B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-329/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner katholischen Glau-
bens mit kosovarischer Staatsangehörigkeit – am 8. November 2014 per
Flugzeug von Pristina nach Zürich flog und am 14. November 2014 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. November 2014 und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2014 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 2002 hätten
ihm unbekannte Personen zweimal auf ihn geschossen,
dass er beim zweiten Vorfall von einer Kugel am Kiefer getroffen worden
sei und sein Cousin, der mit ihm zusammen unterwegs gewesen sei, getö-
tet worden sei,
dass er nicht wisse, wieso die Personen auf ihn geschossen hätten,
dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, jedoch bis heute niemand
zur Rechenschaft gezogen worden sei,
dass er zudem vor sechs Monaten in Montenegro – wo er seit 2007 arbeite
– und vor drei Monaten in Kosovo von ihm unbekannten Männern gesucht
worden sei, diese ihm mit dem Tod gedroht und ihn davor gewarnt hätten,
zur Polizei zu gehen, da er und seine Familie sonst getötet würden,
dass er selber nicht bei der Polizei gewesen sei, seine Frau jedoch den
zweiten der beiden Vorfälle der Polizei gemeldet habe,
dass die Polizei ihr daraufhin eine Notfallnummer gegeben habe und sie
aufgefordert habe, Unbekannten die Türe nicht zu öffnen,
dass er nicht wisse, wieso diese Männer ihn bedrohten und was sie von
ihm wollten,
dass er kein Vertrauen in die Polizei habe und davon ausgehe, dass die
Polizei in die Anschläge im Jahr 2002 verwickelt gewesen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – am gleichen Tag eröff-
net – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Kosovo sei ein
sogenannt verfolgungssicherer Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs.2
Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass in Ko-
sovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedro-
hung um Übergriffe Dritter handle, die in die Zuständigkeit der schutzwilli-
gen und schutzfähigen Polizei und Justiz in Kosovo fallen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren,
dass von einer Wegweisung abzusehen sei,
dass er nach (...) zu überstellen sei, wohin auch seine [Kinder] verlegt wor-
den seien,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in
der Person seines Rechtsvertreters ersucht,
dass er in der Beschwerde vorbringt, es sei eine notorisch bekannte und
feststehende Tatsache, dass in der Gegend, aus welcher er stamme, der
Staat seiner polizeilichen Schutzpflicht gegenüber christlichen, katholi-
schen Bewohnern nicht nachkomme,
dass Christen von den muslimisch besetzten Polizeikräften diskriminiert
würden,
dass er einen Rechtsanwalt mit Recherchen in Kosovo betraut habe, um
herauszufinden, wer hinter ihm her sei, dieser habe aber keine Auskünfte
erhalten, was durch das der Beschwerde beigelegte Schreiben belegt sei,
dass er als Beweismittel das Schreiben eines Rechtsanwalts vom 24. Feb-
ruar 2013 in albanischer Sprache ohne Übersetzung und zwei Fotos ein-
reichte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs.
2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhö-
rung ohne weiteren Abklärungen als spruchreif erachten durfte,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass den Akten entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer
zurzeit noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befindet,
mithin noch keinem Kanton zugeteilt wurde,
dass für die Zuteilung asylsuchender Personen auf die Kantone das SEM
zuständig ist (Art. 27 Abs. 3 AsylG) und sich in den Akten des SEM kein
Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung in den Kanton (…) befindet,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht für das Gesuch des Beschwerde-
führers um Verlegung nach (...) nicht zuständig ist und darauf nicht einzu-
treten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht
ausführt, nach den Ereignissen des Jahres 2002 während Jahren ohne
Probleme in Kosovo lebte,
dass das in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachte Vorbringen, er sei
"über all die Jahre immer wieder bedroht und diskriminiert worden" (Be-
schwerde S. 4), als nachgeschoben und damit unglaubhaft angesehen
werden muss,
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dass ferner auch die Hinweise in der Beschwerde auf eine mögliche Blut-
rache (Beschwerde S: 5) oder darauf, der Beschwerdeführer gehöre der
Minderheit der Roma an (Beschwerde S. 3), in den bisherigen Akten kei-
nerlei Grundlage finden und sich als offenkundig nachgeschoben erweisen,
dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle im Jahr 2014, die ihn
gemäss seinen Aussagen zur Ausreise aus Kosovo getrieben haben, nicht
der Polizei meldete,
dass jedoch die Frau des Beschwerdeführers den zweiten Vorfall der Poli-
zei meldete und diese ihr Ratschläge gab, die angesichts der vagen Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Gefährdung nicht per
se unangebracht und ungenügend erscheinen,
dass, wie das SEM ebenfalls zu Recht ausführt, die Sicherheitsdienste Ko-
sovos heute als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden
können,
dass die grundsätzliche Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber der
Polizei auf keinen konkreten Erfahrungen zu beruhen scheint und nicht
weiter begründet oder belegt wird,
dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, die kosova-
rische Polizei wolle den Beschwerdeführer nicht schützen, da dieser Christ
sei, in keiner Art und Weise belegt oder begründet wird,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage als
sehr vage und unsubstantiiert zu bezeichnen ist – weder kann der Be-
schwerdeführer angeben, wer ihn bedroht, noch aus welchen Gründen er
angeblich bedroht wird –, und nichts darauf hindeutet, dass er heute einer
ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt ist, vor der die kosovarischen Si-
cherheitsdienste ihn und seine Familie nicht angemessen schützen könn-
ten,
dass die eingereichten Fotos aus dem Jahr 2002 die angebliche Bedro-
hung nicht zu belegen vermögen und auf die Übersetzung des eingereich-
ten Schreibens eines Rechtsanwaltes in antizipatorischer Beweiswürdi-
gung verzichtet werden kann, zumal das von Februar 2013 datierende
Schreiben inhaltlich lediglich besagen soll, der mit Recherchen beauftragte
Anwalt habe keine Auskünfte erhalten können (vgl. Beschwerde S. 4; vgl.
auch A10/12 S. 8 F68),
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dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen – entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers – davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Be-
hörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren
würden, zumal es sich bei Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats um
einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
hungssituation geraten würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom
Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementver-
bots keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Heimatstaat über Fa-
milienangehörige verfügt und Arbeitserfahrung hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
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Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Grasdorf
Versand: