Abtei lung V
E-3302/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn als Einzelrichterin
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 22. April 2008 / N ______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3302/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 15. Februar 2006 das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 15. April 2004 abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz
und gleichzeitig gestützt auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 dem Be-
schwerdeführer mitteilte, es werde die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme erwogen, da in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich zumutbar sei,
dass dies auch für den Beschwerdeführer gelte, da er gemäss eigenen
Angaben aus dem Dorf B._______ in der Provinz Dohuk stamme, wo
er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht und bis zu seiner
Ausreise gewohnt habe,
dass er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, da auch
seine Mutter dort lebe,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist ansetzte für die Ein-
reichung einer Stellungnahme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2007 bean-
tragte, die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 22. April
2008 aufhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2008 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte und die
Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung beantragte,
dass die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen seien und die Vorinstanz anzuweisen sei, seinen
Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln,
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dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und insbesondere um den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht hat,
dass diese prozessualen Begehren zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2008 abgewiesen wur-
den,
dass entsprechend ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben wurde,
welchen der Beschwerdeführer fristgerecht leistete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grunde nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in welchem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter sowie einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
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dass der Vollzug der Wegweisung für einen Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn er im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medi-
zinischen Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle der Feststellung einer konkreten Gefährdung unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 22. April 2008
damit begründet hat, gemäss Art. 14b Abs. 2 ANAG sei die vorläufige
Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig
und es dem Ausländer möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in
einen Drittstaat, seinen Heimatstaat oder jenes Land zu begeben, in
welchem er zuletzt gewohnt habe,
dass diese Bedingungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
im Falle des Beschwerdeführers erfüllt seien,
dass nämlich rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass der Vollzug der Wegweisung somit das in Art. 5 AsylG und Art. 33
FK verankerte Refoulement-Verbot nicht verletzen würde, setzten die-
se Bestimmungen doch die Erfüllung der in Art. 3 AsylG und Art. 1 Ab-
schnitt A FK umschriebenen Flüchtlingseigenschaft voraus,
dass dem Vollzug auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz wie insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK entgegenste-
hen würden, da der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht habe
glaubhaft machen können,
dass sich der Vollzug auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Men-
schenrechtssituation in der Provinz Dohuk, der Schutzfähigkeit der
staatlichen Machtträger und dem Persönlichkeitsprofil des Beschwer-
deführers als zulässig erweise,
dass sich der Vollzug zudem als zumutbar erweise, da in den drei von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Er-
bil und Sulaymanyia, entgegen der in der Stellungnahme des Be-
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schwerdeführers vom 5. November 2007 geäusserten Annahme, keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum
Nordirak keine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe, da der
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht
aber eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke,
dass der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in seinem Hei-
matland verfüge, jung sowie aktenkundig gesund sei und als Alleinste-
hender lediglich für sich selbst aufkommen können müsse,
dass der Beschwerdeführer durch die Migration in die Schweiz eine
gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe, er in der Schweiz im
Gastgewerbe tätig gewesen sei und ihm auch der Aufbau einer neuen
Existenz in seinem Heimatland gelingen sollte,
das das Rückkehrhilfeprogramm „Irak“ des BFM die Reintegration im
Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte,
dass Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits so-
wie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat anderer-
seits unbeachtlich seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges betreffe,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung schliesslich nicht nur
als zulässig und zumutbar, sondern auch als möglich erachtet,
dass der Beschwerdeführer in seiner relativ kurzen Rechtsmitteleinga-
be vom 20. Mai 2008 geltend macht, er könne nicht in seinen Heimat-
staat Irak zurück kehren, da die Situation zwischen der Türkei und den
kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak nach wie vor
sehr angespannt sei,
dass er zudem auf die Berichterstattung in den Medien verweist, wel-
che immer wieder von Bombenanschlägen berichte,
dass sich eine Rückkehr aus praktischen Gründen als unmöglich er-
weise, da die Aufnahmekapazitäten im Nordirak begrenzt seien und
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die kurdische Regionalregierung eine zwangsweise Rückkehr
grundsätzlich ablehne,
dass eine Rückkehr in den Nordirak verfrüht erscheine und die Asylbe-
hörden die Lage neu zu beurteilen hätten,
dass sich die in der Beschwerde vom 19. Mai 2008 gemachten Vorbrin-
gen nach näherer Überprüfung als unbegründet erweisen,
dass die Vorinstanz mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 15. Februar 2006 (und nicht wie von der Vorinstanz
fälschlicherweise erwähnter Nichteintretensverfügung vom 6. Septem-
ber 2006) das Asylgesuch zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weggewiesen hat,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom
22. April 2008 zur allgemeinen Lage in den drei nordirakischen Provin-
zen (Fehlen einer Situation allgemeiner Gewalt) und die daraus im
Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gezogenen
Schlussfolgerungen im Wesentlichen übereinstimmen mit den entspre-
chenden Erwägungen der Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsge-
richtes vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den beiden erwähnten
Grundsatzurteilen ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak be-
fasst hat und gemäss der weiterhin gültigen Einschätzung im Urteil
vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) innerhalb des von der kurdischen
Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRK]) kontrollier-
ten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass gemäss diesem letztgenannten Grundsatzurteil die Anordnung
des Wegweisungsvollzuges in der Regel zumutbar ist für alleinstehen-
de, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der Region stam-
men und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen,
dass diese Bedingungen im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind
und für die Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung vom 22. April 2008 verwiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des hinsichtlich der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen Gehörs sowie
auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, eine Rückkehr in den Irak
sei nicht zumutbar aufgrund des Konfliktes zwischen der Türkei und
der PKK, welcher sei kurzem auch auf irakischem Territorium mit mili-
tärischen Mitteln ausgetragen werde,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, die türki-
sche Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak bedeute keine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers, da die Präsenz an der Grenze wie
auch die auf irakischem Territorium ausgeführten militärischen Aktio-
nen keine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezweckten,
sondern eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK zum Ziele habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von der Vorinstanz ge-
währten rechtlichen Gehörs vom 5. November 2007 vorgebracht hat,
seine Mutter sei vor zirka vier Monaten gestorben und er habe in die-
sem Sinne keine Herkunftsfamilie mehr, zu welcher er zurückkehren
könne,
dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen nicht durchzu-
dringen vermag, zumal der Tod der Mutter lediglich behauptet und
nicht belegt wird und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
in der Empfangsstelle und beim Kanton eine verheiratete Schwester in
C._______ hat und in seinem Heimatdorf B._______ der Onkel,
welcher ihm die Ausreise organisiert und finanziert hat, lebt und somit
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in der Provinz
Dohuk ein Beziehungsnetz,
dass selbst unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse im Nordirak aufgrund der Berufserfahrung des Beschwer-
deführers in der Landwirtschaft und im Gastgewerbe nicht davon aus-
zugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation geraten und er überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorins-
tanz Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer zudem jung, gemäss Akten gesund und
ohne familiäre Verpflichtungen ist,
dass sich demzufolge eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
nordirakische Heimat als zumutbar erweist,
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dass die Vorinstanz auch die Möglichkeit des Vollzuges zu Recht be-
jaht hat, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und er mit
seinem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vollzug praktisch
unmöglich sei, da die kurdische Regionalregierung eine zwangsweise
Rückkehr grundsätzlich ablehne, nicht durchdringt,
dass eine Ablehnung von allfälligen zwangsweisen Rückführungen
durch die kurdische Regionalregierung nämlich nicht als Unmöglichkeit
des Vollzuges zu qualifizieren wäre (vgl. zum Begriff der Möglichkeit
des Vollzuges: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. 6 S. 140 ff.),
dass nach dem Gesagten die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung gemäss vorins-
tanzlicher Verfügung vom 22. April 2008 zu bestätigen sind,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und mit dem am 4. Juni 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie)
- [kantonales Amt] (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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