B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3290/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), und
D._______ geboren (…), Armenien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Advoka-
tur und Notariat An der Aare, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 28. April 2013 gemeinsam mit den Eltern (E-3294/2015 [N 603
876]) und der Schwester der Beschwerdeführerin und reisten am 6. Mai
2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 11.
Juli 2013 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Eine am 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Be-
schwerde wurde mit Urteil vom 30. Juli 2013 (E-4109/2013) abgewiesen,
und die BM-Verfügung vom 11. Juli 2013 erwuchs folglich in Rechtskraft.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 30. August
2013 beim damaligen BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asyl-
entscheides.
B.b Das SEM lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
21. April 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 11. Juli 2013 als rechtskräftig,
erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.– und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.c Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Vereinigung des Verfahrens mit demje-
nigen der Eltern der Beschwerdeführerin (E-3294/2015), um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Die angeblich in der Verfügung vom 21. April
2015 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder her-
zustellen und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen
anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das
vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen.
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B.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 wurde der Antrag um Verei-
nigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren E-
3294/2015 mangels inhaltlichen Konnexes abgewiesen, aber die koordi-
nierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht gestellt. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde wegen Aussichtslosigkeit der ge-
stellten Rechtsbegehren abgewiesen und die Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1200.– verlangt. Zudem wurde der Vollzug
der Wegweisung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht ausgesetzt.
B.e Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Auf das vorliegende Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 Abs. 2).
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialge-
setzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, die allerdings im vorliegenden
Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung noch nicht zur
Anwendung kommen können).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsge-
such die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nach-
träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefoch-
ten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen
Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wieder-
erwägungsgesuch vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
6.
6.1 Vorliegend wurde das am 30. August 2013 eingereichte Wiedererwä-
gungsgesuch im Wesentlichen damit begründet, es würden neue Beweis-
mittel vorliegen, welche die ursprünglichen Vorbringen belegen könnten,
namentlich wurde ein gegen den Beschwerdeführer ergangenes Urteil des
armenischen Justizministeriums vom [Datum] sowie ein von der Beschwer-
deführerin in der Zeitschrift [Name] am [Datum] publizierter Artikel zu ihren
Fluchtgründen eingereicht.
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6.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid einerseits da-
mit, dass Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Bot-
schaft in Eriwan das Urteil des armenischen Justizministeriums betreffend
ergeben hätten, gegen den Beschwerdeführer sei kein gerichtliches Ver-
fahren eröffnet worden und Form und Inhalt des eingereichten Gerichtsur-
teils seien unüblich, was auf eine Fälschung hinweisen würde. Die Be-
schwerdeführenden hätten anlässlich des ihnen zu diesen Abklärungen ge-
währten rechtlichen Gehörs ungenügende Erklärungen zum Ergebnis ge-
liefert, indem sie in ihrer Eingabe vom 7. April 2015 dazu lediglich ausführ-
ten, die armenischen Behörden würden den Erlass eines Haftbefehls ge-
gen den beziehungsweise die Suche nach dem Beschwerdeführer gegen-
über den Vertretern der Schweizer Botschaft "bloss nicht zugeben". Über-
dies handle es sich bei dem der Eingabe vom 7. April 2015 beigelegten
Schreiben des Bürgermeisters von E._______ bestenfalls um ein Gefällig-
keitsschreiben, welchem keinerlei Beweiswert zukomme. In Anbetracht
dessen gehe das SEM davon aus, dass es sich beim eingereichten Ge-
richtsurteil vom [Datum] um eine Fälschung handle und die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen seien insgesamt in Zweifel zu ziehen.
Andererseits sei der am [Datum] publizierte, von der Beschwerdeführerin
verfasste Zeitungsartikel als Beweismittel nicht erheblich, da sie als Ver-
fasserin frei über den Inhalt habe bestimmen können und ihre Befürchtung,
ihr könne von Seiten der armenischen Behörden aufgrund des Artikels
Nachteile erwachsen, blosse Mutmassungen seien. Schliesslich sei es auf-
fällig, dass die Publikation nicht, wie zu erwarten gewesen wäre, kurz nach
den geltend gemachten Vorfällen und ihrer Ausreise erschienen ist (Ende
April 2013), sondern erst (…) nach Rechtskraft der ursprünglichen Verfü-
gung des SEM (Ende Juli 2013).
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 11. Juli 2013 zu beseitigen vermochten.
6.3 Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, in der Beschwerde den Er-
wägungen der Vorinstanz stichhaltige Argumente entgegenzusetzen, zu-
mal darin lediglich die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin wie-
derholt und in Bezug auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung dessen
Wahrheitsgehalt beziehungsweise die Aussage, dass es sich beim arme-
nischen Gerichtsurteil um eine Fälschung handeln könnte, bestritten wird.
Die vom SEM angesichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung zu
Recht geäusserten Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Gerichtsurteils
können somit in keiner Weise widerlegt werden. Auch der nach Ansicht des
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Bundesverwaltungsgerichts überzeugenden Beweiswürdigung des Zei-
tungsartikels und des Schreibens des Bürgermeisters werden keine über-
zeugenden Argumente entgegengesetzt, weshalb diese Dokumente als
Beweismittel tauglich sein sollen.
Auf Beschwerdeebene werden neu Faktoren genannt, die im Zusammen-
hang mit dem Kindeswohl zu beachten seien und zur Feststellung Unzu-
lässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen sollen:
namentlich das fehlende mangelnde tragfähige Beziehungsnetz im Hei-
matstaat und der bereits über zweijährige dauernde Aufenthalt der mittler-
weile [Alter] Kinder. In Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zur
Beachtung des Kindeswohles beim Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2) sind diese Faktoren alleine offen-
sichtlich unbeachtlich, da damit in keiner Weise die behauptete "komplette
soziale, kulturelle und sprachliche Entwurzelung der Kinder" feststeht. Sie
führen deshalb auch nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich
zu stützen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.‒ fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 15. Juni 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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