B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3296/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kin-
der C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Mazedonien,
alle vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).
E-3296/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, A._______, reiste am 24. August 1995 im Rah-
men eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufent-
haltsbewilligung B. Am (…) 1999 heiratete er in seiner Heimat die Be-
schwerdeführerin, B._______, welcher in der Folge die Aufenthaltsbe-
willigung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde und welche am 24. Au-
gust 1999 in die Schweiz einreiste. Die Ehegatten haben drei gemeinsa-
me in der Schweiz geborene Kinder, C._______ (geb. [… ]), D._______
(geb. […]) und E._______ (geb. […]), die ihrerseits über eine von
A._______ abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügen.
B.
Zwischen 1998 und 2007 wurde der Beschwerdeführer, A._______, unter
anderem wegen qualifizierter Widerhandlung und mehrfachen Übertre-
tungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie verschiedener Verstös-
se gegen die Strassenverkehrsordnung zu 27 Monaten Gefängnis sowie
zu diversen Bussen verurteilt.
C.
Am 7. November 2005 verweigerte das Ausländeramt des Kantons
F._______ dem Beschwerdeführer, A._______, die Erteilung der Nieder-
lassungsbewilligung unter anderem wegen dessen hoher Verschuldung
sowie wegen drei ungelöschten Einträgen im Zentralstrafregister.
Am 1. September 2008 verfügte das Ausländeramt nach vorgängiger
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Jahresauf-
enthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden. Ein dagegen einge-
reichter Rekurs an den Regierungsrat des Kantons F._______ blieb er-
folglos (Beschluss vom 7. April 2009).
Mit Entscheid vom 8. Januar 2010 wies das Obergericht des Kantons
F._______ eine seitens der Betroffenen eingereichte Verwaltungsbe-
schwerde ab.
D.
Am 8. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Ent-
scheid des Obergerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht ein.
E-3296/2012
Seite 3
E.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsan-
spruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen mit Entscheid
vom (…) Mai 2011 nicht ein. Die kantonale Behörde setzte in der Folge
die Ausreisefrist auf den 30. September 2011, verlängert bis zum 31. De-
zember 2011, an.
II.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen am 16. Dezember 2011 (Eingang
BFM: 21. Dezember 2011) durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylgesuch in
der Schweiz einreichen. Die Reisepässe der Beschwerdeführenden und
mehrere Referenzschreiben und Arbeitszeugnisse wurden ebenfalls zu
den Akten gereicht. Am 4. Januar 2012 wurde das Asylgesuch im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) registriert.
G.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden um Anhörung der beiden Kinder C._______ und
D._______ und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung derselben.
H.
Am 18. Januar 2012 wurden die Beschwerdeführenden, B._______ und
A._______, im EVZ (...) summarisch befragt und für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 6. Juni 2012 folgte
eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführen-
den durch das BFM.
Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien ethnische Albaner und
stammten aus G._______ in Mazedonien. Der Beschwerdeführer,
A._______, sei am 24. August 1995 über den Familiennachzug in die
Schweiz eingereist und lebe seither in der Schweiz, wo er mittlerweile
auch über ein weitreichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-
füge. In Mazedonien dagegen würden nur noch wenige seiner Familien-
angehörigen leben (A 25/5 S. 2). Die Beschwerdeführerin, B._______,
gab zu Protokoll, sie sei am 24. August 1999 mit einem Visum in die
Schweiz eingereist, verfüge allerdings seit vier Jahren über keine Aufent-
haltsbewilligung mehr. Dies sei eine Belastung für sie und ihre Familie, da
sie seither ein eingeschränktes Leben führen müssten (A 14/10 S. 7). Die
E-3296/2012
Seite 4
Beschwerdeführenden machten keine Verfolgungsgründe geltend, son-
dern gaben an, dass sie mit dem Asylgesuch die Verlängerung ihrer Auf-
enthaltsbewilligungen für die Schweiz bezwecken würden (A 12/11 S. 9; A
14/10 S. 7f.; A 24/6 S. 2; A 25/5 S. 2). Sie hätten in ihrer Heimat auch kei-
ne Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt (A 12/11 S. 9; A14/10 S.
7f.). Hingegen wird geltend gemacht, dass sie bei einer Rückkehr nach
Mazedonien nicht in der Lage seien, für ihren Lebensunterhalt aufzu-
kommen und dass insbesondere ihren Kindern eine Rückkehr nach Ma-
zedonien nicht zuzumuten sei. Alle Kinder seien in der Schweiz geboren
und aufgewachsen und gut integriert. Seit ihrer Ausreise hätten die Be-
schwerdeführenden ihre Heimat lediglich ferienhalber besucht.
I.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 13. Juni 2012 – trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Be-
gründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
J.
Die Beschwerdeführenden reichten mit frist- und formgerechter Eingabe
vom 20. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde gegen den Nichteintre-
tensentscheid des BFM ein und beantragten die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowie die vorläufige Aufnahme. In formeller Hinsicht
wurde beantragt, es seien die Kinder vom Bundesverwaltungsgericht zum
Wegweisungsvollzug anzuhören; eventualiter sei die Sache zur Kindsan-
hörung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sowie den Beschwerdeführenden in der Person
der Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der
Beschwerde lagen eine Kopie eines Referenzschreibens der "(...)" für
C._______ und D._______ sowie ein Artikel der P 'Innerethni-
sche Konflikte in der Republik Makedonien' bei.
K.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den
Eingang der Beschwerde und teilte mit, dass die Beschwerdeführenden
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
E-3296/2012
Seite 5
L.
Am 21. Juni 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2012)
reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das Referenz-
schreiben der "(...)" im Original zu den Akten.
M.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurde den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ge-
währt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Vorinstanz wurde zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2012 räumte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, eine Replik einzurei-
chen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Einga-
be vom 26. Juli 2012 (Poststempel) fristgerecht eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
E-3296/2012
Seite 6
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3). Die Vorinstanz prüft indes die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs der Wegweisung materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.2 Vorliegend blieben das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 16. Dezember 2011 (Dispositivziffer 1 der ange-
fochtenen Verfügung) und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivzif-
fer 2 der angefochtenen Verfügung) unangefochten und sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet mithin einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom
BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass Maze-
donien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet wurde
und ferner auch keine Hinweise auf eine Verfolgung aus den Akten her-
E-3296/2012
Seite 7
vorgingen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerle-
gen vermöchten. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG trat das BFM auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug der Wegweisung an. Die mit Eingabe vom 21. Mai 2012
beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mangels Bedürf-
tigkeit wie auch wegen Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs abgelehnt.
Den Wegweisungsvollzug erachtete des BFM als zulässig, da sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass bei einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Im Rahmen der Prüfung der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM hinsichtlich der Beru-
fung der Rechtsvertreterin auf das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 (KRK) fest, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur dann unzulässig sei, wenn er auf einer Bestimmung des
schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit
den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich dem nicht unmittelbar
anwendbaren Art. 22 KRK, nicht vereinbar wäre. Vorliegend würden sich
die Gesetzgebung und die behördliche Auslegungspraxis in der Schweiz
aber an die Richtlinien der KRK halten, weshalb der Wegweisungsvollzug
auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
Weiter sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situati-
on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Mazedonien. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch in indi-
vidueller Hinsicht u. a. aufgrund der Berufstätigkeit der Beschwerdefüh-
renden und ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in ihrer Heimat
zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die
Kinder ging das BFM davon aus, dass im Alter von zwölf, zehn und einem
Jahr der Ablösungsprozess der Kinder von den Eltern noch nicht stattge-
funden habe, weshalb es das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integration
verneinte. Aufgrund der anzunehmenden Nähe zu den Eltern sei auch
von einer Vertrautheit der Kinder dem Kulturkreis der Eltern gegenüber
auszugehen. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden zumindest im Familienverband Albanisch sprechen und auch
die heimatliche Kultur pflegen würden. Ferner sei die schulische Fortbil-
dung der Kinder in Mazedonien gewährleistet. Das BFM gelangte zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung
des Kindswohls als zumutbar erscheine. Auf eine Anhörung der Kinder
E-3296/2012
Seite 8
könne verzichtet werden, da ihre Situation aufgrund der Akten genügend
eingeschätzt werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden rügt in ihrer Be-
schwerdebegründung die Argumentationsweise der Vorinstanz und damit
verbunden deren unterlassene Einzelfallprüfung, da sie sich lediglich auf
pauschalisierte Aussagen und Vermutungen stütze.
4.2.1 Die Argumentation zum Kindswohl stehe nicht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gestützt auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2009/28, E.
9.3.2., sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit die gesamte soziale Einbet-
tung der Kinder zu berücksichtigen und die Prüfung könne nicht auf die
Kernfamilie beschränkt werden. Die beiden älteren Töchter, C._______
und D._______, stiessen infolge ihrer fortgeschrittenen Assimilierung auf
erschwerte Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat ihrer Eltern. Sie
seien dank ihrem aktiven Sozialleben gut integriert. So hätten sie durch
ihre Mitgliedschaft in (…) und der "(...)" viele Freundschaften knüpfen
können. Das Leben der Kinder seit ihrer Geburt habe deren Persönlich-
keit nachhaltig geprägt. Beide Töchter sprächen sehr gut Deutsch und
verfügten nicht über genügend Kenntnisse in Albanisch, welche für eine
Wiedereingliederung in das mazedonische Schulsystem vorauszusetzen
wären. Gemäss Rechtsvertreterin würde sich eine abrupte und künstliche
Trennung vom gewohnten Umfeld der beiden Töchter zwangsläufig als
schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken; sie ver-
weist auf den Entscheid der Asylrekurskommission, Entscheidungen und
Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58
f.. Die Rechtsvertreterin gelangt zum Schluss, dass der Wegweisungs-
vollzug für die beiden Töchter, C._______ und D._______, unzumutbar
sei.
4.2.2 Auch die Mutter der Kinder, B._______, habe sich seit ihrem Auf-
enthalt in der Schweiz stets klaglos verhalten und verfüge durchwegs
über positive Referenzen. Der Vater der Kinder, A._______, sei sich sei-
nes Fehlverhaltens bewusst und bereue seine Taten aufrichtig.
4.2.3 In der Heimat der Beschwerdeführenden, G._______, herrschten
miserable Lebensbedingungen. Aufgrund der mangelhaften Infrastruktur
und der hohen Arbeitslosigkeit würden die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr eine äusserst schwierige Situation antreffen. Zudem be-
E-3296/2012
Seite 9
stünden in Mazedonien vermehrt ethnische Konflikte zwischen Albanern
und Mazedoniern. Ferner verfügten die Beschwerdeführenden über we-
nig soziale Kontakte in ihrer Heimat. Die wenigen in Mazedonien wohn-
haften Familienangehörigen würden unter der wirtschaftlichen Lage und
der Benachteiligung wegen ihrer albanischen Herkunft leiden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien sei demzufolge unzu-
mutbar.
4.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Ablehnungsent-
scheid des BFM hinsichtlich des Antrags um Anhörung der Kinder folgen
unter E. 5.1.
4.3 In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Zum Antrag um Anhörung der Kinder hielt sie im Besonde-
ren fest, dass sich aufgrund der eingereichten Beweismittel keine neuen
Anhaltspunkte ergäben, die eine Anhörung der Kinder erfordern würden.
Die Situation der beiden Kinder könne aufgrund der Akten genügend ein-
geschätzt werden. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägun-
gen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4.4 In ihrer Replik vom 26. Juli 2012 rügt die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden, die Vorinstanz nehme keine Stellung zu den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, sondern wiederhole lediglich die bis-
herige Argumentation zu ihrem Verzicht auf eine Anhörung der Kinder.
Die Rechtsvertreterin macht erneut die Verletzung von Art. 12 KRK gel-
tend. Zur vollständigen Ermittlung der Situation der Kinder genüge ein
reines Aktenstudium und die alleinige Anhörung der Eltern nicht.
5. Vorab wird der Entscheid des BFM in verfahrensrechtlicher Hinsicht
betreffend des Antrags auf Anhörung der Kinder geprüft.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. In ihrer Rechtsmitteleingabe wird die Anhörung der beiden zwölf-
und zehnjährigen Kinder, C._______ und D._______, durch das Bundes-
verwaltungsgericht beantragt; eventualiter seien die beiden Kinder durch
die Vorinstanz anzuhören. Die Verweigerung der verlangten Kindesanhö-
rungen führe zu einer Verletzung von Art. 12 KRK. Gemäss Art. 12 Abs. 2
KRK sei dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar
E-3296/2012
Seite 10
oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Das Bundes-
gericht habe bereits im Jahre 1997 in seinem Urteil BGE 124 III 90 f. vom
22. Dezember 1997 entschieden, dass Art. 12 KRK direkt anwendbar sei
und ein Kind oder seine Rechtsvertretung dessen Verletzung rügen kön-
ne. Der UN Kinderrechtsausschuss (UNCRC) habe ausserdem in seiner
Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 über das Recht des Kindes, angehört zu
werden, hierzu ausdrücklich vermerkt, dass Art. 12 KRK absichtlich so
allgemein formuliert sei, damit das Recht auf Kindesanhörung nicht auf
einen bestimmten Katalog von Verfahren eingegrenzt würde. Die Begrün-
dung der Vorinstanz, die Situation der Kinder könne aufgrund der Akten-
lage ausreichend eingeschätzt werden, sei nicht rechtsgenügend. Denn
Ziel und Zweck der Garantie der Kindesanhörung seien weiterreichend
als rein zur vollständigen Sachverhaltsermittlung. Zudem sei eine Anhö-
rung der Kinder ohnehin schon für eine vollständige und richtige Sach-
verhaltserstellung notwendig, da die Vorinstanz in ihrer Argumentation
hauptsächlich auf Mutmassungen und Vermutungen abstelle. Weiter zitie-
ren die Beschwerdeführenden die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Art. 314 Ziff. 1 ZGB (5A.467/2011 E. 6.1 vom 3. August 2011) und fordern
gestützt darauf die Befragung der Kinder durch eine Fachperson. Nach
der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auf die Anhö-
rung des Kindes nämlich nur verzichtet werden, wenn folgende Voraus-
setzungen kumulativ erfüllt seien: (i) das Kind hat bereits mit einer Fach-
person gesprochen, (ii) eine erneute Anhörung würde eine unzumutbare
Belastung für das Kind bedeuten, und (iii) es lassen sich keine neuen Er-
kenntnisse aus der Anhörung gewinnen. Diese Kriterien müssten auch
vorliegend gelten. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde seien die
Kinder bisher weder von einer Fachperson befragt worden, noch lägen
Hinweise vor, dass die Kinder durch eine Anhörung belastet würden. So-
mit gehe die Argumentation der Vorinstanz fehl.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine
Meinung zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2 dessel-
ben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere
Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter
oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfah-
rensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum
Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich nicht im
Schweizer Recht. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass Art. 12 KRK im
E-3296/2012
Seite 11
fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist, die Erforder-
lichkeit einer persönlichen Anhörung hat es indessen verneint. Nach der
Kinderrechtskonvention sei das Kind nicht zwingend persönlich (münd-
lich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Im BGE 124 II
361 vertrat das Bundesgericht unter anderem die Meinung, dass der Be-
schwerdeführer als Vater der Kinder deren Standpunkt vertreten habe.
Den Anforderungen von Art. 12 KRK sei insbesondere Genüge getan,
wenn der Standpunkt in den schriftlichen Eingaben ausführlich zum Aus-
druck kommt (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c; BGE 124 III 90 E. 3a; BGer
2A.166/2004 E. 3.4.4, sowie ALEXANDRA RUMO-JUNGO/MARC SPESCHA,
Kindeswohl, Kindesanhörung und Kindeswille in ausländerrechtlichen
Kontexten: Zur adäquaten Umsetzung der völker- und verfassungsrechtli-
chen Kinderrechte, Aktuelle Juristische Praxis 9/2009 [AJP], S. 1103 ff.,
NICCOLÒ RASELLI/CHRISTINA HAUSAMMANN/URS PETER MÖCKLI/DAVID UR-
WYLER, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Kommentar Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 16.12).
5.2.2 Art. 12 Abs. 2 KRK ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des
Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder
dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung
an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit die
Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konver-
giert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass hier
auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) ver-
zichtet werden kann (vgl. RUMO-JUNGO/SPESCHA, a.a.O., S. 1109). Das
gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Entscheid vom 26.
Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen sogar generell, sofern es sich
nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die
Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (BGer 2P.117/2001 E.
3d). Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen der Kinder
über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können
(vgl. BGer 2C_372/2008 E. 2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass
eine persönliche Anhörung des Kindes sich dann anzeigt, wenn dessen
persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen Interessen unmittelbar auf
dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern
oder eines Elternteils decken, so bei Kindsschutzmassnahmen mit der
damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über
das Sorgerecht in Scheidungsverfahren, oder bei Entscheiden, die eine
Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht
betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. BGer 2A.348/2005 E. 4.,
E-3296/2012
Seite 12
vgl. auch RASELLI/HAUSAMMANN/MÖCKLI/URWYLER, a.a.O., Rz. 16.12).
Das BFM hat diese Rechtsprechung in seinen Weisungen (vgl. Weisun-
gen des BFM vom 1. Januar 2008 zum Ausländerbereich, Ziffer 10.2
Rechtliches Gehör, S. 2, publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für
Migration > Dokumentation > Rechtliche Grund-
lagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 10
Rechtsschutz, besucht am 11. September 2012) übernommen und umge-
setzt.
5.2.3 Der Standpunkt aller Beschwerdeführenden ist in casu durch die
Ausführungen der Rechtsvertreterin genügend zum Ausdruck gekommen.
Vorliegend deckt sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern. Vorlie-
gend vertreten die Eltern dieselben Interessen wie ihre Kinder. Im Sinne
der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführen-
den alle dasselbe Ziel, nämlich die vorläufige Aufnahme hinsichtlich des
weiteren Verbleibs in der Schweiz. Es ist somit davon auszugehen, dass
die Eltern im schriftlichen Asylgesuch vom 16. Dezember 2011 sowie an-
lässlich der mündlichen Befragungen auch den Standpunkt ihrer Kinder
vertraten. Die vorhandenen schriftlichen Eingaben, insbesondere die Re-
ferenzschreiben zu den beiden älteren Töchtern, geben genügend Auf-
schluss zur Situation der Kinder und zu ihren interessierenden Gesichts-
punkten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzli-
che Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsa-
chen zu erwarten ist.
Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
der bundesgerichtlichen Anhörungspraxis zum Schluss, dass auf eine zu-
sätzliche Anhörung der beiden älteren Töchter verzichtet werden kann,
ohne dass eine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt.
5.2.4 Wie bereits oben erwähnt, wird in den Weisungen des BFM gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der
konventionsrechtliche Anhörungsanspruch des Kindes auf Verfahren be-
schränkt, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen
des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies etwa bei Tren-
nung des Kindes von seiner Familie im Kindesschutzverfahren gemäss
Art. 314 ZGB oder beim Entscheid über das Sorgerecht bei Eheschei-
dungen (Art. 144 altZGB, aufgehoben per 1. Januar 2011 durch das In-
krafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. De-
zember 2008, SR 272; vgl. heute Art. 298 ZPO) der Fall ist. Eine Anhö-
rung ist somit nur dann zwingend notwendig, wenn persönlichkeitsrechtli-
E-3296/2012
Seite 13
che Interessen des Kindes betroffen sind (Trennung, Scheidung etc.). Im
Folgenden wird auf die Rüge der Beschwerdeführenden eingegangen,
gestützt auf Art. 314 Ziff. 1 ZGB seien die Kinder durch eine Fachperson
anzuhören (vgl. Beschwerde S. 6 und Replik S. 2). Die in der Beschwer-
debegründung zitierten Kriterien aus dem Bundesgerichtsurteil
5A.467/2011 E. 6.1 vom 3. August 2011 sind auf den vorliegenden Sach-
verhalt demnach nicht anwendbar. Im fraglichen Urteil ging es um eine
Kindesschutzmassnahme in einem zivilrechtlichen Verfahren. Überdies
bezieht sich Art. 314 Ziff. 1 ZGB bereits gemäss Wortlaut ausschliesslich
auf Kindesschutzmassnahmen im Zivilverfahren. Auch die bundesgericht-
liche Rechtsprechung zu Art. 144 altZGB bezog diese Norm zwar auf alle
gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln waren, be-
schränkte sich freilich ebenfalls auf familienrechtliche, mithin zivilrechtli-
che Verfahren (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1).
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Praxis in ausländerrechtlichen Verfahren kein vorbehaltsloser Anspruch
auf persönliche Anhörung der Kinder besteht, sondern eine Anhörung in
angemessener Weise genügt. Die Interessen der Kinder konnten vorlie-
gend rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden, womit die Anfor-
derungen an eine angemessene Anhörung erfüllt sind. Der vorinstanzli-
che Entscheid über den Antrag auf Kindesanhörung ist somit nicht zu be-
anstanden. Der Antrag auf persönliche Anhörung der beiden älteren
Töchter im vorliegenden Verfahren ist abzulehnen.
5.4 Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Asylverfahren die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Zentrum steht. Diesem
Zweck wird im vorliegenden Verfahren widersprochen und es erscheint
sogar missbräuchlich, wenn nach dem Abschluss eines erfolglosen aus-
länderrechtlichen Verfahrens ein Asylverfahren eingeleitet wird, ohne in-
dessen eine schutzbedürftige Situation geltend zu machen. Damit konn-
ten sich die Beschwerdeführenden den vorübergehend weiteren Verbleib
in der Schweiz sichern, da sie sich gemäss Art. 42 AsylG bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, ob durch den Antrag auf Kindesan-
hörung eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung entstehen würde.
Dabei ist die durch eine Anhörung bedingte Verfahrensverzögerung ge-
genüber dem Interesse auf eine rasche Behandlung des Gesuches ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 KRK abzuwägen (vgl. RUMO-JUNGO/SPESCHA, a.a.O.,
S. 1109). Vorliegend wiegt – unter Berücksichtigung der vorstehenden
Erwägungen zur Notwendigkeit einer Kindesanhörung – das Interesse
E-3296/2012
Seite 14
des baldmöglichen Verfahrensabschlusses höher, als dass durch die An-
hörung der Kinder eine Verfahrensverzögerung in Kauf zu nehmen wäre.
Gründe hierfür sind namentlich die fehlende Schutzbedürftigkeit nach
dem Asylgesetz sowie die Tatsache, dass die vorliegend geltend gemach-
ten Aspekte gegen den Wegweisungsvollzug bereits im Rahmen des
fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Auf-
enthaltsbewilligungen von den zuständigen Behörden in Betracht zu zie-
hen waren (vgl. oben Bst. C - E).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
E-3296/2012
Seite 15
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Die
Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine
entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als verfol-
gungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt
wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen.
E-3296/2012
Seite 16
7.2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom (…) Mai 2011
betreffend die Beschwerdeführenden (vgl. oben Bst. E) geprüft, ob sich
angesichts des langen Aufenthalts in der Schweiz aus Art. 8 EMRK be-
ziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens)
ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten lasse,
und hat diese Frage verneint. Die Beschwerdeführenden verweisen in ih-
rer Rechtsmitteleingabe erneut auf Art. 8 EMRK (Beschwerde S. 14). Die
im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens durchgeführte Prüfung
ist vorliegend nicht erneut, nunmehr von den Asylbehörden, durchzufüh-
ren, und es ist auf die Erwägungen des Bundesgerichts ohne zusätzli-
chen Erläuterungen zu verweisen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen wird.
7.3.2 Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedo-
nien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden.
7.3.2.1 Die Beschwerdeführenden betonen, dass aufgrund der prekären
Wirtschaftslage in Mazedonien und ihrer fortgeschrittenen Integration in
der Schweiz eine erfolgreiche Wiedereingliederung in ihrer Heimat kaum
möglich wäre. Die noch wenigen in der Heimat verbliebenen Verwandten
seien arbeitslos. Es würde ihnen dort zudem an einem ausreichenden
sozialen Beziehungsnetz fehlen, da der Grossteil ihrer Verwandten eben-
falls in die Schweiz ausgereist sei. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhal-
ten, dass dem Beschwerdeführer A._______ mit seiner langjährigen Ar-
beitserfahrung (…) in der Schweiz der berufliche Wiedereinstieg in seiner
Heimat gelingen dürfte, obwohl aufgrund der Wirtschaftslage in Mazedo-
E-3296/2012
Seite 17
nien zumindest zu Beginn gewisse Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen
werden können. Zudem ist bekannt, dass er vor seiner Einreise in die
Schweiz in seiner Heimat bereits für eine kurze Zeit (...) erwerbstätig war.
B._______ hat in der Schweiz zwar erst im Jahr 2008 eine Teilzeitbe-
schäftigung angetreten, es dürfte aber auch ihr, dank ihrer in Mazedonien
absolvierten zweijährigen Ausbildung (...), gelingen, sich im Heimatland
beruflich wieder zu integrieren. B._______ und A._______ sind beide in
Mazedonien geboren und haben prägende Jahre ihrer Kindheit und Ju-
gend bis zum (…) resp. (…) Altersjahr in ihrer Heimat verbracht. Somit
sind zumindest die Eltern der Kinder mit der heimatlichen Umgebung ver-
traut und beherrschen die dortige Sprache. Dies wird ihre Reintegration in
Mazedonien erheblich erleichtern und sie werden dadurch auch zur er-
folgreichen Integration ihrer Kinder beitragen können.
7.3.2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über genü-
gend familiäre Anknüpfungspunkte. So leben gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers, A._______, seine zwei Schwestern sowie neun Tanten
und Onkel von ihm in seiner Heimatgemeinde G._______ (A 25/5 S. 2; A
12/11 S. 5). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, dass sowohl ihre
Eltern als auch drei ihrer Geschwister sowie sechs Tanten und Onkel
vorwiegend in der Gemeinde G._______ wohnhaft seien (A 14/10 S. 5).
Die Familie des Beschwerdeführers A._______ besitze ferner ein unbe-
wohntes Haus in ihrem Heimatort (A 12/11 S. 5). Somit ist davon auszu-
gehen, dass den Beschwerdeführenden eine kostenlose Wohnmöglich-
keit zur Verfügung stünde. Durch die zahlreichen Verwandten, welche in
der Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden ansässig seien, verfügen
die Beschwerdeführenden offensichtlich über ein weitreichendes familiä-
res Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Gemäss Protokollaussagen hätten
die Beschwerdeführenden ihre Heimat seit ihrer Ausreise mehrere Male
besucht (A 14/10 S. 7; A 25/5 S. 2). Diese Tatsache weist ebenfalls dar-
aufhin, dass ein Leben in ihrer Heimat zumutbar ist und insofern auch die
Kinder mit der heimatlichen Umgebung vertraut sind.
7.3.2.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Aktenlage alle gesund
(vgl. A 24/6 S. 4). Angesichts des Aufenthalts der Kinder in der Schweiz
seit ihrer Geburt ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegwei-
sungsvollzugs das Kindswohl im Besonderen zu berücksichtigen. Die
Rechtsvertreterin zitiert in ihrer Beschwerdeeingabe das Urteil BVGE
2009/28, E. 9.3.2, wonach in Bezug auf das Kindswohl für ein Kind fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein können: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
E-3296/2012
Seite 18
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Bezüglich der
beiden älteren Töchter ist festzuhalten, dass sie die Jahre ihrer Kindheit
seit Geburt bis heute in der Schweiz verbracht haben und insofern mit der
hiesigen Umgebung sehr vertraut und verbunden sind. Aufgrund des jun-
gen Alters der drei Kinder, eins, zehn und zwölf Jahre, ist – wie dies die
Vorinstanz korrekt feststellte – aber von einem starken Bezug zu den El-
tern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterli-
chen Kulturkreis auszugehen. Die beiden älteren Töchter, C._______ und
D._______, sprechen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden unter-
einander sowohl Deutsch als auch Albanisch, mit dem Vater vorwiegend
Deutsch und mit der Mutter vorwiegend Albanisch. Damit verfügen sie
zumindest über mündliche Kenntnisse ihrer Muttersprache, die es ihnen
ermöglichen wird, sich erfolgreich ins Schulsystem in Mazedonien ein-
zugliedern. Zwar mögen die schulpflichtigen Töchter in der Schule oder in
ihrer Freizeit Freundschaften geknüpft haben, weshalb der Abschied zu
Beginn nicht leicht fallen könnte. Jedoch sind die beiden Töchter in einem
Alter, wo die Beziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu
Mitschülern oder Freizeitfreunden. Somit kann, entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde, nicht von einer starken Verwurzelung mit dem
schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe
zu den Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kultur-
kreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als zur schweizeri-
schen Kultur. Ferner ist ihnen die Umgebung ihres Heimatortes ange-
sichts der mehrmaligen Ferienaufenthalte der Familie in Mazedonien be-
reits vertraut. Ein weiterer gewichtiger Aspekt im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung ist der Umstand, dass der Entscheid über den Wegwei-
sungsvollzug die gesamte Familie betrifft. Damit werden die Kinder für die
Eingliederung in die mazedonischen Gesellschaftstrukturen nicht auf sich
allein gestellt sein, sondern können auf die Unterstützung ihrer Eltern
zählen. Zudem werden ihre Verwandten vor Ort ebenfalls Unterstützung
zu ihrer erfolgreichen Integration leisten können. Aufgrund der Aktenlage
konnte die Situation der Kinder genügend eruiert werden. Es ist den Kin-
dern somit unter Berücksichtigung des Kindswohl zuzumuten, in ihren
Heimatstaat zurückzukehren. Der Einwand der Beschwerdeführenden,
das BFM habe sich auf pauschalisierte Aussagen und Vermutungen ge-
stützt, ohne eine Einzelfallprüfung durchzuführen, geht damit fehl.
E-3296/2012
Seite 19
7.3.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden Aspekte der Integration des Be-
schwerdeführers A._______ und der Beschwerdeführerin B._______ gel-
tend machen, sind diese von den Asylbehörden nicht zu prüfen (vgl. Art.
14 AsylG).
7.3.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in
eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden
sind, gestützt auf die vorstehend beschriebenen Umstände, in der Lage,
sich in ihrer Heimat erfolgreich zu integrieren. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu
bezeichnen.
7.3.4 Es ist sodann an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass die Fragen
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und damit auch der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs namentlich auch im Hinblick auf die Aspekte des
Kindswohls, von den fremdenpolizeilichen Behörden einlässlich geprüft
worden sind. Es kann auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen
im Beschluss vom 7. April 2009 des Regierungsrats des Kantons
F._______ und im Entscheid vom 8. Januar 2010 des Obergerichts des
Kantons F._______ verwiesen werden. Nachdem das Asylverfahren vor-
liegend seit Einreichung des Asylgesuches am 16. Dezember 2011 be-
ziehungsweise 4. Januar 2012 nach relativ kurzer Zeit rechtskräftig abge-
schlossen wird, und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren
keine neuen, den fremdenpolizeilichen Behörden unbekannte Sachver-
haltsaspekte aufgezeigt haben, leuchtet ein, dass die Asylbehörden vor-
liegend nicht zu anderen Schlüssen als die fremdenpolizeilichen Behör-
den in den Entscheiden des ausländerrechtlichen Verfahrens gelangen
können.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die
asylsuchende Person, weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden verfügen über mazedo-
nische Reisepässe, die bis (…) gültig sind. Damit ist der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
E-3296/2012
Seite 20
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer
Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2012 jedoch ein Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom
27. Juni 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgelehnt. Irrtümlicherweise wurden freilich die
entsprechenden Anordnungen zwar in der Begründung der Instruktions-
verfügung, nicht aber im Dispositiv der Verfügung festgehalten. Um Miss-
verständnisse auszuschliessen, ist daher im vorliegenden Urteil in aller
Form über die Anträge zu befinden, wobei auf die Begründung der In-
struktionsverfügung vom 27. Juni 2012 verwiesen werden kann. Den Be-
schwerdeführenden werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3296/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: