B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3296/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2015 ein erstes Asylgesuch stellte,
das er damit begründete, es drohe ihm Blutrache, weil zwei seiner Brüder
vor rund neun Jahren zwei Personen umgebracht hätten,
dass seine Brüder damals zu 22 Jahren beziehungsweise lebenslanger
Haft verurteilt worden seien,
dass er damals keinen Kontakt zur Opferfamilie gehabt habe und von de-
ren Seite keine Forderungen an seine Familie gestellt worden seien,
dass er zirka einen Monat vor seiner Ausreise mehrmals von Unbekannten
aufgesucht und zum Mitkommen aufgefordert worden sei, dieser Forde-
rung jedoch nicht nachgekommen sondern nach Hause gegangen sei,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Juni 2015 dieses erste Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2015 abwies, worauf diese Ver-
fügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer nach Albanien zurückgekehrt sei,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 3. Juli 2015 zusammen verliessen und am gleichen Tag in die
Schweiz einreisten, wo sie am 27. August 2015 um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2015 ein schriftli-
ches Asylgesuch einreichte, währenddem die Beschwerdeführerin im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 4. September 2015
summarisch befragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 18. März 2016 einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, die Situation habe sich für den Beschwerdeführer und seine Fa-
milie nach dessen Rückkehr in den Heimatstaat nicht verändert und es
drohe ihm in Albanien weiterhin Blutrache,
dass der Beschwerdeführer auch wegen einer von seinem Onkel began-
genen Bluttat in Albanien gefährdet sei,
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dass dieser vor rund zehn Jahren die Schwägerin des Beschwerdeführers
umgebracht habe und zu einer Haftstrafe von 25 Jahren verurteilt worden
sei,
dass der Beschwerdeführer, da der Onkel keine eigenen Kinder habe, nun
bedroht sei,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Gründe wie der
Beschwerdeführer nannte und dessen Gefährdung wegen Blutrache er-
wähnte,
dass sie nun in einer Blutrache mit drei Familien stünden,
dass dem Beschwerdeführer bisher nichts passiert sei, da er seit den Vor-
fällen in Mazedonien und Kosovo gelebt habe und nur gelegentlich für ein
paar Tage zur Familie in Tirana zurückgekehrt sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Anliegen meh-
rere Beweismittel (Urteil des Kreisgerichts G._______ vom […] 2006, Ge-
richtsdokument der 1. Instanz für schwere Verbrechen vom […] 2006, eine
Empfehlung des Arbeitsministeriums vom […] 2009, ein Schreiben der Eu-
ropäischen Union vom 26. Oktober 2009 und ein Schreiben des General-
sekretärs der UNO vom 10. März 2013 sowie mehrere Dokumente eines
albanischen Versöhnungskomitees, u.a. die Meinung des Versöhnungsko-
mitees vom […] 2015) in Kopie einreichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016
– die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Grossteil der
Vorbringen des zweiten Asylgesuches sei bereits Gegenstand des ersten
Verfahrens des Beschwerdeführers gewesen,
dass es vorab auf die Ausführungen im ersten Asylentscheid verwies, wo
die Vorbringen als unsubstanziiert, oberflächlich und stereotyp bezeichnet
worden seien, zudem auf Vermutungen basieren würden, nicht detailliert
geschildert worden seien und nicht nachvollziehbar seien,
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dass das in Kopie eingereichte Dokument vom 26. Dezember 2016 (recte:
2006) bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen habe und gewürdigt wor-
den sei,
dass die vorgebrachte Blutrache aufgrund der Bluttat der Brüder auch im
zweiten Asylgesuch nicht glaubhaft erscheine,
dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Bluttat des Onkels be-
reits weit vor der Zeit des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers
verübt worden sei, weshalb schleierhaft sei, weshalb der Beschwerdefüh-
rer diese erst jetzt erwähne und Dokumente einreiche,
dass diese, sollte er deswegen vor der ersten Gesuchseinreichung verfolgt
worden sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits da-
mals geltend gemacht hätte,
dass er bezüglich dieser Blutfehde kaum Angaben machen könne,
dass somit offenbleiben könne, ob der gewalttätige Übergriff stattgefunden
habe, da die daraus angeblich resultierenden Verfolgungsmassnahmen
nicht geglaubt werden könnten, wobei auch offen bleiben könne, ob die
beigebrachten Dokumente echt seien,
dass ferner die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich des traditi-
onellen Rechts des Kanun nicht den Tatsachen entsprechen würden,
dass ganz bestimmte Abläufe bei einer Rache vorgesehen seien, die auch
den Versuch einer Versöhnung zwischen den beiden Familien ein-
schliesse, wobei praktisch nie auf diese rituellen Abläufe verzichtet werde,
dass Blut- und Ehrenrache meist langwierige Verhandlungen zwischen den
Familien vorausgehen würden, wobei die Opferfamilie nicht selten gänzlich
auf eine Wiedergutmachung auf der Basis der Kanun-Regeln verzichten
würde,
dass alleine der Hinweis auf das Vorhandensein von Blut- bzw. Ehrenrache
in Albanien nicht geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorbringen in einem neuen Licht zu zeigen,
dass auch der Umstand einer vorgefallenen Bluttat nicht automatisch zu
begründen vermöge, dass ein männlicher Angehöriger der Täter-Familie
durch die Opfer-Familie bedroht sei,
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dass daher der Beschwerdeführer auch bei einer vorhandenen Bluttat nicht
zwingend einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre,
dass es keine anderen substanziierten Hinweise oder Beweismittel gebe,
welche an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas
grundlegend ändern würden,
dass die eingereichten Dokumente die Vorbringen nicht glaubhaft erschei-
nen liessen und deren Beweiswert ohnehin sehr tief anzusetzen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl
und im Sinne eines Eventualantrags die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchten, welche sie damit begründeten, sie seien
mittellos und ihre Begehren nicht aussichtslos (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass sie zur Begründung anführten, der Beschwerdeführer habe sich nur
gelegentlich bei seiner Frau und seinen Kindern in Tirana aufgehalten und
dabei das Haus nie verlassen,
dass verschiedene Male Unbekannte zum Haus gekommen seien und
nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten,
dass im Schreiben des Versöhnungskomitees in Tirana vom (…) 2015 be-
stätigt werde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie durch die Blut-
rache am Leben bedroht seien,
dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände der Tötung seiner
Schwägerin durch seinen Onkel nicht kenne, da er zur Zeit der Tat im Ko-
sovo gewesen sei und sich in Sicherheit habe bringen wollen,
dass er sich der Blutrache durch seinen Aufenthalt im Kosovo habe entzie-
hen können,
dass der die Blutrache betreffend seinen Onkel erst jetzt vorgebracht habe,
da er damals noch nicht im Besitze der diesbezüglichen Dokumente gewe-
sen sei,
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dass es im Fall der von seinem Onkel verübten Tat zwar Aussöhnungsver-
suche gegeben habe, diese jedoch erfolglos gewesen seien,
dass solche bei den Tötungsdelikten seiner Brüder nicht stattgefunden hät-
ten,
dass die Blutrache in Albanien noch heute nach sehr strengen Regeln er-
folge,
dass der albanische Staat den Beschwerdeführer vor der Blutrache nicht
effektiv schützen könne, zumal das albanische Justizsystem grosse Män-
gel aufweise und Korruption allgegenwärtig sei,
dass den Beschwerdeführenden ein Aufenthalt im Kosovo nicht dauerhaft
möglich sei und es in Albanien keine Fluchtalternative gebe,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abge-
wiesen wurde und die Beschwerdeführenden angewiesen wurden, innert
anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
leisten,
dass der Kostenvorschuss am 4. Juni 2016 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzu-
weisen ist, zumal diese nicht mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz verbunden ist (vgl. BVGE 2011/18 E. 6) und sich auf-
grund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der ange-
fochtenen Verfügung keine Hinweise dafür ergeben,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers aus dem ersten Asylgesuch – das erneute Vorbringen
der Blutrache wegen einer Bluttat seiner Brüder – weiterhin unglaubhaft
sind, als zutreffend erweisen,
dass auch nicht vorgebracht wird, zwischenzeitlich seien ihnen deshalb
asylrelevante Nachteile zugestossen,
dass die von den Beschwerdeführenden erstmals mit den vorliegenden
Asylgesuchen geltend gemachte Blutfehde wegen einer vom Onkel des
Beschwerdeführers verübten Bluttat, welche rund zehn Jahre zurückliegt
und im Zeitpunkt des ersten Asylgesuches bekannt war – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 dargelegt – nicht glaubhaft ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er diese erst im zwei-
ten Asylgesuch vorgebracht habe, da er damals noch nicht im Besitze des
Strafurteils gegen seinen Onkel gewesen sei, eine Schutzbehauptung dar-
stellt,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine weiteren Angaben
machen konnte und sich seine Befürchtungen auf blossen Vermutungen
basieren, wobei sich sein Einwand, wonach er sich zur Zeit der Tat im Ko-
sovo aufgehalten habe und deshalb keine Details zu den Hintergründe der
damaligen Tat kenne, als unbehelflich erweist,
dass an dieser Schlussfolgerung auch das im Original eingereichte Schrei-
ben des Versöhnungskomitees nichts ändert, zumal es sich dabei wie von
der Vorinstanz zutreffend dargelegt, um kein amtliches Schreiben handelt,
dem somit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt,
dass unbesehen der erwähnten Ungereimtheiten die Vorbringen ohnehin
als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind, da es sich bei der vorgebrachten
Verfolgungsgefahr um nicht staatliche Verfolgung handelt und von der
Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des albanischen Staates, bei
dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist,
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dass auch keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutz-
unfähigkeit der albanischen Behörden vorliegen, zumal sich die Beschwer-
deführenden offenbar auch nicht an die albanischen Behörden gewendet
haben (vgl. Akten A4, S. 8, A7 S. 7),
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund fehlenden Vertrau-
ens und ernüchternden Erfahrungen mit den Ordnungshütern es in Alba-
nien für breite Bevölkerungsschichten weiterhin legitim sei, Konflikte zur
Wiederherstellung von Ehre ausserhalb des regulären Justizsystems aus-
zutragen, keine derartigen Hinweise für Schutzverweigerung oder Schut-
zunfähigkeit zu liefern vermag,
dass die Beschwerdeführenden damit ihre Schutzsuche in Albanien offen-
sichtlich nicht ausgeschöpft haben,
dass aufgrund der Subsidiarität des Asyls sich die Beschwerdeführenden
an die zuständigen Behörden in Albanien hätten wenden müssen, bevor
sie in der Schweiz um Schutz ersucht haben,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass die Beschwerdeführenden über mehrjährige Berufserfahrungen – der
Beschwerdeführer als (…) und die Beschwerdeführerin als (…) –verfügt,
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dass zudem die Eltern der Beschwerdeführerin in Tirana leben, wo sich die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder die letzten neun Jahre aufgehalten
haben (vgl. Akten A4 S. 4 und B3 S. 4f.), womit sie auf ein Beziehungsnetz
zurückgreifen können, das ihnen bei ihrer Rückkehr eine allfällig benötigte
Unterstützung bieten kann,
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter As-
pekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da sie gültige Reisepapiere besitzen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 4. Juni 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener