B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3299/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, eigenen Angaben zufolge Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 8. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2013 und der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 6. Januar 2015 im Wesentlichen geltend machte, eritreischer
Herkunft und tigrinischer Ethnie zu sein und vor seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat stets in Eritrea, in B._______, gelebt zu haben,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er sei am (…) ge-
boren, wobei seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei, habe nach der
vierten oder fünften Klasse im Jahre 2006 oder 2007 den Schulbesuch ab-
gebrochen und in der Folge mehrere Monate als Schuhhändler und als
Fahrradmechaniker gearbeitet,
dass er anlässlich eines Streits in einer Bar zwischen Freunden von ihm
und der Polizei bloss aufgrund seiner Anwesenheit festgenommen und für
sechs Monate auf dem Polizeiposten inhaftiert worden sei,
dass er im April 2007 oder im Mai 2008 bei einer Razzia in C._______
festgenommen, in ein Gefängnis gebracht und danach zu einer sechs- o-
der siebenmonatigen militärischen Grundausbildung überführt worden sei,
dass er im Jahre 2008 desertiert sei und versucht habe, in den Sudan aus-
zureisen, dabei jedoch festgenommen und während zwei Jahren und drei
Monaten in Sawa in Haft gehalten worden sei,
dass er im Mai oder August 2011 aus der Haft entlassen worden sei,
dass er am 11. November 2011 Eritrea auf dem Landweg illegal über die
äthiopische Grenze verlassen und elf Monate in einem Flüchtlingslager ge-
lebt habe, bevor er vier Monate im Sudan verbracht und dann nach Libyen
gereist sei, wo er sich neun Monate aufgehalten habe,
dass er danach auf dem Seeweg nach Italien gelangt und in die Schweiz
weitergereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2015 – eröffnet am 24. April
2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz an-
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ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wo-
bei es aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände weder den geltend
gemachten Aufenthalt in Eritrea noch die behauptete eritreische Staatsan-
gehörigkeit als glaubhaft erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 (mit Postauf-
gabe an das SEM und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet [Eingang Bundesverwaltungsgericht am
26. Mai 2015]) gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erhob,
dass er mit der Beschwerde beantragte, die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der ange-
fochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von
Amtes wegen und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass er eine Bescheinigung über wirtschaftliche Sozialhilfe vom 20. Mai
2015 zu den Akten reichte,
dass er bezüglich des Hauptantrages ausführte, die Beschwerde richte
sich lediglich gegen die Feststellung des SEM, wonach er aufgrund seiner
illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe verschiedene Doku-
mente in Kopie beilegte, die – entgegen der Einschätzung des SEM –
seine Herkunft aus Eritrea bestätigen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Mai 2015 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2015 (Eingang Bun-
desverwaltungsgericht am 28. Mai 2015) teilweise Originale der in Kopie
eingereichten Dokumente nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktion vom 29. Mai 2015 ver-
fügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und somit auch über das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1
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AsylG [SR 142.31]) werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt ent-
schieden, und es werde vorderhand kein Kostenvorschuss erhoben,
dass in der Verfügung angemerkt wurde, bei allfällig negativem Verfahren-
sausgang könnten die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen wurde, sich in-
nert Frist zur Beschwerde und zu den eingereichten Beweismitteln verneh-
men zu lassen,
dass das SEM mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 zur Beschwerdesa-
che Stellung nahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juni 2015 dem
Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, sich innert Frist zur Vernehm-
lassung des SEM zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2015 von seinem
Replikrecht Gebrauch machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe explizit anführte,
die Beschwerde richte sich lediglich gegen die Feststellung des SEM, wo-
nach er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle,
dass demnach Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ab-
lehnung des Asylgesuches) – auch wenn er in der Replik mit einem Satz
anmerkt, er sei aus dem Militärdienst desertiert – mit vorliegender Be-
schwerde aufgrund der entsprechenden ausdrücklichen Begründung vom
Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, demnach nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet und in Rechtskraft erwachsen ist,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts
zudem die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe),
dass subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen sind und die Beweis- und Substanziierungslast von Gesetzes
wegen gilt,
dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3),
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dass vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht die Frage zu prüfen ist,
ob das SEM die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und –
falls diese anzuerkennen wäre – die damit verbundenen Vorbringen bezüg-
lich einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu Recht als unglaubhaft erachtete,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erwog, der Beschwerde-
führer sei nicht in der Lage, substanziierte Angaben zu seinem angeblichen
Herkunftsort zu machen, und sich seine diesbezüglichen Aussagen auf
konkrete Nachfragen hin in einer Aufzählung von Namen und Bezeichnun-
gen erschöpfen würden,
dass er zwar die Zoba und die umliegenden Zobas, die umliegenden Dörfer
und die dazugehörigen Subzobas, die Namen von Kirchen und Hotels so-
wie das bekannte May-Nefki College aufzählen könne und diese Angaben,
soweit überprüfbar, korrekt seien, aber auswendig gelernt wirkten und jeg-
lichen persönlichen Bezug vermissen liessen,
dass er nach Lieblingsplätzen (in seinem Heimatort) gefragt höchst knapp
und undifferenziert lediglich angebe, es gebe einen Club für Jugendliche
mit einem Tischfussball-Kasten,
dass seine Schilderungen nicht den Eindruck von jemandem erwecken
würden, der seine ganze Kindheit und Jugendzeit in diesem Ort verbracht
habe,
dass er auch die Grösse des Ortes nicht anzugeben vermöge, indem er
einerseits von einer grossen Stadt spreche, gleich darauf meine, es sei
weder eine grosse noch eine kleine Stadt und sodann den Ort als Dorf
beziehungsweise kleine Stadt bezeichne,
dass er schliesslich weder zu den Preisen von Produkten noch zum öffent-
lichen Verkehr Auskunft zu geben oder die Vegetation und Tätigkeiten der
Bewohner der Region zu beschreiben vermöge,
dass er auch zu den öffentlichen Sprachen Eritreas nicht Bescheid wisse
und lediglich angegeben habe, 90% sei Tigrinya,
dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus und seinen Aufenthalt in
Eritrea nicht habe glaubhaft machen können und davon ausgegangen wer-
den müsse, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei,
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dass alleine eine tigrinische Herkunft und das Beherrschen des Triginya
eine eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen vermöge, insbeson-
dere zumal in Äthiopien eine beachtliche Zahl Tigrinya beziehungsweise
Tigray leben würden,
dass der Eindruck der Verschleierung seiner wahren Herkunft gegenüber
den Schweizer Behörden durch die unstimmigen Angaben des Beschwer-
deführers hinsichtlich seiner Identitätsdokumente verstärkt werde,
dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, im Jahre 2008 eine
Identitätskarte beantragt zu haben, die er wegen seines Gefängnisaufent-
haltes nicht habe abholen können und demgegenüber in der Anhörung gel-
tend gemacht habe, er habe sich nie eine Identitätskarte ausstellen lassen,
da er damals minderjährig gewesen sei,
dass er jedoch gemäss seinem angegebenen Geburtsdatum vom (…) bei
einer Ausreise aus Eritrea im Oktober 2011 bald zwanzigjährig gewesen
wäre,
dass er anlässlich der Anhörung weiter ausgesagt habe, er habe keinen
Taufschein, da seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei, dies jedoch
diesbezüglich kein einsichtiger Grund darstelle,
dass demnach festzuhalten sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen,
dass in der angefochtenen Verfügung bezüglich der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Flucht aus Eritrea nach Äthiopien festgestellt wird,
dass seine entsprechenden Schilderungen äusserst stereotyp anmuten
würden,
dass selbst auf mehrmalige Aufforderung seine Ausreise detailliert und
ausführlich zu beschreiben, er im Wesentlichen nicht mehr zu berichten
gewusst habe, als dass er mit dem Bus nach Shambuko gelangt sei und
sich von dort aus zu Fuss nach Äthiopien abgesetzt habe,
dass er auch auf die Frage nach der Organisation der Ausreise pauschal
geantwortet habe, er habe schon vor seiner Inhaftierung mit dem Flucht-
gedanken gespielt, und dass es keine Sache gewesen sei,
dass er sodann bezüglich des Grenzübertritts lediglich angegeben habe,
alleine in der Nacht versteckt über die Grenze gelangt zu sein,
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dass dies umso mehr erstaune, als es sich dabei um ein Schlüsselmoment
der geltend gemachten Flucht handle, falle doch mit dem Grenzübertritt
typischerweise auch jede Gefahr einer Festnahme dahin,
dass nach Prüfung der Aktenlage das Gericht zum Schluss gelangt, dass
die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den gel-
tend gemachten Aufenthalt in Eritrea und eine eritreische Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft machen konnte, zu bestätigen ist, und die Vorbringen
in der Beschwerde zusammen mit den eingereichten Unterlagen an dieser
Erkenntnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, das SEM stelle willkürlich fest,
seine als korrekt eingestuften Angaben würden auswendig gelernt wirken,
in einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle nicht stichhaltig ist,
dass vielmehr festgestellt werden kann, dass die vorinstanzliche Verfügung
ausserordentlich umfassend begründet ist und sich namentlich zu Recht
auf eklatante Wissenslücken und unsubstanziierte Aussagen des Be-
schwerdeführers abstützt,
dass demnach unbehelflich ist, wenn der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe vorbringt, er habe nach bestem Wissen und Gewissen auf
die ihm gestellten Fragen geantwortet,
dass in der Tat augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer die bloss als
Fakten erlernbaren Kenntnisse wie etwa zu Zobas, Dörfern, Kirchen und
Hotels zwar nennen kann, aber konkrete Fragen zu seiner Lebensumge-
bung nicht mit persönlichen Wahrnehmungen und eigenem Erlebnisschatz
auszufüllen imstande ist und diesbezüglich jegliche Realkennzeichen ver-
missen lässt, was jedoch nicht zu erwarten wäre, hätte er tatsächlich, wie
vorgebracht, bis zu seinem 19. Lebensjahr in der von ihm bezeichneten
Umgebung gelebt,
dass der Vorhalt des Beschwerdeführers, es liege der Verdacht nahe, die
Befragerin habe – indem sie seine Angaben als vage und allgemeingültig
bezeichnet habe – den Asylentscheid des SEM negativ beeinflusst, nicht
stichhaltig ist,
dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sich das SEM in der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung nicht ausschliesslich von objekti-
ven Beurteilungsmassstäben hätte leiten lassen,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der sozialisieren-
den Herkunft und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verwie-
sen werden kann, auf die in der Beschwerde im Übrigen nicht eingehender
eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer hingegen mit der Rechtsmitteleingabe insbe-
sondere geltend macht, die aus Eritrea erhaltenen und zu den Akten ge-
reichten Beweismittel würden seine eritreische Herkunft bestätigen,
dass der Beschwerdeführer eine Familienkarte, einen Geburtsschein, ein
Antragsformular für eine ID-Karte, Kopien der ID-Karten seines Vaters und
Bruders, Schulzeugnisse der 3.-5. Klasse und eine Auszeichnung (1.
Klasse) zu den Akten reichte,
dass vorab festzustellen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers
durch kein hinreichend qualifiziertes Ausweispapier belegt ist und daher
unabhängig von der Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente nicht
überprüfbar ist, ob sie sich, wie behauptet, überhaupt dem Beschwerde-
führer zuordnen lassen,
dass im Weiteren den in der Vernehmlassung des SEM ausgeführten Fest-
stellungen zu folgen ist,
dass das SEM zu Recht ausführte, dass es sich bei den eingereichten
Schriftstücken einesteils um käuflich leicht erhältliche Dokumente handelt
und andernteils um solche, bei denen unterschiedliche formale und inhalt-
liche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmög-
lichen,
dass zudem Dokumenten ohne jegliche Sicherheitsmerkmale ein äusserst
geringer Beweiswert beizumessen ist,
dass gemäss der nachgereichten Geburtsurkunde das Geburtsdatum des
Beschwerdeführers auf den 20. April 1988 lautet, während er anlässlich der
Einreichung des Asylgesuches den schweizerischen Behörden als Ge-
burtsdatum den (…) nannte,
dass das SEM in der Vernehmlassung zu Recht auf verschiedene erhebli-
che Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und An-
gaben in den eingereichten Dokumenten bezüglich angeblich familiärer
Verhältnisse hinweist und auf die entsprechenden Ausführungen des SEM
verwiesen werden kann,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik an diesen
Feststellungen offenkundig nichts zu ändern vermögen,
dass er in der Replik unter anderem vorbrachte, sein wahres Geburtsdatum
sei der 20. April 1988, und er sei bei der Einreise in die Schweiz von Lands-
leuten falsch beraten worden, weshalb er den schweizerischen Behörden
fälschlicherweise als Geburtsdatum den (…) angegeben und sich dadurch
bessere Möglichkeiten im Schul- und Berufswesen erhofft habe,
dass dieser Erklärungsversuch der Glaubhaftigkeit seiner Identitätsanga-
ben nicht zuträglich ist,
dass in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die
eingereichten Dokumente einer formellen Echtheitsprüfung zuzuführen
und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass in Würdigung der gesamten Aktenlage die vom Beschwerdeführer be-
hauptete eritreische Staatszugehörigkeit unglaubhaft ist und das SEM das
Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers schon aus
diesem Grund zu Recht verneinte, mithin ein Anspruch auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist,
dass es sich demnach erübrigt, auf die Frage einer illegalen Ausreise aus
Eritrea einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb
es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich erscheint, dass der Be-
schwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, indessen
nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch,
aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar sind,
dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers daher unbekannt ist,
zumal auch die von ihm als Beweis für seine Identität eingereichten Pa-
piere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen der von ihm nicht rechtsgenüglich
nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – o-
der in allenfalls andere Heimat- oder Herkunftländer – keine Vollzugshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entge-
genstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
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dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass es angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, wel-
cher an seiner unglaubhaften Behauptung, er stamme aus Eritrea, festhält
und damit seine wahre Herkunft verschweigt, grundsätzlich nicht Sache
der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen,
dass, da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass Äthiopien der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, es zu-
mindest in summarischer Weise festzustellen gilt, ob in Bezug auf diesen
Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu
verneinen ist,
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dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25) und es im weiteren aufgrund
des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht mög-
lich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob er in seinem Heimat-
staat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszu-
schliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der
Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – aus objektiver Betrachtungsweise
bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege als aussichtslos erscheinen mussten, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3299/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: