtet, im August 2010
jedoch wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Seine Frau, seine Kinder und
sein Onkel würden noch immer in Jaffna leben. Des Weiteren lebten fünf
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Seite 13
Brüder in Sri Lanka (vgl. A3 Ziff. 3.01). Er verfügt über eine zehnjährige
Schulbildung und habe bis zu seiner Ausreise als Maurer und Tuk-Tuk-
Fahrer gearbeitet (vgl. A11 F25 f.). Gemäss eigenen Aussagen gebe es für
ihn viele Möglichkeiten, in Sri Lanka „gut und wohlwollend“ zu leben (vgl.
A11 F37). Vollzugsrelevante Gesundheitsbeschwerden sind aus den Akten
keine ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in der Lage sein wird, seine zuvor ausgeübten Tätig-
keiten wieder aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 12. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr.
750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3287/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 12. Juli 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Kevin Schori
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