B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3288/2016
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Valérie Gass,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Dezember 2015 zusammen mit sei-
ner Tante in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Januar 2016 fand die Be-
fragung zur Person statt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Tante des Be-
schwerdeführers – bei der er aufgewachsen und mit der er in die Schweiz
gereist ist – am 23. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht.
Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 16. Feb-
ruar 2016 um Übernahme.
C.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer vom
SEM mittels seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt. Gleichentags
hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers gut.
D.
Mit Schreiben vom 10. März 2016 nahm der Beschwerdeführer mittels sei-
ner Vertrauensperson Stellung im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs.
E.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein,
verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei das Asyl-
verfahren mit demjenigen des Neffen A._______ (recte: seiner Tante
B._______) zusammenzuführen, die angefochtene Verfügung des SEM
vom 9. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesu-
che einzugehen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen auf-
zuheben und zur erneuten Begründung an das SEM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen – bis zum Entscheid
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über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung –
abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 26. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Dem Antrag, es sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit demje-
nigen seiner Tante B._______ zusammenzuführen, ist insofern zu entspre-
chen, als die Beschwerden gleichzeitig und in gleicher Gerichtsbesetzung
behandelt werden.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat – anhand der Zentraleinheit Eurodac beziehungsweise des
Asylgesuchs der Tante in Deutschland und aufgrund der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer bei dieser Tante aufgewachsen, mit ihr nach Europa
gereist ist und insbesondere mit ihr in Deutschland war – zu Recht die Zu-
ständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden um Über-
nahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit
verpflichtet, die Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkeh-
rungen für die Rückkehr zu treffen. Die pauschalen Einwände – er habe in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, er wäre von einer erneuten Verände-
rung stark überfordert und seine Tante fürchte ferner den in Deutschland
lebenden Bruder ihres Ehemannes – sind nicht geeignet, eine Verletzung
der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Der Beschwerdeführer beruft
sich vergeblich auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO. Er verkennt, dass es sich
bei ihm nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Defini-
tion von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO handelt. Dass die Tante eine „Elternposi-
tion“ innehat und den minderjährigen Beschwerdeführer „unterstützt und
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begleitet“ „in jeglichen Belangen“, bestätigt die Beschwerde selbst (Be-
schwerde S. 3). Hiermit gilt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht als
„unbegleitet“ im Sinne des Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO. Im Schreiben der deut-
schen Behörden vom 24. Februar 2016 wird sodann auch unter den Über-
gabemodalitäten explizit aufgeführt, dass das Kind (der Beschwerdeführer)
„gemeinsam mit der sorgeberechtigten Tante“ zu überstellen ist (SEM-Ak-
ten, A6, S. 1). Indem der Beschwerdeführer mit seiner volljährigen Tante
überstellt wird, ist – entgegen den Befürchtungen auf Beschwerdeebene –
dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen.
Im Übrigen sind die deutschen Behörden schutzwillig und schutzfähig, so-
fern die Tante oder der Beschwerdeführer tatsächlich auf Schutz vor Ver-
wandten angewiesen sein sollten. Die Vorinstanz hat folgerichtig einen
Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende An-
weisung an die Vollzugsbehörden ist mit vorliegendem Urteil gegenstands-
los geworden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: