Abtei lung V
E-3305/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._____, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3305/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 16. März 2010 im B._____ zu seinem Asylgesuch angehört
wurde und für den Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass ihm anlässlich dieser Anhörung das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien gewährte wurde,
dass er hierzu ausführte, wenn er in Italien eine Anstellung finde, keh-
re er dorthin zurück, andere Gründe gegen eine Rückführung habe er
nicht,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2010 - eröffnet am 3. Mai
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauf-
tragte, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
sei im Sommer des Jahres 2008 nach Italien gereist, wo ihm am
27. Juli 2008 in Lampedusa die Fingerabdrücke genommen worden
seien,
dass er am 6. August 2008 in Catanzaro und am 20. August 2008 so-
wie am 24. Juni 2009 in Caserta um Asyl ersucht habe,
dass gestützt auf EURODAC-Treffer (Datenbank/Abgleich von Finger-
abdrücken) vom 27. Juli 2008, 6. August 2008, 20. August 2008 und
24. Juni 2009 das BFM am 29. März 2010 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersucht habe, und da keine anderslautende Ant-
wort eingegangen sei, dies als stillschweigende Zusage Italiens gelte,
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dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung ei-
nes in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die-
ses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
stimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 13. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs geltend gemachten Gründe kein Hindernis für eine Weg-
weisung nach Italien darstellen würden,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien kei-
ne Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2010
(Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 7. März 2010 gutzuheissen,
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dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wieder herzustellen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
10. Mai 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach auf den Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 7. März 2010 sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist, und er bei der Kurzbefragung
ausgesagt hat, sich dort rund 19 Monate lang aufgehalten zu haben,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat [Dublin-II-Verordnung]),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in den Drittstaat Itali-
en ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staats-
vertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – vor
allem, was die Befürchtung einer Überstellung nach Libyen anbelangt
– keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
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dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen das Vorbringen in der
Beschwerde, dem Beschwerdeführer werde in Italien kein rechtsstaat-
lich einwandfreies Asylverfahren geboten, als haltlos erweisen,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Du-
blin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden
sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
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ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten ist, abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde hinfällig wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der Bedürftig-
keit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.
65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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