Abtei lung V
E-3301/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
28. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3301/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B_______ stammender Sunnit
afghanischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in C_______,
verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 1. Februar 2009
und gelangte am 4. August 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] um Asyl nachsuchte. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D_______ zu-
gewiesen. Am 28. August 2009 wurde der Beschwerdeführer [...] zu
seinen Asylgründen und zu seinem Reiseweg befragt. Anlässlich
seiner Befragung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes vor:
Sein Vater sei während der Nadjib-Regierungszeit ein Offizier bei der
afghanischen Armee gewesen, weshalb ihn bereits damals Wider-
standskämpfer als Feind betrachtet hätten. Die Familie des Be-
schwerdeführers habe aufgrund dessen immer den Wohnort wechseln
müssen. Eines Abends seien fünf bewaffnete Taliban in das Haus der
Familie des Beschwerdeführers gestürmt und hätten auf den Vater
eingeschlagen. Als der Beschwerdeführer und seine Mutter dem Vater
zu Hilfe gekommen seien, habe man auch sie geschlagen und den
Beschwerdeführer gestossen, so dass er auf ein Bügeleisen gefallen
sei. Die Taliban hätten dann den Vater mitgenommen und immer
wieder gesagt, dass sie ihn töten würden. Einer seiner Onkel habe in
der Folge mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise des Beschwerde-
führers organisiert. Zwei Tage nach dem geschilderten Vorfall habe er
sein Heimatland verlassen. Er sei über die beiden pakistanischen
Städte E_______ und F_______, in welchen er sich jeweils mehrere
Monate aufhielt, mit gefälschten Reisedokumenten per Flugzeug in die
Schweiz gereist.
B.
Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren während der Befragung
vom 28. August 2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihn das BFM
aufgrund der am [...] August 2009 durchgeführten Knochenaltersana-
lyse, seiner widersprüchlichen Aussagen zu den Reiseumständen
sowie der tatsachenwidrigen Angaben zu seiner Tazkera als volljährige
Person erachte. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er dem
BFM dasjenige Geburtsdatum angegeben habe, welches in seiner
Tazkera stehe; er wisse jedoch nicht, ob sein Vater, der die Tazkera für
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den Beschwerdeführer beantragt habe, das Alter richtig angegeben
habe.
C.
Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 28. August 2009 [...] das
rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt, da Italien gestützt auf einen Eurodactreffer vom 16. Juni 2008
(vgl. A 5/1) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an,
es sei richtig, dass er sich in Italien aufgehalten habe. Er sei mit einem
gefälschten pakistanischen Pass und einem Visum von F_______
nach Italien geflogen; nach einem Aufenthalt in Italien sei er mit dem
Zug von Mailand via Chiasso in die Schweiz eingereist; der Rest
seiner Ausführung stimme jedoch. Er habe, nachdem er nach einem
einmonatigem Aufenthalt ein Flüchtlingslager habe verlassen müssen,
in Italien auf der Strasse gelebt, wo er von einem Polizisten
zusammengeschlagen worden sei; in der Folge habe er ungefähr eine
Woche lang hospitalisiert werden müssen. Ferner sei er auch von der
Mafia angegriffen worden. Ausserdem habe er immer Hunger gehabt;
er habe sich aber an Hilfswerke wenden können, welche ihm
Lebensmittel zur Verfügung gestellt hätten. Im Übrigen habe er seine
"Soggiorno"-Karte, die er in Italien erhalten habe, verloren. Aus diesen
Gründen habe er Angst, nach Italien zurückzukehren. Er befürchte
auch, dort getötet zu werden.
Zusätzlich wurde ihm aufgrund des Eurodactreffers vom 18. März 2008
das rechtliche Gehör bezüglich Griechenland gewährt, zumal es als
Ersteinreiseland für die Durchführung seines Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer be-
hauptete, er sei durcheinander und die bisherigen Angaben würden
nicht stimmen; denn er sei von Afghanistan aus via Iran in die Türkei
gereist; dort sei er in einem Schlauchboot mit anderen Flüchtlingen
nach Griechenland gelangt, wo er umgehend festgenommen worden
sei und ein Papier bekommen habe, welches die Anweisung enthalten
habe, dass er das Land innerhalb eines Monats zu verlassen habe.
Der Beschwerdeführer habe sich anschliessend noch drei Monate in
Athen aufgehalten, bevor er in einem Lastwagen nach Italien gelangt
sei. In Griechenland sei die Lage noch schlimmer als in Italien, denn
die Flüchtlinge würden dort nur aufgrund des Drogenverkaufs über-
leben. Es seien auch einige Afghanen in Griechenland getötet worden
und der Beschwerdeführer fürchte ebenfalls um sein Leben.
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E-3301/2010
D.
Mit Schreiben vom 15. September 2009 an das BFM wurde die
Original-Tazkera des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
E.
Mit E-Mail vom 12. November 2009 richtete das BFM, gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (vgl. A 20/2).
Am 1. Dezember 2009 ersuchte das BFM per E-Mail - inbegriffen die
standardisierte Form der Anfrage für sogenannte "take back"-Ver-
fahren (vgl. A 19/5) - die italienischen Behörden erneut um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers (vgl. A 21/2).
Mit E-Mail vom 15. Dezember 2009 an die italienischen Behörden er-
klärte das BFM, am 1. Dezember habe es eine zweite Anfrage um
Rückübernahme an Italien gerichtet, da das erste Gesuch kein Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers enthalten habe. Des Weiteren
stellte das Bundesamt das Einverständnis Italiens zur Wiederüber-
nahme aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
fest (vgl. A 22/1).
F.
Mit Schreiben vom 18. März 2010 setzte das BFM die damalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über den Erhalt der
afghanischen Identitätskarte und die Änderungen der Personalien des
Beschwerdeführers – neu lautend auf das Geburtsdatum
[minderjährig] – in Kenntnis.
G.
Der damaligen Rechtsvertreterin wurde mit Schreiben des BFM vom
24. März 2010 die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der ge-
stützt auf den Eurodactreffer vom 16. Juni 2008 sowie die Aussagen
des Beschwerdeführers eruierten Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Mit Stellungnahme vom 12. April 2010 führte die damalige Rechtsver-
treterin aus, der Beschwerdeführer könne als Minderjähriger nicht in
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ein Land zurückgeschoben werden, in welchem rassistische Aus-
einandersetzungen stattfinden würden, sein Fall ferner nicht sorgfältig
behandelt würde und man ihn, obwohl er noch minderjährig sei, ohne
Rücksicht auf seine Lage in sein Heimatland zurückschicken würde.
Bevor man einen Minderjährigen ausschaffen würde, müsste die Er-
kenntnis vorliegen, dass er im Heimatland über ein sicheres Netz ver -
füge. Zudem sei Afghanistan ein Kriegsgebiet. Im Übrigen be-
schränken sich die Ausführungen auf Wiederholungen des bereits in
den Anhörungen Gesagten.
H.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 – der damaligen Rechtsvertreterin
am 30. April 2010 eröffnet – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer
die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde
festgehalten, dass die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Be-
schwerdeführer ausgehändigt würden. Auf die Begründung der Ver-
fügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 (Datum Poststempel) erhob die Rechts-
vertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen;
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die eingehende
Begründung wird, soweit urteilsrelevant, in den Erwägungen ein-
gegangen.
J.
Mit Telefax vom 10. Mai 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
vorläufig aus.
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E-3301/2010
K.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die
zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Mai
2010 die weiterhin andauernde vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung nach Art. 56 VwVG, hiess das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen Facharzt- respektive
Spitalbericht, welcher Aufschluss über seinen derzeitigen psychischen
und physischen Gesundheitszustand und über allfällige gegenwärtig
und zukünftig erforderliche Behandlungs- und Therapiemassnahmen
und deren voraussichtliche Dauer gibt, sowie eine Entbindungs-
erklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundes-
verwaltungsgericht einzureichen; ferner wurde dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit eingeräumt, sich zum eingeforderten Bericht schrift -
lich zu äussern.
L.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 setzte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass er seine unter-
zeichnete Vollmacht vom 9. September 2009 widerrufe und auf die
Rechtsvertretung seiner damaligen Rechtsvertreterin verzichte.
M.
Die neue Rechtsvertretung setzte mit Eingabe vom 28. Mai 2010 das
Bundesverwaltungsgericht über die Mandatsübernahme in Kenntnis.
Des Weiteren wurde eine Faxkopie des Austrittsberichtes [der Klinik]
vom 10. Mai 2010 zu den Akten gereicht, wo der Beschwerdeführer
[...im ] Mai 2010 [...] stationär aufgenommen war. Diesem ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Belastungsreaktion mit
akuter Suizidalität und kurzzeitiger Nahrungskarenz entwickelt habe,
nachdem in seinem Asylverfahren ein Nichteintretensentscheid seitens
des BFM ausgesprochen worden sei. Als unterliegende Störung finde
sich eine posttraumatische Belastungsreaktion. Es werde eine psycho-
therapeutische Begleitung empfohlen.
N.
Die italienischen Behörden unterrichteten das BFM mit Telefax vom
4. Juni 2010 darüber, dass die Überstellung des Beschwerdeführers
nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgt sei (Fristberechnung ausgehend
vom Übernahmegesuch vom 12. November 2009, mithin Beginn der
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Frist am 26. November 2009, Ende der Frist am 26. Mai 2010; es sei
auch kein Fristerstreckungsgesuch eingegangen) und somit Italien
nicht zuständig sei.
O.
Mit E-Mail vom 14. Juni 2010 teilte das BFM den italienischen Be-
hörden mit, dass, weil das Bundesamt betreffend die Anfrage vom
12. November 2010 keinen Zustellungsnachweis erhalten und daher
angenommen habe, die italienischen Behörden hätten die Anfrage
nicht erhalten, am 1. Dezember 2010 erneut eine Anfrage ergangen
sei. Zwei Wochen später, am 15. Dezember 2010, habe man die
italienischen Behörden darüber informiert, dass die Antwortfrist ab-
gelaufen und dass somit Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Überstellung habe mithin
bis am 15. Juni 2010 zu erfolgen (Beginn der Frist am 15. Dezember
2009). Die Schweiz habe Italien über die beim Bundesverwaltungs-
gericht hängige Beschwerde in Kenntnis gesetzt und weise überdies
darauf hin, dass die Überstellung des Beschwerdeführers immer noch
innert der Frist erfolgen könnte, wenn das Bundesverwaltungsgericht
die Überstellung nach Italien bestätigen würde.
P.
Mit Telefax vom 22. Juni 2010 an das BFM bestätigten die italienischen
Behörden ihre im Telefax vom 4. Juni 2010 geäusserte Auffassung,
weil es Tatsache sei, dass Italien die Anfrage vom 12. November 2009
erhalten habe.
Q.
Am 30. Juni 2010 ging ein aktueller Bericht von Dr. med. G_______,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Juni 2010 beim BFM ein.
Der Arzt diagnostizierte eine Belastungsreaktion mit akuter Suizidalität
und Nahrungsverweigerung beziehungsweise eine posttraumatische
Belastungsstörung; die Prognose sei derzeit schwierig abzuschätzen;
es werde eine psychotherapeutische Betreuung empfohlen.
Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund von Myalgien
in Physiotherapie. Aus ärztlicher Sicht würden jedoch keine sachlichen
Argumente gegen eine medizinische Behandlung in Italien sprechen.
R.
Das BFM teilte den italienischen Behörden mit E-Mail vom 7. Juli 2010
mit, dass Italien die Schweiz aufgefordert habe, die Anfrage nochmals
zu senden, weil sie nicht vollständig gewesen sei. Hierbei habe die
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Schweiz Italien eine Frist von weiteren zwei Wochen für die Antwort
gewährt. Weil innert Frist seitens der italienischen Behörden keine
Antwort erfolgt sei, würde die Überstellungsfrist unzweifelhaft am
15. Juni 2010 ablaufen. Die Fristerstreckungsanfrage sei rechtzeitig
eingereicht worden und daher insistiere die Schweiz auf die Über-
stellung des Beschwerdeführers.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 stellte das Bundesver-
waltungsgericht der Vorinstanz das Beschwerdedossier zur Vernehm-
lassung zu.
Am 13. Juli 2010 liess sich das BFM vernehmen. Es beantragte die
Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Auf die Be-
gründung wird, soweit urteilsrelevant, in den Erwägungen ein-
gegangen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 brachte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM
zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich innert Frist hierzu zu
äussern.
Mit Replikeingabe vom 9. September 2010 äusserte sich die Rechts-
vertretung zur Vernehmlassung des BFM vom 13. Juli 2010. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
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treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das Rechts-
begehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demgegenüber
nicht eingetreten werden.
1.5 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
2.
2.1 Zur Begründung des Entscheides vom 28. April 2010 führte das
BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
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zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig. Da der Termin für die Antwort im Sinne des Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO im vorliegenden Fall am 15. Dezember 2009 ver-
fristet und bis dahin keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei,
gehe das BFM davon aus, dass Italien dem Gesuch um Rücküber-
nahme stillschweigend zugestimmt habe. Die Rückführung habe
– vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis
spätestens am 16. Juni 2010 zu erfolgen. Des Weiteren sei aufgrund
der nachträglich eingereichten Tazkera von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Er habe sodann angegeben, weder
in der Schweiz, noch in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat Familien-
angehörige zu haben. Gemäss Art. 6 Dublin-II-VO sei daher der Mit-
gliedstaat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen ersten
Asylantrag eingereicht habe; mit Einreichung des Asylgesuchs am
16. Juni 2008 in Italien seien im vorliegenden Fall die italienischen
Behörden zuständig geworden. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick
auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei
die damalige Rechtsvertreterin ausführte, der Beschwerdeführer sei
noch minderjährig und könnte deshalb nicht in ein Land wie Italien, in
welchem Rassismus herrsche und man seinen Fall nicht sorgfältig
behandeln würde, zurückkehren. Er sei in Italien von der Polizei ge-
schlagen und deshalb eine Woche lang im Spital behandelt worden.
Ausserdem bestehe die Möglichkeit, dass ihn Italien in seinen
Heimatstaat ausschaffen würde. Die Vorinstanz führte aus, diese Be-
gründung stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien dar. Bezüglich seiner persönlichen
Situation könne er sich an die zuständigen italienischen Behörden
wenden. Die geltend gemachten Prügel durch die Polizei würden auch
nach italienischem Recht Straftatbestände bilden, welche geahndet
würden. Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) und
Rechtsstaat respektiere die Menschenrechte und das Non-
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Refoulement-Gebot. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat
reisen könnte, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich
des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen be-
stünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Betreffend die
geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei fest-
zuhalten, dass Italien ebenfalls das Übereinkommen über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989, kurz UN-Kinderrechtskonvention
(KRK), ratifiziert habe. Der Beschwerdeführer könne sich allerdings
nicht unmittelbar auf die KRK berufen, zumal die Bestimmungen im
Allgemeinen zu wenig präzis seien, um einen gerichtlich durchsetz-
baren Anspruch zu begründen. Insbesondere Art. 22 KRK enthalte
Programmsätze, wonach sich die Staaten verpflichten würden, einer-
seits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die geeigneten Mass-
nahmen zu treffen und anderseits an den internationalen Bemühungen
mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen minderjähriger asyl-
suchender Personen und Flüchtlinge zu bestimmen. In diesem Zu-
sammenhang sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig,
wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf
einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der
KRK, namentlich Art. 22, nicht vereinbar sei. Die Behörden seien folg-
lich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im inner-
staatlichen Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese Ver-
pflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und
reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht präzisiert
worden; im Zivilgesetzbuch sei der Schutz der ausländischen Minder-
jährigen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz geregelt; diese
Bestimmungen würden bereits den internationalen Verpflichtungen der
Schweiz genügen. Zum anderen würden sie einen Leitgedanken für
die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungs-
rechtlicher Hinsicht darstellen. Gestützt auf diese Ausführungen er -
weise sich der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig. Weder die
in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und
praktisch durchführbar, da eine entsprechende stillschweigende Zu-
stimmung Italiens vorliege.
2.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen auf die
Minderjährigkeit und die damit einhergehende Verletzlichkeit des Be-
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schwerdeführers hingewiesen. Des Weiteren wurde auf die gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers verwiesen und aus-
geführt, er sei am [...] Mai 2010 von zwei Fachärzten in [Klinik]
eingewiesen worden. Es wäre vielleicht nicht soweit gekommen, hätte
man gewusst, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, und ihn
ins Jugendzentrum transferiert. Obwohl er zwar seinen korrigierten
Ausweis im Durchgangszentrum gezeigt habe, habe die Leiterin bis
zum [...] Mai 2010 nicht gewusst, dass er minderjährig sei. Des
Weiteren wurde pauschal auf die kritischen Äusserungen des UN-
Flüchtlingshochkommissars, António Guterres, vom 5. Mai 2010 be-
treffend die Abschiebungspraxis der Mittelmeerländer verwiesen.
Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Flüchtling im
Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK; indem man ihn nicht als Flüchtling an-
erkenne, verletze man auch internationales Recht. Sodann bestünde
bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien die Gefahr
einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Übrigen beschränkt sich die
Rechtsmitteleingabe auf Wiederholungen des bereits ausgeführten
Sachverhaltes.
2.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 aus,
es habe mit Schreiben vom 18. März 2010 sowohl den Kanton
D_______ wie auch die damalige Rechtsvertreterin über die Änderung
des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrations-
informationssystems ZEMIS informiert und den Beschwerdeführer im
selbigen Schreiben dazu aufgefordert, sich bei der kantonalen
Fremdenpolizei einen neuen Ausweis mit den berichtigten Daten aus-
stellen zu lassen. Des Weiteren seien die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erst mit der Be-
schwerdeeingabe vorgebracht worden; zuvor habe er nie gesundheit-
liche Beschwerden geltend gemacht. Gemäss dem am 30. Juni 2010
(Eingangsstempel) beim BFM eingereichten Arztbericht würden keine
sachlichen Argumente gegen eine medizinische Behandlung in Italien
sprechen. Die Dublin-II-VO gehe ohnehin aufgrund ihres Wortlautes
davon aus, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische
Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten. Dies sei eine allgemeine
Erkenntnis, weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine
bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könnte oder
nicht, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nicht annähernd
substantiiert darzulegen vermöge, weswegen er in dem betreffenden
Land keine angemessene Behandlung erhalten sollte. Es sei amts-
notorisch, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Be-
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handlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu einer
angemessenen medizinischen Versorgung sicherstellen würden. Dies
stelle die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl-
bewerbern in den Mitgliedstaaten (nachfolgend Aufnahmerichtlinie)
sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürf-
nissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten
werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der
Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Ergänzend
wurde auf die hohen Anforderungen in der Rechtsprechung des
EGMR betreffend eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK bei
medizinischen Vorbringen in Bezug auf Herkunftsstaaten verwiesen
und ausgeführt, dass was für Herkunftsstaaten von der
Rechtsprechung als angemessen bewertet werde, umso mehr für
Dublin-Staaten, die zweifelsohne in der Regel über ein höheres
medizinisches Behandlungsniveau verfügten, gelten müsse. Aus den
Akten würden sich indes keine Gründe ergeben, die gegen den
Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würden. Im Übrigen sei die
Frage der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers im eingereichten
Arztbericht ohne spezifische Antwort geblieben, weshalb die
Vorinstanz davon ausgehe, dass sie gegeben sei. Dem psychischen
Zustand des Beschwerdeführers könne im Rahmen einer adäquaten
Betreuung beim Wegweisungsvollzug sowie durch eine entsprechende
Vorabinformation der italienischen Behörden Rechnung getragen
werden.
2.4 Demgegenüber entgegnete die Rechtsvertretung mit Replikein-
gabe vom 9. September 2010, es müsste angesichts fehlender Aus-
führungen hierzu davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz es
unterlassen habe, entsprechende Abklärungen betreffend eine all-
fällige Verletzung des Kindeswohls im Falle einer Rückweisung nach
Italien vorzunehmen. Betreffend die Gründe für eine Prüfung einer
möglichen Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Falle des
Wegweisungsvollzugs wurde summarisch auf den Report der
Fédération Internationale des Ligues des Droits de l'Homme (FIDH)
über das Recht auf Asyl in Italien vom Juni 2005 verwiesen.
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3.
3.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich Dublin-
Verfahren geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht und mit
zutreffender Begründung fest, dass Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.
3.1.1 Zwar geht aus den Akten hervor, dass Griechenland aufgrund
eines Eurodactreffers vom 18. März 2008 das Ersteinreiseland des Be-
schwerdeführers gewesen ist (vgl. A 5/1); der Klassifizierung
Eurodactreffer der Kategorie 2 (= illegal eingereiste Person; vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010,
S. 339) lässt sich allerdings entnehmen, dass der Beschwerdeführer
kein Asylgesuch in Griechenland gestellt hat. Nach Art. 6 zweiter Ab-
satz Dublin-II-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig, in welchem der Minderjährige seinen ersten
Asylantrag eingereicht hat. Gemäss Eurodactreffer vom 16. Juni 2008
und der Klassifizierung Eurodactreffer der Kategorie 1 (= Asyl-
bewerber; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O.) ist somit
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. A 5/1).
3.1.2 Die Anfrage des BFM an Italien zur Wiederaufnahme nach
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO wurde nicht beantwortet, weshalb
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO davon ausgegangen
werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. Gemäss
Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung spätestens
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des An-
trags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der
Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende
Wirkung hat. Die insbesondere unter Bst. N und O ausgeführte
Problematik betreffend Überstellungsfristen (26. Mai 2010 oder
15. Juni 2010) stellt sich im vorliegenden Fall gar nicht, da das
Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2010
im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG aussetzte. Praxisgemäss (vgl. das zur
Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E- 6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese
Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO.
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3.1.3 Zur Zuständigkeit Italiens führte der Beschwerdeführer aus, er
habe Angst, dorthin zurückzukehren. Nachdem er nach einem ein-
monatigen Aufenthalt ein Flüchtlingslager habe verlassen müssen,
habe er in Italien auf der Strasse gelebt, wo er von einem Polizisten
zusammengeschlagen worden sei und anschliessend ungefähr eine
Woche lang habe hospitalisiert werden müssen. Zudem sei er auch
von der Mafia angegriffen worden. Er befürchte auch, in Italien getötet
zu werden. Ausserdem habe er immer Hunger gehabt; er habe sich
aber an Hilfswerke wenden können, welche ihm Lebensmittel zur Ver-
fügung gestellt hätten. Im Übrigen habe er seine "Soggiorno"-Karte,
die er in Italien erhalten habe, verloren. Ferner bestünde bei einer
Überstellung nach Italien die Gefahr einer Verletzung der EMRK, und
auch medizinische Gründe würden dagegen sprechen. Ausserdem
wurde auf die Abschiebungspraxis der Mittelmeerländer, Boote mit
Flüchtlingen noch auf hoher See abzufangen und nach Libyen
zurückzuführen, verwiesen. Im Übrigen müsse angesichts fehlender
Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz es
unterlassen habe, entsprechende Abklärung betreffend einer allfälligen
Verletzung des Kindeswohls im Falle einer Rückweisung nach Italien
vorzunehmen.
Damit macht er Gründe geltend, welche einem Vollzug der Weg-
weisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche
grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt
demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach
Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gewalt-
tätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und
Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der
italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz
vor derartigen Übergriffen finden können. In den Ausführungen des
Beschwerdeführers kann sodann kein Hinweis auf eine systematische
Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre am Be-
schwerdeführer gewesen, sich in Italien über die seiner Meinung nach
unwürdigen Bedingungen seines Aufenthaltes während der Prüfung
seines Asylgesuchs zu beklagen.
3.1.5 Dem in der Replikeingabe vom 9. September 2010 erwähnten
Report der FIDH vom Juni 2005 kann aufgrund mangelnder Aktualität
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nichts Urteilsrelevantes entnommen werden. Es ist jedoch gleichwohl
anzumerken, dass – auch wenn vorliegend nicht bestritten werden
soll, dass die Massnahmen Italiens und Libyens zur gemeinsamen
Bekämpfung illegaler Migration im Hinblick auf Refoulement-Fragen
problematisch sein können – das kritisch erwähnte Übereinkommen
zwischen Italien und Libyen Bootsflüchtlinge betrifft, welche in
libyschen und internationalen Gewässern vor Italien und Libyen auf-
gegriffen werden; auf Personen, welche wie der Beschwerdeführer
bereits auf das Festland in Italien gelangt sind, ist das Abkommen
nicht anwendbar (vgl. zum Abkommen ausführlich Human Rights
Watch: Pushed Back, Pushed Around; Italy's Forced Return of Boat
Migrants and Asylum Seekers, Libya's Mistreatment of Migrants and
Asylum Seekers; 21. September 2009). Gemäss Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai
2010 mit weiteren Hinweisen) ist das italienische Asylver fahren den
Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist
sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer
allfällige gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe im
Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend machen kann und
muss. Auch nach einem bereits abgeschlossenem Asylverfahren wäre
in Italien die Geltendmachung eines Gesuchs um internationalen
Schutz möglich.
3.1.6 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien
sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen. Gemäss dem Austrittsbericht der [Klinik]
vom 10. Mai 2010 und dem Arztbericht von Dr. med. G_______,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Juni 2010 leide der Be-
schwerdeführer an Belastungsreaktion mit akuter Suizidalität,
Nahrungsverweigerung sowie posttraumatischer Belastungsstörung.
Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. G_______ würden jedoch keine
sachlichen Argumente gegen eine medizinische Behandlung in Italien
sprechen.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es dem Dublin-System
inhärent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass
der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungs-
leistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die Aufnahmericht -
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linie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht um-
gesetzt, so auch Italien. Eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach
grundsätzlich aufgrund einer erhöhten Suizidalität und einer
Depression nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische
und psychologische Betreuung findet.
Hingegen ist der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu
tragen. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der
Schweiz nach Italien muss dem Risiko einer Suizidialität oder zu-
mindest einer Dekompensation mit einer gut organisierten Reise ent-
gegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Be-
schwerdeführer fachliche psychiatrische Begleitung und Medika-
mentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die
italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass
die italienischen Behörden über die Ankunft des minderjährigen Be-
schwerdeführers und seine gesundheitliche Problematik und die dies-
bezüglichen Schutzbedürfnisse präzise und umfassend informiert sind
und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben
wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können.
Es obliegt dem BFM, der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und
seinen gesundheitlichen Problemen bei der Organisation der
konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Aus-
führungen Rechnung zu tragen.
3.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM demnach in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht und mit zutreffender
Begründung keine Veranlassung für einen Selbsteintritt erkannt hat
und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht ein-
getreten ist.
4.
4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
wurde auch keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt
und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist.
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4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Eine entsprechende
Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse hat soweit notwendig
vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts statt-
gefunden. In diesem Sinn hat das BFM zu Recht keine Hindernisse für
den Vollzug der Wegweisung nach Italien festgestellt, weshalb dieser
zu bestätigen ist.
5.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
6.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Mai
2010 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt. Ihm sind demnach keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit drauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der Erwägungen mit psychiatrischer, fachlicher
Begleitung sowie allfälliger Medikamentierung durchzuführen und die
italienischen Behörden über die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers und seine gesundheitliche/psychische Situation vorgehend
rechtzeitig zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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