B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3306/2014
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Nigeria,
vertreten durch dipl. iur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 7. März 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Abklärungen des BFM ergaben in der Folge, dass er bereits in
Zypern im Jahr 2007 erfolglos um Asyl nachgesucht hatte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. März 2014 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Zypern
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei.
Mit Bezug auf die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, er sei nach dem ne-
gativen Asylentscheid über die Türkei, Griechenland und Italien in die
Schweiz gereist. In den Transitstaaten habe er sich zehn Monate lang
(Türkei), respektive fast ein Jahr (Griechenland) und zwei bis drei Monate
lang (Italien) aufgehalten. In Zypern habe er nach dem Abschluss des
Asylverfahrens keine staatliche Unterstützung mehr erhalten; zudem sei
er rassistischen Übergriffen ausgesetzt gewesen und habe auch keine
medizinische Versorgung mehr erhalten.
B.
Am 25. April 2014 ersuchte das BFM die zypriotischen Behörden um
Rückübernahme (take back) des Beschwerdeführers gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Am 28. Mai 2014 lieferte das BFM der aus-
ländischen Partnerbehörde per E-Mail die Information nach, dass der Be-
schwerdeführer behaupte, sich nach dem Verlassen Zyperns zehn Mona-
te lang in der Türkei aufgehalten zu haben, was das BFM aber als un-
glaubhaft qualifiziere.
In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2014 anerkannten die zypriotischen
Behörden ihre Verpflichtung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 (eröffnet am 6. Juni 2014) trat das BFM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Zypern, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM unter anderem
den Vollzug des Transfers nach Zypern und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D.
Mit seiner undatierten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Postaufgabe 16. Juni 2014) beantragte der Beschwerdeführer, die Ver-
fügung vom 2. Juni 2014 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzu-
weisen, den sogenannten Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO zu erklären und auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de ab und hob einen am 17. Juni 2014 erlassenen provisorischen Voll-
zugsstopp auf; in der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.– bis zum 10. Juli 2014 aufgefordert.
F.
Am 26. Juni 2014 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
ihre Vollmacht zu den Akten.
Mit einer ausführlich begründeten Eingabe vom 9. Juli 2014 erhob sie
namens ihres Mandanten "Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
vom 25. Juni 2014" und beantragte sinngemäss, der Beschwerde sei
wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung im Sinne von
Art. 107a Abs. 2 AsylG zuzuerkennen, es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Auferlegung des Kosten-
vorschusses sei wiedererwägungsweise zu verzichten (eventualiter eine
Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen). Mit der
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Seite 4
Eingabe wurden mehrere Berichte zum Asylverfahren und die Situation
von Asylsuchenden in Zypern zu den Akten gereicht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Verfügung
vom 10. Juli 2014 der Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 hob der Instruktionsrichter die
Dispositivziffern 2–4 seiner Verfügung vom 25. Juni 2014 auf, hiess das
(erneuerte) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wiedererwä-
gungsweise gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsanwalts respek-
tive einer amtlichen Rechtsanwältin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies
der Instruktionsrichter ab, und er stellte fest, dass der Vollzug der Weg-
weisung gemäss Verfügung vom 10. Juli 2014 weiterhin ausgesetzt blei-
be.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM auf
das Asylgesuch nicht ein, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat
gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig,
in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
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Seite 6
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wie-
der aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschafts-
gebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Mo-
naten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst-
eintrittsrecht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser im Jahr 2007 in Zypern ein Asylge-
such gestellt hatte. Das BFM ersuchte deshalb die zypriotischen Be-
hörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diesem Begehren
wurde zugestimmt.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Zypern ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben. Hingegen macht er geltend, dass er mit seinem
zehnmonatigen Aufenthalt in der Türkei das Herrschaftsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten verlassen habe, was ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO – nachdem er nicht über einen Aufent-
haltstitel verfügt, wie er in dieser Bestimmung erwähnt wird – zum Erlö-
schen der zypriotischen Verantwortlichkeit führen könnte. Die Beweislast
für ein solches Verlassen des Dublin-Raumes liegt gemäss klarem Wort-
laut der Bestimmung der Dublin-III-VO beim ersuchten Mitgliedstaat.
4.2.1 Der Beschwerdeführer war bei der Befragung durch das BFM nicht
in der Lage anzugeben, wann er von Zypern aus in die Türkei eingereist
sei (vgl. Protokoll BzP S. 7). Er konnte sich auch nicht daran erinnern,
wann er die türkisch-griechische Grenze überschritten habe (vgl. a.a.O.).
Die Frage, ob er den angeblich langen Aufenthalt in der Türkei irgendwie
beweisen könne, verneinte er unter blossem Hinweis auf seinen illegalen
Status in der Türkei (vgl. a.a.O.). Die Frage, wovon er in diesen zehn Mo-
naten in der Türkei gelebt habe, beantwortete er mit "Ich habe dort nichts
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gemacht. Ich überlebte dort durch ein Wunder. Ich versuchte die ganze
Zeit die Türkei zu verlassen. Manchmal gingen wir auf die Strasse auf der
Suche nach Arbeit und wurden manchmal geholt und arbeiteten 14 Stun-
den. Dafür erhielten wir ca. 30 türkische Lira" (vgl. a.a.O.).
4.2.2 Die Angaben zu den übrigen Transitaufenthalten sind ähnlich vage
und erscheinen zudem mindestens in einem Punkt als widersprüchlich:
Der Beschwerdeführer hatte angegeben, "im Sommer" von der Türkei aus
in Griechenland angekommen zu sein. Dies ist kaum mit den Angaben
vereinbar, er sei "fast ein Jahr" in Griechenland geblieben, bis er nach Ita-
lien gereist sei, wo er gemäss seinen Angaben ungefähr zwischen Mitte
Januar und Mitte Februar 2014 angekommen sein müsste (vgl. Protokoll
BzP vom 18. März 2014 S. 7: "vor ca. 2, 3 Monaten").
4.2.3 Das Vorbringen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 9. Juli
2014, der Beschwerdeführer vermöge die Umstände seines Aufenthalts in
der Türkei detailliert zu schildern und verfüge über passive und aktive
Türkisch-Kenntnisse, ist ebenfalls nicht geeignet, das Gericht von einem
langen Aufenthalt in der Türkei zu überzeugen: Erstens ist vorliegend
nicht der – geografisch naheliegende – Transit via Türkei an sich bestrit-
ten, sondern dessen Dauer; dass der Beschwerdeführer bereits nach
kurzem Transitaufenthalt beispielsweise die Lebensumstände und sein
Quartier im betreffenden Land beschreiben kann, ist zu erwarten. Zwei-
tens hatte er als Sprachkenntnisse neben seiner Muttersprache (Igbo)
angegeben: "Weitere Sprachen genügend für die Anhörung: Englisch.
Übrige Sprachkenntnisse: Ein bisschen Griechisch" (vgl. Protokoll BzP
S. 3). Angebliche Türkischkenntnisse erwähnte er dabei gemäss Protokoll
mit keinem Wort.
4.2.4 Angesichts der vagen und unsubstanziierten (teilweise auch un-
stimmig erscheinenden) Angaben des Beschwerdeführers hat das BFM
gegenüber den zypriotischen Behörden zu Recht die Auffassung vertre-
ten, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein Verlassen des
Dublin-Raums während mehr als drei Monaten plausibel zu machen.
4.2.5 Die zypriotischen Behörden hatten in ihrer Stellungnahme vom
29. Mai 2014 denn auch ausdrücklich festgehalten, sie seien nicht in der
Lage, eine (längeren) Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei
nachzuweisen.
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Seite 8
4.2.6 Unter diesen Umständen braucht auf die vom Beschwerdeführer in
diesem Kontext aufgeworfene Frage des Vorliegens einer Kollision der
Interessen der schweizerischen Asylbehörden – erstens an der Überstel-
lung der asylsuchenden Person und zweitens an der (dem ersten Interes-
se allenfalls entgegenstehenden) vertieften Abklärung der Glaubhaftigkeit
des Verlassens des Dublin-Raumes (vgl. Beschwerdeergänzung insbes.
S. 4) – nicht weiter eingegangen zu werden.
Von einer Verletzung der Sachverhaltsermittlungspflicht, des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers oder des Grundsatzes von Treu und
Glauben (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 ff.) kann vorliegend nach Auf-
fassung des Gerichts keine Rede sein.
4.3 Nach dem Gesagten ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit
Zyperns auszugehen.
4.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Zypern würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
4.4.1 Zypern ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Als Mitgliedstaat des
Dubliner Regelwerks hat sich der Staat völkerrechtlich verpflichtet, die
Rechte zu beachten und zu wahren, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie), ergeben.
4.4.2 Gewisse Defizite der zypriotischen Asyl-Infrastruktur sind bekannt
und haben, wie auf Beschwerdeebene zu Recht geltend gemacht, auch
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Seite 9
bereits zu entsprechenden Rügen durch den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR] geführt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 6).
Bei Durchsicht der verfügbaren Informationen ergibt sich allerdings ohne
weiteres, dass in Zypern diesbezüglich nicht eine Situation herrscht, die
mit derjenigen mit Griechenland (vgl. BVGE 2011/35 m.H.a das Urteil
M.S.S. des EGMR vom 21.1.2011) vergleichbar wäre. Dementsprechend
hat weder der Gerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht Überstel-
lungen nach Zypern bisher grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014,
S. 52, und zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa das Urteil
D-1211/2011 vom 28. März 2011).
4.4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO auf Zypern offensichtlich nicht gerechtfertigt.
4.5 Die Beschreibung des eigenen Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers in Zypern wirkt bei näherer Betrachtung ebenfalls wenig stimmig, und
die geltend gemachten Mängel scheinen sich auch nicht mit den verfüg-
baren Angaben über das zypriotische Verfahren und seine Schwachstel-
len in Einklang bringen zu lassen:
4.5.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung
– abgesehen von der beiläufigen und unkommentierten Erwähnung der
dreijährigen Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens (vgl. Protokoll
BzP S. 4) – auch ansatzweise nicht geltend gemacht hatte, sein Asylver-
fahren in Zypern sei inhaltlich oder prozessual nicht korrekt abgewickelt
worden. Er beschränkte sich vielmehr auf die Schilderung der angeblich
schlechten Aufnahmebedingungen und der rassistischen Haltung der
zypriotischen Bevölkerung (vgl. a.a.O. S. 5, 7 und 9). Rügen gegen die
Qualität des Asylverfahrens wurden erst auf Beschwerdeebene akten-
kundig gemacht, was klar gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
spricht.
4.5.2 In der Beschwerde gab er zudem einerseits an, juristische Hilfe
beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen den negativen Asylentscheid
sei in Zypern nicht erhältlich zu machen, und wer selber eine Beschwerde
einreiche, werde sofort inhaftiert und dann im Gefängnis "vergessen" (vgl.
Beschwerde S. 1). In der Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls ausge-
führt, juristische Unterstützung und Rechtsschutz stehe Asylsuchenden in
Zypern faktisch nicht zur Verfügung und diese würden "systematisch bis
zu 18 Monate inhaftiert" (vgl. Eingabe vom 9. Juli 2014 S. 5 f.).
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Andererseits beschrieb er jedoch, wie eine "Anwältin, welche mit der Re-
gierung zusammenarbeitet" für ihn ein Rechtsmittel gegen den Asylent-
scheid eingereicht habe (vgl. Beschwerde S. 2). Eine selbst erlittene In-
haftierung in Zypern macht er zudem nicht geltend.
4.5.3 Der Beschwerdeführer reichte in der Schweiz seit seiner Einreise
vor einem halben Jahr ohne nachvollziehbare Erklärung weder den zypri-
otischen Asylentscheid noch eine Kopie der angeblich unbeantworteten
Beschwerde zu den Akten. Auch Identitätspapiere wurden von ihm übri-
gens nicht vorgelegt.
4.5.4 Dass gegen Asylverfügungen eingelegte Rechtsmittel in Zypern
– wie von ihm in der Beschwerde geltend gemacht – überhaupt nicht be-
handelt würden, wird in den vorliegenden Berichten so nicht beschrieben.
Der Beschwerdeführer macht auch keinerlei Reaktion, beispielsweise der
ihn unterstützenden Rechtsanwältin, gegen die angebliche Rechtsver-
weigerung durch Zypern geltend, was ebenfalls schwer nachvollziehbar
erscheint. Schliesslich stimmt auch die pauschale Behauptung, in Zypern
würden "einfach alle Asylgesuche abgewiesen" (vgl. Beschwerde S. 1),
mit den verfügbaren Daten nicht überein (vgl. hierzu etwa KONTAKT- UND
BERATUNGSSTELLE FÜR FLÜCHTLINGE IN MIGRANTINNEN E.V., Asyl in der
Republik Zypern, 2013, S. 12).
4.5.5 Unter diesen Umständen muss auch das Vorbringen in der Be-
schwerde, die einzige Asylbefragung in Zypern habe nur "vielleicht
15 oder 20 Minuten gedauert […]. Maximum." (vgl. Beschwerde S. 2) er-
heblich in Zweifel gezogen werden, zumal der Beschwerdeführer auch
solches in der Befragung mit keinem Wort erwähnt hatte.
4.5.6 Nach dem Gesagten sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme zu entnehmen, das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers sei formal oder inhaltlich mangelhaft gewesen und die zypriotischen
Asylbehörden hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verlet-
zung des Refoulement-Verbots angeordnet.
Den Angaben des Beschwerdeführers ist einzig zu entnehmen, dass der
Vollzug dieser Wegweisung durch die zypriotischen Behörden bisher nicht
konsequent durchgeführt worden ist (vgl. Protokoll BzP S. 7: "Wie lange
blieben Sie noch in Zypern, nachdem Sie den negativen Entscheid erhiel-
ten? Ich war noch lange Zeit in Zypern geblieben, bis man mich aufforder-
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Seite 11
te Zypern zu verlassen. Nach einiger Zeit hörten sie auf mich zu stören,
aber ich hatte dort keine Unterkunft und keine Unterstützung").
4.6 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen ausdrücklich die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was
zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz durch dieses Land führen würde.
4.6.1 Nach dem oben Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass ein defini-
tiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimat-
land nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips
darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen
einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermei-
dung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenann-
tes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwer-
deführers nach Zypern gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung,
welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in
Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
4.6.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Zypern würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im
Übrigen macht er keine besondere Verletzlichkeit, beispielsweise aus
medizinischen Gründen, geltend. Bei einer allfälligen vorübergehenden
Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zypriotischen Behörden
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.6.3 Nachdem Zypern vorliegend für die Durchführung des Wegwei-
sungsverfahrens zuständig bleibt, sind die in verschiedenen Berichten
thematisierten Aufnahmebedingungen für Migrantinnen und Migranten in
Zypern vorliegend im Übrigen ohnehin nicht von einschlägiger Tragweite.
Der Beschwerdeführer wird dieses Land in absehbarer Zeit verlassen
müssen, womit allfällige Probleme bei der Aufnahme oder mit rassistisch
eingestellten Menschen in Zypern in seinem Fall nicht als relevant er-
scheinen (vgl. Urteil E-5944/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2.4).
4.6.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch
das schweizerische Recht, abgewiesene Asylsuchende nach rechtskräfti-
gem Abschluss ihres Asylverfahrens von der Sozialhilfe ausschliesst (vgl.
E-3306/2014
Seite 12
Art. 82 AsylG); Ausländerinnen und Ausländer können zudem auch hier-
zulande in Haft genommen werden, wenn sie der Aufforderung nicht Fol-
ge leisten, das Land zu verlassen (vgl. Art. 75 ff. AuG [SR 142.20]).
4.6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.6.6 Es bestand und besteht somit im vorliegenden Verfahren keine Ver-
anlassung für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO.
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Zypern in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der am 9. Juli 2014 erneuerte Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wiedererwägungsweise die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-3306/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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