B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3305/2011
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
und,
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).
E-3305/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, ersuchte
am 28. Februar 1991 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 12. März 1991
wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen (vgl. A2/10). Mit Verfügung
vom 11. September 2000 hielt das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und nahm ihn gestützt auf den Beschluss des
Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend Humanitäre Aktion 2000 vor-
läufig auf (vgl. A11/7).
A.b Am 15. August 2001 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton
E._______ eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Schreiben vom 29. August
2001 setzte das damalige BFF den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass
aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die vorläufige Aufnah-
me erloschen sei (vgl. A25/2).
A.c Am (…) 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine sri-lankische
Staatsangehörige, welche am (…) 2004 im Familiennachzug zu ihm zog
und ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt. Am (…) 2006 wurde
D._______ und am (…) 2007 C._______ in der Schweiz geboren.
A.d Die B-Bewilligung der Familie wurde jährlich erneuert, letztmals bis
zum (…) April 2007. Aufgrund mehrerer gegen den Beschwerdeführer er-
gangener Strafverfügungen lehnte das Migrationsamt des Kantons
E._______ das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 15. Juni 2009 ab, wies die gesamte Familie aus der
Schweiz weg und forderte diese auf, die Schweiz bis zum 15. August
2009 zu verlassen.
A.e Eine gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts erhobene
Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
E._______ am 27. November 2009 ab und forderte die Beschwerdefüh-
renden auf, die Schweiz bis am 15. Januar 2010 zu verlassen. Mit Urteil
vom (…) 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ auch
die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab, beur-
teilte den Wegweisungsvollzug der Familie nach Sri Lanka als zumutbar
und setzte die Ausreisefrist neu auf den 30. November 2010 an (vgl.
B2/24; Urteil des Verwaltungsgerichts E._______ vom (…) Oktober
2010). Mit Urteil vom (…) Dezember 2010 trat das Bundesgericht auf die
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gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts E._______ erhobene Be-
schwerde nicht ein (vgl. B2/24; Urteil des Bundesgerichts vom (…) De-
zember 2010).
B.
Am 17. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – für sich und seine Familie beim BFM ein schriftli-
ches Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden wurden am 3. März 2011
durch das BFM einlässlich angehört (vgl. B11/9 und B12/10).
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 – eröffnet am 13. Mai 2011 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
D.
Am 9. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch
einzutreten, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 17. Juni
2011 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfen, erhob – unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall – einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mit einer
Beschwerdeverbesserung zu klären, ob mit ihrer Beschwerde die vo-
rinstanzliche Verfügung auch im Asylpunkt oder nur im Wegweisungsvoll-
zugspunkt als angefochten gelten sollte.
F.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 22. Juni 2011 hielten die Beschwerde-
führenden fest, dass mit ihrer Beschwerde nur der Wegweisungsvollzug
angefochten werden sollte, und dass sich der Antrag, es sei auf ihr Asyl-
gesuch einzutreten, als obsolet erweise. Am 28. Juni 2011 leisteten sie
fristgerecht den Kostenschuss.
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Seite 4
G.
In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2011 zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gelangten die Beschwerdeführenden
an das Bundesverwaltungsgericht und hielten darin unter anderem fest,
dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers in den letzten
Jahren stetig verschlechtert habe und er sich deshalb in psychiatrische
Behandlung habe begeben müssen. Dem Schreiben lag neben weiteren
Beweismitteln eine ärztliche Bestätigung vom (…) Februar 2012 bei, wor-
in festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen
Jahren an einer [schweren psychischen Erkrankung] erkrankt sei und da-
her regelmässig Medikamente einnehmen müsse.
I.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 wurde das BFM erneut zur Ver-
nehmlassung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt darum ersucht,
sich insbesondere zum in der angefochtenen Verfügung zitierten Bericht
der im Herbst 2010 durch Vertreter des BFM durchgeführten Dienstreise
nach Sri Lanka zu äussern.
J.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 sandte das BFM dem Bun-
desverwaltungsgericht eine editionstaugliche Zusammenfassung der Er-
gebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka zu. Ein Doppel der Vernehmlas-
sung und eine Kopie des BFM-Dokumentes wurde den Beschwerdefüh-
renden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 zur Stellungnahme zuge-
stellt.
K.
Am 18. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden – nach mehrmals
stattgegebenen Fristerstreckungsgesuchen – ihre Replik ein. Der Einga-
be lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Situation
für aus dem Norden oder Osten stammende Tamillnnen in Colombo und
für RückkehrerInnen nach Sri Lanka" vom 22. September 2011 bei.
L.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden
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Seite 5
weitere Beweismittel ein, darunter einen den Beschwerdeführer betref-
fenden ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom 6. August 2012. Sie ersuchten das Bundesverwal-
tungsgericht darum, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis weitere Unter-
lagen eingereicht würden.
M.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, es beabsichtige, das Verfahren demnächst abzuschliessen und ge-
währte den Beschwerdeführenden eine letzte Frist, sich namentlich zur
aktuellen familiären Situation in ihrem Herkunftsland zu äussern und all-
fällige Beweismittel einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 machten die Beschwerdeführenden
von dem ihnen gewährten Recht Gebrauch. Der Eingabe lagen ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. F._______ vom 25. Januar 2013 und weitere Unter-
lagen, insbesondere zur sozialen Verwurzelung der Kinder in der
Schweiz, bei.
O.
Am 26. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
P.
Am 23. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesver-
waltungsgericht ein Referenzschreiben der in (...) lebenden Schwester
der Beschwerdeführerin und des in (...) lebenden Bruders des Beschwer-
deführers ein.
Q.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 bat das Bundesverwaltungsgericht das
Betreibungsamt (...), ihm aktualisierte Auszüge betreffend die finanzielle
Situation der Beschwerdeführenden offenzulegen. Die entsprechenden
Dokumente wurden dem Gericht am 14. Mai 2013 zugestellt.
R.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden Mög-
lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese erfolgte am 17. Juni 2013.
Beigelegt wurde unter anderem eine den Beschwerdeführer betreffende
Sprechstundenvereinbarung für das (...) Kantonsspital vom (…) Januar
2013.
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Seite 6
S.
Auf den detaillierten Inhalt des Asylgesuchs, der vorinstanzlichen Verfü-
gung, der Beschwerdeschrift, des weiteren Schriftenwechsels und der
eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
3.1 Allfällige Verfahrensfehler sind vorab zu überprüfen, da sie eine Kas-
sation der angefochtenen Verfügung bewirken können. Vorliegend ist da-
her zunächst zu überprüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, der
auch Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) – und somit auch das Ak-
teneinsichtsrecht – umfasst, verletzt wurde. Das BFM hat in der Begrün-
dung seiner Verfügung auf einen Dienstreisebericht vom September 2010
verwiesen, diesen aber weder den Akten beigelegt noch dem Beschwer-
deführer zur Einsicht gegeben.
3.2 Anlässlich der Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 übermittelte
das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung der
Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010, datiert
vom 22. Dezember 2011. Davon wurde den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 27. Februar 2012 eine Kopie übermittelt. Am 18. April
2012 reichten sie eine Replik ein.
3.3 Somit ist dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der Verfü-
gung vom 27. Februar 2012 und der damit den Beschwerdeführenden
gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme in ausreichender Weise Ge-
nüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als
geheilt zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3).
4.
4.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 12. Mai 2011 die Asylgründe
geprüft, die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden abgewiesen und als Regelfolge gemäss Art. 44 Abs.
1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeord-
net; die Beschwerdeführenden hatten keinen Anspruch auf eine auslän-
derrechtliche Bewilligung.
4.2 Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeverbesserung vom
22. Juni 2011 festhielten, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich ge-
gen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit ist
die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2011, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, rechtskräftig geworden und
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Seite 8
es ist auf weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang zu verzichten.
Angefochten sind somit nur die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3 der ange-
fochtenen Verfügung) ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
renden – grundsätzlich ebenfalls nicht mehr zu überprüfen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) und berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen
Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Aus-
länder oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83
Abs. 2 - 4 AuG). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn der Aus-
länder oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimat-
staat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz legte ihrer Zumutbarkeitsprüfung in der angefochtenen
Verfügung folgende Argumentation zugrunde: Der Wegweisungsvollzug
nach (...) beziehungweise (...) im Distrikt Jaffna sei als zumutbar zu er-
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achten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individu-
elle Gründe dagegen sprächen. Darüber hinaus sei in Bezug auf den Ein-
zelfall darauf hinzuweisen, dass die Zumutbarkeit bereits Gegenstand
des ausländerrechtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des
Kantons E._______ gewesen sei. Darin sei festgehalten worden, dass
der Beschwerdeführer trotz seiner [vieljährigen] Aufenthaltsdauer in der
Schweiz unter anderem nicht fähig und willens sei, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten. Zwar befänden sich unter den 21 erwirkten
Strafverfügungen teils Bagatelldelikte, doch seien darunter auch schwer-
wiegendere Delikte wie Fahren in angetrunkenem Zustand oder Nötigung
zu finden. Zudem würde das Ehepaar in finanzieller Hinsicht die öffentli-
che Ordnung verletzen, da gegen den Beschwerdeführer 36 Betreibun-
gen über fast Fr. 40'000.-- und 37 offene Verlustscheine über rund
Fr. 70'000.-- und gegen die Beschwerdeführerin 9 Betreibungen und 13
offene Verlustscheine über Fr. 31'000.-- vorlägen. Das BFM hielt weiter
fest, das Vorbringen, beide Familien hätten sich infolge ihrer Eheschlies-
sung von den Beschwerdeführenden abgewendet, könne nicht geglaubt
werden. Der Beschwerdeführer sei im (...) 2002 für rund einen Monat
nach Sri Lanka gereist, um zu heiraten. Dabei habe der Vater der Be-
schwerdeführerin für die Erledigung der Formalitäten gesorgt und der
[Verwandte] des Beschwerdeführers sei Trauzeuge gewesen. Daher kön-
ne dem Vorbringen, die beiden Familien hätten die Beschwerdeführenden
ausgestossen, kein Glaube geschenkt werden. Vielmehr sei daher davon
auszugehen, dass sich zahlreiche Geschwister im Raum (...) im Distrikt
Jaffna aufhalten würden und ihnen bei ihrer Reintegration behilflich sein
könnten. Schliesslich bestehe keine Veranlassung zur Annahme, die Kin-
der hätten Probleme, sich in Sri Lanka zurecht zu finden.
6.2 Die Beschwerdeführenden monieren auf Beschwerdeebene, die Vor-
instanz habe eine pauschale Beurteilung vorgenommen, vielmehr aber
sei innerhalb der Zumutbarkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung vorzu-
nehmen. Soweit die Vorinstanz Bezug nehme auf die Zumutbarkeitser-
wägungen des kantonalen Verwaltungsgerichts, sei festzuhalten, dass je-
nes Gericht eine eingeschränkte Kognition habe und somit nicht davon
ausgegangen werden könne, es habe die Voraussetzungen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit einer Wegweisung umfassend geprüft. Dem Argu-
ment der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Strafbefehle
erwirkt und Schulden gemacht, sei entgegen zu halten, dass es sich da-
bei in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nicht um
eine relevante Delinquenz handle und er mit dem Asylgesuch zahlreiche
Belege betreffend Rückzahlung der Schulden und betreffend seine aus-
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serordentlich gute berufliche Leistung eingereicht habe. Schliesslich wird
vorgebracht, die Vorinstanz habe in ihrer Zumutbarkeitsprüfung das
Kindswohl nicht genügend berücksichtigt.
6.3 Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des
Wegweisungsvollzugs geprüft. Das Bundesgericht ist in der Folge auf die
dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (vgl. oben Bst. A.e).
Es leuchtet ein, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der bereits
erfolgten Zumutbarkeitsprüfung in einem vorangegangenen ausländer-
rechtlichen Verfahren abweicht, wenn diese nicht lange zurückliegt und
die Sachlage unverändert ist (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.4). Vorliegend
aber drängt sich angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit eine erneu-
te Unzumutbarkeitsprüfung auf; da seit Ergehen des besagten kantonalen
Entscheides sowohl eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers eintrat als auch eine Änderung der
Rechtsprechung betreffend den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka er-
folgte, wird nachfolgend die Zumutbarkeit einer Wegweisung des Be-
schwerdeführers unter dem gesundheitlichen Aspekt (E. 6.1) als auch in
Bezug auf die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien (E. 6.2) geprüft.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter anderem
geltend, ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei aufgrund seiner
[schweren psychischen Erkrankung] unzumutbar. Nachfolgend wird die
Zumutbarkeit vorerst unter diesem gesundheitlichen Aspekt geprüft:
7.1.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Annahme ei-
ner medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn ei-
ne notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine
dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 sowie die weiter-
hin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]
publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003
Nr. 24 E. 5a und b). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
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Seite 11
Abs. 4 AuG sind im Einzelfall humanitäre Überlegungen gegen andere öf-
fentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Wegweisungsvoll-
zug sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum
lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für
sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumut-
bar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzu-
nehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusam-
men mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann (vgl. BVGE 2008/34 E.
11.1, BVGE 2007/10 E.5.1 und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1).
7.1.2 Mit Bestätigung der behandelnden Ärztin Dr. med. F._______, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, E._______, vom (…) Februar 2012 wur-
de erstmals ärztlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer an [schwerer
psychischen Krankheit] erkrankt sei. Im Arztbericht vom (…) August 2012,
an dessen sachlicher Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass be-
steht, erfolgte sodann die Diagnose "[schwere psychische Krankheit]".
Die behandelnde Ärztin hielt im Rahmen der Diagnose fest, dass bei die-
ser psychischen Erkrankung in der Regel von einem chronischen Verlauf
ausgegangen werden müsse. Aktuell werde eine integrierte psychiatri-
sche Behandlung mit regelmässigen Gesprächen in etwa dreiwöchigen
Abständen und eine Psychopharmakotherapie mit [Name des Medika-
mentes] durchgeführt. Es liege beim Beschwerdeführer eine schwerwie-
gende psychische Erkrankung vor, welche im erheblichen Ausmass seine
Leistungsfähigkeit und Lebensqualität belaste. Im Rahmen der Anamnese
wird erwähnt, dass er erst im Verlauf der Behandlung, welche seit (…)
2010 im Gang sei, darüber berichtet habe, dass [Einzelheiten aus Kran-
kengeschichte]. Er sei (…) 2011 für zwei Wochen in der psychiatrischen
Klinik [Name] hospitalisiert gewesen. Diesbezüglich liegt ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. I._______, Psychiatrische Klinik [Name], bei den
Akten (Beilage 2 der Eingabe vom 9. Juni 2011), worin eine 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit vom (…) Januar 2011 bis zum (…) Februar 2011 attes-
tiert wird. Im jüngsten ärztlichen Bericht von Dr. F._______ vom (…) Ja-
nuar 2013 wird sodann festgehalten, dass weiterhin eine integrierte psy-
chiatrische Behandlung mit regelmässigen Gesprächen und eine Psy-
chopharmakotherapie durchgeführt werde. Aktuell sei zudem eine neuro-
logische Abklärung im Gange. Die Untersuchung (…) vom (…) Januar
2013 habe auffällige Befunde gezeigt, weshalb sich weitere Abklärungen
aufdrängen würden. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung von zwei
Terminen (…)logischer Untersuchungen im (...) Kantonsspital (für den […]
Januar 2013 und den […] Februar 2013), datierend vom (…) Januar 2013
E-3305/2011
Seite 12
eingereicht. Weiter hält die Ärztin im Bericht fest, das aktuelle Zustands-
bild zeige einen deutlich beeinträchtigten Patienten, der weiterhin über
[Symptome] (…) klage. Es sei zwecks Umstellung der medikamentösen
Therapie eine weitere stationäre Behandlung geplant. Die Resultate die-
ser weiteren medizinischen Untersuchungen liegen nicht vor; auf weitere
Abklärungen in diesem Zusammenhang kann aufgrund des nachstehend
Ausgeführten jedoch verzichtet werden. Schliesslich wurde unter ande-
rem auch festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka die Gefahr der Suizidalität als erhebliches Risiko bestehe.
7.1.3 Die diesbezügliche Lage in Sri Lanka präsentiert sich wie folgt: Ge-
mäss dem Report der World Health Organisation (WHO) wird geschätzt,
dass etwa 400'000 Sri-Lanker an ernsthaften mentalen Krankheiten lei-
den ("WHO, The New Mental Health Policy for Sri Lanka", undatiert, ab-
rufbar unter:
Releases_New_Mental_Health_Policy.pdf, zuletzt besucht am 21. Juni
2013). Für die sri-lankischen Behörden stellt die Behandlung psychisch
Kranker dennoch keine Priorität dar (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], "Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lan-
kas" Themenpapier der Länderanalyse vom 26. Juni 2013 S. 11). Ge-
mäss dem eingehenden Bericht der SFH zu psychiatrischen Behand-
lungsmöglichkeiten vom 14. Januar 2004 standen im Jahre 2003 lediglich
32 Psychiater landesweit für 20 Millionen Menschen zur Verfügung. Ge-
mäss den WHO-Standards umfasst der Optimalzustand 1800, der Mini-
malzustand 480 Psychiater für eine Bevölkerung dieser Grössenordnung.
Zum gleichen Zeitpunkt waren zirka 70'000 Menschen in Sri Lanka an
[schwerer psychischer Krankheit] erkrankt. Eine Behandlung gemäss
westlichen Standards, namentlich eine Kombination von psychosozialer
Intervention mit medizinisch-psychiatrischer Behandlung war damals in
Sri Lanka nirgends verfügbar (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, "Psychiatri-
sche Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka", Gutachten der SFH-
Länderanalyse vom 14. Januar 2004). Die Situation scheint sich seither
nicht wirklich verbessert zu haben: Gemäss Angaben der United Kingdom
(UK) Border Agency arbeiten aktuell im öffentlichen Sektor in Sri Lanka
keine Psychologen (mit Ausnahme einer Person, die als Lehrperson an
der Universität von Colombo tätig ist). Andere Berichte sprechen von bis
zu drei Psychologen landesweit (SFH, Gesundheitsversorgung im Norden
Sri Lankas, a.a.O., S. 14 mit weiteren Hinweisen). Für den Privatsektor
sind keine Zahlen bekannt. Aktuell sind lediglich 55, dem Gesundheitsmi-
nisterium angehörige Psychiater landesweit tätig (vgl. UK Border Agency,
Sri Lanka Country of Origin Information [COI] Report, 7 March 2012, ab-
E-3305/2011
Seite 13
rufbar unter:
/
coi/srilanka12/report-070312.pdf?view=Binary, zuletzt besucht am 21. Ju-
ni 2013). Dies entspricht einem Psychiater auf 7272 Personen, die in Sri
Lanka gemäss Angaben der WHO an mentalen Erkrankungen leiden.
Betreffend den Norden hält die SFH fest, dass – falls denn im komplett
überlasteten Gesundheitssystem eine Konsultation stattfindet – dem
Fachpersonal für einen Patienten maximal fünf bis sechs Minuten zur
Verfügung stehe. Zudem würden gemäss einer Studie aus dem Jahr
2012 in den ambulanten und psychiatrischen Abteilungen oft die Medika-
mente, die theoretisch kostenfrei erhältlich seien, fehlen (SFH, Gesund-
heitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 16 f.). Gemäss SFH
sind die im Norden stationierten NGOs nicht in der Lage, Behandlungen
für psychisch Kranke anzubieten (SFH, Gesundheitsversorgung im Nor-
den Sri Lankas, a.a.O., S. 18). Diese Umstände verdeutlichen, dass eine
adäquate Behandlungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer, auch wenn
persönliche Gespräche in einem Intervall von nur drei Wochen stattfinden
sollten, in Sri Lanka sehr fraglich ist.
Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs un-
ter dem gesundheitlichen Aspekt nach Sri Lanka ernsthaft in Frage ge-
stellt. Da dies bereits wegen der (…)erkrankung festzustellen ist, erübrigt
es sich an dieser Stelle, auf die sri-lankischen Möglichkeiten betreffend
die weiteren, beim Beschwerdeführer (aufgrund von auffälligen Befunden
nach [Untersuchung]) angezeigten Abklärungen einzugehen.
7.2 Zu prüfen sind die allgemeinen Wegweisungsvollzugskriterien:
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt (und medizinischer Notlage) im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
Mit Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesver-
waltungsgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf diese allgemeinen
Zumutbarkeitskriterien betreffend Sri Lanka. Darin wird festgehalten, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme
des Vanni-Gebiets – grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich jedoch sowohl
eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
als auch eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängen
(BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
E-3305/2011
Seite 14
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Ge-
biet grundsätzlich zumutbar (E. 13.2.1.1). Für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zu-
rückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig ab-
zuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz ei-
nes tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation) zu prüfen (E. 13.2.1.2).
7.2.2 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer
aus, er habe in Sri Lanka niemanden, denn er pflege – seit seiner Ehe-
schliessung im Jahre 2002 – keinen Kontakt zu seinen Eltern (vgl. B12
S. 4). Weiter verneinte er beispielsweise die Frage an der Anhörung, ob
er seinen Eltern die Geburt seines [Kindes] im Jahre 2007 mitgeteilt habe
(vgl. B12/10 S. 5). Wo betreffend Heirat noch familiäre Kontakte erwähnt
wurden (beispielsweise der [Verwandter] als Trauzeuge; vgl. B12 S. 4),
wurde gleichzeitig auch stets erwähnt, der Kontakt zur Familie sei gestört
gewesen (vgl. B12 S. 5). Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend
gemacht, es bestehe kein Beziehungsnetz in Sri Lanka, denn es lebe
mittlerweile nahezu die gesamte Verwandtschaft im Ausland. Über den
Verbleib der einzig noch in der Heimat verbliebenen [Verwandten] wisse
der Beschwerdeführer nichts mehr (Beschwerdeschrift S. 4 mit Verweis
auf die vorinstanzlichen Akten). In einer späteren Eingabe wurde sodann
festgehalten, es seien auch keine relevanten Bezugspersonen in Colom-
bo oder im Süden Sri Lankas vorhanden (Eingabe vom 18. April 2012
S. 3). Schliesslich wurde mit Eingabe vom 15. Februar 2013 ausgeführt,
dass im Norden Sri Lankas keine Verwandten mehr bekannt seien, da
schon lange kein Kontakt mehr bestehe. Der [Verwandter] des Be-
schwerdeführers sei offenbar gestorben, [andere Verwandte] würden of-
fenbar noch irgendwo im Norden leben. [Verwandte] würden alle in der
Schweiz leben. Mit Eingabe vom 23. April 2013 wird abermals festgehal-
ten, dass kein Kontakt mehr sowohl zur Familie der Beschwerdeführerin
als auch derjenigen des Beschwerdeführers bestehe und nicht bekannt
sei, wo die Familie des Beschwerdeführers lebe. Die Beschwerdeführerin
könne nicht zu ihren Verwandten zurückkehren, weil sie den Beschwerde-
führer gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe und sie somit ver-
stossen worden sei.
7.2.3 Angesichts der von Beginn des Verfahrens an bestehenden Anga-
ben des Beschwerdeführers, mindestens seit der Heirat im Jahr 2002,
über gar keine Kontakte in Sri Lanka mehr zu verfügen, und der ausge-
E-3305/2011
Seite 15
sprochen langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von (…)
Jahren ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass seinerseits heute in Sri Lanka
kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr besteht; daran kann auch seine im
Jahre 2002 erfolgte einmonatige Reise nach Sri Lanka zwecks Heirat –
entgegen der Ansicht des BFM – nichts ändern. Was die Verwandtschaft
der Beschwerdeführerin anbelangt, ist auf den einschlägigen Bericht der
SFH zu verweisen, worin festgehalten wird, dass psychisch Kranken in
Sri Lanka aufgrund von Stigmatisierung sowohl die (schon quasi nicht
vorhandenen) Behandlungsmöglichkeiten (vgl. oben E. 6.1.3) noch mehr
erschwert werden, als auch ihnen dadurch der gesellschaftliche Aus-
schluss droht (vgl. "Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lan-
ka", Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 14. Januar 2004; vgl. auch
SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 11). Vor
diesem Hintergrund kann die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin
nicht als tragfähiges Beziehungsnetz charakterisiert werden (unabhängig
davon, ob zu ihr kein Kontakt mehr besteht, mithin der geltend gemachte
Verstoss aus der Familie zu glauben ist).
7.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer
Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände, namentlich der schweren
Erkrankung des Beschwerdeführers, deren Behandlung in Sri Lanka fak-
tisch unmöglich ist, der sehr langen Landesabwesenheit des Beschwer-
deführers von (…) Jahren – die im Übrigen für sich alleine eine Rein-
tegration in Sri Lanka als sehr schwierig erscheinen lässt – und des auf-
grund der Akten nicht erkennbaren tragfähigen Beziehungsnetzes, wel-
ches speziell im Zusammenhang mit seiner Krankheit unabdingbar wäre,
zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zum
heutigen Zeitpunkt unzumutbar ist.
8.
Da der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig wurde und gegen ihn
im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung zahlreiche Betreibungen und
Verlustscheine vorlagen, ist jedoch des Weiteren zu prüfen, ob Vorbehalte
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche – selbst bei Bejahung
einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zur Nichtgewährung
einer vorläufigen Aufnahme führen würden.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aus folgen-
den (alternativen) drei Gründen nicht verfügt:
E-3305/2011
Seite 16
9.1.1 Erstens wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg-
oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In-
oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde
(Art. 83 Abs. 7 Bst a AuG). Das Bundesgericht hat den vom Gesetz nicht
definierten Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62
Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG) dahingehend erläutert, dass darunter – im Sinne eines festen
Grenzwertes – eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen
ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Diese Rechtsprechung blieb von
der Revision des allgemeinen Teils des StGB (in Kraft seit 1. Januar
2007) unberührt und wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Be-
reich seiner endgültigen Entscheidkompetenz angewendet (vgl. zum
Letzteren das Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3 mit weiteren
Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass eine "längerfristige Freiheitsstra-
fe" nur vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres über-
schreitet, eine Kumulation mehrerer kürzerer Strafen ist nicht zulässig
(MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter
Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 6a zu Art.
62 Bst. b AuG mit Verweis auf BGE 137 II 297 E. 2.3).
9.1.2 Die vorläufige Aufnahme wird zweitens nicht verfügt, wenn die
betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat
oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefähr-
det (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetz-
lichen Vorschriften (Bst. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffent-
lich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) vor. Ge-
mäss Bundesgericht können auch Schulden im Umfang von nahezu oder
mehr als Fr. 100'000.-- einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
darstellen (SILVIA HUNZIKER in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 62 N. 36 mit entsprechenden Hinweisen). Nach
Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
E-3305/2011
Seite 17
Ordnung führt. Gemäss der einschlägigen Literatur zu Art. 62 Bst. b und c
AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes auch für Art. 83 Abs. 7
Bst. a und b gelten kann, muss das Verhalten der betroffenen Person von
Mutwilligkeit, d.h von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfer-
tigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (HUNZIKER,
a.a.O). Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genü-
gen weiter noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten
Verstosses/der wiederholten Gefährdung, vielmehr müssen die begange-
nen Verstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der
Rechtsordnung rechtfertigen. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbe-
stand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als
erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer
Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfris-
tigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (SPESCHA, a.a.O. N 7 zu Art. 62 Bst.
c AuG).
9.1.3 Drittens wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die aus-
ländische Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Auswei-
sung durch ihr Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs.7 Bst. c AuG).
9.2
9.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
1998 bis August 2009 über 20 Strafverfügungen erwirkte. Die Tatbestän-
de von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und c AuG sind vorliegend nicht erfüllt, weil
aus den Akten weder eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe, im Sinne der skizzierten Rechtsprechung oder eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB hervorgeht noch zu er-
kennen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Unmög-
lichkeit des Vollzugs verursacht hätte. Zu prüfen ist demnach, ob die
Strafverfügungen und die Schulden die Tatbestandsvoraussetzungen ei-
nes erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss der Ausschlussklausel von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllen (vgl. oben Bst. 8.1.2):
9.2.2 Beim grössten Teil der ergangenen Strafverfügungen handelt es
sich um das Strassenverkehrsgesetz betreffende Bagatelldelikte (bei-
spielsweise Falschparkieren, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit,
Benützen eines Fahrrads ohne gültige Fahrradvignette, Nichtabgeben der
entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördli-
cher Aufforderung, Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrich-
E-3305/2011
Seite 18
tung während der Fahrt, etc.). Bagatellcharakter kommt auch der Straf-
verfügung, womit der Beschwerdeführer einmalig wegen Ungehorsam im
Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 100.-- verur-
teilt wurde, zu. Schwerer wiegen hingegen die Strafverfügungen wegen
Fahrens im angetrunkenen/fahrunfähigen Zustand. Erstmals erfolgte eine
solche im Jahre 2001; im Jahre 2002 wurde der Beschwerdeführer so-
dann wegen wiederholten Fahrens im angetrunkenen Zustand mit einer
Gefängnisstrafe von 35 Tagen bestraft. Am (…) 2005 erging ein Strafbe-
fehl wegen Nötigung, womit der Beschwerdeführer mit Fr. 600.-- gebüsst
wurde. Am (…) 2010 machte sich der Beschwerdeführer schliesslich des
Fahrens im fahrunfähigen Zustand und der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und wurde zu einer Busse
von Fr. 1500.-- verpflichtet. Zur Nötigung ist festzuhalten, dass aufgrund
des Sachverhaltes (Verpflichtung seines [Verwandten], für dessen Frau,
die [Verwandte] des Beschwerdeführers, Unterhalt zu zahlen in Form ei-
ner Drohung) keine erhebliche kriminelle Energie festgestellt werden
kann. Was die Schulden betrifft, sind diese gemäss der aufgezeigten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der im Verfügungszeit-
punkts gegen den Beschwerdeführer bestandenen Forderungen über Fr.
100'000.-- (40'000.-- Betreibungen und Fr. 70'000.-- Verlustscheine) als
Verstoss zu qualifizieren.
Indessen ist auch hier mit Rücksicht auf die schwere Erkrankung des Be-
schwerdeführers (…) die Frage, ob sein Verhalten – auch wenn zeitlich
vor der entsprechenden Diagnose erfolgt, zumal der Beschwerdeführer
gemäss Arztbericht erst sehr spät Aussagen zu seinem Leiden preisgab
(vgl. oben Erw. 6.1.2) – von der für die Erheblichkeit vorausgesetzten
"Mutwilligkeit" getragen war, nicht ohne Weiteres zu bejahen. So geht aus
einem bei den Akten liegenden Schreiben der [Hilfswerk] E._______ an
die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichtes
E._______ beispielsweise hervor, der Beschwerdeführer sei "in solch ei-
ner psychischen Verfassung, dass er nicht in der Lage war die Schreiben
vom […] zu verstehen. " (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 17. Juni 2013).
Zudem ist es einem Schuldner, der einer Lohnpfändung unterliegt, von
Vornherein nicht möglich, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schul-
den zu tilgen. Daher kann sogar bei angewachsenem Schuldenberg nicht
ohne Weiteres Mutwilligkeit angenommen werden (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts vom 6. Oktober 2010 2C_273/2010 E. 3.4). Die Frage der
Mutwilligkeit kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgende Interessenab-
wägung (E. 8.4) offen bleiben.
E-3305/2011
Seite 19
Jedenfalls scheint die Anzahl von über 20 ergangenen Strafverfügungen
das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung zu errei-
chen, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des wiederholten Verstos-
ses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG erfüllt sind.
9.3 Nachdem festgestellt wurde, dass Ausschlussgründe gegeben sind,
muss im Weiteren geprüft werden, ob die Anwendung der Ausschluss-
klausel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig
ist:
9.3.1 Gemäss geltender Praxis, die die damalige ARK zu Art. 14a Abs. 6
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) – der durch den vergleichbar aus-
gestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt wurde – entwickelte (vgl. EMARK
2003 Nr. 3 E. 3a), ist die Klausel mit Zurückhaltung und insbesondere un-
ter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen
Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend relevanten
Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben. Pra-
xisgemäss ist zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am
Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag (BVGE 2007/32). Zu be-
rücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und
die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbunde-
nen persönlichen und familiären Nachteile (zum Ganzen vgl. BVGE
2007/32 E. 3; EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3; EMARK 2006 Nr. 11 E. 7 und
EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit je weiteren Verweisen; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3294/2009 vom 19. Juni 2012 E. 5.1). Zudem ist
zu beachten, dass die Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive
Schutzinteressen erfüllen; es geht dabei nicht um die Sanktionierung von
vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künf-
tigen Delikten der ausländischen Person (PETER BOLZLI, in Marc Spe-
scha/Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli, Kommentar Migrati-
onsrecht, Zürich 2012, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Daher
ist insbesondere zu prüfen, ob der betroffenen Person eine günstige
Prognose gestellt werden kann.
Im Rahmen der Interessenabwägung betreffend bestehender Schulden
ist sodann von Bedeutung, ob der Schuldner bemüht ist, seine Schulden
E-3305/2011
Seite 20
abzubauen. Diesbezüglich ist beachtenswert, dass dort, wo "ein Bemü-
hen um Schuldenabbau ersichtlich ist", mithin eine günstige Prognose
gestellt werden kann, eine Wegweisung gar nicht dem Interesse der
Gläubiger dienen würde, da diese nach einer Wegweisung keine Tilgung
ihrer Schulden mehr erwarten können (SPESCHA, a.a.O. N7 zu Art. 62 Bst.
c AuG mit weiteren Hinweisen).
9.3.2 Vorerst erscheint ausschlaggebend, dass den gegen den Be-
schwerdeführer ergangenen Strafverfügungen vorwiegend Bagatelldelikte
zu Grunde lagen. Hinsichtlich derjenigen Strafverfügungen, die über den
Bagatellcharakter hinausreichen, ist festzuhalten, dass die durch den Be-
schwerdeführer im Jahr 2004 begangene Nötigung nun bereits neun Jah-
re zurückliegt und einmalig war. Auch wenn das wiederholte Fahren im
angetrunkenen Zustand sodann eine gewisse Unbelehrbarkeit aufzeigt,
ist dennoch festzustellen, dass die letzte derartige Verfehlung nun mehr
als drei Jahre zurückliegt und seither keine strafrechtlichen Delikte akten-
kundig sind. Auch führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass
die Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes in Zusammenhang mit
seiner Alkoholsucht standen, die jedoch – da sich aus den aktuellen Arzt-
berichten nichts Gegenteiliges ergibt – heute kein Problem mehr darstellt.
Zu berücksichtigen ist die seit der letztergangenen aktenkundigen Straf-
verfügung verstrichene Zeit; aufgrund der den Behörden wohl bekannten
Diagnose der [schweren psychischen Erkrankung] drängt sich in diesem
Zusammenhang die Frage nach vormundschaftlichen Massnahmen auf,
wie die Bereitstellung eines Beistands oder Vormunds, womit strafrechtli-
ches Verhalten vermutlich bereits früher hätte eingedämmt werden kön-
nen; mit diesen Überlegungen ist dem Beschwerdeführer eine günstige
Prognose zu stellen, zumal ihm die erfolgreiche Loslösung aus der De-
liktsspirale attestiert werden kann. Ausserdem befindet er sich seit 2010
in einer fachärztlichen Therapie, die weitere Stabilität verspricht. Daher ist
nicht davon auszugehen, dass er zukünftig durch Verübung eines Stras-
senverkehrsdeliktes im angetrunkenen oder fahrunfähigen Zustand die öf-
fentliche Sicherheit gefährden wird. Da die Nötigung einmal und unter be-
sonderen Umständen erfolgte, ist auch diesbezüglich ein weiteres delikti-
sches Verhalten nicht ernstlich zu befürchten.
Zudem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich seit September
2009 um Rückzahlung der Schulden bemüht und dem Betreibungsamt
monatlich kleinere und grössere Beträge überweist (vgl. Auflistung des
Betreibungsamts G._______ vom 22. Dezember 2010 [B2/24]). Aus dem
aktuellen Betreibungsregister vom 14. Mai 2013 geht hervor, dass gegen
E-3305/2011
Seite 21
ihn nunmehr ein Total 17 offener Verlustscheine über einen Betrag von
Fr. 29'062.50 vorliegen. Zudem wurde sein Lohn im Umfang von
Fr. 5'983.70 gepfändet. Sieben Betreibungen sind aktuell im Umfang von
Fr. 10'441.10 dokumentiert. Angesichts der bei Verfügungszeitpunkt be-
stehenden 37 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 70'000.-- und 36
Betreibungen von ca. 40'000.-- ist nicht zu verkennen, dass der Be-
schwerdeführer sich seither intensiv um Schuldentilgung bemüht hat und
den Schuldenbetrag beträchtlich reduzieren konnte.
Somit ist auch betreffend die Schulden, die gemäss den Beschwerdefüh-
renden aufgrund seiner [schweren psychischen Erkrankung] und der da-
maligen Alkoholsucht als Folge der Strafverfügungen entstanden sind,
nicht zu übersehen, dass sich offensichtlich aufgrund seiner schweren
psychischen Krankheit vormundschaftliche Massnahmen, aufgedrängt
hätten; das kantonale Verwaltungsgericht hat sich diesbezüglich nicht ge-
äussert. Die Beschwerdeführenden halten sodann auch in ihrer jüngsten
Eingabe vom 17. Juni 2013 fest, dass sie nun von der [Hilfswerk] in finan-
ziellen Fragen betreut würden und sodann keine weiteren Schulden ent-
standen seien. Somit kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der vo-
rangehenden Überlegungen im Zusammenhang mit seiner Krankheit ein-
deutiger Wille zur Besserung (beziehungsweise zukünftige vollumfängli-
che Schuldentilgung) und somit eine günstige Prognose gestellt werden.
10.
In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung
von Art. 83 Abs. 7 lit. b AuG das private Interesse des Beschwerdefüh-
rers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beru-
fen – unter Gewichtung der ausgesprochen langen Landesanwesenheit
von (…) Jahren, seiner günstigen Prognose, seiner schweren psychi-
schen Erkrankung, der Annahme, dass er bei einer Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen gesundheitlicher (faktisch keine Behandlungsmöglich-
keiten für [schwere psychische Erkrankung]), wirtschaftlicher und sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, und der damit
ersichtlichen Höhergewichtung der betroffenen Rechtsgüter des Be-
schwerdeführers, – nicht überwiegt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Anwendung der Ausschlussklausel
von Art. 83 Abs. 7 AuG als nicht verhältnismässig.
E-3305/2011
Seite 22
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka als unzumutbar zu qualifizieren und kein Vorbehalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG anzubringen ist. Aufgrund der alternativen
Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (vgl. E. 4.2) erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich Zu-
lässigkeit und die betreffenden Rügen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
12.
Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder sind grundsätzlich
ebenfalls vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Zu prüfen bleibt
indessen, ob sich aus den Akten betreffend die Beschwerdeführerin – wie
vom BFM behauptet – Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG
(namentlich Bst. b) ergeben:
Betreffend die Beschwerdeführerin waren im Verfügungszeitpunkt 9
Betreibungen und 13 Verlustscheine im Betrag von Fr. 31'000.-- hängig.
Per 14. Mai 2013 bestanden lediglich noch 3 Verlustscheine im Betrag
von insgesamt Fr. 3'313.-- und keine Betreibungen mehr. Somit zeigt
auch die Beschwerdeführerin intensive Bemühungen zur Schuldenbeglei-
chung. Auch ist aktenkundig, dass sie seit letzten Jahres berufstätig ist.
Daher ist – im Sinne der obigen Erwägungen, auf die an dieser Stelle
vollumfänglich verwiesen wird – die Ausschlussklausel (zumal nicht ein-
mal feststeht, ob Schulden von deutlich weniger als Fr. 100'000 über-
haupt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen würden)
auch betreffend die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Aufgrund des
positiven Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen
zum Kindswohl.
13.
Die Dispositivziffern 3 bis 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai
2011 sind daher aufzuheben, die Beschwerde ist demnach gutzuheissen
und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen.
14.
Angesichts des positiven Ausgangs des Verfahrens ist der Verfahrensan-
trag der Beschwerdeführenden, es sei eine Zeugenbefragung durchzu-
führen, obsolet geworden.
E-3305/2011
Seite 23
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit
Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 erhobene und vom den Be-
schwerdeführenden am 28. Juni 2011 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- ist demnach zurückzuerstatten.
16.
Die Beschwerdeführenden haben vollumfänglich obsiegt. Es ist ihnen in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 26. Februar
2013 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insge-
samt 16.25 Stunden und Auslagen von Fr. 160.-- geltend machte. Der in
Rechnung gestellte Aufwand scheint aufgrund ähnlich komplexer und
aufwändiger Fälle leicht überhöht. Da jedoch nach Einreichung der Kos-
tennote zwei weitere Eingaben erfolgten, ist der dargelegte Aufwand an-
gemessen. Somit ist den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines Stundenansat-
zes von Fr. 230.-- eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Bundesamt ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3305/2011
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 3 bis 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai
2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 28. Juni 2011 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstattet.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'212.--
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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