B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3306/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
E-3306/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile, am
10. November 2014 Sri Lanka. Am 28. November 2014 reiste er in die
Schweiz ein, wo er am 2. Dezember 2014 ein Asylgesuch stellte.
Am 8. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Vo-
rinstanz hörte ihn am 29. Dezember 2014 und 15. Januar 2015 vertieft zu
den Asylgründen an.
Im Rahmen der Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in
C._______ geboren. Bis 2005 habe er mit der Familie in D._______ bei
E._______ gelebt. Wegen der anhaltenden Kämpfe im Vanni-Gebiet sei er
mit der Mutter und zwei Brüdern ins Dorf F._______ respektive G._______
gezogen. F._______ liege rund sechs Kilometer nördlich von C._______ in
Richtung H._______. Sein Vater, ein Mitglied des Geheimdienstes der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sei im Vanni-Gebiet zurückgeblie-
ben. In den Jahren 2006 und 2007 sei sein Vater im Auftrag der LTTE für
bestimmte Aufträge in den Distrikt C._______ beordert worden. Der Vater
habe sich dann, manchmal zusammen mit anderen Mitgliedern der LTTE,
bei ihnen zu Hause aufgehalten. In dieser Zeit hätten sich in C._______
Vorfälle ereignet, bei denen Personen, die mit der Bewegung in Verbindung
gestanden hätten, erschossen worden seien. 2007 sei sein Vater ins Vanni-
Gebiet zurückbeordert worden, wo er bis zum Kriegsende geblieben sei.
Da sich sein Vater als einfacher Chauffeur der LTTE gegenüber der Armee
ausgegeben habe, sei er einer näheren Überprüfung durch den sri-lanki-
schen Staatsapparat entgangen. So sei sein Vater bis Januar 2011 mit ein-
fachen Mitgliedern der LTTE in einem Armeelager und staatlichen Rehabi-
litationslagern festgehalten worden. In der Folge habe sein Vater bei ihnen
in F._______ gelebt. Eines Tages seien Personen in Zivilkleidern zu Hause
erschienen und hätten den Vater zu dessen Tätigkeiten im Jahr 2006 be-
fragt. Diese Personen seien später regelmässig erschienen. Im Mai 2012
hätten sie den Vater auf den Polizeiposten mitgenommen und ihn wieder
laufen lassen. Ab Ende 2012 habe der Vater unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden gestanden, weil zu Hause die Zivilpersonen wieder-
holt und in unterschiedlicher Besetzung erschienen seien. Am 10. Mai 2014
habe sein Vater das Haus verlassen, um sich ins Ausland abzusetzen;
denn die nahtlose Beobachtung habe ihm Furcht bereitet und die Leute
hätten ihm mit der Erschiessung gedroht, falls er nicht kooperiere. Seither
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gelte sein Vater als verschollen. Nach dessen Abreise hätten Zivilpersonen
seinen Bruder zu den damaligen Tätigkeiten seines Vaters befragt. An-
schliessend seien diese wiederholt zu Hause erschienen, um ihn und den
Bruder zu bedrohen. Anfang Oktober 2014 hätten sie sie in einem Wagen
mitnehmen wollen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, sei der ältere Bruder
alleine mitgenommen worden. Nach dreitägigem Aufenthalt zu Hause habe
er sich mit dem jüngeren Bruder im Raum I._______ und J._______ auf-
gehalten. Er habe das Land am 10. November 2014 verlassen. Wo sich
sein festgenommener Bruder befinde, wisse er nicht. Seine Mutter sei psy-
chisch erkrankt.
Zur Stützung des Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt vom 12. Oktober 2014 betreffend seine Mutter sowie je ein Schreiben
des Dorfvorstehers vom 7. Dezember 2014 und eines Parlamentariers (un-
datiert) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – verneinte
das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz vom 17. April 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Entbindung von der Vorschuss-
pflicht. Der Beschwerde jeweils in Kopie beigelegt waren eine Fürsorgebe-
stätigung vom 27. April 2015, eine (undatierten) Honorarnote, ein Foto, di-
verse Bestätigungen (darunter einer Klage vom 3. Januar 2015 an die Hu-
man Rights Comission of Sri Lanka [HRC]) und ein Unterstützungsschrei-
ben vom 5. Mai 2015.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2015
den Eingang der Beschwerde.
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E.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei
Originale von bereits in Kopie eingereichten Beweismitteln und zwei wei-
tere Kopien von Fotos nach.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 11. Mai 2016 dazu Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Sofern noch einer Person noch keine ernsthafte Nachteile zugefügt worden
sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE
2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Be-
nachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E.3.4). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids.
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Pra-
xis. Darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien vage, stereotyp und repetitiv ausgefal-
len, mithin nicht glaubhaft. So habe er zu den Tätigkeiten seines Vaters,
insbesondere zu dessen Aktivitäten in den Jahren 2006 und 2007, keine
konkreten Angaben machen können. Weiter soll er sein Wissen, dass sein
Vater beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei, lediglich von der
Mutter haben. Es habe deshalb erwartet werden dürfen, dass er seinen
Vater in der Zeitspanne nach dessen Freilassung aus dem Lager (2011)
bis zu dessen Verschwinden im Mai 2014 zumindest einmal auf seine Tä-
tigkeiten angesprochen hätte. Ferner könne er nicht genau benennen,
weshalb sein Vater zu Hause von Personen zu seinen Tätigkeiten im Jahr
2006 befragt worden sei. Dies, obschon er bei den Befragungen anwesend
gewesen sein soll. Unklar bleibe, wie der Beschwerdeführer wissen wolle,
dass sein Vater von Personen, die 2006 mit ihm bei den LTTE zusammen-
gearbeitet und nach dem Krieg mit der sri-lankischen Armee kooperiert hät-
ten, verraten worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte für solche Schlüsse
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erkennbar. Seine Ausführungen zum Vater seien ausweichend ausgefal-
len. Auch hätten ihn die Behörden erst einige Zeit nach dem Verschwinden
des Vaters gesprochen. Dieses Treffen sei vage, ausweichend und ober-
flächlich geschildert worden. Über die weiteren Entwicklungen seit diesem
Ereignis seien bloss stereotype oder nicht substantiierte Aussagen über die
handelnden Personen und die Festnahme des Bruders und dessen weite-
ren Verbleib zu erfahren gewesen.
4.2 Der Beschwerdeführer legt den aus seiner Sicht wesentlichen Sach-
verhalt in der Rechtsmitteleingabe nochmals dar. Er gibt zusätzlich an,
dass seine Mutter am 3. Januar 2015 Anzeige bei der HRC in C._______
erstattet habe. Er betont, dass am 5. März 2015 ein Coucousin und ehe-
maliges Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) im Raum
C._______ ermordet worden sei. Er hält dabei der Vorinstanz in genereller
Weise entgegen, ihm zu Unrecht vorgehalten zu haben, nicht ausreichend
glaubhafte Angaben gemacht zu haben. Es liege in der Natur der Sache,
dass er keine substantiierten Angaben zum Vater machen könne, sei doch
von einem Geheimdienstler Verschwiegenheit und Distanziertheit auch ge-
genüber eigenen Angehörigen zu erwarten. Anderseits seien die familiären
Eigenheiten der tamilischen Kultur im Kontext einer extremen Nähe seiner
Person zu den LTTE zu berücksichtigen. Diese Nähe zur tamilischen Be-
wegung akzentuiere sich beispielsweise im Mordfall des Coucousins. Be-
rücksichtige man all die geltend gemachten Umstände, so sei von einer
überwiegenden Glaubhaftigkeit seiner Asylangaben auszugehen (vgl. Be-
schwerde S. 8 f.). Folglich sei er in erster Linie Opfer einer Reflexverfol-
gung und verfüge darüber hinaus über eine direkte Verfolgungsgeschichte
(Beschwerde S. 10). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) gehe davon aus, dass private Beziehungen zu
tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnah-
men auslösen könnten. In BVGE 2011/24 würden Personen, die nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen, derjenigen Risikogruppe zugeordnet, die eine erhöhte Ver-
folgungsgefahr zu gewärtigen hätten. Da selbst bei vagen Verdächtigun-
gen einer LTTE-Nähe ein paranoides Vorgehen des sri-lankischen Staates
zu erwarten sei, seien somit Inhaftierung und Folter gegenüber einem Be-
troffenen in hohem Mass wahrscheinlich. So sei der sri-lankische Staat be-
strebt, jedes Aufflackern der LTTE mit aller Gewalt zu unterbinden. Dabei
komme allein schon der Ethnie des Beschwerdeführers eine besondere
Rolle zu; ein besonderes Profil der verfolgten Person sei demnach nicht
erforderlich. Weiter habe er sich durch seinen Aufenthalt in der Schweiz,
einem Hort politisch aktiver Tamilen, und mit seiner Teilnahme an der Feier
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vom (…) in K._______ exponiert. Daher werde er bei einer Rückkehr zu-
sätzlich die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Staatsapparates auf sich
ziehen (Beschwerde S. 11).
4.3 In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweis-
mittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. So sei
zu den bis anhin nicht bekannten Beweismitteln (Beilagen 6 [Bestätigung
einer Klageeinreichung an die HRC] und 7 [Bestätigung eines Parlamenta-
riers vom 5. Mai 2015]) anzumerken, dass diese auf den Angaben der Mut-
ter des Beschwerdeführers respektive auf den Angaben einer Drittperson
beruhten, mithin kaum Beweiswert hätten oder gar als Gefälligkeitsschrei-
ben einzustufen seien. Weiter liessen die geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten vom (…) und (…), die mit Fotos zu belegen versucht
würden, nicht folgern, der Beschwerdeführer habe sich so stark exponiert,
dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich hätte len-
ken können. Hinzu komme, dass er in den Befragungen von keinen exilpo-
litischen Tätigkeiten berichtet habe, obschon er danach gefragt worden sei.
Rund einen Monat nach Erhalt der erstinstanzlichen Abweisung des Asyl-
gesuchs habe er sich an einer Demonstration fotografieren lassen. Dieses
Verhalten lasse vermuten, dass mit der dokumentierten Teilnahme an einer
Demonstration ein Asylgrund konstruiert werden solle.
4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die Beilagen 6
und 7 seien keine Schreiben mit geringem Beweiswert. Die Beilage 7 sei
kein Gefälligkeitsschreiben. Weiter liege nahe, dass er seit seiner Ankunft
in der Schweiz (anfangs Dezember 2014) bis zur Anhörung vom 15. Januar
2015 kaum die Zeit gehabt habe, exilpolitisch tätig zu werden. Sodann
handle es sich bei den besuchten zwei Veranstaltungen um jährlich wie-
derkehrende Ereignisse der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora.
Diese Ereignisse würden von den sri-lankischen Behörden nicht als Lap-
palie betrachtet.
5.
5.1 Das Gericht teilt die vorinstanzlichen Einschätzung der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Wohl gab sich der Be-
schwerdeführer in gewisser Weise repetitiv, was allerdings darauf zurück-
zuführen ist, dass sich die zweiteilige Anhörung insgesamt über sechs
Stunden erstreckte. Seine Angaben erscheinen darüber hinaus entgegen
der Vorinstanz insgesamt als kohärent und substanziiert, insbesondere
wenn man die in der Beschwerde geschilderten persönlichen Hintergründe
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Seite 8
des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. oben, E. 4.2). Zweifel an sei-
nen Erzählungen entstehen lediglich dadurch, dass er bei der BzP angab,
er habe sechs oder sieben Stunden Aufenthalt in L._______ gehabt (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A3/13, F 5.02), in der ausführlichen Anhörung
hingegen behauptete, drei bis vier Tage beziehungsweise sogar sechs bis
sieben Tage dort verbracht zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26,
F 19-20, F 25). Allein aufgrund dieses Widerspruchs kann jedoch nicht auf
die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Asylvorbringen geschlossen werden. Ins-
besondere die langjährige Zugehörigkeit des Vaters zur LTTE, dessen Ver-
schwinden, die Verhaftung des älteren Bruders und die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an zwei Demonstrationen in der Schweiz erscheinen dem
Gericht als glaubhaft. Insgesamt geht das Gericht daher von der Glaubhaf-
tigkeit dieser wesentlichen Asylvorbringen aus. Im Folgenden ist daher de-
ren Asylrelevanz zu prüfen. Dabei ist insbesondere zu klären, ob dem Be-
schwerdeführer aus heutiger Sicht in Sri Lanka asylrelevante Nachteile
drohen würden (vgl. oben, E. 3.1).
5.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bis zu seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Die wie-
derholten Besuche von Zivilpersonen erreichen die Schwelle von Art. 3
AsylG offensichtlich nicht, selbst wenn anlässlich der Besuche Drohungen
ausgestossen worden sind. In der Beschwerde wird denn auch nicht be-
hauptet, der Beschwerdeführer habe bereits asylrelevante Nachteile erlit-
ten. Vielmehr wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling
anzuerkennen, weil er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht ge-
habt habe, in absehbarer Zeit einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu wer-
den. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob subjektiv weiterhin eine Furcht des
Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung besteht, und ob sich diese
auf objektive Umstände stützt (vgl. zu den Kriterien oben, E. 3.1).
5.2.1 Das Gericht kann nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer ange-
sichts des Verschwindens seines Vaters und der Verhaftung seines Bru-
ders befürchtet hat, selbst Nachteilen vonseiten der Behörden ausgesetzt
zu sein. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei seiner Ausreise subjektive Furcht empfunden hat und womöglich
noch heute empfindet.
5.2.2 Hingegen fehlt es an konkreten Indizien, welche die subjektive Furcht
vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollzieh-
bar erscheinen lassen. So äusserte der Beschwerdeführer, er sei politisch
nicht aktiv gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 77) und habe
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selbst überhaupt keine Verbindung zur LTTE gehabt (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A3/13, F 7.01; A6/26, F 76). Der Umstand, dass sein Vater
ohne jede Nachricht verschollen ist, deutet darauf hin, dass die Behörden
seiner habhaft wurden. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersicht-
lich, welche die sri-lankischen Behörden veranlassen könnten, den poli-
tisch inaktiven Beschwerdeführer statt seines Vaters zu inhaftieren. Dafür
spricht auch, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers offenbar bis
heute unbehelligt geblieben ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26,
F 176-177). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht überdies nicht
hervor, dass sein älterer Bruder nach wie vor in Haft ist; auch sonst liegen
keine Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt vor.
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen exilpolitischer Tä-
tigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingsei-
genschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und
2009/29 E. 5.1).
5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am (…) in K._______ und
etwas später in M._______ an Kundgebungen teilgenommen, die im Fokus
sri-lankischer Behörden stehen würden. Er reichte auf Beschwerdestufe
eine Grossaufnahme seiner Demonstrationsteilnahme ein: Er hält auf der
Foto in der einen Hand eine Tiger-Fahne und in der anderen ein Plakat.
Das Plakat enthält diverse Fotos und Hinweise zur Situation der Tamilen
und der LTTE (darunter eine Foto des früheren Führers der LTTE, Velupillai
Prabhakaran). In der Beschwerde zeigte sich der Beschwerdeführer daher
überzeugt, mit seinem exilpolitischen Engagement zusätzlich dasjenige Ri-
sikoprofil zu erfüllen, das im Fokus sri-lankischer Sicherheitskräfte stehe
(vgl. Beschwerde S. 11 und Replik).
5.3.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen
Referenzurteil festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant
sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-
lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wieder-
belebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil
E-3306/2015
Seite 10
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert],
E. 8.5.4). Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer jedoch nur zwei
Mal an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen
und seine Rolle hat sich dabei auf diejenige eines einfachen Demonstran-
ten beschränkt. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle
der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht,
zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse
„Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können
und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Urteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publi-
ziert], E. 8.5.4). Insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beschwerde-
führer in seiner Heimat in keiner Art und Weise politisch aktiv gewesen ist
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 77), dürften die sri-lankischen Be-
hörden im Beschwerdeführer keine Gefahr erblicken. Vor dem Hintergrund
des früher apolitischen Profils des Beschwerdeführers entsteht der Ein-
druck, dass er mit seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz
nachträglich Asylgründe schaffen wollte.
5.4 Es ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hätte.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten
Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
E-3306/2015
Seite 11
rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer, der seinen Angaben zufolge vor der Ausreise aus Sri
Lanka abgesehen von den Besuchen von Zivilpersonen keine Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens
A6/26, F 78) und nie inhaftiert gewesen ist, einer Risikogruppe angehört.
Es besteht kein Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr ins Vi-
sier der sri-lankischen Behörden geraten. Allein der Umstand, dass sein
verschollener Vater offenbar für die LTTE aktiv gewesen ist, lässt vor dem
Hintergrund des apolitischen Profils des Beschwerdeführers (vgl. oben,
E. 5.3.3) nicht darauf schliessen, dass er angesichts der heutigen Situation
in Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Insbeson-
dere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein
Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschrei-
ben würden.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3306/2015
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei
sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente
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für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstell-
ten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch er-
reichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft ge-
macht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste,
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht zurzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu
die Definition des Vanni-Gebietes gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) kann
an dieser Stelle verzichtet werden, hat der Beschwerdeführer seinen An-
gaben zufolge doch südlich des im erwähnten Grundsatzentscheid defi-
nierten Vanni-Gebietes, im F._______ (vgl. SEM-Akten A6 S. 6) gelebt. In
diesem Sinne ist der Wohnort seiner Familie der Nordprovinz Sri Lankas,
nicht aber dem in BVGE 2011/24 definierten Vanni-Gebiet zuzurechnen.
Diese Zuordnung ist entscheidend in Bezug auf die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in diese Wohngegend (vgl. zur Problematik Nordprovinz,
Vanni-Gebiet, nördliches und südliches Vavuniya-Distriktgebiet und zur Zu-
mutbarkeit einer Wegweisung Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 [als Referenzurteil publiziert]).
Für Personen, die aus der Nordprovinz – nicht aus dem Vanni-Gebiet –
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs (Mai
2009) verlassen haben, ist die Rückkehr in ihr Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon auszugehen ist, dass die betreffende
Person dort auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation
zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (a.a.O., E. 13.2.1.1).
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Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene elfjährige Schul-
bildung und langjährige Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft. Im Rah-
men der Befragungen hat er stets geltend gemacht, ab 2005 in G._______
gelebt zu haben, wo die gesundheitliche Versorgung seiner Mutter (vgl.
dazu Arztzeugnis vom 12. Oktober 2014) besser gewesen sei als am ur-
sprünglichen Wohnort D._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26,
F 55). Die Mutter habe auf die Unterstützung ihrer Geschwister zählen kön-
nen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/26, F 155). Seine Mutter und sein
jüngerer Bruder leben gemäss den Akten immer noch dort. Somit ver-
fügt er über ein bestehendes familiäres und soziales Netz.
Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ist vom Vorliegen begünstigen-
der Faktoren im Raum C._______ auszugehen. Es darf davon ausgegan-
gen werden, dass er bei einer Rückkehr auf ein intaktes familiäres Netz
stossen wird. Dieses wird ihn dabei unterstützen können, sich eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es bestehen keine Anzeichen,
dass sich die Situation in dieser Wohnregion seit seinem Weggang zum
Schlechteren verändert hätte. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
ihm aus der bisherigen Landesabwesenheitsdauer, der Herkunft aus der
Nordprovinz, und dem früheren Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis ins Alter von
elf Jahren keine erheblichen Nachteile erwachsen werden. Sollte er aus
persönlichen Gründen allenfalls eine Reintegration in der Nordprovinz im
Raum C._______ ablehnen, bleibt festzuhalten, dass er in der Ostprovinz
bei seinem in L._______ domizilierten Onkel eine Bleibe in Betracht ziehen
könnte, wohin ein Wegweisungsvollzug generell als zumutbar gilt (a.a.O.,
E.13.1 in fine). Weiter sind keine erheblichen gesundheitlichen Einschrän-
kungen aktenkundig, weshalb von einer Arbeits- und Reisefähigkeit auszu-
gehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auch in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit
gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten.
9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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