Abtei lung V
E-3300/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
1. A._______, Irak, dessen Ehefrau
2. B._______, Kroatien, und deren Kindes
3. C._______, Irak,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 28. Juli 2004 i.S. Asyl und Wegweisung
(Wiedererwägung / Revision) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3300/2006
Sachverhalt:
A.
Das vom Beschwerdeführer 1 (im Folgenden Beschwerdeführer) am
15. September 1999 eingereichte Asylgesuch wies das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration
[BFM]) mit Verfügung vom 19. Januar 2000 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobe-
ne Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 14. Februar 2001 ab.
B.
Am 27. Juni 2003 erfolgte die Eheschliessung zwischen den Be-
schwerdeführern. Am 7. August 2003 wurde der gemeinsame Sohn
C._______ geboren.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 wies das BFF das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 21. Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Das von der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2003 eingereichte
Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung vom 19. Januar
2004 ab, bezeichnete die Verfügung vom 28. Juli 2003 als rechtskräftig
und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die dagegen erhobene Be-
schwerde trat die ARK mit Urteil vom 24. März 2004 mangels Bezah-
lung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 wies das BFF das von den Beschwer-
deführern am 8. April 2004 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab,
bezeichnete die Verfügungen vom 19. Januar 2000, vom 28. Juli 2003
sowie vom 19. Januar 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 30. August 2004 liessen die Beschwerdeführer
sinngemäss beantragen, der Entscheid des BFF vom 28. Juli 2004 sei
aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In Wie-
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dererwägung der Verfügung des BFF vom 19. Januar 2000 sei dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Grundla-
ge der vorläufigen Aufnahme ihres Ehemannes sei - in Wiedererwä-
gung der Verfügung des BFF vom 19. Januar 2004 beziehungsweise
vom 28. Juli 2003 - der Beschwerdeführerin sowie dem gemeinsamen
Kind die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2004 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug aus und verzichtete gleich-
zeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 21. März 2005 liessen die Beschwerdeführer eine
Wohnsitzbescheinigung und einen Haftbefehl des Untersuchungsam-
tes D._______ vom 10. Juni 1999 mit den entsprechenden
Übersetzungen zu den Akten reichen.
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 liessen die Beschwerdeführer mit-
teilen, dass sie neu durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener vertreten
seien und reichten eine entsprechende Vollmacht zu den Akten.
Gleichzeitig wurde um Einsicht in die gesamten Asylakten der Be-
schwerdeführer ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 bestätigte die zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK die Mandatsübernahme durch
Rechtsanwalt Gabriel Püntener als neuer Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer. Das Gesuch um Einsicht in die gesamten Asylakten
lehnte sie ab und verwies Rechtsanwalt Püntener diesbezüglich an die
früheren Rechtsvertretungen. Gleichzeitig verfügte sie die Edition der
vorhandenen Aktenverzeichnisse und bot Rechtsanwalt Püntener Ge-
legenheit bis zum 10. November 2005, allfällig fehlende Aktenstücke
bei der ARK zu verlangen.
K.
Mit Schreiben vom 10. November 2005 ersuchte Rechtsanwalt Pünte-
ner um Edition verschiedener Aktenstücke.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 wurde dem Aktenein-
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sichtsgesuch mit Ausnahme der Akte A12/1 entsprochen und die Ak-
ten wurden den Beschwerdeführern gegen Gebühr zugestellt.
M.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 liessen die Beschwerdeführer die
Kopie eines Haftbefehls des Untersuchungsamtes D._______ vom 10.
Oktober 2005 mit Übersetzung sowie zwei Fotos des Beschwerde-
führers anlässlich einer Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St.
Gallen zu den Akten reichen. Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren
beantragten sie, das Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 sei in Revi-
sion zu ziehen. Weiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers und seiner Familie festzustellen und es sei ihnen Asyl zu er-
teilen, eventuell seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2006 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Schreiben vom 22. März 2006 brachte die zuständige Instruktions-
richterin der ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des
BFM zur Kenntnis und forderte diese auf, sich dazu bis zum 6. April
2006 zu äussern, ansonsten Verzicht auf eine Stellungnahme ange-
nommen und gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden wer-
de.
P.
Mit Schreiben vom 6. April 2006 liessen die Beschwerdeführer fristge-
recht eine Stellungnahme einreichen.
Q.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 liessen die Beschwerdeführer
zwecks Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss
Art. 44 Abs. 3 AsylG ein Bestätigungsschreiben der sozialen Dienste
der Stadt E._______ vom 4. April 2006, einen Auszug aus dem Betrei-
bungsregister vom 4. April 2006, ein Arbeitszeugnis beziehungsweise
eine Arbeitsbestätigung der F._______ GmbH, Lohnabrechnungen der
F._______ GmbH von Oktober 2005 bis März 2006 sowie diverse
Referenzschreiben ins Recht legen.
Seite 4
E-3300/2006
R.
Mit Schreiben vom 12. Mai und 6. Juni 2006 liessen die Beschwerde-
führer verschiedene Referenzschreiben zu den Akten reichen.
S.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 stellte das BFM dem Bundes-
verwaltungsgericht Kopien zweier Schreiben des Beschwerdeführers
vom 10. Dezember 2007 mit den dazugehörigen Beilagen zur Kennt-
nisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f;
VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 174 f.), ist das Bundesverwaltungsgericht auch
zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfah-
ren.
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.4 Mit Beschwerde kann sodann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde vom 30. August 2004 ist form- und fristgerecht einge-
reicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S.
204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, son-
dern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesam-
tes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs bejaht hat und auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungs-
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gericht vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
3.3 Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungs-
gesuch vom 8. April 2004 und deren Begründung ist die vorliegende
Beschwerde auf den Vollzugspunkt beschränkt, weshalb einzig zu be-
urteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass bezie-
hungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung
vom 19. Januar 2000 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der
Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen wäre. Auf allfäl-
lige Vorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft ist somit im Rah-
men der vorliegenden Beschwerde nicht einzugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrem Wiedererwägungsge-
such vom 8. April 2004 im Wesentlichen auf die allgemeine Situation
im Irak. Aufgrund der prekären Sicherheitslage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers sei ein Wegweisungsvollzug weder möglich noch zu-
mutbar, zumal keine Rückreisemöglichkeit bestehe und der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (seit 01.01.2008: Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], SR
142.20) darstellen würde. Es entspreche sodann der ständigen Praxis
des BFF und der ARK, dass in der Regel die ganze Familie vorläufig
aufgenommen werde, wenn ein Familienmitglied die Voraussetzungen
zur vorläufigen Aufnahme erfülle. Die beim vorläufig Aufgenommenen
erfüllte Schranke des Wegweisungsvollzugs werde auf die ganze Fa-
milie ausgedehnt, weshalb die Beschwerdeführerin und das gemeinsa-
me Kind in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers einzube-
ziehen seien.
4.2 Zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentschei-
des vom 28. Juli 2004 führt das BFF aus, es erachte eine Rückführung
in den Heimatstaat im Einzelfall selbst unter Berücksichtigung der ge-
gebenen Lage im Irak als zumutbar. Im Irak herrsche kein offener Bür-
gerkrieg und es könne trotz teilweise schwerer Anschläge und ver-
schiedener bewaffneter Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Folglich
liege auch keine konkrete Gefährdung der Bevölkerung im Irak im Sin-
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ne von Art. 14 a Abs. 4 ANAG (neu: Art. 83 Abs. 4 AuG) vor. Die Ver-
sorgungslage habe sich insgesamt verbessert. Seit Beginn des Wie-
deraufbaus seien allgemeine Fortschritte festzustellen und auch eine
medizinische Grundversorgung sei vorhanden. Die ehemals autonome
kurdische Zone im Nordirak sei von der militärischen Intervention der
Koalitionstruppen nicht unmittelbar betroffen worden, insbesondere sei
es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen in diesem Gebiet
gekommen. Die bisherigen Machtstrukturen seien erhalten geblieben
und die Situation habe sich durch die militärische Intervention nicht
grundlegend verändert. Es würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen und
dieser sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Weiter führt
das BFF aus, dass den Beschwerdeführern aufgrund der kroatischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Fa-
milienvereinigung in Kroatien offenstehe und verweist diesbezüglich
auf die Erwägungen in seinem Entscheid vom 19. Januar 2004. Zu-
sammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen wür-
den, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 19. Januar 2000,
vom 28. Juli 2003 sowie vom 19. Januar 2004 beseitigen könnten,
weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
4.3 Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 30. August 2004 bringen
die Beschwerdeführer vor, ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei
aufgrund der dort herrschenden prekären Lage nicht zumutbar, insbe-
sondere da das gemeinsame Kind erst knapp ein Jahr alt sei. Es sei
nicht sichergestellt, dass die Familie der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Rückkehr in den Irak über eine Unterkunft verfüge. Auch das wirt-
schaftliche Fortkommen der Beschwerdeführer sei nicht gesichert.
Nicht nur die Sicherheitssituation im Irak sei äusserst angespannt,
auch würden im Zentral- und Nordirak die Lebensbedingungen von
gravierendem Wohnungsmangel, unregelmässiger Versorgung mit
grundlegenden Dienstleistungen, vom Fehlen eines effektiven Rechts-
systems und einer hohen Arbeitslosigkeit geprägt. Ein Wegweisungs-
vollzug müsse somit als unzumutbar betrachtet werden und dem Be-
schwerdeführer sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie seien
die übrigen Beschwerdeführer praxisgemäss in die vorläufige Aufnah-
me miteinzubeziehen. Dass eine allfällige Wiedervereinigung der Fa-
milie in Kroatien nicht ausgeschlossen sei, ändere nichts am Anspruch
auf einen einheitlichen Rechtsstatus der Familie.
Seite 8
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4.4 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen sie mit Schreiben
vom 21. März 2005 einen Haftbefehl des Untersuchungsamtes
D._______ vom 10. Juni 1999 sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den
Akten reichen.
4.5 Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren beantragen die Beschwer-
deführer in ihrer Beweismitteleingabe vom 23. Januar 2006, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie
festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu erteilen; eventu-
ell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und seiner
Familie festzustellen und diese seien in der Schweiz als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, die
Schweizerischen Asylbehörden hätten im Sommer/Herbst 2005 die
Entscheidpraxis betreffend Asylsuchende aus dem Irak geändert. Im
Wesentlichen bedeute dies, dass Asylsuchende aus dem Zentral- und
Nordirak wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen würden. Der nunmehr eingereichte
Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 sei nach dem Urteil der ARK vom 14.
Februar 2001 ausgestellt worden und könne somit auch wiedererwä-
gungsrechtlich behandelt werden. Der Beschwerdeführer engagiere
sich in der Schweiz zudem aktiv für die Sache der Kurden, pflege en-
gen Kontakt mit dem "Kurdischen Kulturverein G._______" und habe
ein Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Im Rahmen
seines aktiven Engagements nehme der Beschwerdeführer an
Demonstrationen und Veranstaltungen teil. Für den Fall, dass nicht die
Tätigkeit vor seiner Ausreise, sondern sein exilpolitisches Engagement
die Hauptursache für die staatlichen Verfolgungsmassnahmen sein
sollten, sei der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel wurden zwei
Fotografien von der Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St. Gallen
zu den Akten gereicht.
Das Revisionsbegehren wird nachfolgend in den Erwägungen 6.1 ff.
behandelt.
4.6 Soweit die Beschwerdeführer eine seit Erlass der Verfügung vom
19. Januar 2000 eingetretene Veränderung der allgemeinen Lage im
Irak beziehungsweise der familiären Situation oder die Schaffung sub-
jektiver Nachfluchtgründe geltend machen, verlangen sie die Anpas-
sung der vorinstanzlichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene
Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Die
Vorbringen betreffen Tatsachen, welche sich nach dem 19. Januar
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2000 ereignet haben und somit nicht bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es gilt zu
prüfen, ob es sich bei den Vorbringen um rechtlich relevante Tatsachen
handelt, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
ursprünglichen Entscheides zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis zu führen. Gemäss den formulierten
Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2004 und
deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde als auf den
Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig zu beurteilen
ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass bezie-
hungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung
vom 19. Januar 2000 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der
Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen wäre. Soweit
die Beschwerdeführer in ihrer Beweismitteleingabe vom 23. Januar
2006 wiedererwägungsweise die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung von Asyl beantragen ist
gemäss Ziff. 3.3 darauf nicht einzutreten.
4.6.1 Die Vorbringen bezüglich der Veränderung der allgemeinen Lage
im Heimatstaat sowie der familiären Situation des Beschwerdeführes 1
betreffen ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den Irak. Wie im Folgenden zu zeigen
sein wird, besteht für den Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Heirat
mit einer kroatischen Staatsangehörigen die Möglichkeit der Aufnahme
in einem Drittstaat, weshalb die Frage der Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs in den Irak unter diesen Umständen offen bleiben kann.
4.6.2
4.6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssitua-
tion erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe
geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachflucht-
gründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Grün-
de mit (Vor)Flucht- beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7, E. 7b und 8, S. 67 ff.; 2000 Nr. 16, E. 5a, S.
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141 f. m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe sind Asylgründe, für die
eine Person durch die Tatsache des Verlassens des Landes (Republik-
flucht), durch ihr Verhalten im Zufluchtsstaat (vor allem politische Exil-
aktivitäten) oder durch das im Heimatstaat strafbare Stellen eines
Asylgesuches die Ursache selber setzt. Unter Exilaktivitäten fallen
etwa Mitgliedschaft in einer Emigrantenorganisation, öffentliche
kritische Äusserungen gegen das Regime des Heimatstaates (z.B. in
den Medien) oder die Teilnahme an Versammlungen, Demonstrationen
und Protestaktionen gegen die im Heimatstaat herrschenden
politischen Verhältnisse. Sofern diese Tätigkeiten in ihren
Heimatländern bekannt werden und man weiss, dass solches
geahndet wird, erhalten solcherart drohende Massnahmen
Verfolgungscharakter (ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S.111 f.).
Exilpolitische Aktivitäten können mit anderen Worten nur dann im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Es bleibt
demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 den heimatlichen Be-
hörden auf Grund des geltend gemachten politischen Engagements
namentlich bekannt geworden ist. Diese Prüfung hat aufgrund der kon-
kreten Aktenlage zu erfolgen.
4.6.2.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beweismitteleingabe
vom 23. Januar 2006 vor, der Beschwerdeführer 1 pflege engen Kon-
takt mit dem "Kurdischen Kulturverein G._______" und habe ein
Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Der von den in
der Schweiz ansässigen türkischen Kurden aus dem Umfeld der PKK
und ihr nahestehenden Organisationen gepflegte Diskurs unterscheide
sich in wesentlichen Punkten von den Anliegen der kurdischen Iraker.
Der Beschwerdeführer 1 identifiziere sich mit deren Anliegen und lebe
aufgrund dieses Engagements weitgehend isoliert von den übrigen
nordirakischen Kurden, von welchen er als Kommunist und Kritiker der
KDP verachtet werde. Die Sympathisanten der KDP würden in der
Schweiz einen beachtlichen Einfluss ausüben. Immer wieder komme
es zu Auseinandersetzungen zwischen Sympathisanten der KDP und
der PKK. Im Rahmen seines aktiven Engagements für die kurdische
Sache nehme der Beschwerdeführer 1 an Demonstrationen und Ver-
anstaltungen teil, so auch an der vom kurdischen Kulturverein
G._______ organisierten Demonstration vom 1. Oktober 2005 in St.
Gallen. Wegen seines Engagements für die kurdische Sache und
Seite 11
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seiner Beziehung zu PKK-nahen Organisationen habe er die
Aufmerksamkeit von Personen aus dem Umfeld der KDP auf sich
gezogen. Als Beweismittel wurden zwei Fotos des Beschwerdeführers
1 anlässlich der Kundgebung vom 1. Oktober 2005 sowie die Kopie
des Haftbefehls des Untersuchungsamtes D._______ vom 10. Oktober
2005 zu den Akten gereicht. Im Sinne eines Beweismittelantrages
beantragen die Beschwerdeführer, es sei der rechtserhebliche
Sachverhalt weiter abzuklären und allenfalls eine Botschaftsabklärung
über das Schweizerische Verbindungsbüro in Baghdad in die Wege zu
leiten.
4.6.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der angeblich in der Schweiz
entwickelte politische Aktivismus des Beschwerdeführers 1 und die da-
mit verbundene Beziehungsnähe zu PKK-nahen Organisationen wenig
glaubhaft erscheint. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz für
die Sache der PKK engagieren sollte, zumal er aufgrund der angeblich
von dieser unter Todesdrohung erzwungenen Zusammenarbeit (vgl.
EZ-Prot., S. 2) zur Flucht aus dem Heimatstaat gezwungen wurde und
dementsprechend über wenig Motivation verfügen dürfte. Eigenen An-
gaben zufolge war er in seinem Heimatstaat sodann nie politisch aktiv
(vgl. EZ-Prot., S. 5) und seine Tätigkeit für die PKK beschränkte sich
ausschliesslich auf die Lieferung von Lebensmitteln. Auch sind den Ak-
ten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die ein irgendwie geartetes
exilpolitisches Engagement vor dem 1. Oktober 2005 erkennen lie-
ssen. Es wird lediglich vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 pflege en-
gen Kontakt mit dem Kurdischen Kulturverein G._______ und habe ein
Beziehungsnetz in einem türkisch-kurdischen Umfeld. Eine Mitglied-
schaft bei der PKK oder in einer Emigrantenorganisation ist auf Grund
der Aktenlage nicht belegt und wird auch nicht behauptet. Auch geht
aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 öffentliche
kritische Äusserungen gegen das Regime seines Heimatstaates (z.B.
in den Medien) getätigt oder an Versammlungen, Demonstrationen und
Protestaktionen gegen die im Heimatstaat herrschenden politischen
Verhältnisse teilgenommen hätte. Auf den als Beweismittel eingereich-
ten Fotografien ist lediglich zu sehen, wie er anlässlich einer Kundge-
bung ein Transparent trägt, auf welchem - ohne erkennbaren regime-
feindlichen Hintergrund - Frieden und internationale Solidarität gefor-
dert wird. Weiter ist nicht erkennbar, dass er im Zusammenhang mit
seiner Teilnahme an der betreffenden Kundgebung in den Medien oder
anderswo namentlich erwähnt oder abgebildet worden ist, so dass
eine Identifizierung durch die heimatlichen Behörden möglich wäre. Im
Seite 12
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eingereichten Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 - ebenso wie in jenem
vom 10. Juni 1999 ausgestellten - wird als Anklagegrund sodann
lediglich die Zugehörigkeit zur verbotenen kurdischen Arbeiterpartei
(PKK) genannt. Darüber hinaus enthalten diese jedoch keine Angaben
betreffend Art oder Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer 1 zur Last
gelegten Delikts. weiter ist aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen
der Demonstrationsteilnahme am 1. Oktober 2005 und dem Erlass des
Haftbefehls am 10. Oktober 2005 nicht davon auszugehen, dass die
beiden Ereignisse in direktem Zusammenhang stehen, zumal das
Verfahren von der erkennungsdienstlichen Behandlung mutmasslicher
Exilaktivisten und der Auswertung ihrer Aktivitäten durch den
Auslandsgeheimdienst, bis zum Erlass eines Haftbefehls durch die
Behörden im Heimatstaat erfahrungsgemäss äusserst zeitraubend und
demzufolge nicht innert zehn Tagen zu bewerkstelligen ist.
Sodann erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als
genügend erstellt, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung verzichtet und
der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird.
4.6.2.4 Der Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten nicht das
Profil eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten auf
und die geltend gemachte Teilnahme an der Kundgebung vom 1. Okto-
ber 2005 kann nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland be-
stehenden politischen Engagements betrachtet werden. Weiter ist da-
von auszugehen, dass sich die kurdischen Behörden im Heimatstaat -
falls überhaupt - auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exil-
organisationen von im Heimatstaat verbotenen oppositionellen Partei-
en, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer
von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Pla-
kate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekriti-
schen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen
und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, unterliegen damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Zu-
dem dürfte es auch den heimatlichen Behörden aufgefallen sein, dass
die exilpolitische Betätigung vieler Asylbewerber nach der Ablehnung
ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver
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E-3300/2006
wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das gel-
tend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt.
Es darf davon ausgegangen werden, dass die kurdischen Sicherheits-
behörden im Heimatstaat durchaus in der Lage sind, zwischen poli-
tisch engagierten Kurden, die das Regime zu gefährden vermögen,
und Exilaktivisten, die lediglich beabsichtigen, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Vor diesem Hinter-
grund erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die Be-
hörden im Herkunftsstaat von allfälligen Exilaktivitäten des Beschwer-
deführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete
und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden wür-
den, weshalb vorliegend nicht von einer Gefährdung seiner Person
oder einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung seiner
Situation auszugehen ist.
4.7
4.7.1 In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 führt die Vorinstanz
schliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz zusammen
mit dem Kind am 19. April 2004 verlassen und sei nach Kroatien zu-
rückgekehrt. Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer nach Kroatien weggewiesen werden könne. Da dies eine
Wegweisung in einen Drittstaat bedeute, müsse der Beschwerdeführer
über hinreichende Garantien verfügen, welche erwarten liessen, dass
er sich dort legal aufhalten könne. Aufgrund der vorliegenden Akten
könne dies bejaht werden, da ein ausländischer Ehepartner eines in
Kroatien lebenden kroatischen Staatsbürgers einen gesetzlichen An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Es lägen somit genügend
Anhaltspunkte vor für die Annahme, die kroatischen Behörden würden
dem Beschwerdeführer die Einreise gestatten und ihm den Aufenthalt
erlauben. Es sei folglich davon auszugehen, dass es ihm möglich sei,
regulär und gesetzeskonform nach Kroatien zu reisen und dort zumin-
dest eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Betreffend die übrigen
Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass sie sich -
soweit es sich dabei um Revisionsgründe handle - mangels Zustän-
digkeit nicht dazu äussern könne. Immerhin werde auch in diesem Zu-
sammenhang auf die Möglichkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat
hingewiesen.
4.7.2 In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2006 machen die Beschwer-
deführer ihrerseits geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehm-
lassung vom 17. März 2006 auf Ausführungen zur Frage des Wegwei-
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sungsvollzugs nach Kroatien beschränkt und sich mangels Zuständig-
keit nicht zu den übrigen Vorbringen geäussert. Zur Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs in den Irak habe sie sich nicht geäussert.
Die Beschwerdeinstanz werde jedoch nicht umher kommen, sich von
Amtes wegen mit sämtlichen Vorbringen auseinanderzusetzen. Ob die
Eingaben revisionsrechtlich oder beschwerderechtlich geprüft würden,
habe nur wenige konkrete praktische Auswirkungen. Die Beschwerde-
führerin und das gemeinsame Kind hätten die Schweiz bereits am 19.
April 2004 verlassen, währenddem der Beschwerdeführer in der
Schweiz geblieben sei. Trotz der vordergründigen Trennung handle es
sich bei der Ehe der Beschwerdeführer um eine intakte Beziehung. Die
Beschwerdeführerin sei zu ihrer Mutter zurückgekehrt und verfüge we-
der über eine eigene Wohnung noch über ein Erwerbseinkommen. Der
Beschwerdeführer komme heute für die Lebenskosten seiner Familie
sowie deren Reisen von Kroatien in die Schweiz und zurück auf. Er sei
jedoch im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Kroatien nicht in der
Lage, weiterhin für die Lebenskosten seiner Familie aufzukommen.
Insbesondere würde für ihn weder eine Wohngelegenheit bestehen
noch sei er der kroatischen Sprache mächtig. Der Familie der Be-
schwerdeführer drohe somit bei einem Wegweisungsvollzug die Ver-
elendung und damit eine konkrete Gefährdung, weshalb dieser als un-
zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (neu: Art. 83 Abs. 4
AuG) zu bezeichnen sei. Schliesslich dürfe die Heirat mit einer kroati-
schen Staatsbürgerin dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gerei-
chen. Im Ergebnis erscheine es stossend, wenn er im Vergleich zu an-
deren irakischen Asylsuchenden benachteiligt und ihm eine vorläufige
Aufnahme verweigert werde. Zudem sei zwingend das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3
AsylG zu prüfen, bevor ein Wegweisungsvollzug nach Kroatien in Er-
wägung gezogen werde. Weiter sei zu bemerken, dass einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug nach Kroatien aus formellen Gründen die
Grundlage entzogen sei, zumal die Verfügung der Vorinstanz vom 19.
Januar 2000 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden sei und
diese keine Wegweisung in einen Drittstaat vorsehe. Diese sei deshalb
von Amtes wegen in Wiedererwägung beziehungsweise Revision zu
ziehen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen.
4.7.3 Der Argumentation der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten,
dass das Rechtsmittel der Wiedererwägung gerade dazu dient, eine
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage
anzupassen. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. April
2004 sind somit sämtliche wesentlichen Veränderungen der Sachlage
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E-3300/2006
seit Erlass der Verfügung zu berücksichtigen. Die Heirat der Beschwer-
deführer vom 27. Juni 2003 stellt zweifelsohne eine solche wesentliche
Veränderung dar, zumal der Beschwerdeführer dadurch - wie nachfol-
gend dargelegt - die Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in ei-
nem Drittstaat erhält und das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht auch auf Art. 52 Abs. 1 AsylG verwiesen wird hat. Der Einwand
der Beschwerdeführer geht somit fehl und ist nicht zu hören.
4.7.4 Gestützt auf seine Eheschliessung mit einer kroatischen Staats-
bürgerin hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 ff. des kroatischen
Ausländergesetzes vom 3. Juli 2003 einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung für das Staatsgebiet der Republik Kroatien.
Gemäss Art. 43 des erwähnten Gesetzes hat er insbesondere die
Möglichkeit, seine Aufenthaltsbewilligung bis zu einer Dauer von drei
Jahren zu verlängern, bis die Voraussetzungen zum Erhalt einer Nie-
derlassungsbewilligung ("permanent residence") erfüllt sind. Gemäss
Auskunft des kroatischen Konsulates in Bern vom 2. Mai 2007 besteht
für den Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, eine entspre-
chende Bewilligung zu erhalten. Weiter ist festzuhalten, dass sich die
Beschwerdeführerin bereits seit April 2004 in Kroatien aufhält und dem
Beschwerdeführer bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen
sowie beim Verkehr mit Ämtern und Behörden behilflich sein kann.
Ebenso kann sie ihn bei der Arbeitssuche und -beschaffung unterstüt-
zen. Es dürfte sodann für den Beschwerdeführer kein Problem sein,
sich in Kroatien zurechtzufinden, zumal er während seines Aufenthal-
tes in der Schweiz bewiesen hat, dass er sich schnell den gesell-
schaftlichen Gegebenheiten anpassen kann und auch in der Lage ist,
sich rasch entsprechende sprachliche Fähigkeiten anzueignen. Die
Beschwerdeführerin besitzt sodann mehrere Geschwister im Raum
Zagreb, welche ihrer Familie in der Übergangsphase die notwendige fi-
nanzielle und logistische Unterstüzung bieten kann. Schliesslich ist auf
diesem Wege auch eine Wiedervereinigung der seit April 2004 ge-
trennten Familie möglich. Seit dem 1. Januar 2007 zählt Kroatien im
Übrigen zu den vom Bundesrat bezeichneten Safe Countries und gilt
damit im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG als verfolgungssicher.
4.7.5 Gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG konnte eine vorläufige Aufnahme
in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet
werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 aAsylG
i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis aANAG). Dabei waren insbesondere die Integ-
ration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische
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Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 aAsylG). Diese
Bestimmung wurde indes - wie bereits unter Ziffer 4.4 ausgeführt - im
Rahmen der letzten Revision des Asylgesetzes mit Wirkung seit 1. Ja-
nuar 2007 ausser Kraft gesetzt. Die Vorbringen im Rahmen der Stel-
lungnahme vom 6. April 2006, welche auf die Erteilung einer vorläufi-
gen Aufnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG abzielen, sind somit
als unbeachtlich zu erkennen. Gemäss den seit dem 1. Januar 2007 in
Kraft stehenden Bestimmungen steht es im Ermessen der zuständigen
kantonalen Behörde, vorbehältlich der Zustimmung des BFM, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen (Art. 14 Abs. 2
AsylG).
4.7.6 Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an das Migrati-
onsamt H._______ vom 10. Dezember 2007 und den dazugehörigen
Beilagen ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer am 23.
November 2007 von der irakischen Vertretung in Bern ein Reisepass -
Nr. S 1713683 - ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über
gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
4.7.7 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Kroatien
somit als generell - und individuell - zumutbar zu bezeichnen.
4.8 Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage auszugehen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist - soweit darin die Wiedererwägung der angefoch-
tenen Verfügung verlangt wird - nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 17
E-3300/2006
II.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sodann gemäss dem publizier-
ten Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 als letztinstanzliches
Gericht im Asylrecht auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen
zuständig, die sich gegen Urteile der vormaligen ARK richten, wobei
das VwVG zur Anwendung gelangt.
6.2 Im Sinne ergänzender Rechtsbegehren beantragen die Gesuch-
steller in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2006, das Urteil der ARK vom
14. Februar 2001 sei in Revision zu ziehen. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Gesuchstellers und diejenige seiner Familie festzustel-
len und es sei ihnen Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Zur Begründung der Rechtsbegehren bringen sie vor, beim
eingereichten Haftbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 10.
Oktober 2005 handle es sich um ein neues Beweismittel, welches die
von den Asylbehörden als unglaubhaft eingestufte Aktivität des
Gesuchstellers für die PKK und die daraus resultierende Verfolgung
durch die irakischen Behörden belege. Es liege somit ein neues,
rechtserhebliches Beweismittel vor, das den Sachverhalt betreffe, wel-
cher Gegenstand des Urteils vom 14. Februar 2001 gewesen sei.
Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens führen die
Gesuchsteller aus, die Existenz des eingereichten Haftbefehls sei dem
Gesuchsteller 1 erst nach der Zustellung durch seinen Vater Anfang
November 2005 bekannt geworden, wodurch die Revisionsfrist ge-
mäss Art. 67 Abs. 1 VwVG eingehalten sei. Sogar für den Fall, dass die
Frist nicht als eingehalten gelte, müsse das Revisionsgesuch gestützt
auf die in EMARK 1995 Nr. 9 geschaffene Praxis behandelt werden.
6.3
6.3.1 Die Gesuchsteller machen in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2006
explizit den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend.
Gemäss dieser Bestimmung zieht die Beschwerdeinstanz ihren Ent-
scheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn diese neue er-
hebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Das Revisionsbegeh-
ren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung
des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1
VwVG). In der Begründung sind insbesondere der Revisionsgrund so-
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wie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 67 Abs.
3 VwVG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit ihres Revisionsbegehrens füh-
ren die Gesuchsteller lediglich aus, die Existenz des eingereichten Be-
weismittels sei dem Gesuchsteller 1 erst nach der Zustellung durch
seinen Vater Anfang November 2005 bekannt geworden, weshalb die
Revisionsfrist von 90 Tagen vorliegend eingehalten sei. Diese
Vorbringen vermögen jedoch den Anforderungen an die Beweisfüh-
rung gemäss Art. 67 Abs. 3 VwVG nicht zu genügen, zumal die Be-
hauptung weder durch die Beilage des Zustellumschlags noch sonst-
wie rechtsgenüglich belegt ist. Die Gesuchsteller haben somit gemäss
Art. 67 Abs. 1 VwVG die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und die
Eingabe ist folgedessen als verspätet zu betrachten. Die Gesuchsteller
berufen sich in ihrer Eingabe sodann auf EMARK 1995 Nr. 9. Dieser
Entscheid besagt, dass in völkerrechtskonformer Auslegung von Art.
66 Abs. 3 VwVG auf ein verspätetes Revisionsgesuch unter gewissen
Voraussetzungen trotzdem einzutreten ist. Zugleich wird in besagtem
Entscheid festgehalten, dass dem Revisionsführer, dessen Vorbringen
nach nationalem Prozessrecht als verspätet eingereicht zu
qualifizieren sind, auch bei Gutheissung des Revisionsgesuches nicht
Asyl gewährt werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h S. 90) und
eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG damit
lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann.
6.3.2 Wie bereits in Erwägung 4.7.4 dargelegt, hat der Gesuchsteller
1 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für das
Staatsgebiet der Republik Kroatien, weshalb auch in revisions-
rechtlicher Hinsicht ein allfälliger Wegweisungsvollzug in seinen Hei-
matstaat nicht geprüft werden muss. Zudem gilt - mangels gegenteili-
ger Anhaltspunkte - die Vermutung, dass dem Gesuchsteller der vom
Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnete kroatische Staat Si-
cherheit vor Verfolgung sowie effektiven Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewährt. Hinsichtlich Zumutbarkeit und
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien wird sodann
auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller in den
Wohnsitzstaat seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes ausreisen
kann und dort die Möglichkeit eines dauerhaften und sicheren Aufent-
haltes hat. Zudem ist der Wegweisungsvollzug nach Kroatien zulässig,
zumutbar und praktisch durchführbar. Nach dem Gesagten ist dem Ge-
suchsteller - selbst im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs -
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in der Schweiz weder Asyl noch die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Bei dieser Sachlage dringen die Gesuchsteller mit ihren Revi-
sionsbegehren nicht durch, weshalb darauf nicht näher einzugehen
und das Revisionsgesuch abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern/Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern/
Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer/Gesuchsteller (Ein-
schreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; Angefochtene Verfügung
im Original; Haftbefehle des Untersuchungsamtes D._______ vom
10. Juni 1999 und vom 10. Oktober 2005; Wohnsitzbescheinigung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Ausländeramt des Kanton H._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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