B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3288/2013
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum/Sudan,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
E-3288/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Februar 2011 ("Questionnaire for
Asylum Procedure"), die am 17. Februar 2011 bei der Botschaft einging,
wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in
Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe Eritrea am 11. April 2010
verlassen und sei am 13. April 2010 in den Sudan eingereist. Er habe
sein Heimatland verlassen wegen der unlimitierten Pflicht zur Leistung
des nationalen Militärdienstpflicht. Er sei nicht verheiratet und habe keine
Kinder. Er sei verpflichtet worden, im September 2000 im Trainingscenter
in Sawa die Dienstpflicht zu absolvieren. Weil er für den Unterhalt seiner
gesamten Familie aufgekommen sei ([…]), habe er um Dispensation von
dieser Pflicht ersucht. Dieses Gesuch sei abgelehnt worden. Obwohl er
sich der Konsequenzen bewusst gewesen sei, habe er sich entschieden,
weiterhin für seine Familie aufzukommen und seiner Dienstpflicht in Sawa
nicht nachzukommen. In der Folge sei er eng überwacht worden. Um
möglichen "follow ups" zu entgehen, sei er nach Asmara umgezogen. Am
3. Juli 2008 sei er von den Sicherheitskräften aufgegriffen und anschlies-
send ins Gefängnis "B._______" respektive "C._______" verbracht wor-
den. Dort sei er unter unhaltbaren Bedingungen unterirdisch inhaftiert und
dabei gefoltert worden. Nach dreimonatiger Haft und Folter sei er in eine
andere Einrichtung transferiert worden. Er sei insgesamt während zwei-
einhalb Jahre inhaftiert gewesen, habe unter gesundheitlichen Be-
schwerden gelitten und sei nicht medizinisch behandelt worden. Nach-
dem er in eine medizinische Einrichtung in der Nähe des Gefängnisses
verbracht worden sei, habe er sich gesundheitlich etwas erholt. Von dort
sei ihm die Flucht gelungen. In Sudan sei er vom UNHCR (United Nations
High Commissioner for Refugees) in D._______ in Empfang genommen
und ins Shagarab-Flüchtlingscamp überführt worden. Er ersuche um Auf-
nahme als Flüchtling respektive um ein humanitäres Visum.
B.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 setzte das BFM den Beschwerdefüh-
rer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum
aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen
ihn das Bundesamt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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Seite 3
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbrin-
gen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 9. Sep-
tember 2012 bei der Botschaft einging.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er habe in Eritrea von 1988
bis Juni 2000 die Schule besucht. Von Oktober 2007 bis zu seiner Fest-
nahme am 3. Juli 2008 habe er bei einer (…)firma gearbeitet. Er habe
den Militärdienst (National Service) nicht absolviert, sondern habe sich
der zwangsweisen Rekrutierung durch Flucht entzogen. Vom 3. Juli 2008
bis zur Ausreise aus Eritrea am 11. April 2010 sei er im Gefängnis
"C._______" inhaftiert gewesen. Nach einer dreitägigen Reise zu Fuss
sei er in den Sudan gelangt. Dort sei er vom UNHCR als Flüchtling regist-
riert worden und dem Shagarab-Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo er
sich bis zum 20. Oktober 2010 aufgehalten habe. Auf dem Weg von der
Arbeit zurück ins Lager sei er zusammen mit anderen Flüchtlingen von
Rashaida-Nomaden entführt worden. Ein Mädchen sei dabei auch ver-
gewaltigt worden. Nach einer Woche seien die Festgenommenen wieder
freigelassen worden und ins Flüchtlingslager zurückgekehrt. Dort hätten
sie das UNHCR und die Polizei um Unterstützung gebeten. Ihnen sei ge-
sagt worden, dass sie selbst für sich sorgen müssten. Weil er vom
UNHCR und vom COR (Sudanese Commission of Refugees) lediglich ei-
nen Ausweis, aber keinen Schutz erhalten habe, habe er das Lager ver-
lassen und habe sich nach Khartum begeben, damit er sicher und besser
leben könne. Dort habe er Arbeit und Unterkunft gefunden. Er arbeite für
eine sudanesische Familie und wasche Fahrzeuge, reinige für wohlha-
bende Leute Kleider und erhalte Nahrungsmittel und etwas Geld dafür. Er
lebe im Sudan ohne Sicherheit. Eritreische Spione seien anwesend und
die Polizei führe Festnahmen durch. Weil die beiden Regierungen von
Eritrea und Sudan enge Beziehungen unterhielten, fürchte er sich vor ei-
ner Deportation. Er habe grosse Schwierigkeiten, als Christ im Sudan Ar-
beit zu finden. Er sei anlässlich einer Festnahme auch aufgrund seiner re-
ligiösen Zugehörigkeit von der sudanesischen Polizei schlechter behan-
delt worden als sein muslimischer Freund. Insbesondere die christlichen
Flüchtlinge aus Eritrea würden schlecht behandelt. Vom UNHCR erhalte
er keine Bildung, Arbeit oder Schutz.
E-3288/2013
Seite 4
Als Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Flüchtlingsaus-
weises, einer Registrationskarte des UNHCR, eine weitere Karte des
UNHCR, einen fremdsprachigen Ausweis mit Foto (NIC: eritreische Nati-
onal Identity Card) und ein weiteres fremdsprachiges Dokument (Märty-
rer-Bestätigung seines Bruders) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am 7. Mai 2013 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf
schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden
könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben
zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe sich vom
13. April bis zum 20. Oktober 2010 im Flüchtlingslager Shagarab auf-
gehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische
Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu ver-
kennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer
nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers
im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die
vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zuge-
teilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung er-
halten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Auf-
enthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in
das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situa-
tion tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten
Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, ge-
ring, was das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt
E-3288/2013
Seite 5
habe. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem
Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlas-
sen hätten. Es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könn-
te. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil,
das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv be-
gründen könnte. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten
habe, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des
UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine in-
ternationalen Verpflichtungen erinnert und der Sudan habe die Flücht-
lingskonvention unterzeichnet. Das Leben in Khartum sei für eritreische
Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines längeren Aufenthalts und
seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass
die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar
seien. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegun-
gen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan be-
stehe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute
bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Das BFM schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte.
Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminie-
rungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam
sunnitischer Richtung. Christen stellten 5 bis 10 % der Gesamtbevölke-
rung. Es befänden sich in den Städten des Sudan nebst kleineren Ge-
meinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom
unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessio-
nen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Su-
dan garantiere Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien
grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern seien staatliche Feier-
tage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge,
Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betäti-
gen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli
2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den
Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Daher herrsche
im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung
von Christen. Da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Sudan ge-
lebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne
nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausge-
gangen werden.
E-3288/2013
Seite 6
Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der
Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben.
E.
Das BFM leitete am 7. Juni 2013 eine undatierte, englischsprachige Ein-
gabe des Beschwerdeführers (Eingang bei der Schweizer Botschaft in
Khartum am 15. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit
welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM
sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das
UNHCR respektive COR sei im Sudan zwar vor Ort, diese Organisatio-
nen würden jedoch nicht auftragsgemäss ihre Aufgaben den eritreischen
Flüchtlingen gegenüber wahrnehmen. Die eritreischen Flüchtlinge würden
wegen der mangelnden Unterstützung tragische Schicksale erleiden. Der
Beschwerdeführer könne auch in Khartum nicht sicher und würdig leben.
Er sei im F._______ inhaftiert und zur Leistung von 500 sudanesischen
Pfund aufgefordert worden. Durch die finanzielle Unterstützung eines
Freundes habe er diesen Betrag aufbringen können und sei freigelassen
worden. Im weiteren verweise er auf seine bisherigen Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-3288/2013
Seite 7
1.2 Die Beschwerde ist frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel
(vgl. nachstehend E. 1.3) – formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG
letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen,
E-3288/2013
Seite 8
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterla-
gen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Au-
gust 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwer-
deführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 9. September 2012 (Ein-
gang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen
Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben.
Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegen-
heit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung
des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
E-3288/2013
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(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130;
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
E-3288/2013
Seite 10
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori
unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem
Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Erit-
rea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zu-
sätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benö-
tigt, weil es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der
zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische
Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verblei-
ben.
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
Mitte April 2010 im Sudan (vom 13. April 2010 bis 20. Oktober 2010 im
Flüchtlingslager Shagarab, danach Aufenthalt in Khartum). Aufgrund der
Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Aus-
führungen vom 9. September 2012 und den in Kopie vorliegenden Flücht-
lingsausweisen ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Su-
dan als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist. Folglich verfügt er
über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten
zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in
sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die
Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shagarab
zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region
Khartum nicht mehr in Betracht zieht.
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Seite 11
Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den
Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom
26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risi-
ko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar
tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportie-
ren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen
(vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011
vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu ent-
nehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich
das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung
besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich
nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum, auch
für den Beschwerdeführer, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass der
alleinstehende Beschwerdeführer im Sudan den Lebensunterhalt für sich
alleine nicht mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt
er einerseits bereits seit April 2010 im Sudan, andererseits besteht für ihn
– wenn auch angesichts seiner Religionszugehörigkeit allenfalls unter er-
schwerten Bedingungen – die Möglichkeit, weiterhin seinen Unterhalt zu
bestreiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er inskünftig nicht mehr
für sich wird aufkommen können. Zudem ist davon auszugehen, dass er
allenfalls bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen Dias-
pora rechnen kann. Auch der geltend gemachte Umstand, er habe auf-
grund seiner religiösen Zugehörigkeit Behelligungen erlitten, vermag für
sich alleine keine Asylrelevanz respektive keine Grundlage für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung zu entfalten. Schliesslich ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehö-
rigen verfügt.
6.3 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei während seines
Aufenthaltes im Shagarab-Flüchtlingslager, welcher vom April bis Oktober
2010 gedauert habe, auf dem Weg von seiner Arbeit G._______ zurück in
das Lager von Angehörigen der Rashaida-Nomaden entführt worden. Er
sei mit weiteren Personen eine Woche lang festgehalten worden, wobei
eine Frau vergewaltigt worden sei. Nach ihrer Freilassung hätten sie sich
ins Shagarab-Camp zurückbegeben und sich bei der Polizei und beim
UNHCR gemeldet. Sie hätten dort keine Unterstützung oder Hilfe erhal-
ten.
E-3288/2013
Seite 12
6.3.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zu-
flucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem
Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transit-
region für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen (vgl. UNHCR, Re-
fugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea
to Sudan and Egypt, Rachel Humphris, März 2013, Seite 1:
, abgerufen am 31.10.2013). Laut ei-
nes Berichtes des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge lebten zu Beginn
des Jahres 2012 mehr als 86'000 Flüchtlinge in diesen zwölf Lagern im
Ostsudan. Dabei handelt es sich vor allem um junge eritreische Männer
(vgl. UNHCR: UNHCR chief ends Sudan visit with relief for 'old' refugees,
risks for new ones, vom 13. Januar 2012: http://www.
/4f1005e99.html, abgerufen am 31.10.2013; sowie: Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 5. Juli 2012: Eritrea: Entfüh-
rungen, Erpressungen, Organhandel, S. 1).
In diesen Lagern im Ostsudan müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate
auf Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden
Papiere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen
80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer
Ankunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten
oder Europa fort (vgl. SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organ-
handel, a.a.O., S. 2).
Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy" (US Depart-
ment of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Su-
dan, 19.04.2013, in-
dex.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper, abgerufen am 31.10.2013;
UNHCR: Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking
from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 6). Gemäss dieser "encamp-
ment policy" Sudans sind Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten, sich in
einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behör-
den beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "en-
campment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von
Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen (vgl. UNHCR, Sub-
mission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the
Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report –
Universal Periodic Review: SUDAN, November 2010, http://www. ref-
/docid/4ccfe3502.html, abgerufen am 31.10.2013). Gemäss Art.
10 Absatz 2 des sudanesischen Asylgesetzes erlauben die sudanesi-
schen Behörden den Flüchtlingen keine irregulären Reisen innerhalb des
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Landes; die Flüchtlinge dürfen den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort
nicht verlassen. Da die Flüchtlinge oft weder über Identitätspapiere noch
über eine Reisebewilligung verfügen, sind sie für ihre Weiterreise – in den
Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa – von
Schleppern abhängig. Sie sind besonders gefährdet, Opfer von Men-
schenhändlern zu werden. Eritreische Flüchtlinge werden namentlich ent-
lang der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und
den Städten im Ostsudan entführt und deren Verwandte um Lösegelder
erpresst (vgl. SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organhandel,
a.a.O., S. 1 und 3).
Die Entführung von eritreischen Flüchtlingen, welche nach ihrer Flucht
aus Eritrea im Sudan Zuflucht gefunden haben oder weiter in den Gross-
raum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa reisen, ist gut do-
kumentiert (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disap-
pearances in eastern Sudan, Briefing Notes, 25.01.2013,
, abgerufen am 31.10.2013; SFH:
Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, a.a.O., S. 1 ff.). Im
bereits zitierten UNHCR-Bericht von März 2013 wird die Problematik des
Menschenhandels im Ostsudan einlässlich dargestellt und die Rolle der
Menschenschmuggler sowie die dabei verwendeten Reiserouten näher
erläutert (vgl. UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling
and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 4 ff.). Auch in
den internationalen Medien finden sich zahlreiche diesbezügliche Berich-
te (vgl. u.a. den Bericht von Melissa Fleming, Leiterin Communications
Service und Sprecherin des UNHCR, in: Huffington Post vom 15. Februar
2012: Screams from the Desert:
fleming/sudan-women-rape_b_1279733.html aufgesucht am 31.10.2013 ;
Reuters Alertnet: Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights
groups, 31.01.2013,
attacking-eritre-an-refugees-in-sudan-rights-groups, abgerufen am
28.10.2013.
In den genannten Berichten wird im Zusammenhang mit diesem Men-
schenhandel, den Entführungen und Verschleppungen der arabische
Nomadenstamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen
Grenzgebiet lebt, genannt. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil
des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl
von Angehörigen dieses Nomadenstammes sind auch für den Menschen-
schmuggel und –handel verantwortlich (vgl. UNHCR: Refugees and the
Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and
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Egypt, a.a.O., S. 9). Die Rashaida verfügen über ein gut organisiertes
Netzwerk. Sie arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägypti-
schen Beduinen zusammen.
Laut den genannten Quellen werden die eritreischen Flüchtlinge einer-
seits aus den Lagern des Ostsudan entführt, wobei diesbezüglich na-
mentlich das Shagarab-Camp erwähnt wird. Im Weiteren wird von ent-
sprechenden "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler
abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer berichtet,
wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in
Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten,
führen. Dabei hat seit 2006 insbesondere die Halbinsel Sinai als Transit-
region für Migranten (welche nach Israel reisen) an Bedeutung zuge-
nommen und der damit einhergehende Menschenschmuggel in diesem
Gebiet hat sich als Phänomen etabliert. Seit Ende 2010 wird über den
Menschen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flücht-
lingen im Sinai berichtet. Die meisten der im Sinai Entführten stammen
aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge zahlen um die 3'000 Dollar,
um von den Schleppern an die israelische Grenze gebracht zu werden.
Für einige endet die Reise mit den Schleppern an der israelischen Gren-
ze, Frauen werden systematisch vergewaltigt und die Menschen-
schmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Erpressen von Lö-
segeldern ausgeweitet (vgl. zum Ganzen: UNHCR: Refugees and the
Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and
Egypt, a.a.O., S. 4 und 12 ff.; ZEIT ONLINE vom 29. März 2013: Foltern
für Geld: . abgerufen am
31.10.2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 24.07.2013: Vom Folterla-
ger ins Gefängnis; SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organhan-
del, a.a.O., S. 4, mit Verweis auf Melissa Fleming: Screams from the De-
sert, a.a.O.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, bereits während sei-
nes Aufenthaltes im Shagarab-Flüchtlingslager Opfer einer Entführung
durch die Rashaida-Nomaden geworden zu sein, wobei er nach einer
Woche wieder freigelassen worden sei und ins Lager habe zurückkehren
können. Er befindet sich seit Oktober 2010 und gemäss Aktenlage noch
heute in Khartum und somit nicht auf einer der als gefährlich einzustufen-
den Migrationsrouten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen,
dass nach Einschätzung des UNHCR das Risiko einer Entführung oder
Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchen-
de bei der Einreise in den Sudan am höchsten ist. Einige Asylsuchende
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werden an der Grenze zwischen Eritrea und Sudan, bevor sie die Flücht-
lingscamps erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um
die Flüchtlingslager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at
refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, a.a.O.). An sei-
nem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum ist der Beschwerdeführer hin-
gegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entspre-
chenden Entführung bedroht. Er hat daher keine begründete Furcht im
Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine Verschleppung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass keine konkrete Grund-
lage für die Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer als eritreischer
Flüchtling in Khartum befürchten müsste, Opfer eines Menschenschmug-
gels zu werden.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er lebe in Khartum nicht in
Sicherheit. Abgesehen von einer zweitägiger Festnahme durch die Polizei
hat er keine konkreten Behelligungen während seines Aufenthaltes in
Khartum geltend gemacht. Gemäss eigenen Angaben ist es ihm gelun-
gen, als Haushaltshilfe für eine reiche sudanesische Familie zu arbeiten
und ein Auskommen zu finden.
6.4.2 Es ist nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen in Khartum
generell, und somit auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind. Den-
noch ist nicht anzunehmen, dass er im Sudan den Lebensunterhalt für
sich nicht mehr wird bestreiten können. Er lebt gemäss eigenen Angaben
seit Oktober 2010 in Khartum. Dort hat er Arbeit und eine Unterkunft ge-
funden. Er arbeite für eine sudanesische Familie, wasche Fahrzeuge und
reinige für wohlhabende Leute Kleider. Er erhalte als Entgelt Nahrungs-
mittel und Geld. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer inskünftig nicht mehr für
den notwendigen Lebensunterhalt wird aufkommen können; allenfalls
kann er auch mit der in Khartum lebenden grossen eritreischen Diaspora
rechnen. Sollte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in Khar-
tum nicht mehr in Betracht ziehen, hat er die Möglichkeit, sich wieder in
das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shagarab zu begeben, wo er mit
Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen kann, auch wenn
es dort – wie oben dargelegt – in der Vergangenheit zu Entführungen von
Flüchtlingen aus dem Camp und um das Camp herum gekommen ist.
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Zwar kann mithin die Gefahr (respektive die schwierig einzuschätzende
Wahrscheinlichkeit) einer Entführung im Shagarab-Lager nicht ausge-
schlossen werden; indessen genügt eine aktuell für den Beschwerdefüh-
rer gar nicht in unmittelbar absehbarer Zukunft und konkret bevorstehen-
de Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen An-
forderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht. Schliesslich
hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine in
der Schweiz lebenden Angehörigen hat und keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz besteht.
6.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungs-
gefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz er-
scheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel-
che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem
dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind,
nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht
und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten
ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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