B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3302/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksre-
publik China) am 22. bzw. 25. März 2013 in Richtung Nepal. Zwei Monate
später habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen. Am 29. Mai 2013 sei er
in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
7. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Juni 2014 und
ergänzend am 27. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf
B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet. Er habe sein
ganzes Leben dort verbracht. Er sei nie zur Schule gegangen und spreche
kein Chinesisch. Sein Vater sei Händler gewesen und er selbst habe in der
Landwirtschaft gearbeitet. Im März 2013 habe sein Vater einige DVDs nach
Hause gebracht. Einen dieser Filme habe er am 22. März 2013 mit einem
Freund zusammen bei diesem zu Hause angeschaut. Es habe sich um
Filmaufnahmen des Dalai Lama gehandelt. Sein Freund habe die DVD
gleichentags kopiert und an zwei seiner Freunde weitergegeben. Die Poli-
zei habe sogleich davon erfahren und die Freunde festgenommen. Als er
dies von seinem Freund erfahren habe, habe er alles seinem Vater erzählt,
welcher noch am selben Abend mit ihm losgefahren sei. Dieser habe ihn
nach Dram gebracht, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers illegal nach
Nepal gereist sei. Am 27. Mai 2013 sei er zusammen mit seinem Schlepper
per Flugzeug in die Schweiz aufgebrochen, wobei er an einem unbekann-
ten Ort umgestiegen sei.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 5. Mai 2015 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Voll-
zugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
aufgrund mangelnder Länderkenntnisse, fehlender Kenntnisse der chine-
sischen Sprache, fehlender Identitätspapiere sowie unglaubhafter Vorbrin-
gen bezüglich der Asylgründe und der Ausreise liege nahe, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei,
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weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt habe. So könne der Beschwerdeführer lediglich den Namen des Be-
zirkshauptortes sowie von zwei in der Umgebung liegenden Dörfern nen-
nen. Er vermöge nicht einmal zu sagen, an welche Länder seine Region
grenze, obwohl sowohl E._______ als auch F._______ nur wenige Kilome-
ter entfernt seien. Lediglich in der vertieften Anhörung erwähne er
F._______. Zudem seien seine Schilderungen zum Heimatdorf unsubstan-
tiiert, obwohl er mehr als 30 Jahre in diesem Dorf gelebt habe. Ebenfalls
würden seine Angaben zum Klima nicht zu überzeugen vermögen. Die An-
gaben zu seinem Alltag seien knapp und stereotyp. Weiter sei es nicht
nachvollziehbar, dass ein junger Mann noch nie im nur 50 Kilometer ent-
fernten Bezirkshauptort gewesen sei. Bezüglich der Währung könne er die
Farbe des Geldes nicht beschreiben und kenne den Namen des Gründer-
vaters der Volksrepublik China nicht. Es sei zudem nicht plausibel, dass er
von den zahlreichen chinesischen Festen nichts mitbekommen habe, ob-
wohl er in einem Dorf wohne, in dem auch Chinesen leben würden und es
Ämter und Kasernen gebe. Auch sein Allgemeinwissen über Tibet sei be-
grenzt, und dass er keine bekannten Personen aus seinem Heimatdorf
kenne, obwohl G._______ aus seinem Dorf stamme, sei unverständlich.
Auch seine Ausführungen bezüglich des Fehlens von Chinesisch-Kennt-
nissen würden nicht zu überzeugen vermögen. Seine Aussagen zu den
chinesischen Identitätspapieren seien teilweise falsch. Seine Schilderun-
gen der Asylgründe seien rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich.
Seine Ausführungen zur Ausreise würden ebenfalls unglaubhaft ausfallen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne sein Dorf auf einer
Karte nicht lokalisieren. Er habe zur Geographie alles gesagt, was er wisse.
Er sei noch nie in der Bezirkshauptstadt gewesen und könne deshalb zu
den auf dem Weg liegenden Ortschaften nichts sagen. Auch den Weg nach
H._______ habe er so beschrieben, wie ihn sein Vater ihm beschrieben
habe. Er habe an der Anhörung zudem zu wenig Zeit gehabt, genauer Aus-
kunft zu geben. Er wäre dazu bereit, nochmals Auskunft zu geben. Zudem
sei er beim Interview nervös gewesen und habe Angst gehabt. Auch die
Landschaft und das Dorf habe er genau so beschrieben, wie er sie gese-
hen habe. Er habe wirklich nur auf dem Feld gearbeitet. Da sein Vater viel
unterwegs gewesen sei, habe er zu Hause viel helfen müssen. Zum Klima
habe er nur gesagt, dass dieses nicht immer gleich sei, und der Gründer-
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vater von China werde in Tibet nicht Mao Zedong, sondern Mao Toshi ge-
nannt. Zudem würden Tibeter keine chinesischen Feste feiern. Dass
G._______ aus seinem Dorf stamme, habe er nicht gewusst. Es sei richtig,
dass er seine Identitätskarte nicht persönlich beantragt habe. Das habe
sein Vater für die gesamte Familie gemacht. Er sei nie in der Schule gewe-
sen, weshalb er kein Chinesisch spreche. Dies sei in Tibet normal. Bei ei-
ner Rückkehr nach Tibet müsse er mit einer massiven Strafe rechnen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
So trifft zu, dass seine Aussagen zur Geographie seiner Region äusserst
oberflächlich und teilweise falsch ausgefallen sind (SEM-Akten, A7/11 S. 8,
A14/17 F11 ff. und A19/13 F5 ff.). Seine Einwendung, er habe zu wenig Zeit
gehabt, sein Wissen zu präsentieren, ist als Schutzbehauptung abzutun,
zumal sich in den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf finden und
der Beschwerdeführer nach der ersten Befragung zu den Asylgründen
noch ein zweites Mal durch das SEM befragt wurde (vgl. SEM-Akten,
A14/17 und A19/13). Dass der Beschwerdeführer nicht zumindest Grund-
kenntnisse in Chinesisch besitzt, spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben in ei-
nem Dorf gewohnt habe, in dem es auch Chinesen gebe (SEM-Akten,
A7/11 S. 4 und A19/13 F17, F29 ff. und F68). Zudem kann von einem jun-
gen Mann, der 30 Jahre in B._______ gelebt hat, erwartet werden, dass
er, wenn er nach bekannten Personen aus seinem Dorf gefragt wird, zu-
mindest weiss, dass G._______, aus diesem Ort stammt (SEM-Akten,
A19/13 F43 ff.). Diesbezüglich ist nebst den vorangegangen Erwägungen
zur Herkunft zusätzlich festzustellen, dass auch die Papierlosigkeit des Be-
schwerdeführers und seine unglaubhaften Aussagen zur Art und Weise,
wie er seine angebliche chinesische Identitätskarte erlangt habe, die Ein-
schätzungen des SEM stützt.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und der Aus-
reise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. So stellt die Vorinstanz zu-
treffend fest, dass der Beschwerdeführer weder darlegen könne, woher
sein Vater diese DVDs gehabt habe und wie viele es seien (SEM-Akten,
A14/17 F70 ff.), und auch nicht wann die Freunde seines Freundes festge-
nommen worden seien und wie sein Freund davon erfahren habe (SEM-
Akten, A14/17 F87 ff.). Insgesamt sind die Schilderungen seiner Asyl-
gründe äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen (vgl. SEM-Akten,
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A7/11 S. 8 f. und A14/17 F70 ff.). Auch bezüglich seiner Ausführungen zur
Ausreise ergeben sich Widersprüche und Unklarheiten. So ist nicht nach-
vollziehbar, dass sein Vater ihm nicht gesagt habe, was er mit ihm vorhabe
und wohin es gehe. Ebenso stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sein
Schlepper nach der Grenzüberquerung zu ihm gesagt habe, er bräuchte
nun keine Angst mehr zu haben (SEM-Akten, A14/17 F150), er jedoch auch
gesagt habe, der Schlepper habe kein Tibetisch gesprochen (SEM-Akten,
A7/11 S. 7). Auch gilt es festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers zur angeblichen Flucht nach Nepal äusserst substanzfrei ausge-
fallen sind und der Befrager allfällige Details immer mehrmals erfragen
musste (vgl. SEM-Akten, A7/11 S. 7, A14/17 F109 ff. und A19/13 F83 ff.).
Weiter vermag er mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner
Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit
nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Insgesamt sind die Aussagen des
Beschwerdeführers offensichtlich unzulänglich und derart haltlos, dass
deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf
(Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.3.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwer-
deführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann
eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer
die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen
Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer
selber zu verantworten. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
5.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag er
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weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch seine le-
gale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu ma-
chen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ist vorab festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft machen konnte. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gelten
deshalb als unbekannt.
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar
in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlos-
sen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
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auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel