Abtei lung V
E-3302/2006
kom/stk/scb
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Tellenbach, Huber,
Gerichtsschreiberin Steiner
A._______, Ukraine,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 1. Oktober 2004 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) /
N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz
in C._______, ersuchte am 22. September 1999 in der Schweiz um Asyl und
machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, als Mitglied der illegalen Partei
UNA-UNSO (Ukrainische Nationalversammlung-Ukrainische Selbstverteidigung)
bei einer Zusammenkunft der Parteiangehörigen von der Polizei festgenommen,
vier Monate lang inhaftiert und dabei vergewaltigt, zusammengeschlagen und
unter Zwangsmedikation gesetzt worden zu sein. Auch sei sie, nachdem sie in
D._______ ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, bei der Rückkehr in die
Ukraine ein zweites Mal inhaftiert worden.
B. Mit Verfügung vom 13. April 2000 wies das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit
dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Beschwerdeführerin liess
diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Mai 2000 bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) anfechten. Am 20. Juli 2003 reiste der minderjährige
Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Mit Urteil vom 3. September
2003 wies die ARK die gegen die Verfügung vom 13. April 2000 erhobene Be-
schwerde ab. Die ARK hielt dabei in Übereinstimmung mit dem BFF im Wesentli-
chen fest, dass sowohl die Parteizugehörigkeit als auch die damit zusammenhän-
gende Verhaftung und die dabei angeblich erlittenen Behelligungen - insbesondere
die Vergewaltigung - nicht geglaubt werden könnten, und qualifizierte den Vollzug
der Wegweisung in die Ukraine als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Eine an das BFF gerichtete als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe
vom 3. Oktober 2003 nahm die ARK als sinngemässes Revisionsgesuch gegen
das Urteil vom 3. September 2003 entgegen und wies dieses mit Urteil vom
17. November 2003 ab.
Der Sohn der Beschwerdeführerin stellte am 14. Oktober 2003 beim E._______
ein eigenes Asylgesuch.
D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 wies das BFF ein Gesuch um Weidererwä-
gung vom 11. Februar 2004, in dem die Beschwerdeführerin gesundheitliche Prob-
leme geltend machte und einen Arztbericht vom 4. Februar 2004 einreichte ab,
und bezog in diesen Entscheid auch den Sohn der Beschwerdeführerin mit ein.
Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. März
2004 Beschwerde erheben und machte unter anderem geltend, der Sohn habe am
14. Oktober 2003 ein selbständiges Asylgesuch eingereicht und könne somit nicht
in den Entscheid der Mutter einbezogen werden. Aufgrund dieser Eingabe - in wel-
cher auf das selbständig eingereichte Asylgesuch des Sohnes hingewiesen wurde
- hob das BFF seine nunmehr vor der ARK angefochtene Verfügung vom 18. Fe-
bruar 2004 mit Verfügung vom 22. März 2004 auf. Mit Beschluss vom 21. April
2004 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. Darauf-
hin stellte das BFF fest, das Gesuch um Wiedererwägung vom 11. Februar 2004 -
betreffend die Beschwerdeführerin - bleibe neuerlich zu prüfen.
3E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch
vom 11. Februar 2004 ab und stellte fest, die Verfügung vom 23. April 2000 (recte:
13. April 2000) sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die
angezeigte medizinische Behandlung für die im Arztzeugnis vom 4. Februar 2004
diagnostizierten Erkankungen sei auf vergleichbarem Niveau auch im
Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gegeben. Gemäss gesicherten
Erkenntnissen des Bundesamtes seien die medizinischen Einrichtungen und
Medikamente in der Ukraine vorhanden, dies namentlich auch in C._______, dem
Wohnort der Beschwerdeführerin. Ausserdem verfüge sie über eine fundierte
Ausbildung, Arbeitserfahrung und über ein tragfähiges Beziehungsnetz im
Heimatland und bringe somit die Voraussetzungen mit, um für sich und ihren Sohn
in der Ukraine eine neue Existenz aufzubauen. Somit würden insgesamt weder die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.
Mit separater Verfügung vom 1. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt ausserdem
das Asylgesuch des Sohnes ab.
F. Die Beschwerdeführerin liess die Verfügung des BFF vom 1. Oktober 2004 mit Be-
schwerde vom 3. November 2004 vollumfänglich bei der ARK anfechten. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Auch der Sohn liess mit Eingabe vom 3. November 2004 bei der ARK Beschwerde
gegen den ablehnenden Entscheid des BFF vom 1. Oktober 2004 erheben.
G. Mit Verfügung vom 17. November 2004 hiess der zuständige Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und wies die
Gesuche un Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
4Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet.
In der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bedeutung bezeichnet dieser Be-
griff die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an die nachträglich
eingetretene Veränderung einer Sachlage. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob
die seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheides angeblich nachträglich ver-
änderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ur-
sprünglichen Verfügung vom 13. April 2000 erfordern.
3.2 Eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass aufgrund der Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 11. Februar 2002 offen-
sichtlich keine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die asyl- respek-
tive vollzugsrechtlich zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Ursachen der
diagnostizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind unklar,
können aber angesichts der völlig klaren Aktenlage und den als unglaubhaft quali-
fizierten Asylgründen offensichtlich nicht in den ursprünglichen Asylvorbringen be-
gründet liegen. In der Beschwerde vom 3. November 2004 wird bezeichnenderwei-
se mit keinem Wort mehr auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin eingegangen, sondern lediglich auf die politische Situation im Heimatland hin-
gewiesen, was angesichts der als unglaubhaft erkannten politischen Aktivitäten
der Beschwerdeführerin unbehelflich ist. Auch die übrigen Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, wes-
halb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Zur Begründung im Einzelnen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch offen-
sichtlich zu Recht abgewiesen hat.
4. Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei
(Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des BFF vom 13. April 2000 zu bestäti-
gen und die Beschwerde abzuweisen.
55. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom Instruktionsrichter abgewiesen worden ist, sind ihr
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- festzusetzenden
Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______)
- das E._______ ad F._______
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Steiner
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