B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3295/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Tadschiken mit letztem Wohnsitz in Kabul −
stellten am (…) Mai 2013 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich-
Kloten Asylgesuche.
B.
Mit Verfügung vom (…) Mai 2013 verweigerte das BFM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Kurzbefragungen zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der
Anhörungen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 28. Mai 2013 brachten die
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentli-
chen vor, sie seien von den Onkeln der Beschwerdeführerin, welche Füh-
rungspositionen bei den Taliban bekleiden würden, bedroht worden. Die-
se seien mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen, weil beabsichtigt
gewesen sei, die Beschwerdeführerin mit einem Cousin zu verheiraten
und weil der Beschwerdeführer bei (…) gearbeitet habe. Sie hätten (…)
im Haus der Familie des Beschwerdeführers in Kabul geheiratet und sei-
en am Tag darauf ausgereist, weil sie befürchtet hätten, von den Onkeln
der Beschwerdeführerin umgebracht zu werden. Sie hätten mit Hilfe eines
Schleppers zu Fuss die Grenze zum Iran überquert und seien von dort
auf dem Luftweg in die Schweiz gereist.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 – gleichentags eröffnet − stellte das BFM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an.
E.
Am 8. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer Telefax-Kopien mehrerer
fremdsprachiger Dokumente bei der Flughafenpolizei ab, welche diese an
das BFM weiterleitete.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
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vom 10. Juni 2013 – vorab per Telefax – beantragten die Beschwerdefüh-
renden, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 3. Juni
2013 seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im vorliegenden Flughafen-
verfahren in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2013 richtet sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit
ist die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen,
soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, und
auch die Frage der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Das BFM
hatte in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden
vorgebrachte Bedrohung durch Verwandte der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft bewertet, und diese Einschätzung wurde in der Beschwerde-
eingabe nicht bestritten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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Seite 6
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4.2 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-
städten − die Sicherheitslage derart schlecht, und sind die humanitären
Bedingungen derart schwierig, dass die Situation im Allgemeinen als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert werden muss
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9 S. 89 ff.). Von dieser Feststellung ist aber die Si-
tuation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Da die Sicherheitslage
dort weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch
ist als in den andere Landesteilen, kann der Wegweisungsvollzug dorthin
bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erachtet werden.
Solche Umstände sind namentlich das Bestehen eines tragfähigen sozia-
len Netzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz und
der Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 f. mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 10 E. 10 b cc S. 68).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 definierte Zumut-
barkeitspraxis seit ihrer Publikation auch bezüglich der Stadt Kabul in
mehreren Urteilen, darunter kürzlich ausgefällten Beschwerdeentschei-
den, bestätigt (vgl. etwa Urteil D-2103/2013 vom 25. April 2013 E. 6.4, Ur-
teil D-1165/2013 vom 24. April 2013 E. 6.3, Urteil D-1605/3013 vom 24.
April 2013 E. 8.4 oder Urteil E-1488/2013 vom 16. April 2013 E. 7.3). Ent-
gegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung, besteht
auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Kabul kein An-
lass, von einer derartigen Verschlechterung der allgemeinen Situation
auszugehen, dass sich ein Abweichen von dieser Rechtsprechung recht-
fertigen würde.
4.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul, wo er mit seinen Eltern
und Geschwistern zusammengelebt hat. Er hat dort während (…) Jahren
die Schule besucht und verfügt über berufliche Erfahrung als (…) und als
Mitarbeiter in (…) (vgl. Akten BFM A10 S. 5). Er verfügt somit über gute
berufliche Qualifikationen, welche es ihm ermöglichen dürften, den Le-
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bensunterhalt für sich und seine Ehefrau sicherzustellen. Im Übrigen be-
sitzt seine Familie gemäss seinen Angaben ein eigenes Haus, und sein
Vater betreibt mit einem Geschäftspartner ein (…) (vgl. Akten BFM A10
S. 6 und A15 S. 4). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers reicht das
von seinem Vater erzielte Einkommen aus, um den Unterhalt der Familie
sicherzustellen (vgl. Protokoll Anhörung A15 S. 4). Aus diesen Angaben
kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus einer relativ
wohlhabenden Familie stammt, und die Beschwerdeführenden somit in
Kabul über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches
– schon angesichts der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerde-
führers – zweifellos in der Lage ist, ihre Unterkunft zu gewährleisten und
sie bei der Existenzsicherung zu unterstützen.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführenden im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort in eine
existenzbedrohende Situation geraten werden. Demnach sind vorliegend
begünstigende Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gegeben, welche die Bejahung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul rechtfertigen.
4.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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6.
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige In-
struktion gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den
Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnten und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist indessen das in der
Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind den Be-
schwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM, die Flugha-
fenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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