B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3297/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Nigeria,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater
E._______ (im Folgenden E._______; ebenfalls N […]) stellten am 1. No-
vember 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Hierzu erklärten die Eltern –
beide aus F._______ stammend –, ihr Heimatland unabhängig voneinan-
der und hauptsächlich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen im Jahre
1998 beziehungsweise 2000 verlassen und sich im Gastland Spanien ken-
nengelernt zu haben, wo sie in der Folge nach Brauch geheiratet und zwei
Kinder gezeugt hätten. Im Herbst 2012 seien sie aufgrund ihres nicht regu-
larisierten Aufenthaltes in Spanien, der dort schwierig gewesenen wirt-
schaftlichen und sozialen Lage, aus Furcht vor einem behördlichen Entzug
der Obhut über ihre Kinder und zwecks Geburt ihres dritten Kindes in die
Schweiz weitergereist.
Mit Verfügung vom 1. November 2013 verneinte das damalige BFM die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und von E._______
und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Eine einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug erhobene Be-
schwerde vom 2. Dezember 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. Februar 2014 (E-6794/2013) vollumfänglich als of-
fensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die neu angesetzte Ausreisefrist verstrich ungenutzt.
B.
Mit einem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 24. Mai 2014 beantragten
die Beschwerdeführerinnen beim BFM die Aufhebung des mit Verfügung
vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges unter Hin-
weis auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Ge-
sundheitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin und die nicht
gewährleistete psychiatrische Weiterbehandlung in Nigeria.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat das BFM nach Feststellung der Aus-
sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs auf dieses mangels Bezah-
lung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig erklärte
es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreck-
bar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
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Seite 3
C.
Zwei weitere, auf eine Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November
2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges abzielende und an das Bun-
desverwaltungsgericht adressierte, vor allem mit gesundheitlichen und kin-
deswohlspezifischen Vollzugshindernissen begründete "Recours" der Be-
schwerdeführerinnen und von E._______ vom Juli 2014, überwies das Ge-
richt mit Begleitschreiben vom 8. August 2014 (E-4373/2014) zuständig-
keitshalber an das BFM. Dort ging ferner eine nunmehr mit "Demande de
réexamen" betitelte Ergänzungseingabe vom 1. September 2014 – insbe-
sondere betreffend den Gesundheitszustand der erstrubrizierten Be-
schwerdeführerin – ein. Das BFM nahm die Eingaben als zweites Wieder-
erwägungsgesuch anhand.
Mit Verfügung vom 12. September 2014 lehnte das BFM dieses zweite
Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es
seine Verfügung vom 1. November 2013 abermals als rechtskräftig und
vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu. In der Begründung wurde erkannt, dass die vor-
gebrachten Gründe weder erheblich noch neu im wiedererwägungs- bezie-
hungsweise revisionsrechtlichen Sinne seien.
Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Oktober
2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5995/2014 vom
11. November 2014 infolge Nichtbezahlung des zwischenzeitlich unter Hin-
weis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde eingeforderten Kostenvor-
schusses nicht ein.
D.
Ein vom 19. November 2014 datierendes und an das BFM gerichtetes,
aber an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes drittes Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerinnen und von E._______, welches
unter erneutem Hinweis auf gesundheitliche Vollzugshindernisse und eine
angebliche aktuelle Schwangerschaft (im dritten Monat) abermals auf die
Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Weg-
weisungsvollzuges abzielte, überwies das Gericht mit Begleitschreiben
vom 24. November 2014 dem BFM zur gutscheinenden Behandlung. Am
selben Tag wurde die Wegweisung von E._______ nach Nigeria zwangs-
weise vollzogen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 trat das BFM auf dieses neuerliche
Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Gleichzeitig erklärte
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es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreck-
bar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. In der Begründung verneinte es das Vorliegen genü-
gend substanziierter Wiedererwägungsgründe und verwies auf die Tatsa-
che, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht in zahl-
reichen Entscheiden die gesundheitliche Situation, die allgemeine Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges und das Kindeswohl gewürdigt hätten.
Die Verfügung blieb unangefochten.
E.
Mit einem vierten Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2015 beantrag-
ten die Beschwerdeführerinnen beim SEM erneut die Aufhebung des mit
Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges
und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme un-
ter Hinweis auf eine drastische Verschlechterung des psychischen Ge-
sundheitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin – dergestalt,
dass diese an einer (…) im Rahmen drohender Ausschaffung leide. Am
(…) sei sie (…) in (…) psychiatrischer Behandlung gewesen, was am (…)
2015 zur Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder durch die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KEBS) und zu deren Fremdplatzierung
geführt habe. Sie sei auf eine langjährige Therapie (…) angewiesen, die in
Nigeria nicht verfügbar sei, zumal sie dort weder über ein Beziehungsnetz
noch über eine Schulbildung oder Arbeitserfahrung verfüge; den Aufent-
haltsort ihres Mannes kenne sie nicht. Sie wären daher im Falle einer Rück-
kehr nach Nigeria aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt
des Kindeswohls einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG (SR 142.20) ausgesetzt, weshalb sie Anspruch auf Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme hätten. Als Beweismittel gaben sie vier ärztliche Be-
richte (datiert zwischen […] Dezember 2014 und […] April 2015) sowie vom
(…) 2015 und vom (…) 2015 datierende vier Entscheide der KESB (…)
betreffend Obhut, Beistandschaft und Unterbringung der drei Kinder.
Für den detaillierten Inhalt dieses vierten Wiedererwägungsgesuchs und
der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
F.
Am 29. April 2015 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung betreffend
die Beschwerdeführerinnen mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen
aus.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 8. Mai 2015 – lehnte das
SEM das vierte Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzei-
tig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 abermals als rechts-
kräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das SEM ein-
leitend fest, die Beschwerdeführerinnen machten sinngemäss die Anpas-
sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an
eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Die vor-
gebrachten psychischen und somatischen Krankheiten seien aber in Nige-
ria behandelbar und die dortige psychiatrische Versorgung und Infrastruk-
tur sei vergleichsweise gut und modern. Dies gelte insbesondere für Benin
City, (…). Im Weiteren sei Suizidalität als solche nicht vollzugshinderlich.
Eine krankheitsbedingte Suizidalität sei somit im Heimatland behandelbar
und deren akuter Erscheinungsform sei mittels einer zeitlich begrenzten
medizinischen Notfallintervention zu begegnen. Die bei der Beschwerde-
führerin vorliegende (…) seien gemäss Arztberichten Ausdruck einer – mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014, mit der
Ausschaffung ihres Mannes sowie mit dem bevorstehenden eigenen Weg-
weisungsvollzug zusammenhängenden – Lebenskrise ohne Merkmale ei-
ner Krankheit. Damit sei praxisgemäss gegebenenfalls kurzfristig eine psy-
chiatrische Krisenintervention angezeigt, nicht aber der Verzicht auf einen
Wegweisungsvollzug. Bereits (…) hätten keine Anzeichen mehr für akute
(…) vorgelegen und möglichen künftigen solchen Gefährdungsmomenten
sei medikamentös entgegenzuwirken. Unter dem zu beachtenden Aspekt
des Kindeswohls sei sodann festzustellen, dass die drei Kinder in Nigeria
durchaus über ein tragfähiges Netz verfügten, zumal sich deren Vater seit
dem 24. November 2015 wieder dort aufhalte und über einen Schulab-
schluss, eine Berufslehre und verschiedene Arbeitserfahrungen verfüge.
Dessen stabiles familiäres und soziales Netz sei in für die Beschwerdefüh-
rerinnen zumutbarer Weise wieder reaktivierbar und eine angemessene
kindesgerechte Betreuung daher gewährleistet. Auch die erstrubrizierte
Beschwerdeführerin habe neunzehn Jahre in Nigeria gelebt, dort die
Schule besucht und (…) gelernt. Eine Reintegration im Heimatland sei für
die Beschwerdeführerinnen daher zumutbar und der Umstand, dass das
Leben in der Schweiz womöglich angenehmer sei, als in Nigeria, sei irre-
levant. Eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin liege
mithin nicht vor. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der
Verfügung vom 1. November 2013 beseitigen könnten.
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Seite 6
H.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht
am 26. Mai 2015) beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung
der Verfügung vom 7. Mai 2015, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-in-
stanz sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und ei-
nes Kostenvorschusses. In der Begründung machen sie geltend, die vo-
rinstanzlichen Annahmen des Bestehens eines sozialen Netzes und der
Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in
Nigeria sowie der nicht krankheitsbedingten Suizidalität der erstrubrizierten
Beschwerdeführerin träfen nicht zu, wie den beiliegenden Berichten je vom
(…) 2015 des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin ent-
nommen werden könne. Bei einer Ausschaffung hätten sie um ihr Leben
zu fürchten, zumal sie bei den Schleppern hoch verschuldet seien und
diese sie in Nigeria mit Bestimmtheit finden würden.
I.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Mai 2015 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes
einstweilen aus.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 29. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 7
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
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Seite 8
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiederer-
wägung zu prüfen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem
materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ent-
standen sind und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den
Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb.
E. 12.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der ausdrücklichen Auffassung, im
vorliegenden Wiedererwägungsgesuch machten sie eine nachträglich ver-
änderte Sachlage in Form einer bei der Mutter eingetretenen Verschlech-
terung des psychischen Gesundheitszustandes mit (…) geltend, welche
somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das
SEM teilt diese Auffassung mit dem Hinweis, dass diese Veränderungen
erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.
Februar 2014 eingetreten seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 unten).
Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese übereinstimmende Auffassung
grundsätzlich ebenfalls. Klarzustellen ist indessen, dass seit Ergehen der
ursprünglichen Verfügung nicht nur ein rechtskräftiges materielles Be-
schwerdeurteil insbesondere betreffend den Vollzug der Wegweisung vor-
liegt, sondern die Beschwerdeführerinnen ebenso mehrere Wiedererwä-
gungsverfahren durchlaufen haben, die auf ein Rückkommen auf die ur-
sprüngliche Vollzugsanordnung vom 1. November 2013 abzielten. Unter
dem Aspekt des aus dem Revisionsrecht des VwVG heranzuziehenden
Art. 66 Abs. 3 VwVG kann einem Wiedererwägungsgesuchsteller daher
grundsätzlich entgegengehalten werden, er hätte seine zwar nach der ur-
sprünglichen Verfügung entstandenen neuen Vollzugshindernisse unter
Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihm
obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG schon in
den seitherigen Wiedererwägungsverfahren geltend machen können. Die-
ser Umstand schränkt somit die zulässige Neuheit der Sachlage zeitlich
zusätzlich ein. Die vorliegend als wiedererwägungsbedeutsames Vollzugs-
hindernis geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesund-
heitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin mit (…) auch der
anderen Beschwerdeführerinnen ist aber behauptungsgemäss nicht nur
nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit Er-
gehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014)
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eingetreten, sondern auch nach rechtskräftigem Abschluss der seither an-
gestrengten Wiedererwägungsverfahren. Die Zulässigkeit ist somit gege-
ben und das SEM ist zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetre-
ten, zumal die 30-tägige Einreichungsfrist gewahrt wurde.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Zeitspanne seit Rechtskraft der unan-
gefochtenen Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 (Nichteintreten
auf das dritte Wiedererwägungsgesuch) zur Erkenntnis, dass das SEM
eine wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer
vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Beschwerde-
führerinnen (vorab aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt
des Kindeswohls) zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägun-
gen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind umfassend, hinlänglich ab-
gestützt und überzeugend. Die substanziell überaus knapp gehaltene Be-
schwerdeschrift drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die betreffen-
den Ausführungen beschränken sich in fragmentarischer Weise darauf,
drei vorinstanzliche Annahmen (Bestehen eines sozialen Netzes und Fi-
nanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in
Nigeria sowie fehlende krankheitsbedingte Ursache der Suizidalität) in Ab-
rede zu stellen und hierzu auf beiliegende Berichten je vom 21. Mai 2015
des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin zu verweisen.
Die Beschwerdeführerinnen verkennen dabei, dass weder eine Psychothe-
rapeutin noch ein Allgemeinmediziner eine Fachkompetenz zur Beurteilung
von asylspezifischen Sachverhalten und deren rechtliche Würdigung ha-
ben. Diese Kompetenz ist vielmehr den Asylbehörden und -institutionen
vorbehalten. Die medizinischen und therapeutischen Fachleute treten vor-
liegend als solche und nicht als mandatierte Rechtsvertreter auf und setzen
sich für ein Bleiberecht der Beschwerdeführerinnen ein. Soweit sie dabei
Aussagen über ein soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführerinnen
im Heimatland, Kontaktmöglichkeiten zum Ehemann/Vater, Finanzierbar-
keit und Organisierbarkeit von medizinischen und therapeutischen Be-
handlungen, das soziale Umfeld in der Schweiz und in Nigeria, das Kin-
deswohl oder eine von der Schleppermafia ausgehende Verfolgungsfurcht
machen und asylspezifische beziehungsweise wiedererwägungsspezifi-
sche Erwägungen des SEM in Kritik nehmen, bleiben ihre Ausführungen
unbeachtlich. Soweit daneben fachspezifische Aussagen gemacht werden,
fällt vor allem im Bericht der Psychotherapeutin auf, dass die Suizidalität
der Beschwerdeführerin ausgeprägt auf eine drohende Ausschaffung fo-
E-3297/2015
Seite 10
kussiert sei. Gerade in diesem Zusammenhang sind aber speziell die be-
handelnden und betreuenden Fachleute mit ihrem spezifischen Fachwis-
sen gefordert, um die betroffenen Personen auf das absehbare Ausschaf-
fungsereignis in geeigneter Weise vorzubereiten zu begleiten. Die Be-
schwerdeführerin selber ist darauf aufmerksam zu machen, dass eine
Rückkehr in ihr Heimatland für sie und ihre Kinder nicht nur als Schicksal,
sondern als Chance im Hinblick auf eine familiäre Wiedervereinigung und
damit einhergehend auf die Verbesserung ihrer sozialen und gesundheitli-
chen Situation zu betrachten ist. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die
KESB im Rahmen ihrer Entscheide vom 8. April 2015 (vgl. dort Dispositive
jeweils Ziff. 4d) bereits vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf den Weg-
weisungsvollzug der drei Kinder getroffen und deren Interessenwahrung
für dieses Ereignis sichergestellt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ihre angeblich bei den Schlep-
pern bestehende hohe Schuldenlast und damit als Vollzugshindernis eine
Furcht vor Verfolgung durch die Schlepper ins Feld führt, sind ihr die eige-
nen Aussagen in der Anhörung vom 14. August 2013 entgegenzuhalten,
wonach die Kontaktperson auf die Forderung verzichtet habe (vgl. Akten-
stück A35 F105-108).
5.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig
zulässig ist. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu
üben, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage
zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umge-
hen. Künftige an das Bundesverwaltungsgericht gelangende und auf eine
Verhinderung des Wegweisungsvollzuges abzielende Eingaben wären da-
her unter dem verstärkten Augenmerk eines allfälligen Rechtsmissbrauchs
zu betrachten.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiederer-
wägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen.
Das SEM hat das vierte Wiedererwägungsgesuch zurecht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3297/2015
Seite 11
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 ist abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3297/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art.
65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: