Abtei lung V
E-3301/2006
kom/stk/scb
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Tellenbach, Huber
Gerichtsschreiberin Steiner
A._______ , Ukraine,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 1. Oktober 2000 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2003 in die Schweiz zu sei-
ner Mutter, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz aufhält,
und reichte am 14. Oktober 2003 beim C._______ ein selbständiges Asylgesuch
ein. Am 16. Juni 2004 wurde er in Anwesenheit seiner Mutter und seines
Rechtsvertreters von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend, er sei bei seinen Grosseltern aufgewachsen, weil die Mutter gemäss
den Angaben der Grossmutter politische Probleme gehabt habe. Wegen ihrer poli-
tischen Probleme habe die Mutter nie Kontakt mit ihm aufnehmen können. Die Po-
lizei sei mehrere Male zum Wohnort seiner Grosseltern gekommen und habe nach
dem Aufenthaltsort der Mutter gefragt. Einmal sei der Beschwerdeführer auch mit-
genommen, geschlagen und misshandelt worden. Die Grosseltern seien von der
Polizei aus der Wohnung vertrieben und der Beschwerdeführer sei gewaltsam in
ein Internat gebracht worden, wo er misshandelt und von der Polizei unter Anwen-
dung von Gewalt fast täglich nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter gefragt wor-
den sei. Auch von den Kindern im Internat sei er gequält und erniedrigt worden.
Ein älterer Nachtwächter habe ihm schliesslich zur Flucht verholfen.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 wies das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge,
seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) das Gesuch der Mutter
um Wiedererwägung ab und bezog in diesen Entscheid auch den Beschwerdefüh-
rer mit ein. Die Mutter des Beschwerdeführers liess gegen diesen Entscheid mit
Eingabe vom 2. März 2004 Beschwerde erheben und machte unter anderem gel-
tend, der Sohn habe am 14. Oktober 2003 ein selbständiges Asylgesuch einge-
reicht und könne nicht einfach in den Entscheid der Mutter einbezogen werden.
Aufgrund dieser Eingabe - in welcher auf das selbständige Asylgesuch des Be-
schwerdeführers verwiesen wurde - hob das BFF seine nunmehr vor der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochtene Verfügung vom 18. Februar
2004 mit Verfügung vom 22. März 2004 auf. Mit Beschluss vom 21. April 2004
schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandlos geworden ab. Daraufhin stellte
das BFF fest, das Gesuch um Wiedererwägung vom 11. Februar 2004 - betreffend
die Mutter des Beschwerdeführers - bleibe zu prüfen.
C. Mit Schreiben vom 5. August 2004 forderte das BFF einen detaillierten Arztbericht
ein. Bezug nehmend auf den Arztbericht vom 2. September 2004 machte der
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. September 2004 geltend, die kantonale An-
hörung vom 16. Juni 2004 habe den anerkannten Grundlagen des Kindesschutzes
nicht entsprochen und beantragte eine erneute, kindsgerechte Anhörung.
D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es einerseits aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
3schaft nicht genügen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
Mit separater Verfügung des BFF vom 1. Oktober 2004 wurde auch das Wiederer-
wägungsgesuch der Mutter abgelehnt.
E. Die Verfügung vom 1. Oktober 2004 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. November 2004 bei der ARK anfechten. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ausserdem wurden die Einholung eines
ärztlichen Gutachtens zur Frage der kindsgerechten Durchführung der Befragung,
die Einholung eines solchen zur Ursache einer Verbrennung am Oberarm des Be-
schwerdeführers sowie die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens be-
antragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung.
Auch die Mutter liess mit Eingabe vom 3. November 2004 Beschwerde gegen den
ablehnenden Entscheid des BFF vom 1. Oktober 2004 erheben.
F. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2004 teilte der zuständige Instruktions-
richter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ab.
G. Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2004 an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
4heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF macht in seiner ablehnenden Verfügung vorab bezüglich des geltend ge-
machten Verstosses gegen die Konvention der Vereinten Nationen über die Rech-
te der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) an-
lässlich der kantonalen Anhörung folgende Ausführungen: Im Asylverfahren gelte
es, besondere Verfahrensaspekte bei minderjährigen Asylsuchenden zu berück-
sichtigen. Das Asylverfahren von Minderjährigen solle den Anforderungen, welche
aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes fliessen würden, gerecht
werden - dies insbesondere auch bei Anhörungen. Im vorliegenden Fall kämen Art.
12 KRK, Art. 17 Abs. 2 AsylG sowie Art. 7 Abs. 7 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1) zur Anwendung. Die Urteilsfähigkeit
vorausgesetzt, werde eine asylsuchende minderjährige Person in Gegenwart ihrer
gesetzlichen Vertretung, der Vertrauensperson oder einer beauftragten Rechtsver-
tretung gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG befragt. Die Vormundschaftsbehörde, die
Vertrauensperson oder die Rechtsvertretung der minderjährigen asylsuchenden
Person könnten sich nicht gegen die Durchführung einer Anhörung zu den Asyl-
gründen stellen, wenn diese gemäss der Auffassung der kantonalen Behörden
durchführbar sei oder zwecks Beurteilung der Urteilsfähigkeit der minderjährigen
asylsuchenden Person durchgeführt werden müsse. Gemäss Art. 7 Abs. 7 AsylV 1
sei die mit der Durchführung der Anhörung beauftragte Person verpflichtet, für eine
den Umständen angepasste Atmosphäre zu sorgen und darauf zu achten, dass
alle spezifischen Aspekte der Minderjährigkeit in adäquater Weise erörtert oder
vervollständigt würden.
Vorliegend ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Anhörung nicht regelkon-
form verlaufen sei. So seien bei der Anhörung Vertrauenspersonen zugegen ge-
5wesen, nämlich sowohl die Mutter des Beschwerdeführers wie auch der Rechts-
vertreter. Diese - sowie im Übrigen auch die Hilfswerksvertretung - hätten keine
Einwände gegen das Protokoll vorgebracht. Aus dem Gesagten würden sich somit
insgesamt keine Verstösse gegen Art. 12 KRK, Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7
Abs. 7 AsylV 1 ergeben. Die Anhörung sei somit nicht zu beanstanden.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht durch
die Erinnerung an das Erlebte stark belastet und retraumatisiert worden sei, er-
scheine eine neuerliche Anhörung schliesslich auch unter diesem Aspekt nicht op-
portun, zumal die rechtsrelevanten Gegebenheiten hinreichend abgeklärt worden
seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern eine weitere Anhörung für die Erstellung
des Sachverhalts hilfreich wäre.
4.2
4.2.1 Bezüglich Glaubhaftigkeit, beziehungsweise asylrechtlicher Relevanz der Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes
fest:
4.2.2 Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wiedersprächen. Der Beschwerde-
führer stütze seine Vorbringen massgeblich auf den Vorbringen seiner Mutter ab,
indem er geltend mache, die Mutter habe sich politisch betätigt. Deshalb sei er von
der Polizei massiv behelligt und gewaltsam ins Kinderheim gebracht worden. Die
Mutter habe eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen politischen Tätigkeiten
nicht glaubhaft darlegen können. Somit sei den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers die Grundlage entzogen, und die geltend gemachte Reflexverfolgung könne
nicht geglaubt werden. Namentlich ergäbe sich kein Kausalzusammenhang zwi-
schen dem angeblichen politischen Engagement seiner Mutter in den Neunziger-
jahren und einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers deswegen. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade zu diesem Zeitpunkt
ins Visier der Polizei geraten sein sollte. Es sei ebenso wenig einzusehen, wes-
halb die Polizei den jungen Beschwerdeführer, der offensichtlich keinen Kontakt
zur Mutter unterhalten habe, derart massiv verfolgt habe, nicht aber dessen Gross-
eltern.
4.2.3 Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnah-
men rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Wie dargelegt, könne nicht
geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen ins Kin-
derheim gekommen sei. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich
eine gewisse Zeit in einem Kinderheim, beziehunsweise einem Internat verbracht
habe, zumal er offensichtlich ohne seine Eltern habe aufwachsen müssen. Allfälli-
ge in diesem Zusammenhang stehende vormundschaftliche Massnahmen seien je-
doch grundsätzlich als legitim zu erachten und vermöchten keine asylrechtliche
Relevanz zu begründen.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
stehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen werde.
6Angesichts des Umstands, dass der junge Beschwerdeführer mit seiner Mutter zu-
sammen in die Ukraine zurückkehren und fortan bei ihr leben könne, sei die Be-
fürchtung, wieder ins Kinderheim zurückkehren zu müssen, unbegründet.
4.2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit teils den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG, teils denen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2.5 Die Vorinstanz qualifiziert den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als zulässig. Betreffend Zumutbarkeit wird festgestellt, die psychischen Probleme
des Beschwerdeführers würden den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar er-
scheinen lassen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes seien ent-
sprechende medizinische Einrichtungen, auch kinderpsychologischer Art, in der
Ukraine vorhanden, dies namentlich auch in D._______, dem Wohnort des Be-
schwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf die medizinische Infra-
struktur der Schweiz angewiesen. Auch sei er im Falle einer Rückkehr nicht mit ei-
ner Situation konfrontiert, die er nicht bewältigen könne, sei doch auch das Wie-
dererwägungsgesuch der Mutter abgewiesen und die Ausreisefrist mit derjenigen
des Beschwerdeführers koordiniert worden. Mutter und Sohn könnten somit die
Schweiz gemeinsam verlassen und würden über die nötigen Voraussetzungen ver-
fügen, um in der Ukraine eine neue Existenz aufzubauen. Ausserdem sei der Voll-
zug technisch möglich und praktisch durchführbar.
5. In der Beschwerde wird den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entge-
gengehalten, die Anhörung sei nicht kindsgerecht durchgeführt worden. Es sei zu
bemängeln, dass betreffend der Anhörung kein kinderpsychiatrisches Gutachten
eingeholt worden und bei der Befragung kein Kinderpsychologe anwesend gewe-
sen, beziehungsweise diese nicht von einem speziell dafür ausgebildeten Kinder-
psychologen durchgeführt worden sei. Der starke psychische Stress, unter dem
der Beschwerdeführer während der Anhörung gestanden habe, wirke sich negativ
auf die Qualität der Befragungsresultate und somit auch auf den Entscheid aus.
Ausserdem habe das Kind nach der Befragung Symptome einer Retraumatisierung
aufgewiesen.
Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei die Polizei nicht
nur gegen den Beschwerdeführer sondern auch gegen die Grosseltern vorgegan-
gen. Es sei falsch, aus dem Umstand, dass er nichts davon erzählt habe, zu
schliessen, Behelligungen der Grosseltern hätten nicht stattgefunden, zumal der
Beschwerdeführer gar nicht danach gefragt worden sei. Gegen die Mutmassungen
der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aus vormundschaftlichen Gründen
in ein Kinderheim gekommen sei, spreche die Tatsache, dass er anders behandelt
worden sei als die übrigen Kinder. Noch heute sei der Beschwerdeführer stark
traumatisiert wegen den schlimmen Vorkommnissen im Kinderheim und deshalb
auch in psychiatrischer Behandlung. Wenn er die Schweiz verlassen müsste, wäre
die dringend notwendige Weiterführung der Behandlung verunmöglicht. Entgegen
der Behauptung der Vorinstanz gebe es in D._______, dem Wohnort des
Beschwerdeführers, keine kinderpsychologische medizinische Hilfe, ebenso wenig
anderswo in der Ukraine.
76.
6.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde geltend gemacht, die Anhörung des
traumatisierten minderjährigen Beschwerdeführers sei aus kinderpsychiatrischer
Sicht unangemessen gewesen und habe anerkannte Grundlagen des Kindesschut-
zes missachtet. Insbesondere die Dauer, die Form sowie die Anzahl der anwesen-
den Personen wurden kritisiert. Nach der Anhörung sei eine psychotherapeutische
Krisenintervention notwendig gewesen. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich
ausgeführt, die Befragung hätte durch einen speziell dafür ausgebildeten Kinder-
psychologen durchgeführt werden sollen; es wird auf Art. 18 Abs. 1 KRK verwie-
sen. Diesbezüglich sei ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der kantonalen Befragung des Beschwer-
deführers sowohl dessen Mutter wie auch der Rechtsvertreter anwesend waren.
Den Protokollen lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es während
der Befragung zu Interventionen ihrerseits gekommen wäre. Auch die Hilfswerks-
vertretung hat keine Beanstandungen formuliert. Die in der Beschwerde enthalte-
nen Rügen erweisen sich als wenig substanziiert, es bleibt unklar, was genau be-
mängelt wird. Soweit auf Art. 18 Abs. 1 KRK Bezug genommen wird, ist festzuhal-
ten, dass diese Bestimmung den Grundsatz enthält, dass beide Elternteile gemein-
sam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich seien; die Be-
stimmung erlangt im konkreten Fall keine weitergehende Bedeutung. Vielmehr fin-
den vorliegend Art. 12 Abs. 1 KRK i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 7
AsylV 1 Anwendung. Demzufolge haben Personen, die minderjährige asylsuchen-
de Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung
zu tragen. Inwiefern diese Vorschriften verletzt worden sein sollen, lässt sich aus
den wenig konkreten Ausführungen in der Beschwerde nicht entnehmen. Jeden-
falls ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass Befragungen von minderjährigen Asylsu-
chenden in der Schweiz nur im Beisein von Kinderpsychologen durchgeführt wer-
den können. Aufgrund dieser Ausführungen kann darauf verzichtet werden, ein
Gutachten zur kindsgerechten Durchführung der Befragung einzuholen. Dieser An-
trag ist demnach abzuweisen.
6.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit beziehungsweise der asylrechtlichen Relevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerderführers teils
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, teils denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Sie hat in der
angefochtenen Verfügung die Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, ein-
lässlich und nachvollziehbar dargelegt. Darauf braucht an dieser Stelle nicht mehr
im Einzelnen eingegangen zu werden, zumal für die Begründung vollumfänglich
auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Viel-
mehr ist erneut darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Behelligungen,
die in den politischen Aktivitäten der Mutter begründet sein sollen, nicht geglaubt
werden können. Denkbar ist zwar, dass der Beschwerdeführer - allenfalls in einem
Heim - unter unbekannten Umständen und aus anderen als den vorgebrachten
Gründen Schlimmes erlebt hat. Vorliegend ist indessen aufgrund der klaren Akten-
lage auszuschliessen, dass diese Behelligungen und Misshandlungen im Zusam-
8menhang mit den völlig unglaubhaften Vorbringen der Mutter stehen könnten. Aus
diesem Grund kann darauf verzichtet werden, ein ärztliches Gutachten zu der Ur-
sache der Verbrennung auf dem Oberarm des Beschwerdeführers und ein solches
zur Glaubwürdigkeit seiner Aussagen anzufordern. Auch diese Beweisanträge sind
abzuweisen.
6.3 Zusammenfassend ist in Überinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
8.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
9das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführers für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ausreisen und künftig bei ihr
leben kann. Es ist nicht anzunehmen, dass er wieder ins Kinderheim, wo er angeb-
lich missbraucht worden ist, zurückkehren muss. Die allgemeine Menschenrechts-
situation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
8.5 Der Beschwerdeführer wurde am E._______ geboren. Nach dem massgeblichen
schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) ist er zum heutigen
Zeitpunkt somit noch minderjährig, weil er noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
Folglich untersteht der Beschwerdeführer grundsätzlich dem Schutz der Kin-
derrechtskonvention. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Ver-
tragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu
fördern. Art. 22 KRK beschlägt indes nur minderjährige Asylsuchende und Flücht-
linge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen
worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Voll-
zugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen
über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 5d.aa S. 96 f.).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.
8.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
8.7 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flücht-
ling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Ukraine
nicht in genereller Form bejahen. Demnach ist es dem Beschwerdedeführer auf-
grund der vorgehenden Erwägungen zumutbar, sich zusammen mit seiner Mutter
in der Ukraine niederzulassen. Auch sprechen keine individuellen Unzumutbar-
keitsgründe gegen eine Rückkehr. Gemäss Arztbericht vom 28. April 2004 der Kin-
der- und Jugendpsychiatrischen Dienste F._______ liegt beim Beschwerdeführer
10
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vor, und er bedarf fachärztlicher
psychotherapeutischer Behandlung. Dem Arztbericht vom 2. September 2004 ist
neben der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ausserdem zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer an psychosomatischen Beschwerden mit
Herzschmerzen und Atemnot leidet und die Migrationsproblematik sich negativ auf
seinen Gesundheitszustand auswirke. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer zusammen mit seiner Mutter in die Ukraine zurückkehren kann,
welche sich um ihn kümmern und für ihn sorgen kann. Gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Infrastruktur für eine allenfalls not-
wendige Weiterführung der Behandlung des Beschwerdeführers in der Ukraine
vorhanden. Eine kinderpsychologische Behandlung sollte, wenn nicht in
D._______ - dem Wohnort des Beschwerdeführers - selber, so dann auf jeden Fall
in G._______, dem Hauptort der Region möglich sein, wo sich neben dem
Regionalspital auch eine psychoneurologische Versorgungsstelle befindet und der
Beschwerdeführer in ein spezielles Programm für Kinder aufgenommen werden
könnte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer,
beziehungsweise seiner Mutter offen steht, bei der Vorinstanz um medizinische
Rückkehrhilfe nachzusuchen (Art. 93 AsylG, Art. 62 ff. AsylV 2).
Nach dem Gesagten sind die Gesuche um Beizug der Akten des Beschwerdefüh-
rers der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten F._______ und um Ein-
holung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens abzulehnen, zumal der Sachver-
halt genügend erstellt ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu
bezeichnen.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______)
- das C._______ ad H._______
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Steiner
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