B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3297/2016
E-3298/2016
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und
2. B._______, geboren am (…),
beide Kamerun,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Juriste,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
(…) Februar 2013 verliessen und via Nigeria nach Libyen gelangten, wo
der Beschwerdeführer 1 während etwa sechs Monaten arbeitete, bevor sie
gemeinsam auf dem Seeweg nach Italien und von dort mit dem Zug am
(…) August 2014 in die Schweiz einreisten und gleichentags Asylgesuche
stellten,
dass die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ jeweils am 19. August 2014
stattfand und das Bundesamt am 21. Mai 2015 (Beschwerdeführer 1) und
am 29. Juni 2015 (Beschwerdeführerin 2) die Anhörungen zu den Asylgrün-
den durchführte,
dass die Beschwerdeführenden gemeinsam vorbrachten, sie hätten im
Jahr 2011 in D._______ nach religiösem Brauch geheiratet und eine ge-
meinsame Tochter, die bei der Mutter des Beschwerdeführers 1 zurückge-
blieben sei,
dass der Beschwerdeführer 1 anführte, er stamme aus D._______, habe
vor der Ausreise in E._______, F._______, gelebt und zuletzt als (…) ge-
arbeitet,
dass er weiter darlegte, er sei im Jahr 2010 der Oppositionspartei "Front
Social Démocrate" (SDF) beigetreten, sei für diese unter anderem als (…)
tätig gewesen und habe im Dorf Leute angeworben und Informationstätig-
keiten ausgeübt,
dass er deswegen verschiedentlich schikaniert worden sei und er einmal
auf dem Polizeirevier eine überhöhte Strafgebühr habe bezahlen müssen,
nachdem seine Tiere unbefugt auf ein nachbarschaftliches Grundstück ge-
laufen seien,
dass im Jahr 2013 zudem Boko Haram in der Region Extrême Nord wieder
vermehrt aktiv gewesen sei, er jedoch selber nie direkt mit diesen in Kon-
takt gekommen sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits im Wesentlichen geltend machte,
sie stamme aus G._______, wo sie mit einer Tante gewohnt habe und wo-
hin sie nach der Heirat zur Beendigung ihrer Ausbildung zurückgekehrt sei,
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dass ihre Tante für die Regierungspartei "Rassemblement démocratique
du Peuple Camerounais" (RDPC) gearbeitet habe, wobei Anfang 2013 wie-
derholt Parteikollegen zu ihnen nach Hause gekommen seien und sowohl
die Tante als auch die Beschwerdeführerin 2 bedroht hätten, wobei es auch
zu körperlichen Übergriffen gekommen sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 sogar mit einem Fluch belegt worden und
daraufhin ernsthaft erkrankt sei, diese Krankheit jedoch im Zeitpunkt der
Ausreise überwunden gehabt habe,
dass sie aus diesen Gründen kurz vor Abschluss des Gymnasiums die
Schule habe abbrechen müssen und schliesslich zum Ehemann in den
Norden nach E._______ geflohen seien,
dass dort Boko Haram aktiv gewesen, sie jedoch selber nicht mit dieser
Gruppierung konfrontiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 nach Aufforderung durch das SEM (mit
Zwischenverfügung vom 18. August 2015) einen ärztlichen Bericht zu den
Akten reichte, gemäss dem er an einer chronisch aktiven Hepatitis B leide,
dass der Beschwerdeführer 1 mit Verfügung des kantonalen Migrations-
amts vom (…) März 2015 wegen des Verdachts auf Beteiligung an Dro-
genhandel aus den Städten H._______ und I._______ ausgegrenzt und
eine Beschwerde gegen diese Verfügung vom Bezirksgericht H._______
mit Urteil vom 1. Juni 2015 – offenbar rechtskräftig – abgewiesen wurde,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zwei sepa-
raten Verfügungen vom 15. April 2016 – beide eröffnet am 25. April 2016 –
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin 2 würden zudem den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhalten,
dass das SEM mit Bezug auf beide Beschwerdeführenden die Wegwei-
sung verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
nete,
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dass die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe vom 24. Mai 2016 durch
ihren Rechtsvertreter gegen die beiden vorinstanzlichen Verfügungen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liessen, der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug sei auf-
zuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventuell
sei die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
antragt und unter anderem ein Arztzeugnis und eine Fürsorgebestätigung
eingereicht wurden,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die beiden Verfahren E-3297/2016 und E-3298/2016 aufgrund des
engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs aus pro-
zessökonomischen Gründen vereinigt werden,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt, ob
das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden – wie mit den diesbezüglich unangefochten geblie-
benen Verfügungen des BFM vom 15. April 2016 rechtskräftig festgestellt
worden ist – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kamerun drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen hat, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herr-
schende politische Situation noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit ei-
ner Rückführung nach Kamerun entgegenstehen, und mithin auf die zutref-
fenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen des SEM verwie-
sen werden kann,
dass gleichwohl hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerenden in
ihrem Heimatstaat beide über ein Beziehungsnetz verfügen (vgl. Akte
A9/12 S. 5 und Akte A10 12 S. 5),
dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 zu erwähnen ist, in deren Obhut
die Beschwerdeführenden ihr gemeinsames Kind gelassen haben, neben
der Mutter noch sein Vater, seine Geschwister und mehrere Onkel und Tan-
ten an verschiedenen Orten in Kamerun leben,
dass die Beschwerdeführerin 2 neben der Tante, bei der sie zuletzt ge-
wohnt habe, weitere Angehörige in G._______, J._______ und K._______
erwähnt hat (vgl. Akte A34/19 S. 5),
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dass aufgrund dieses bestehenden familiären Umfeldes davon auszuge-
hen ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im Be-
darfsfall auf deren Unterstützung zählen können,
dass der Beschwerdeführer 1 sodann gemäss seinen Angaben in verschie-
denen Bereichen Arbeitserfahrungen gesammelt und namentlich als (…),
(…) und zuletzt als (…) gearbeitet hat (Akte A28/19 S. 6) und die Be-
schwerdeführerin 2 über eine gute Schulbildung verfügt,
dass es den Beschwerdeführenden demnach aufgrund eigener Bemühun-
gen und mithilfe der sozialen Verknüpfung des Familiennetzes gelingen
sollte, sich eine Existenzgrundlage im Heimatstaat aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer 1 geltend macht und belegt, dass er unter
chronisch aktiver Hepatitis B leidet, er dabei jedoch auch ausgeführt hat,
bereits in Kamerun deswegen regelmässige Kontrolluntersuchungen im
Spital durchlaufen zu haben,
dass diesbezüglich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es – sollte in
Zukunft eine Behandlung erforderlich werden – entsprechende Spitalein-
richtungen beispielsweise in J._______ gibt, und bereits das SEM in seiner
Verfügung darauf hingewiesen hat, dass er nötigenfalls ein Gesuch um
(medizinische) Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) beantragen könnte, um eine allen-
falls notwendig werdende Behandlung in der Übergangszeit zu erleichtern,
dass die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, sie sei schwanger (voraus-
sichtlicher Geburtstermin: […] 2016) und benötige die entsprechenden vor-
geburtlichen Kontrolluntersuchungen und nach der Geburt des Kindes sei
sie auf Nachuntersuchungen und -betreuung angewiesen,
dass allein die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 nicht dazu
führt, den Vollzug als unzumutbar zu beurteilen, zumal sie gemäss Akten
jung und gesund ist und abgesehen von den normalen pränatalen Vorun-
tersuchungen keine gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit ih-
rer Schwangerschaft geltend macht,
dass insgesamt die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers 1 sowie die Schwangerschaft der Beschwerdeführe-
rin 2 einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen,
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dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
vorstehende Erwägungen umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerde-
führerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Erfüllens der
darin genannten, kumulativ erforderlichen, Voraussetzungen abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahrens deren Kosten von
insgesamt Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-3297/2016 und E-3298/2016 werden ver-
einigt.
2.
Die gemeinsame Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay