B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3294/2016
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Valérie Gass,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person statt und es
wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zustän-
digkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführe-
rin am 23. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt
hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 16. Februar 2016
um Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am
22. Februar 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein,
verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr Asylver-
fahren mit demjenigen ihres minderjährigen Neffen B._______ zusammen-
zuführen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 aufzu-
heben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzugehen. Even-
tualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und zur erneu-
ten Begründung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei-
sen, von Vollzugshandlungen – bis zum Entscheid über das vorliegende
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung – abzusehen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 26. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Dem Antrag, es sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit demje-
nigen ihres Neffen B._______ zusammenzuführen, ist insofern zu entspre-
chen, als die Beschwerden gleichzeitig und in gleicher Gerichtsbesetzung
behandelt werden.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständig-
keit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Personen wie-
der aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu
treffen. Die Einwände der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene – ihr
Neffe habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, sie selbst fürchte sich
vor einer Wegweisung nach Deutschland, weil sich dort der Bruder ihres
Ehemannes befinde – sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständig-
keitsbestimmungen darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist gesund (SEM-Akten, A4, S. 9). Im Übrigen sind
die deutschen Behörden schutzwillig und schutzfähig, sofern die Be-
schwerdeführerin tatsächlich auf Schutz vor ihren Verwandten angewiesen
sein sollte. Die Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlos-
sen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf das Asylge-
such zu Recht nicht eingetreten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende An-
weisung an die Vollzugsbehörden ist mit vorliegendem Urteil gegenstands-
los geworden.
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6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: