B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3296/2017
Ur t e i l vom 11 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2015 in der Schweiz um
Asyl. Eine am 5. November 2015 durchgeführte Handknochenanalyse
ergab für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren
oder mehr.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. November 2015 und der An-
hörung vom 23. November 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, er sei ethnischer Tadschike. Er sei in Kabul bis zur zehnten
Klasse zur Schule gegangen. Sein letzter Schultag sei circa 20 Tage vor
seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen. Seine Familie habe ein Ferien-
haus in B._______. Dort habe er sich vor circa einem Jahr bei einer Hoch-
zeitsfeier in ein Mädchen verliebt. Der Vater des Mädchens namens
C._______ beziehungsweise D._______ sei ein pensionierter Militärkom-
mandant und gehöre zur Mafiastruktur in Kabul und B._______; er sei ein
mächtiger, gewalttätiger Mann. Er habe dies gewusst, sei aber optimistisch
gewesen, dass es nicht schlimm werde. Er habe das Mädchen an Eng-
lischkursen in Kabul getroffen. Sie sei immer in Begleitung der Leibwächter
gewesen; auch bei den Kursen sei sie bis zur Tür begleitet worden. Circa
drei Monate vor der Ausreise beziehungsweise circa drei Tage vor Schul-
abbruch habe sie unter dem Vorwand, eine Verwandte zu besuchen, das
Haus verlassen. Sie hätten sich im Park getroffen. Ihr 13-jähriger Bruder
beziehungsweise ihr Bruder habe sie aus dem Auto heraus zusammen ge-
sehen. Der Bruder habe ihren Vater darüber informiert. Das Mädchen habe
ihn gewarnt, ihr Vater habe gedroht, ihn umzubringen. Er habe sich deshalb
zuerst bei seinem Onkel mütterlicherseits in B._______ versteckt, sei dann
aber zu seiner Tante väterlicherseits nach E._______ geflohen. Während
dieser Zeit seien der Vater und seine Leibwächter mehrmals bei seiner
Mutter vorbeigekommen und hätten ihr gedroht, sie würden ihn überall in
Afghanistan finden. Der Onkel habe ihn daraufhin nach Kabul gebracht.
Circa im September 2015 sei er ausgereist. Der Vater des Mädchens habe
seine Mutter auch nach der Ausreise aufgesucht und ihr gesagt, sie müsse
ihren Sohn ausfindig machen und ihm ausliefern. Dem Vater gehe es um
die Wiederherstellung der Ehre.
Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira mit Übersetzung ein.
C.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
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Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab. Sie stellte
fest, die den Gesuchsteller betreffenden Personendaten im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) lauten wie bisher: A._______, ZEMIS-
Nr. (…), geboren (…), alias A._______, geboren (…), Afghanistan. Die Ver-
fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jeden-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte einen Untersuchungsbericht der Psychiatri-
schen Universitätsklinik Zürich vom 24. Mai 2017 ein.
F.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei-
ständung gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung.
H.
Am 4. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
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I.
Mit Replik vom 10. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung.
J.
Am 15. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 26. Juli 2017 ein.
K.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 zog die Vorinstanz die Verfügung
vom 18. Mai 2017 teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die Ziffern 4 und 5
der Verfügung vom 18. Mai 2017 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 zog die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung teilweise in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
5.
5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu
beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
5.3 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, bei der Interpretation der
Widersprüche zwischen den Aussagen in der Befragung und der Anhörung
sei zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher am Ende der Befragung an-
gegeben habe, den Dialekt des Beschwerdeführers nicht immer gut ver-
standen zu haben. Der Beschwerdeführer habe jedoch am Ende der Be-
fragung angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und die
Richtigkeit des rückübersetzten Protokolls mit Unterschrift bestätigt. Aus-
serdem könnten sich nicht alle Widersprüche durch potentielle Überset-
zungsfehler erklären lassen. Des Weiteren sei die Unglaubhaftigkeit der
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Vorbringen nicht nur mit den widersprüchlichen Aussagen, sondern auch
mit den der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widerspre-
chenden Elementen begründet worden.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz argumentiere, er habe zu wesentlichen Punkten unterschiedli-
che Angaben gemacht. Dabei stütze sie sich einzig auf Widersprüche zwi-
schen der Befragung und der Anhörung. Die Vorinstanz habe zwischen der
Befragung und der Anhörung ein ganzes Jahr verstreichen lassen; dies
habe sie bei der Gegenüberstellung der Aussagen nicht berücksichtigt. Ge-
mäss Aktennotiz vom 26. November 2015 sei es an der Befragung teil-
weise zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen. Der
Dolmetscher selbst habe Übersetzungsfehler nicht per se ausschliessen
können. Die Vorinstanz habe daraufhin selbst festgehalten, dieser Um-
stand sei im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Dass sie trotzdem ei-
nen wesentlichen Teil der Begründung auf die Gegenüberstellung der Aus-
sagen anlässlich der Befragung und der Anhörung abstelle, sei stossend.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reiche es nicht aus, wenn er den Dol-
metscher gut verstehe, aber umgekehrt die Verständigung nicht richtig
funktioniere. Es könne sein, dass er am Schluss nur gesagt habe, er habe
den Dolmetscher gut verstanden, weil es ihm schlecht gegangen sei. Die
Anhörung habe unterbrochen werden müssen, weil er minutenlang geweint
habe.
5.4 Die Vorinstanz hat in der Aktennotiz vom 26. November 2015 festge-
halten hat, es habe teilweise Verständigungsprobleme zwischen dem Dol-
metscher und dem Beschwerdeführer gegeben. Übersetzungsfehler könn-
ten nicht ausgeschlossen werden. Dies sei im weiteren Verfahren zu be-
rücksichtigen. Aufgrund dieser Aktennotiz ist demnach davon abzusehen,
die Unglaubhaftigkeit mittels nebensächlicher Widersprüche bei einzelnen
Wörtern, Wortpassagen oder Zeitangaben zu begründen. Es bedeutet aber
nicht von vornherein, dass sämtliche Aussagen an der Befragung nicht
zum Vergleich mit jenen an der Anhörung herangezogen werden könnten.
Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche gründen auf wesentli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte. Bei-
spielsweise gab er an der Befragung an, er sei auch in E._______ von den
Leibwächtern bedroht worden, während er an der Anhörung eine Bedro-
hung in E._______ verneinte. Dieser Widerspruch ist kaum mit Überset-
zungsfehlern zu erklären. Auf die Aufführung gewisser kleiner Widersprü-
che (Name des Vaters der Freundin, Zeitpunkt des Treffens im Park) hat
die Vorinstanz verzichtet. Hinzu kommt, dass das Befragungsprotokoll
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rückübersetzt wurde, der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit mit Unter-
schrift bezeugte und erklärte, er habe den Dolmetscher gut verstanden.
Der Beschwerdeführer hätte demnach bei einer Falschübersetzung durch
den Dolmetscher eine Korrektur verlangen können. Bezüglich des Argu-
ments, er habe vielleicht am Schluss nur gesagt, er habe den Dolmetscher
gut verstanden, weil es ihm an der Anhörung schlecht gegangen sei, ist
darauf hinzuweisen, dass die Verständigungsprobleme einzig die Befra-
gung betrafen und nicht die Anhörung. Des Weiteren hat die Vor-
instanz die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht nur mit widersprüchli-
chen Aussagen begründet. Aufgrund derselben Überlegungen ist auch der
Zeitraum von einem Jahr zwischen der Befragung und der Anhörung nicht
zu beanstanden. Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor.
5.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe widersprüchliche Angaben zum Alter des Bruders seiner Freundin,
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zur Benachrichtigung durch die Freundin über die Drohungen ihres Vaters,
zur Bedrohung durch die Leibwächter in E._______ und zu seinem Ver-
steck in B._______ gemacht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sich
der Beschwerdeführer auf die Beziehung mit dem Mädchen eingelassen
habe, obwohl er sich des hohen Risikos bewusst gewesen sei. Ebenso er-
scheine es unlogisch, dass sein Onkel ihm geraten haben soll, sich in
B._______ zu verstecken, wenn der Vater der Freundin aus B._______
stamme, dort sehr einflussreich sei und ihn dort folglich einfach hätte finden
können. Die Freundin sei ständig von Leibwächtern begleitet worden, wes-
halb es erstaune, dass sie sich unbewacht aus dem Haus ihrer Verwandten
habe entfernen und ihn im Park treffen können, zumal die Tochter der Ver-
wandten informiert gewesen sei. Insgesamt sei die geltend gemachte Lie-
besbeziehung und die anschliessende Verfolgung durch den Vater des
Mädchens nicht glaubhaft.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, vermutlich hätten viele Personen in
seiner Position entgegen den Gefühlen von einer solchen Beziehung ab-
gesehen. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass
auch er sich aus Sicherheitsgründen gegen die Liebe entschieden habe.
Die grosse Gefahr sei durch die Liebe ausgeblendet worden. Er habe nicht
gesagt, sein Onkel habe ihm geraten, sich in B._______ zu verstecken. Im
Protokoll stehe vielmehr: "Und dann kam mein Onkel mütterlicherseits von
B._______ und sagte: "Komm einige Tage zu uns. Vielleicht finden wir dort
einen Ausweg."". Dies könne beispielsweise dahingehend interpretiert wer-
den, dass der Onkel mit dem Vater seiner Freundin eine Lösung habe fin-
den wollen. Die Vorinstanz stelle das Treffen mit der Freundin im Park nicht
in Abrede, sondern sei lediglich erstaunt, dass es geklappt habe. Die pri-
vate Verfolgung sei asylrelevant, weil der afghanische Staat nicht schutz-
fähig sei.
7.3 Die Vorinstanz hat zu Recht auf Widersprüche in den Angaben des Be-
schwerdeführers hingewiesen. So sagte er an der Befragung, er und seine
Freundin seien beim Treffen im Park von ihrem 13-jährigen Bruder gese-
hen worden. An der Anhörung meinte er hingegen, der Bruder sei 24 oder
25 Jahre alt gewesen und habe sie gesehen, als er mit dem Auto am Park
vorbeigefahren sei. Hinsichtlich der Bedrohungen gab er anlässlich der Be-
fragung an, ihr Bruder und die Leibwächter des Vaters der Freundin hätten
ihn bedroht. Nachdem er zur Tante nach E._______ geflüchtet sei, sei er
auch dort von den Leibwächtern bedroht worden. Anlässlich der Anhörung
verneinte er eine direkte Bedrohung in E._______. Der Vater und die Leib-
wächter hätten mehrmals seine Mutter in Kabul und einmal seinen Onkel
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in B._______ aufgesucht. Zudem sagte er an der Befragung, er habe sich
manchmal in B._______ versteckt, während er an der Anhörung angab, er
habe sich nur knapp einen Tag bei seinem Onkel in B._______ aufgehal-
ten. Zu den Widersprüchen kommen Ungereimtheiten hinzu. Der Be-
schwerdeführer hat nach eigenen Angaben von Anfang an gewusst, dass
die Beziehung gefährlich war, da der Vater des Mädchens ein ehemaliger
Militärkommandant mit Mafiabeziehungen war, der als Sühne für Enteh-
rung nur die Tötung kannte und bereits mehrere Menschen getötet haben
soll. Angesichts dessen ist es schwer nachvollziehbar, dass sich der Be-
schwerdeführer dennoch auf diese Beziehung eingelassen haben will.
Seine Begründung, die grosse Gefahr sei durch die Liebe ausgeblendet
worden, vermag nicht zu überzeugen. Zudem sagte der Beschwerdeführer,
das Mädchen sei immer in Begleitung der Leibwächter unterwegs gewe-
sen. Die Leibwächter hätten es bis an die Tür des Kursraumes begleitet.
Unter diesen Umständen ist nicht erklärbar, wie das Mädchen das Haus
ihrer Verwandten für ein Treffen mit dem Beschwerdeführer im Park alleine
hätte verlassen können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat
die Vorinstanz das Treffen im Park ebenfalls für unglaubhaft befunden.
Auch die Tatsache, dass er sich nach der Bedrohung zuerst nach
B._______ begeben haben soll, obwohl der Vater dort eine Machtposition
innegehabt habe, erscheint nicht nachvollziehbar. Bei den diesbezüglichen
Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine
Mutmassungen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht als unglaubhaft befunden und das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
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des Beschwerdeführers an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 21. Juni 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer hat keine Kosten-
note eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet
werden, da sich der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
10.3 Der vertretene Beschwerdeführer ist im Umfang des hälftigen Obsie-
gens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer
zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl.
Auslagen) zuzusprechen.
10.4 Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbei-
stand ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dieses Honorar ist vom Bun-
desverwaltungsgericht zu entrichten und auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen) fest-
zulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung vom Fr. 500.– auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 500.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: