Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3302/2011
Urteil vom 22. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Côte d'Ivoire),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Herbst 2010
seinen Heimatstaat verliess und am 9. März 2011 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
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dass er anlässlich der summarischen Befragungen im EVZ vom 30. März
2011 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er
sei in der Côte d'Ivoire geboren, gehöre der Ethnie der (…) an und da
seine Eltern aus Guinea stammten, werde er diskriminiert,
dass seit dem Wahlsieg von (Staatspräsident) Outtara, welcher ebenfalls
ein (…) sei, Polizisten des Gegners zu ihnen Hause gekommen seien
und sie bedroht hätten, weshalb er beschlossen habe, das Land zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass am 8. April 2011 im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein
telefonisches Interview (LINGUA-Analyse) geführt und das
aufgezeichnete Gespräch in der Folge durch einen Sprachexperten einer
Analyse unterzogen wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2011
zum Ergebnis der Analyse und im Hinblick auf einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das
rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2011 an seiner
angeblichen Herkunft (Côte d'Ivoire) festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2011 – eröffnet am 9. Juni
2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit
begründete, die durch die Fachstelle LINGUA vorgenommenen
Herkunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eindeutig
nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei,
dass dieser somit falsche Angaben zu seinem Geburtsort und zu seiner
Staatsangehörigkeit gemacht und folglich im Rahmen des Asylverfahrens
die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzug der
Weg-weisung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese
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Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der
Asylbewerber finde,
dass sich weder Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
noch auf eine diesem drohende und durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung ergeben würden, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werde
und der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass weder die herrschende Situation in seinem vermutlichen
Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung sprächen, und der Vollzug der Wegweisung auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass für Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Verfügung auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten
Formularbeschwerde vom 11. Juni 2011 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, zudem sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen
Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter
Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren
sei,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, er könne nicht in
die Côte d'Ivoire zurückkehren, weil er dort keine Familie mehr habe, sein
Leben in Gefahr sei und ihm bei einer Rückkehr Tod oder Gefängnis
drohen würde,
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dass er mit der Beschwerde eine Unterstützungsbestätigung der Caritas
C._______ vom 10. Juni 2011 einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wie-derherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diese in ihrem
angefochtenen Entscheid nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
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selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende
Personen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese
Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen
Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
dass der Begriff der Identität neben unter anderem die
Staatsangehörigkeit umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass der Nachweis der Täuschung namentlich auch durch eine
Herkunftsanalyse erbracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff.
S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die von der ARK
übernommene Praxis die Herkunftsanalysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art.
57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49
BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden – erhöhten Beweiswert
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zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284
ff.),
dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung zwar angab seit seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise in der Côte d'Ivoire gelebt zu haben, aber
auf Fragen zu seinem angeblichen Geburts- und Herkunftsort auffallend
vage oder gar nicht antwortete,
dass der Sprachexperte des BFM im Rahmen der LINGUA-Analyse
feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über äusserst schlechte
Ortskenntnisse von seinem angeblichen Geburts- und Aufenthaltsort
D._______ und habe nur falsche oder keine Antworten auf seine Fragen
bezüglich Ernährung, Alltagsleben, Verkehr, Kultur und Unterhaltung der
Elfenbeinküste geben können (Akten BFM A 14/10 S. 2 ff.),
dass aufgrund der Sprechweise des Beschwerdeführers und des
Umstandes, dass dieser mit der ivorischen Währung und mit den
ivorischen Preisen absolut nicht vertraut sei, auf eine Herkunft aus
E._______ sowie – etwas weniger wahrscheinlich, aber trotzdem möglich
– auch aus F._______ geschlossen werde (A 14/10 S. 4 und 8), und der
Beschwerdeführer eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden
sei (A 14/10 S. 1),
dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den
Abklärungsergebnissen gewährte und dieser dabei und später auch in
seiner Beschwerde an seinem angeblichen Herkunftsland festhielt,
dass seine Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs – er kenne die
Ortsnamen nicht, da er nicht zur Schule gegangen sei und nicht von
seinen Antworten während der Kurzbefragung habe abweichen wollen
(A 18/1) – in keiner Weise geeignet sind, die Ergebnisse der LINGUA-
Analyse in Frage zu stellen,
dass diese einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck
hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr
erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass daher das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der
gesamten Aktenlage zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer täusche
die Asylbehörde über seinen Geburts- und Herkunftsort und somit auch
über seine Identität,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels entsprechender Anhaltspunkte
als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten
und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen – vorab Art. 3 EMRK – insbesondere auch zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass aus den vorliegenden Akten keine Vollzugshindernisse allgemeiner
oder individueller Art hervorgehen,
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dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es - wie vorliegend - bei
missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht
Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die
Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör-
den und auf Verzicht auf Datenweitergabe an dieselben hinfällig werden,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-
3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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