B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3294/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), und seine Ehefrau
B._______, geboren (…), Armenien,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Advokatur und Notariat An der Aare, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 28. April 2013 gemeinsam mit der Familie ihrer Tochter
C._______ (E-3290/2015 [N (…)]) und der Tochter D._______ und reisten
am 6. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 11.
Juli 2013 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 18. Juli 2013 mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab, womit
die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 29. August
2013 beim damaligen BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asyl-
entscheides.
B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. April 2015 dieses Wiederer-
wägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 11. Juli 2013 als rechts-
kräftig, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.–, und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.c Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Vereinigung des vorliegenden Verfah-
rens mit demjenigen der Tochter (und deren Familie) (E-3290/2015
[N (…)]), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die angeblich in der Verfü-
gung vom 21. April 2015 entzogene aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wieder herzustellen und die Vollzugsbehörden im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu ei-
nem Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen.
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B.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 wurde der Antrag um Verei-
nigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren E-
3290/2015 mangels inhaltlichen Konnexes abgewiesen, aber die koordi-
nierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht gestellt. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde wegen Aussichtslosigkeit der ge-
stellten Rechtsbegehren abgewiesen und die Einzahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1200.- verlangt. Der Vollzug der Wegweisung
wurde angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren nicht
ausgesetzt.
B.e Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
Auf das vorliegende Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 Abs. 2).
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialge-
setzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, welche Regelung allerdings im
vorliegenden Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung
noch nicht zur Anwendung kommt).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsge-
such die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nach-
träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefoch-
ten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen
Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wieder-
erwägungsgesuch vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
5.
5.1 Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 29. August 2013
mit neu entstandenen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdefüh-
renden begründet, welche zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden.
5.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf
die Beschwerdeführerin – sie leide gemäss den eingereichten ärztlichen
Berichten an [Beschwerden] sowie einer mittelschweren depressiven Epi-
sode – im Wesentlichen dahingehend, dass diese Erkrankungen dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würden. Bei den erstgenann-
ten Befunden würde es sich um übliche Altersbeschwerden handeln, deren
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Behandlung auch in Armenien zu den Routineaufgaben von Allgemeinärz-
ten gehören würde und in allen Polikliniken des Landes möglich sei. Zudem
könnten auch psychische Erkrankungen in grösseren Städten Armeniens
sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden. Aus dem jüngsten
Arztbericht gehe überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin stark auf
die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen sei, und diese aus psychiatri-
scher Sicht eine wichtige Ressource darstelle. Da die Tochter mitsamt Fa-
milie (E-3290/2015) ebenfalls nach Armenien zurückkehren müsse, sei
diese Unterstützung auch in Armenien weiterhin gegeben. Schliesslich
könne der ebenfalls diagnostizierte Perianalabszess mit einer operativen
Therapie behoben werden, weshalb auch wegen dieser Erkrankung nicht
von einem Wegweisungsvollzug abzusehen sei. In Bezug auf den Be-
schwerdeführer – dieser leide an [Beschwerden] – führte das SEM aus, für
die Behandlung des (…) seien regelmässige (…) Untersuchungen sowie
eine (…)therapie in Armenien gewährleistet, weshalb er nicht auf einen
Verbleib in der Schweiz angewiesen sei.
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 11. Juli 2013 zu beseitigen vermochten.
5.3 Die aufgezählten Krankheitsbilder vermögen nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts die von der Rechtsprechung geforderte hohe
Schwelle (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweis auf auf die EGMR-Praxis)
offensichtlich nicht zu erreichen, welche zur Feststellung der Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt.
Zudem können die Beschwerdeführenden den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entge-
gensetzen. Vielmehr werden darin lediglich die diagnostizierten gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wiederholt. Fälsch-
licherweise wird zudem unter Bezugnahme auf den Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. August 2011 (Armenien: Pressionen
gegenüber einem Parlamentsmitarbeiter/Behandlung von psychischer Er-
krankung – Auskunft der SFH-Länderanalyse) behauptet, das zurzeit vom
Beschwerdeführer eingenommene Medikament sei in Armenien nicht er-
hältlich. Im SFH-Bericht steht hingegen, dass das Medikament zwar nicht
unter dem gleichen Namen erhältlich sei, wohl aber als Generikum.
Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich
zu stützen.
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Seite 6
5.4
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.‒ fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 15. Juni 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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