B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3303/2014
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Somalia,
wohnhaft in Kenia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2011 an die
schweizerische Botschaft in Nairobi/Kenia (nachfolgend: Botschaft) ein
mit "Application Medical Case" betiteltes Gesuch um "Humanitarian
Assistance" stellte und dieses mit langjährigen gesundheitlichen Proble-
men, insbesondere solchen im Zusammenhang mit seinem (…) begrün-
dete,
dass die Botschaft das Ersuchen per E-Mail vom 27. Juni 2011 mit der
Begründung abschlägig beantwortete, dass sie keine humanitäre Unter-
stützung leiste,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2011 an die Botschaft
ein mit "Application For Asylum / Residence Permit" betiteltes Gesuch
stellte und dieses nebst der Bekräftigung seiner langjährigen gesundheit-
lichen Probleme mit seiner schwierigen Lebenssituation in Nairobi hin-
sichtlich Unterkunft, Essen und medizinischer Versorgung begründete,
dass die Botschaft das Asylgesuch dem BFM zur Kenntnis übermittelte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 durch die Botschaft,
nach Hinweis insbesondere auf seine Wahrheitspflicht, zu seinem Asyl-
gesuch angehört wurde und dabei sowie in einem das Gesuch ergänzen-
den Schreiben vom 8. April 2014 im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er in Mogadischu geboren sei, stets dort gelebt und zuletzt als (…)
gearbeitet habe,
dass er nie nennenswerte Probleme gehabt habe, bis er ab Oktober 2010
von Leuten der Al Shabab-Miliz mittels persönlicher Besuche am Arbeits-
platz sowie telefonisch als (…) Fachperson zur Zusammenarbeit aufge-
fordert worden sei, verbunden mit der Androhung, er würde im Unterlas-
sungsfall als Nichtmuslim beziehungsweise Christ betrachtet und habe
seine Tötung zu gewärtigen,
dass er eine Kollaboration verweigert und deshalb zwei Wochen später in
seiner Abwesenheit von der Al Shabab zu Hause bei seiner Familie auf-
gesucht worden sei, wobei sein Bruder an seiner Stelle mitgenommen
worden sei, sich aber einen Monat später aus den Händen seiner Entfüh-
rer habe befreien können,
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dass er selber nach diesem Vorfall seine Arbeitsstelle verlassen, sich
fortan versteckt, Anfang 2011 auf Anraten seines Vaters zur Ausreise
nach Kenia entschieden und diese am 5. Februar 2011 realisiert habe,
dass er sich dort zunächst in einem Flüchtlingscamp in B._______ durch
das UNHCR habe registrieren lassen und fortan aufgehalten habe, als-
bald aber neuerlich von Leuten der Al Shabab bedroht worden sei, was
ihn im Mai 2011 zum Umzug nach Nairobi bewogen habe, wo er indessen
weiter von Somalis telefonisch und persönlich bedroht und der Spionage
für NGOs beschuldigt worden sei,
dass er die Vorfälle der Polizei gemeldet, jedoch in diese wenig Hoffnun-
gen gesetzt habe, zumal er im April 2014 eine Nacht lang festgehalten
und ferner von Polizisten unter anfänglicher Behauptung der Ungültigkeit
seiner Flüchtlingspapiere zu Geldzahlungen aufgefordert worden sei,
verbunden mit der Androhung seiner Rückführung nach Somalia oder
weiterer Verhaftungen im Unterlassungsfall,
dass seine UNHCR- und anderen Dokumente ihn jedoch bei der überge-
ordneten Stelle und bei weiteren Kontrollen letztlich vor zusätzlichem Un-
gemach bewahrt hätten,
dass er, obwohl er aufgrund seiner UNHCR-Registrierung in Kenia medi-
zinische Unterstützung und Ausbildungsangebote beanspruche, dennoch
in ein anderes, sichereres Land umsiedeln und dort ein neues Leben be-
ginnen möchte, zumal er auch nicht von der in Nairobi erhaltenen Unter-
stützung durch einen Freund und durch die "Community" abhängig sein
wolle,
dass er im Übrigen in Somalia nebst seiner Ehefrau noch über zahlreiche
Verwandte verfüge,
dass er als Beweismittel zwei Anzeigebestätigungen einer Polizeistation
in Nairobi, eine Flüchtlingsbestätigung des UNHCR, einen kenianischen
Flüchtlingsausweis, einen Arztbericht aus Nairobi betreffend (…), eine
Bestätigung des Somalischen Roten Halbmondes sowie drei Bestätigun-
gen betreffend in Somalia und in Kenia absolvierte (…)kurse (alle in Ko-
pie) zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2014 – eröff-
net am 12. Mai 2014 – ablehnte und die Einreise des Beschwerdeführers
in die Schweiz nicht bewilligte,
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dass das BFM in der Begründung zunächst den Sachverhalt auch ohne
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als vollständig ab-
geklärt und erstellt bezeichnete,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers Probleme mit der
Al Shabab im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nicht auszuschliessen
gewesen seien, diese Miliz aber im August 2011 aus Mogadischu vertrie-
ben worden sei und dort aktuell auch nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts keine Situation extremer allgemeiner Gewalt mehr herr-
sche, womit zumindest fraglich erscheine, ob er heute noch eines Schut-
zes im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe,
dass sich abgesehen davon auch die Annahme einer unmittelbaren Ge-
fährdung und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Zwangssituation für den
Fall eines weiteren Verbleibs in Kenia und eine darauf basierende
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aufdränge, womit vor-
liegend der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 i.V.m. alt Art. 20
Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelange, da dem Beschwerdeführer ein
Verbleib und eine Schutzsuche in diesem Drittstaat möglich und zumutbar
sei,
dass die Situation von Somalis in Kenia zwar nicht einfach sei, das Land
aber das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und deren Zusatzprotokolle unterzeichnet
habe, das dortige Asylwesen durch die staatliche Asylbehörde, das
UNHCR, Partner-NGOs und andere humanitäre Organisationen gut or-
ganisiert sei und insbesondere in von diesen betriebenen Flüchtlingsla-
gern die Unterstützung der Bewohner mit Infrastruktur, Nahrung, Unter-
künften und Weiterem gewährleistet sei, weshalb sich der Beschwerde-
führer bei Bedarf in zumutbarer Weise wieder in ein solches Lager bege-
ben könne,
dass er zudem gemäss eigenen Angaben Unterstützung von einem
Freund und von der somalischen Gemeinschaft erhalte,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung nach
Somalia bestünden und die geltend gemachte Furcht vor der keniani-
schen Polizei angesichts seines legalen Aufenthaltsstatus unbegründet
erscheine,
dass der Beschwerdeführer somit in Kenia Schutz vor Verfolgung genies-
se, er dort nicht akut gefährdet sei und den Akten ferner keine Bezie-
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hungsnähe oder Hinweise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen seien,
dass die vorgelegten Beweismittel an diesen Erkenntnissen nichts zu än-
dern vermöchten, da sie lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftig-
keit vorliegend nicht in Frage gestellt werde,
dass der Beschwerdeführer per E-Mail an das BFM vom 8. Juni 2014 ei-
ne Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat und darin die er-
neute Überprüfung der Sache im Sinne seines Asylgesuchs beantragt,
dass er einleitend unter Hinweis auf einen Irrtum des UNHCR seinen Ge-
burtsort auf C._______ korrigiert und zur Begründung der Beschwerde im
Wesentlichen die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ([…])
und die von Unbekannten ausgegangenen Bedrohungslagen in Somalia
und in Kenia bekräftigt sowie auf den nach wie vor unbekannten Aufent-
halt seines an seiner Stelle von den bewaffneten Banditen mitgenomme-
nen Bruders hinweist,
dass er weiter sein Erstaunen und seine Frustration über den fehlerhaften
Entscheid des BFM äussert und die verwendeten Argumente (Wider-
spruch betreffend den Geburtsort und davon abgeleitetes Glaubwürdig-
keitsdefizit, unzureichende medizinische Gründe, Sicherheitseinschät-
zung) als nicht mit den Menschenrechten und der FK übereinstimmend
beanstandet,
dass der Entscheid unter mysteriösen Umständen ergangen sei und ihm
seine fehlende prozessuale Erfahrung nicht zur Last gelegt werden dürfe,
dass deshalb sein Fall nochmals zu prüfen und ihm folglich eine dauer-
hafte Niederlassung in der Schweiz aus humanitären Gründen zu ermög-
lichen sei,
dass die Eingabe vom BFM zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Juni 2014 und unter Hinweis auf Art. 52 VwVG
auf die fehlende Rechtsgenüglichkeit seiner bloss elektronisch übermittel-
ten Beschwerde aufmerksam machte und ihn zur Beschwerdeverbesse-
rung (originale Unterzeichnung) innert sieben Tagen ab Erhalt aufforderte,
wobei im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre,
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dass am 24. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die mit Post-
stempel vom 29. Mai 2014 an die Botschaft geschickte, von dort an das
BFM und von diesem an das Gericht weitergeleitete originale und vom
Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerde einging, welcher als Be-
weismittel die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Flücht-
lingsbestätigung des UNHCR und der kenianische Flüchtlingsausweis (je
in Kopie) beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Juni 2014 bereits im Erlasszeitpunkt rechtlich wirkungslos war, weil
der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt eine rechtsgenügliche Be-
schwerde verfasst und fristgerecht eingereicht hat, das Gericht aber infol-
ge einer erheblichen Verzögerung bei deren Weiterleitung durch die Bot-
schaft an das zudem für die Behandlung unzuständige BFM keine Kennt-
nis von der Existenz einer Originalbeschwerde haben konnte,
dass diese Zwischenverfügung somit formell aufzuheben ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal die eng-
lischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen
Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesse-
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rung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel
– wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres dar-
über befunden werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer schweizeri-
schen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012
aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind – dies ist vorliegend der Fall (schriftliches Asylgesuch
vom 2. Juli 2011; Eingang Botschaft am 6. Juli 2011) –, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten
(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem
Bericht an das BFM zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7
AsylG, alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die
betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
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dass das BFM Asylsuchenden gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einrei-
se zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen
kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3),
dass das BFM den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt
unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG grundsätzlich
nicht in Zweifel zieht,
dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die angeblichen Ver-
folgungsgründe des Beschwerdeführers in Somalia und die behauptete
Bedrohungslage in Kenia über weite Teile und aus verschiedenen Grün-
den als unglaubhaft erachtet, nicht zuletzt weil am Ursprung seines an die
Botschaft gerichteten Hilfeersuchens rein gesundheitliche Gründe lagen,
die dann in schriftlichen Eingaben und anlässlich der Anhörung sukzessi-
ve zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage hin erweitert wurden,
dass das BFM jedoch unbesehen dieser Glaubhaftigkeitszweifel und des
Umstandes, dass die Al Shabab nach Einreichung des Asyl- und Einrei-
segesuchs aus Mogadischu vertrieben wurde und seither dort keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt mehr herrscht, mit umfassenden, ausgewoge-
nen und hinlänglich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abge-
stützten Erwägungen gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis ge-
langt ist, die behauptete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssitu-
ation lasse einen weiteren Verbleib im Gastland Kenia nicht als unzumut-
bar erscheinen,
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dass auf die betreffenden Erwägungen gemäss obenstehender Zusam-
menfassung und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen
werden kann, zumal sie in der Beschwerde nicht konkret und spezifisch
beanstandet werden,
dass sich der Beschwerdeinhalt vielmehr über weite Teile gegen Erwä-
gungen des BFM richtet, die der reinen Imagination des Beschwerdefüh-
rers zu entstammen scheinen (insb. Widerspruch betreffend den Ge-
burtsort und davon abgeleitete Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeits-
zweifel), oder Beanstandungen enthält, die blosse Behauptungen darstel-
len und keinerlei Abstützung in der Verfügung oder den Akten finden
(mysteriöse Umstände der Entscheidfindung; nachteilige Berücksichti-
gung seiner fehlende asylprozessualen Erfahrung),
dass die Rüge einer Verletzung der Menschenrechte und der FK gänzlich
substanzlos und damit unverwertbar bleibt,
dass der konkrete Hinweis auf den unbekannten Aufenthalt des von der
Al Shabab entführten Bruders der klaren Aussage des Beschwerdefüh-
rers widerspricht, wonach dieser Bruder sich aus den Händen seiner Ent-
führer habe befreien und nach Hause zurückkehren können (vgl. Anhö-
rungsprotokoll S. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht – trotz gewissen Zweifeln an Be-
weiswert und Echtheit des vorgelegten Arztberichtes und der Bestätigung
des Roten Halbmondes – die gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers nicht grundsätzlich in Abrede stellt, die Akten aber weder eine
dringende Behandlungsbedürftigkeit noch zureichende Anhaltspunkte für
einen in Kenia im Bedarfsfall unmöglichen Zugang zu medizinischen Insti-
tutionen erkennen lassen, sondern der Beschwerdeführer laut eigenen
Angaben nebst verschiedenen Unterstützungsleistungen und Ausbildun-
gen insbesondere auch medizinische Leistungen beansprucht hat,
dass vielmehr gerade am Wohnort des Beschwerdeführers (Nairobi) die
medizinische Behandlung der vom Beschwerdeführer erwähnten Beein-
trächtigungen gemäss allgemein zugänglichen Quellen sichergestellt ist,
dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung der nicht einfa-
chen wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebenssituation –
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise
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in die Schweiz rechtfertigen würde, weshalb eine Schutzbedürftigkeit im
Sinne von alt Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass unbestrittenermassen keinerlei Beziehungsnähe des Beschwerde-
führers zur Schweiz besteht,
dass unter den gegebenen Umständen eine subsidiäre Schutzgewährung
durch die Schweiz nicht erforderlich erscheint und das BFM nach dem
Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es sich vorliegend erübrigt, auf den detaillierten Inhalt der Be-
schwerde und die weiteren Akten näher einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzu-
sehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni
2014 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Nairobi.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: