B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3296/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführer,
und dessen Töchter
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (…).
E-3296/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 1998 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer
A._______ (Name gemäss Schreiben der Botschaft vom 13. Dezember
2001) erstmals um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung von Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute
BFM) verweigerte die Einreise und lehnte das Asylgesuch mit unange-
fochtener Verfügung vom 29. April 2002 ab.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Botschaft gerichteter Eingabe
vom 8. April 2008 ein zweites Mal um Bewilligung der Einreise und um
Asylgewährung. Mit Verfügung vom 17. November 2008 verweigerte das
Bundesamt erneut die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-8025/2008 vom 14. Januar 2009 ab.
C.
Mit am 17. und 24. März 2009 bei der Botschaft eingegangenen Schrei-
ben suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie (Ehefrau und
Kinder) ein drittes Mal um Bewilligung der Einreise und um Gewährung
von Asyl nach. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 9. November
2009 wiederum die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. Das Bundes-
verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
E-1147/2010 vom 5. März 2010 gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies das Bundesamt an, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
D.
Die Botschaft übermittelte dem BFM mit Begleitschreiben vom 14. Juli
2010, 21. Juli 2010, 23. September 2010 und 10. Dezember 2010 Schrei-
ben des Beschwerdeführers, in welchen dieser vorbrachte, er fürchte um
sein Leben und es sei ihm nicht möglich, Geld für seine Familie zu ver-
dienen.
E.
Am 15. Februar 2011 fand in der Botschaft die Befragung des Beschwer-
deführers statt. Die Botschaft übermittelte dem Bundesamt am 18. Feb-
E-3296/2014
Seite 3
ruar 2011 das Befragungsprotokoll und weitere Unterlagen zusammen mit
einem ergänzenden Bericht.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend, er stamme aus D._______. Im Jahr (…) sei er unter Verdacht der
Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festge-
nommen worden und bis im Jahr (…) in Haft gewesen. Nach seiner Ent-
lassung habe er an verschiedenen Orten, unter anderem in E._______,
F.______ und G._______ gelebt, wo er auch als Fischer tätig gewesen
sei. Bei einer Razzia der Armee und der (…) im (…) habe er seine Ge-
richtsdokumente vorlegen müssen. Weil die Armee und die (…) dabei von
seiner Haft erfahren hätten, sei er verstärkt unter Kontrolle geraten. Er sei
zum Beitritt aufgefordert und beschuldigt worden, Kontakte zu den LTTE
zu pflegen. Von (…) habe er wöchentlich seine Unterschrift im Armee-
camp leisten müssen. Bei einem Aufenthalt bei seinen Eltern in
D._______ im August (…) sei er von einer Person der H._______ aufge-
sucht und für eine Nacht festgehalten worden. Am (…) habe ihn die
H._______ zu Hause in I._______ aufgesucht und erneut zum Beitritt
aufgefordert. Als er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Tags
darauf seien erneut Mitglieder der H._______ gekommen und hätten ihn
verprügelt. Als seine Frau eingegriffen habe, sei sie ebenfalls geschlagen
worden. Da er sich dabei an der Brust verletzt habe, sei er ins Kranken-
haus gegangen. Er habe den Vorfall der Polizei, der Human Right's
Commission (HRC) und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes
(IKRK) gemeldet. Die Polizei habe die Anzeige nicht entgegengenom-
men; die HCR habe den Vorfall registriert, eine Bestätigung habe er je-
doch nicht bekommen. Im (…) habe er einen anonymen Anruf mit der Auf-
forderung erhalten, nach I._______ zu kommen. Als er dorthin gegangen
sei, hätten zwei Unbekannte von ihm LKR (…) (Sri-Lanka-Rupie ) gefor-
dert. Zwei Tage später seien die gleichen Personen zu ihm nach Hause
gekommen. Er und seine Frau hätten durch die Hintertür entkommen
können. In der Folge sei er mit der Familie in das Nachbardorf K._______
gezogen und habe sich dort in einer Bäckerei, in der er früher gearbeitet
habe, versteckt. Eine Woche später sei einer der beiden Unbekannten,
die ihn erpresst hätten, vorbeigekommen und habe sein Haus verlangt,
um dieses als Büro für seine Gruppe zu benutzen. Er habe den Vorfall
dem Dorfoberhaupt erzählt. Der Unbekannte habe sich in der Folge nicht
mehr gemeldet. Im (…) habe er sich mit seiner Familie während zwei
Monaten bei seiner Tante in K._______ aufgehalten, um danach nach
I._______ zurückzukehren. Im Oktober 2009 sei er nach L._______ be-
ordert worden. Dort hätten ihm Unbekannte mitgeteilt, dass er von nun an
E-3296/2014
Seite 4
keine Schwierigkeiten mehr habe. Im (…) sei er nachts von sechs unbe-
kannten Personen aufgesucht worden, die sein Haus durchsucht hätten,
und im (…) habe ihm ein Unbekannter mit erneuter Haft und damit ge-
droht, sein Kopf werde bald an einer Strassenlampe hängen. Er lebe seit
August 2006 mit seiner Familie in M._______, arbeite als Taglöhner auf
Reisfeldern und gehe nebenbei Gelegenheitsarbeiten nach.
F.
Die Botschaft übermittelte dem BFM mit Begleitschreiben vom 11. Mai
2012 und 8. November 2012 zwei weitere Schreiben des Beschwerdefüh-
rers, in welchen dieser auf seine schwierige Lebenssituation hinwies.
G.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers leistete der Einladung der Botschaft
zu einer Befragung (Schreiben vom 23. Februar 2011) keine Folge, wes-
halb diese sie mit Schreiben vom 8. April 2011 aufforderte, sich bis am
9. Mai 2011 zu melden, ansonsten das Gesuch abgeschrieben werde. Sie
kam auch dieser Aufforderung nicht nach, so dass das BFM mit Be-
schluss vom 13. Mai 2013 deren Asylgesuch als gegenstandslos gewor-
den abschrieb.
H.
Mit am 13. Mai 2014 über die Botschaft versandter, an den Beschwerde-
führer und dessen Töchter gerichteter Verfügung vom 30. April 2014 ver-
weigerte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
I.
Der Beschwerdeführer focht mit am 2. Juni 2014 bei der Botschaft einge-
gangener Beschwerde vom 28. Mai 2014 die vorinstanzliche Verfügung
an; er beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3296/2014
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt
auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012,
wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache
gehaltenen Rechtsmitteleingabe, aber es ergibt sich aus dem Kontext,
dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht
wird, weshalb praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzich-
tet werden kann.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt, was vorliegend geschehen ist.
4.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E-3296/2014
Seite 6
Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Haft in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er
auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Be-
hörden gestanden habe und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu
lassen. Derartigen Massnamen, die im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Be-
hörden zu sehen seien, komme aufgrund mangelnder Intensität indessen
kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nach wie vor über-
zeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für den Staat
darstellen würde, wäre er nach seiner Freilassung erneut inhaftiert wor-
den. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Prob-
lemen mit unbekannten Personen um Nachteile, die sich aus lokal oder
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Er
könnte sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen an-
deren Teil seines Heimatlandes entziehen und sei deshalb nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten seien keine einreiserelevan-
ten Übergriffe zu entnehmen. Dass er sich seit April 2012 nicht mehr bei
der Botschaft gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er zum
E-3296/2014
Seite 7
heutigen Zeitpunkte nicht gefährdet sei. Zudem seien seine Aussagen
teilweise widersprüchlich ausgefallen und sie würden den Anforderungen
an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insgesamt
sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgeset-
zes (Art. 3 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift vor, er sei un-
zähligen Nöten ausgesetzt gewesen. Er sei ein Familienvater mit Kindern,
und es sei ihnen nicht möglich, friedlich zu leben. Auch seine Kinder wür-
den in Angst leben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde nach (…) Haft am (…) freigelassen,
nachdem er vom Gericht als nicht schuldig befunden worden war (vgl. Ak-
ten BFM A7/12 S. 6). Auch haben ihm die Behörden im (…) einen neuen
Pass ausgestellt. Abgesehen von einer Inhaftierung während einer einzi-
gen Nacht im (…) im Rahmen eines "Round ups", welche überdies eben-
so wie die (…) Haftstrafe bereits Gegenstand der ersten beiden Asylver-
fahren war und rechtskräftig beurteilt wurde, erfolgten keine weiteren
Festnahmen. Dies macht deutlich, dass sich keine neuen Verdachtsmo-
mente gegen ihn ergeben haben. Er stammt auch nicht aus einem den
LTTE nahestehenden Umfeld, welches ihn aktuell als gefährdet erschei-
nen liesse. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner
Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden
hat und in diesem Zusammenhang wie vorgebracht wiederholt aufge-
sucht, bedroht, erpresst und auch misshandelt worden ist. Wie vom BFM
zutreffend angeführt, kommt jedoch derartigen Massnahmen aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem ist in diesem
Zusammenhang namentlich auf das Asylvorbringen vom (…) hinzuwei-
sen, wonach der Beschwerdeführer von Mitgliedern der H._______ zu
Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Dieser Vorfall ist insofern
mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet, als er in seiner Eingabe vom
17. März 2009 vorgebracht hatte, seine Ehefrau sei dabei so schwer ver-
letzt worden, dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Vor
dem Hintergrund, dass er bei der Anhörung vom 15. Februar 2011 ohne
Erwähnung seiner Ehefrau vorbrachte, er selbst sei tags darauf von den
gleichen Personen krankenhausreif verprügelt worden, muss diese Be-
hauptung in Zweifel gezogen werden. Eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung durch die Behörden ist aufgrund des fehlenden Risikoprofis jeden-
falls nicht zu erwarten und wird auch nicht vorgebracht. Zudem konnte er
sich offensichtlich jeweils durch vorübergehenden Aufenthalt im Nachbar-
E-3296/2014
Seite 8
dorf oder bei seiner Tante und auch mit Hilfe des Dorfoberhaupts den an-
geblichen Nachstellungen weitgehend entziehen. Der Hinweis des BFM,
dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten
Personen um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und denen sich der
Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimat-
landes entziehen könne, ist daher nicht zu beanstanden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vorinstanzlichen Erwägungen
und beschränkt sich deshalb auf die summarische Feststellung, dass sich
der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Vorinstanz nicht ausei-
nandersetzt und nicht aufzuzeigen vermag, dass er auf die Schutzgewäh-
rung durch die Schweiz angewiesen ist. Der weitere Verbleib in Sri Lanka
ist ihm zuzumuten. Zudem ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwer-
deführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das Bun-
desamt hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3296/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: