B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3305/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
11. September 2015 und gelangte am 30. September 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz hörte ihn am 6. Ap-
ril 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei
sowohl von den staatlichen Behörden wie auch von der PYD (Partei der
Demokratischen Union) wegen des Militärdienstes gesucht worden. Aus-
serdem habe er an Demonstrationen teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde in englischer Sprache ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine Übersetzung der Beschwerdeschrift einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwer-
deschrift in deutscher Sprache nach und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, es sei sein Flüchtlingsstatus festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläu-
fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Als vorsorgliche Massnahme sei die zuständige Behörde an-
zuweisen, die Behörden seines Heimatlandes nicht zu kontaktieren und
jede Datenweitergabe sei zu unterlassen. Eventualiter sei er für den Fall
einer bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu
informieren.
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Er reichte die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der
Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an
der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufge-
schoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insgesamt würden
weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch seine eingereichten Do-
kumente belegen, dass er begründete Furcht vor Verfolgung durch die sy-
rischen Behörden oder die PYD wegen Wehrdienstverweigerung oder
Kundgebungsteilnahmen habe. Das Vorbringen, er habe einen Festnah-
mebefehl zur Stellung beim Rekrutierungsbüro erhalten, sei nicht asylrele-
vant.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
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Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant aus-
gefallen ist. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht
ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundi-
gen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen
soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an Demonstrationen
teilgenommen und Fotos von ihm seien in den Medien gezeigt worden.
Es liegen jedoch keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrati-
onen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre. Dass Fotos von
ihm in den Medien gezeigt worden seien, ist eine durch nichts substanti-
ierte oder belegte Behauptung. Es besteht somit für den Beschwerdeführer
unter diesem Aspekt kein Grund für die Annahme begründeter Furcht vor
Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise (vgl. hierzu Urteil des BVGer
E-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]).
4.2.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor der Absol-
vierung des Militärdienstes bei der syrischen Armee und eine entspre-
chende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit
einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen,
weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für
sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist in-
dessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner
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Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er de-
ren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverwei-
gerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober
2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwer-
deführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne
allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung geschlossen werden (Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Ok-
tober 2015 E. 5.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer noch nicht ein-
mal gemustert. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen
auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend ver-
zichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da
die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine
Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil des
BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration
Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruit-
ment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekru-
tierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzu-
schätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit des
eingereichten Festnahmebefehls, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Ur-
teil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Be-
schwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offen-
bar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht
hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen.
4.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienst-
verweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die
entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen.
Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszu-
gehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrneh-
mung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevan-
ten Sanktionen nach sich ziehen würde.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
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oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung
demnach zu Recht verfügt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos gewor-
den. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits er-
folgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine
entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: