B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3290/2014
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
seine Ehefrau B._______,
und die gemeinsamen Kinder
C._______, D._______ und E._______,
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 7. April 2013 stellten die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl-
gesuche, welche vom BFM mit Verfügung vom 26. November 2013 abge-
lehnt wurden. Gleichzeitig wies es sie weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Die dagegen am 24. Dezember 2013 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7261/2013
vom 6. Februar 2014 ab.
B.
Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter, ans BFM gerichteter Eingabe
vom 13. März 2014 beantragten die Beschwerdeführenden die Anerken-
nung der (bzw. den Einbezug in die) Flüchtlingseigenschaft und die Ertei-
lung von Asyl. Zur Begründung ihrer Gesuche hielten sie an ihren bisheri-
gen Vorbringen fest, kritisierten die Einschätzungen des BFM und des
Bundesverwaltungsgerichts, dass ihre Vorbringen unglaubhaft seien und
daher nicht auf ihre asylrechtliche Erheblichkeit geprüft werden müssten,
und machten sinngemäss geltend, die unbewiesen gebliebene Tatsache,
dass der F._______ eines Beschwerdeführers in G._______ als Flücht-
ling anerkannt worden sei, könne inzwischen belegt werden. Ferner
brachten sie neu erfahrene Tatsachen vor und legten Beweismittel ins
Recht, welche vor dem Urteil vom 9. Februar 2014 datiert sind.
C.
Mit Schreiben vom 24. März 2014 überwies das BFM die Eingabe vom
13. März 2014 ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisions-
gesuch, worauf das Gericht mit Schreiben vom 25. März 2014 (vgl. Akten
BFM B4) antwortete.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (eröffnet am 23. Mai 2014) wies das
BFM die Gesuche ab, erklärte die Verfügung vom 16. November 2013 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen an, es werde das Vorliegen neuer
Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht.
Die eingereichten neuen Beweismittel seien indes nicht erheblich.
E.
Mit vom 17. Juni 2014 datierter Eingabe (Poststempel: 16. Juni 2014) er-
hoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen
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die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, die Gutheissung der Wiedererwägungsgesu-
che vom 13. März 2014 bzw. der Asylgesuche vom 7. April 2012, even-
tualiter die vorläufige Aufnahme, allenfalls die Abänderung der angefoch-
tenen Verfügung im Wegweisungspunkt [recte: im Vollzugspunkt], dahin-
gehend, dass die "derzeitige Rückschaffung" der Beschwerdeführenden
in die russische Föderation ausgeschlossen werde. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp, Beizug
der vorinstanzlichen Akten, Gewährung der Einsicht in das Aktenstück B4
sowie Schriftenwechsel der Parteien mit Replikrecht bei allfälligen Stel-
lungnahmen der Vorinstanz.
F.
F.a Das BFM informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom
26. Juni 2014, dass die Beschwerdeführenden bereit seien, nach Russ-
land zurückkehren, zumal das Gericht verfügt habe, dass sie den Ent-
scheid im Ausland abzuwarten hätten, und bestellte dringend das Asyl-
dossier.
F.b Das Gericht übermittelte dem BFM das vorinstanzliche Dossier zwecks
Einholung der in Aussicht gestellten schriftlichen Rückzugserklärung und
wies darauf hin, dass es bislang keine Verfügung erlassen habe.
F.c Mit dem Vermerk, dass die Beschwerdeführenden keine Rückzugser-
klärung unterschreiben wollen, kam das vorinstanzliche Dossier am 3. Ju-
li 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, womit dieses das Be-
schwerdeverfahren fortsetzen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet. Der Antrag auf Replikrecht zu allfälligen Stellungnah-
men der Vorinstanz erübrigt sich somit.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
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In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
Vorliegend wurde keine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage gel-
tend gemacht, an welche die Verfügung vom 26. November 2013 anzu-
passen wäre. Vielmehr wurden ausschliesslich unechte Noven vorge-
bracht. So wurden Beweismittel eingereicht, die vor dem Urteil vom
6. Februar 2014 datiert sind, insbesondere wurde ein Beweismittel ange-
boten für eine im ordentlichen Asylverfahren unbewiesen gebliebene Tat-
sache, und es wurde eine neu erfahrene Tatsache, nämlich dass ein Ver-
wandter in H._______ im Jahre 2005 einen Schutzstatus erhalten habe,
geltend gemacht.
Entgegen der angefochtenen Verfügung des BFM besteht angesichts des
Urteils vom 6. Februar 2014 kein Raum für die Prüfung solcher "qualifi-
zierter" Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG. Die Vorinstanz wäre demnach verpflichtet gewesen, auf die Wie-
dererwägungsgesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG).
Sie hat Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Gesuche dennoch einge-
treten ist und sie in der Sache behandelt hat. Von der Kassation eines
verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides kann abgesehen werden,
wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann, was hier in-
des insofern nicht möglich ist, als die Beschwerdeinstanz an die Stelle
des materiellen Ablehnungsentscheides nicht einen Nichteintretensent-
scheid setzen darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.3).
Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung ungeachtet der
Beschwerdebegründung von Amtes wegen zu kassieren und die Vorin-
stanz anzuweisen, auf die Wiedererwägungsgesuche vom 13. März 2014
nicht einzutreten.
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7.
Das BFM hat das Aktenstück B4 (Antwortschreiben des Bundesverwal-
tungsgerichts an das BFM) zu Unrecht als interne Akte bezeichnet und
diesbezüglich Einsicht zu Unrecht verweigert. Dass es sich nicht um eine
interne Akte handeln kann, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand,
dass das Schreiben des BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Akte
B3), worauf sich die Akte B4 bezieht, vom BFM den Beschwerdeführen-
den in Kopie zugestellt worden ist, was das BFM allerdings nicht davon
abgehalten hat, irrigerweise auch dieses Aktenstück (B3) später als inter-
ne Akte zu qualifizieren. Den Beschwerdeführenden ist zusammen mit
dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Akte B4 zuzustellen. Angesichts
dieses Ausgangs des Verfahrens und des Umstandes, dass es den Be-
schwerdeführenden unbenommen ist, ihre Revisionsgründe im Rahmen
eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu
machen, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit diese anzu-
nehmen ist, als im Beschwerdeverfahren geheilt zu erachten.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Alle übrigen Prozess-
anträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden nicht vertreten,
weshalb ihnen kein Vertretungsaufwand erwachsen ist. Eine Parteient-
schädigung ist ihnen daher nicht zuzusprechen. Somit kann offengelas-
sen werden, ob sie angesichts des Umstands, dass die angefochtene
Verfügung nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde auf-
gehoben wird, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz die Gesuche
unzulässigerweise materiell behandelt hat, überhaupt als obsiegende
Partei gelten können.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird ange-
wiesen, auf die Wiedererwägungsgesuche vom 13. März 2014 nicht ein-
zutreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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