Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3304/2011
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus und mit
letztem Wohnsitz in Bagdad, seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im "Sommer 2006" verliess und über die Türkei nach
Griechenland gelangte, bevor er 2007 in die Niederlande und von dort am
14. April 2011 mit dem Zug in die Schweiz reiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 28. April 2011 im
B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei
im Jahr 2006 während seiner Arbeit auf (…) von Unbekannten telefonisch
bedroht und aufgefordert worden, für "die Gruppe" zu arbeiten,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und später erfahren
habe, dass 2007 eine Handgranate in den Hof des Hauses seiner Familie
geworfen und sein Bruder dabei schwer verletzt worden sei,
dass es im Irak keine Sicherheit gebe und ständig Leute von
Verbrecherbanden entführt und ermordet würden,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
(…) 2007, (…) 2008 und am (…) 2010 in den Niederlanden um Asyl
nachgesucht hat,
dass ihm im Anschluss an die Kurzbefragung mündlich das rechtliche
Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde und
er auf Vorhalt seiner daktyloskopischen Erfassung angab, dass die
niederländischen Behörden ihn während eines Monats inhaftiert und
angewiesen hätten, das Land innert 28 Tagen zu verlassen,
dass sein dortiges Asyldossier geschlossen sei und die Niederlande
irakische Staatsangehörige in deren Heimat zurückschickten, wo viele
von ihnen sterben würden,
dass er deshalb keinesfalls zurückkehren werde und sich lieber das
Leben nehme,
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dass das BFM am 18. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist
(DublinIIVO) die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen mit Schreiben vom
26. Mai 2011 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2011 (eröffnet am 6. Juni 2011)
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 14. April 2011 nicht
eintrat, den Beschwerdeführer in die Niederlande wegwies und ihn
aufforderte, die Schweiz spätesten am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in den Niederlanden respektive seine dortigen
Asylersuchen durch die EurodacTreffer vom 21. Februar 2007, vom
8. März 2008 und vom 18. März 2010 belegt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie
auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") die
Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig seien,
dass die Niederlande am 26. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
DublinIIVO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
hätten,
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dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 26. November 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung in die Niederlande keine Gründe geltend
gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug der Wegweisung dorthin
entgegenstünden,
dass die Niederlande das NonRefoulementGebot respektierten und
keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
8. Juni 2011 (Poststempel unleserlich; Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 14. Juni 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller
Hinsicht beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich
für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der
vorliegenden Beschwerde von einer Überstellung in die Niederlande
abzusehen und dem Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass mit der Rechtsmitteleingabe ein niederländisches, auf eine Person
namens D.______ _lautendes Urteil ("uitspraak") zu den Akten gereicht
und die Beschwerdebegründung vorwiegend auf dasselbe respektive "ein
Urteil eines niederländischen Gerichts" abgestützt wurde,
dass die stellvertretende Instruktionsrichterin mit prozessleitender
Verfügung vom 15. Juni 2011 im Rahmen einer vorsorglichen
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Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die allfällige Gewährung
der aufschiebenden Wirkung den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass mit gleicher Verfügung der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und dem Beschwerdeführer –
angesichts des in niederländischer Sprache verfassten Urteils – Frist zur
Präzisierung seiner Beschwerdebegründung sowie zur Übersetzung des
fremdsprachigen Beweismittels angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
7. Juli 2011 eine Übersetzung der als relevant erachteten Passagen des
beigebrachten Urteils zu den Akten reichen liess,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Beschwerdeaufgabe mangels Lesbarkeit des
Poststempels nicht feststeht, die am 14. Juni 2011 beim
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Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde jedoch spätestens
am Vortag aufgegeben worden sein muss, womit die Eingabe rechtzeitig
erfolgt ist,
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser
in den Niederlanden Asyl beantragt hat (Akten BFM A1 S. 7), welcher
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Sachverhalt durch entsprechende Einträge in der Datenbank Eurodac
(Asylgesuche vom 21. Februar 2007, vom 8. März 2008 und vom
18. März 2010; A12 S. 5) bestätigt wird,
dass somit die Niederlande für die Prüfung des vom Beschwerdeführer
am 8. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig sind
(vgl. vorstehend S. 3, DublinIIVO, insbes. Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO),
dass das BFM die niederländischen Behörden am 18. Mai 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. e und Art. 20 DublinIIVO) und die niederländischen Behörden mit
Schreiben vom 26. Mai 2011 – und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. 1
Bst. b DublinIIVO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A14 S. 1),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend die Niederlande) ausreisen kann, welcher für die Prüfung
seines Asylantrages – beziehungsweise gegebenenfalls für den Vollzug
der Wegweisung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss –
staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe sowie in deren Ergänzung vom
7. Juli 2011 im Wesentlichen vorgebracht wird, im Falle einer
Rücküberstellung in die Niederlande bestehe die Gefahr einer
Kettenabschiebung ("indirektes Refoulement"), weshalb die die Schweiz
in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie angesichts ihrer
eigenen Rechtspraxis von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen
müsse,
dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach die Niederlande
sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten würden, womit die geltend gemachte Gefahr
einer Kettenabschiebung ausgeschlossen werden kann,
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dass dort die Asylanträge des Beschwerdeführers offenbar in
rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft wurden,
dass sich die Frage des Refoulements – entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers – im Übrigen auch aus schweizerischer Perspektive
nicht stellen würde, da gemäss der Praxis der hiesigen Asylbehörden ein
Vollzug der Wegweisung in den Zentralirak zwar unter Umständen als
unzumutbar gilt, die Frage der Zulässigkeit hiervon jedoch nicht betroffen
ist,
dass nach dem Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten
veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG) regelmässig Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non
RefoulementsGebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 3 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil D
645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt,
nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande
zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: