B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3304/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
8. Mai 2013 auf dem Luftweg und gelangte am 10. Mai 2013 auf dem
Landweg in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
17. Mai 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
zu seiner Person befragt. Das BFM hörte ihn am 28. Mai 2013 zu seinen
Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (am selben Tag eröffnet) trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 10. Mai 2013 nicht ein, wies
den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2013 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und stellte die materiellen Anträge: Die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. Even-
tuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventu-
ell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der In-
struktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an
einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die auf
Seite 54 ff. aufgeführten Belege (1 bis 78) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses und teilte ihm antragsgemäss die voraussichtliche Zusammen-
setzung des Spruchkörpers mit.
E.
Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben seines Rechtsvertreters vom
14. Juni 2013 sowie vom 21. November 2013 legte er die fünf weitere
Beilagen ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG) ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 528 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (zur Frage des
anwendbaren Rechts vgl. nachfolgende E. 4). Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnte, das Asylge-
such auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG),
war die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthielt
sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtete – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hob
die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Folglich ist auf
den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht
einzutreten.
3.2 Beim Nichteintretenstatbestand nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG be-
stand indes die Besonderheit, dass das BFM – obwohl kein materielles
Asylverfahren vorliegt – im Rahmen einer summarischen Prüfung sowohl
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG als auch das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen festzustellen hatte, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich war (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.). Zum
heutigen Zeitpunkt müssen – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen –
sowohl das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft als auch
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint
werden bzw. sind zusätzliche Abklärungen erforderlich. Deshalb bleibt die
Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG versagt.
3.3. Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas ta-
milischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
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fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. April
2013 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren auswirken
kann, sei es hinsichtlich der Frage nach dem angeblich offensichtlichen
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, sei es im Wegweisungsvollzugs-
punkt. Solche weiteren Abklärungen sind im Rahmen eines Nichteintre-
tensentscheides im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber von vorn-
herein ausgeschlossen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Bei vorliegenden Verfahrenskonstellation – Anfechtungsgegenstand ist
ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – fällt pra-
xisgemäss aber ausser Betracht, dass die fehlende Entscheidungsreife
durch das Gericht hergestellt wird. Der vorliegende Mangel einer unvoll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung führt im Falle von Nichteintretensent-
scheiden in jedem Fall zur Kassation der angefochtenen Verfügung.
4.
Nach diesen Erwägungen kann offen gelassen werden, ob in hängigen
Beschwerdeverfahren, die Nichteintretensentscheide gemäss aArt. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zum Gegenstand haben, übergangsrechtlich noch
das alte Recht zur Anwendung gelangt oder nicht. Denn das vorliegende
Verfahren kann – unabhängig davon, wie die Frage nach dem intertempo-
ralen Recht zu beantworten ist – nicht anders als mit einer Kassation der
angefochtenen Verfügung und einer Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung ausgehen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das
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Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Bei dieser Sachlage
kann auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im
Einzelnen verzichtet werden, zumal dem Beschwerdeführer angesichts
der Rückweisung der Sache an das BFM kein Nachteil erwächst.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen verhältnismässig hohen Parteikos-
ten zuzusprechen. Den in der Kostennote vom 21. November 2013 aus-
gewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand erachtet das Gericht für un-
angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich zu berücksichti-
gen, dass zahlreiche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen
individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mit-
telbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind.
Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlrei-
che Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug
nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in identischer
Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise
redundante Ausführungen auf. In Anwendung der gesetzlichen Bemes-
sungsfaktoren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– ange-
messen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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