B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-329/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefra-
gung) vom 28. Oktober 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefra-
gung) vom 6. Oktober 2017 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei syri-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Kamishli. Sie habe Syrien
aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, sodann werde sie
dort gesucht, weil sie im Jahr 2004 sowie zwischen 2011 und 2014 an De-
monstrationen teilgenommen habe. Zudem sei sie in Gefahr, weil ihr Vater
im B._______ als (...) gedient habe. So sei im Jahr 2004 oder 2005 bei
ihnen zu Hause nach ihm gefragt worden. Da sich die Sicherheitslage in
Kamishli verschlechtert und ihr Vater im B._______ einen Lohn gehabt
habe, seien ihre Eltern und eine Schwester 2015 dorthin ausgereist. Sie
selbst sei jedoch an der Grenze aus ihr unbekannten Gründen an der Aus-
reise gehindert worden, woraufhin sie mit ihrer älteren Schwester drei bis
fünf Tage später in die Türkei ausgereist sei. (...) sei ihr Vater verstorben.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann
flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Ver-
folgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexver-
folgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die
Partei erbracht werden.
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich be-
gründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Sie er-
schöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wie-
derholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
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zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg
oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage aus-
gereist, keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Was die angebliche De-
monstrationsteilnahme im Jahr 2004 und die Vorbringen im Zusammen-
hang mit dem Vater anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizu-
pflichten, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen
diesen und der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien im Jahr 2015
fehlt. Schliesslich lassen die oberflächlichen und stereotypen Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin nicht auf jemanden schliessen, der zwischen
2011 und 2014 regelmässig an Demonstrationen teilgenommen hat (z. B.
SEM-Akten, A13, S. 6 f.). So macht sie diesbezüglich auch keine persönli-
chen Probleme geltend und verneint, in Syrien je Probleme mit den Behör-
den oder anderen Organisationen gehabt zu haben (z. B. SEM-Akten, A13,
S. 6 ff., insb. F48, F57 und F69). Eine Reflexverfolgung ist auszuschlies-
sen. Neben Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts führt die
Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene aus, sie habe nicht gewusst,
dass man dem Dolmetscher des SEM vertrauen könne. Deshalb habe sie
nicht erzählt, dass die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sie habe rekrutieren
wollen. Ferner sei ihr erster Ausreiseversuch gescheitert, weil die YPG die
Grenze kontrolliert habe. Diese erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten Vorbringen sind offensichtlich nachgeschoben, mithin unglaub-
haft (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die Erklärungsversuche, sie
habe dem Dolmetscher des SEM nicht vertraut oder „Leute“ hätten ihr ge-
raten, nicht darüber zu reden, gehen ins Leere. So wurde der Beschwer-
deführerin die neutrale Rolle des Dolmetschers bereits zu Beginn der Erst-
befragung erläutert und ihr sowohl zu Beginn der Erst- als auch der Zweit-
befragung mitgeteilt, dass sie frei sprechen könne, da ihre Aussagen ver-
traulich behandelt würden. Ferner wurde sie auf ihre Mitwirkungspflicht –
insbesondere auf die Pflicht, die Fragen wahrheitsgemäss sowie vollstän-
dig zu beantworten und alle für das Asylgesuch wesentlichen Gescheh-
nisse zu nennen – hingewiesen. Die Kenntnisnahme hiervon hat sie unter-
schriftlich bestätigt (SEM-Akten, A13, S. 2 und A4, S. 1 f.). Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Damit ist der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel