Abtei lung V
E-3305/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
R_______, geboren (...), Irak,
Tittwiesenstrasse 70, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 22. April 2008 / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3305/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
Sulaymania, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 18. Juli
1998 und gelangte am 24. November 1998 illegal in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangs-
zentrum Kreuzlingen fand am 27. November 1998 und die Anhörung
durch die zuständigen kantonalen Behörden am 26. März 1999 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, sein Vater habe sich nach dem Tode seiner Mutter wieder
verheiratet. Die Beziehung zur Stiefmutter sei schlecht gewesen. Sie
habe ihn und seinen Bruder misshandelt, weshalb er bei seinem Onkel
väterlicherseits gelebt habe. Sein Vater sei oft geschäftlich nach Kirkuk
gereist, wo dieser eine dritte Frau geheiratet habe. Am 3. Juli 1998 sei
sein Vater in Kirkuk festgenommen worden, woraufhin er am 6. Juli
1998 von seinem Onkel mütterlicherseits eingeladen worden sei, zu
ihm zu ziehen. Er habe die Zeit bis zur Ausreise dort verbracht. Am 7.
Juli 1998 seien sein Onkel und sein Bruder durch Sicherheitskräfte der
Patriotischen Union Kurdistans (PUK) festgenommen worden, weil die
Stiefmutter, nachdem sie von der dritten Ehefrau erfahren habe, sie
aus Rache beschuldigt habe, mit dem irakischen Geheimdienst zu
kollaborieren. Sie seien nach einer Woche freigelassen worden, aber
zu einem späteren Zeitpunkt - als er sich bereits nicht mehr im Irak
aufgehalten habe - nach einer Auseinandersetzung mit seiner
Stiefmutter und deren Angehörigen, bei welcher eine Person getötet
worden sei, wieder festgenommen worden. Er sei nur deshalb nicht
verhaftet worden, weil die Stiefmutter nicht gewusst habe, wo er sich
aufgehalten habe. Er habe deshalb am 18. Juli 1998 den Irak
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2001 - eröffnet am 2. Mai 2001 - lehnte
das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM)
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an unter
Ausschluss eines Vollzuges in den Zentralirak. Zur Begründung wurde
festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. Die Aussagen seien teils nachgeschoben, teils
widersprüchlich. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei
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unbehelligt geblieben, weil seine Stiefmutter nicht gewusst habe, wo er
sich aufhalte. Dies herauszufinden wäre für den Sicherheitsdienst der
PUK kaum schwierig gewesen, da sein Onkel väterlicherseits, der
gewusst habe, wo er sich aufgehalten habe, gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers im Gewahrsam der PUK gewesen sein solle.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 4. Juli 2001 meldete die Fremdenpolizei des Kantons Zürich
(heute: Migrationsamt des Kantons Zürich) dem BFF, dass der
Beschwerdeführer verschwunden sei.
D.
Am 10. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer bei einem
Einreiseversuch von den schweizerischen Grenzbehörden angehalten
und nach Frankreich zurückgewiesen.
Am 8. Januar 2002 liess der der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beziehungs-
weise ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellen und ausführen, er
sei nach der Abweisung des Asylgesuches in die Türkei gegangen, wo
er aufgegriffen und in den Nordirak abgeschoben worden sei. Dort sei
er inhaftiert worden, bis sein Onkel seine Freilassung habe erwirken
können. Sein Vater sei weiterhin in Haft. Er erwarte Beweismittel aus
dem Nordirak, welche bald eintreffen würden.
Die Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 10.
Januar 2002 und die direkte Bundesanhörung am 31. Januar 2002
statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, von den
türkischen Behörden abgeschoben und von den kurdischen
Sicherheitskräften inhaftiert worden zu sein. Er sei verhört und
geschlagen worden. Sein Onkel habe das Haus und den Laden
verkaufen müssen, um ihn freikaufen zu können. Da er aus einem
Gefängnis der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) freigekauft
worden sei, werde er nun auch von der KDP gesucht.
Am 4. April 2002 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten
Beweismittel (2 Haftbefehle, ausgestellt auf den Beschwerdeführer
und auf dessen Bruder) zu den Akten reichen. Mit Schreiben vom 17.
Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu
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den Erkenntnissen des BFM zu den eingereichten Beweismitteln
angesetzt. Die Stellungnahme wurde am 27. Mai 2005 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet
wurde, verfügte das BFM seine vorläufige Aufnahme. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Verfolgung mit den unglaubhaften
Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren zu begründen versuche,
erwecke erhebliche Zweifel an den Vorbringen im neuen Verfahren.
Zudem widerspreche es gesicherten Erkenntnissen, dass der
Geheimdienst der PUK im Gefängnis von Aqrah, wo der
Beschwerdeführer festgehalten sein wolle, aktiv gewesen sein soll.
Des Weiteren widerspreche es der damals angespannten Lage
zwischen den beiden nordirakischen Kurdenparteien, dass die KDP im
Jahr 2001 jemanden im Auftrag der PUK festgehalten hätte.
Mit Schreiben vom 4. November 2005 teilte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter dem BFM mit, dass er auf die Erhebung
einer Beschwerde verzichte. Die Verfügung wurde somit mit Ablauf der
Beschwerdefrist rechtskräftig.
F.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania
beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen
Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Suleymania
geboren und aufgewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass er
dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Das BFM erwäge, die verfügte
vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt.
G.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 1.
November 2007 aus, nach der Verhaftung seines Vaters sei es zu
einem Streit mit der Familie der Stiefmutter gekommen, wobei es
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einen Toten und einen Verletzten gegeben habe. Seither herrsche
zwischen den beiden Familien die Blutrache. Er sei seit dem Jahr
1998 nicht mehr in den Irak zurückgekehrt, auch nicht - entgegen den
Ausführungen im zweiten Asylverfahren - nach dem Abschluss des
ersten Asylverfahren. Die Verfügung habe er nur deshalb nicht
angefochten, weil sie in französischer Sprache abgefasst gewesen sei
und er ihre Bedeutung nicht erfasst habe. Er habe sich zwischen den
beiden Asylverfahren in Deutschland aufgehalten. Aufgrund der
allgemeinen Lage und seiner individuellen Situation sei die Rückkehr
für ihn unzumutbar.
H.
Mit Verfügung vom 22. April 2008 hob das BFM die am 6. Oktober
2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
I.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Mai 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM aufzuheben
und ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er ersuchte
um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2008 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen
Kostenvorschuss, welcher fristgerecht einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1
Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
damit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymania sei die Sicherheitslage stabil. Die Tatsache, dass
zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen (84 %
davon in den Nordirak) mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt
seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region.
Es bestünden mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den
Nordirak, so dass Rückkehrer nicht über den Zentralirak reisen
müssten. In die drei nordirakischen Provinzen sei der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Auch sprächen keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner
Ausreise in der Provinz Sulaymania gelebt, wo er über ein
Beziehungsnetz verfüge. Gemäss seinen Angaben habe er neun Jahre
die Schule besucht und eine dreijährige Ausbildung an einer
Berufsschule für Elektrotechnik absolviert. Es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann
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ohne familiäre Verpflichtungen und mit einer überdurchschnittlich
guten Ausbildung. Unter diesen Voraussetzungen sollte es ihm möglich
sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und aus eigener Kraft
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, gegebenenfalls
unterstützt durch Rückkehrhilfe der Schweiz. Da rechtskräftig fest-
gestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der
Nicht-Rückschiebung nicht angewandt werden. Die geltend gemachte
Verfolgung durch eine andere Familie sei in beiden Asylverfahren als
unglaubhaft erachtet worden; dazu komme, dass der
Beschwerdeführer eingestanden habe, zwischen den Asylverfahren
nicht in den Nordirak zurückgekehrt zu sein, weshalb seine
Ausführungen im zweiten Asylverfahren nicht den Tatsachen
entsprechen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und
zumutbar. Angesichts der bestehenden Flugverbindungen in den
Nordirak und der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer obliege,
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen,
sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten.
3.2
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation des
Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden. Er riskiere im
Nordirak Opfer der Blutrache zu werden. Zudem lebten nur noch ein
Onkel und eine Tante in der Provinz Sulaymania. Diese könnten ihn
nicht unterstützen, zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt
gehabt. Er habe somit kein soziales Netz, welches ihn bei einer
Rückkehr unterstützen könnte. Zudem wäre sein Leben wegen der
drohenden Blutrache in Gefahr. Weitere Beweismittel könne er nicht
beschaffen, da es in Fällen von Blutrache schwierig sei, überhaupt
Beweismittel zu beschaffen.
Zwar habe er schon den grösseren Teil seines Lebens im Nordirak
verbracht, aber er halte sich mittlerweilen fast zehn Jahre in Europa
auf, was einem Drittel seines bisherigen Lebens entspreche. Er habe
in der Schweiz gearbeitet, die Sprache gelernt und sich integriert.
Gemäss verschiedenen Entscheiden der früheren Asylrekurs-
kommission bestünden bereits nach vier Jahren Anwesenheit Gründe
für einen Verbleib in der Schweiz. In einem anderen Kanton hätte er
längstens eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
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Entgegen der Ansicht des BFM liege in den drei nordirakischen
Provinzen eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit die sunnitischen
Stämme begonnen hätten, die sunnitischen Terroristen zu vertreiben,
zögen sich diese zunehmend in den Nordirak zurück, weshalb die
Situation unvorhersehbar sei. In den letzten drei Jahren habe es
mehrere Anschläge auf Hauptquartiere der politischen Parteien sowie
gegen die kurdischen Sicherheitskräfte gegeben. Ferner sei die
Situation im Grenzgebiet zur Türkei sehr angespannt. Es sei zu
befürchten, dass die türkischen Interventionen, welche den Nordirak
als Gesamtes destabilisierten, weitergehen würden. Eine Rückkehr in
den Nordirak sei deshalb nicht zumutbar.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu
begeben.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie
auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Oktober
2005 festgestellt, nicht gelungen ist. Die angebliche Blutrache hat das
BFM zutreffend als nicht glaubhaft gewürdigt. Ebenfalls lässt die
allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation
vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den
drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische
Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG])
dominierte Gebiet.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (a.a.O., E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.4.2
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymania, wo er
eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt, die Schulen
besucht und gearbeitet hat sowie über Verwandte verfügt. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, im Nordirak lebten nur noch
ein Onkel und eine Tante väterlicherseits, welche zu alt seien, um ihn
zu unterstützen. Indessen widerspricht sich der Beschwerdeführer
bezüglich seiner Kontakte zu seinen Verwandten mütterlicherseits, in
dem er einerseits ausführte, mit diesen keinen Kontakt gehabt zu
haben und andererseits zu Protokoll gab, die letzten Tage vor der
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Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt zu haben. Es
erscheint offensichtlich, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers über seine Verwandtschaft unvollständig sind. Der
Beschwerdeführer hat eine überdurchschnittlich gute Ausbildung
genossen und vor seiner Ausreise bereits gearbeitet. In der Schweiz
konnte er nach eigenen Angaben weitere Berufserfahrungen sammeln,
welche ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu Gute kommen
werden. Dies sollte dem jungen, gesunden und unabhängigen
Beschwerdeführer zusammen mit den Kontakten seiner Angehörigen
und der allfälligen Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen
Existenzgrundlage erleichtern.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch Blutrache
gefährdet zu sein, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen
Vorbringen bereits in zwei rechtskräftig abgeschlossenen
Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sind.
Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Die vom Beschwerdeführer zitierten publizierten Urteile der ARK
betreffen die mittlerweile aufgehobene Härtefallregelung, weshalb sie
in casu irrelevant sind. Wie der Beschwerdeführer selber festhält, liegt
die Anwendung der heutigen Härtefallregelung im Ermessen der
Kantone, weshalb vorliegend nicht über die Frage des Vorliegens
eines Härtefalls zu befinden ist.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
4.6 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts
der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4243/2007 festgelegten
Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und der Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleichem Betrag geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleichem Betrag geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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