B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3306/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
E-3306/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ugandische Staatsangehörige – reiste ei-
genen Angaben zufolge am 24. Februar 2017 von Kampala, Uganda, über
Doha in die Schweiz ein. Am 8. März 2017 stellte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo am 15. März 2017 die
Befragung zur Person stattfand. Am 24. April 2017 wurde sie eingehend zu
ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser beiden Befragungen machte
sie im Wesentlichen folgendes geltend:
Sie habe von (…) 2015 bis (…) 2017 als Hausmädchen bei einer Familie
in [den Emiraten] gearbeitet. Diese Arbeit habe sie sich mit einer anderen
jungen Frau aus [Asien] geteilt. Über die Zeit hinweg habe sich eine Lie-
besbeziehung zwischen ihr und dieser jungen Frau entwickelt, wobei die
Beschwerdeführerin gemerkt habe, dass sie lesbisch sei. [Anfang] 2017
habe sie [die Emirate] wegen eines familiären Zwischenfalls verlassen und
nach Uganda zurückkehren müssen. Dort habe sie sich in einem Ort nahe
der Hauptstadt ein Zimmer gemietet. Die beiden minderjährigen Nachbars-
mädchen – die 15-jährige B._______ und die 17-jährige C._______ – hät-
ten sie immer wieder in diesem Zimmer besucht, wobei es wiederholt zu
sexuellen Kontakten zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden
Mädchen gekommen sei. Sie hätten dabei die Dildos benutzt, welche die
Beschwerdeführerin in [den Emiraten] gekauft habe. Die Beschwerdefüh-
rerin habe die Mädchen auch regelmässig auf einen Drink eingeladen und
ihnen Kleider gekauft. Nachdem eines der Mädchen heimlich einen der Dil-
dos nach Hause genommen habe, sei die Beschwerdeführerin aufgeflo-
gen. Über ihren Vater habe sie schliesslich erfahren, dass über sie ein Ar-
tikel in einer in Uganda bekannten Zeitung abgedruckt worden sei, wonach
die Polizei sie wegen Missbrauchs ihrer beiden minderjährigen Nachbars-
mädchen suche. Da Homosexualität in Uganda verboten sei, habe sie um
ihr Leben gefürchtet und sei aus ihrem Heimatstaat ausgereist.
Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerde-
führerin ein Exemplar der [ugandischen Zeitung] ein, wo der von ihr er-
wähnte Zeitungsartikel abgedruckt ist. Ferner legte sie ihren ugandischen
Reisepass ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 – eröffnet am 11. Mai 2017 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylge-
such ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an.
E-3306/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Poststempel) – bereits am 12. Juni 2017
per Telefax ans Bundesverwaltungsgericht zugestellt – erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und be-
antragte, die Verfügung vom 5. Mai 2017 sei aufzuheben, es sei ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren, in jedem Fall sei aber ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ferner da-
rum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihr die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewäh-
ren. Auf die Beschwerdebegründung wird sofern entscheidrelevant in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie eines Schreibens der Anwälte der beiden minderjährigen Nachbars-
mädchen vom (…) 2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass gegen die
Beschwerdeführerin Strafanzeige erstattet worden sei und die Absicht be-
stehe, ein Strafverfahren gegen sie einzuleiten. Ferner reichte sie eine Ko-
pie einer beglaubigten Erklärung des Onkels der beiden Mädchen ein, in
welchem dieser bestätigt, dass diese Opfer von sexuellen Übergriffen sei-
tens der Beschwerdeführerin geworden seien, er die Beschwerdeführerin
deshalb bei der Polizei angezeigt habe und in der [ugandischen Zeitung]
einen Artikel über ihre Tat veröffentlicht habe. Schliesslich reichte die Be-
schwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben der Organisation Fem Alli-
ance Uganda vom (…) 2017 ein, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland als Homosexuelle in asylrelevan-
ter Weise verfolgt würde.
D.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerde frist- und formgereicht eingereicht
worden sei und die Beschwerdeführerin demnach den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner verzichtete das Gericht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und orientierte die Beschwerde-
führerin darüber, dass über alle weiteren Rechtsbegehren zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden werde.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 wandte sich das Bundesverwaltungsge-
richt an die Schweizerische Vertretung in Nairobi, welche auch für Uganda
zuständig ist (nachfolgend: die Botschaft), und ersuchte diese darum, in
Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich unter der in
den von ihr eingereichten Dokumenten erwähnten Referenznummer der
Polizei registriert ist und falls ja, was ihr genau vorgeworfen wird. Ferner
liess das Gericht der Botschaft eine Kopie des von der Beschwerdeführerin
eingereichten Artikels in der [ugandischen Zeitung] zukommen und er-
suchte die Botschaft darum, ausfindig zu machen, ob sich der Artikel in der
Originalausgabe der Zeitung tatsächlich wiederfindet oder ob es sich dabei
um ein gefälschtes Exemplar handelt.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin einen weite-
ren, in [zwei anderen ugandischen Zeitungen] veröffentlichten Artikel ins
Recht, in dem über den Missbrauch der beiden Mädchen berichtet wird und
ein die Beschwerdeführerin betreffender Haftbefehl des [ugandischen Ge-
richts] abgedruckt ist. Ferner reichte sie Fotografien der Prideparade (…)
ein, auf denen auch sie zu sehen ist.
H.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 leitete das Gericht den in den [zwei ugan-
dischen Zeitungen] veröffentlichten Artikel an die Botschaft weiter, mit der
Bitte, abzuklären, ob [das ugandische Gericht] tatsächlich einen Haftbefehl
gegen die Beschwerdeführerin erlassen hat und das in den Zeitungen ab-
gedruckte Dokument mithin echt ist.
I.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 nahm die Botschaft zu den Anfragen
des Gerichts vom 22. Juni 2017 und vom 6. Juli 2017 Stellung und führte
im Kern aus, dass die zuständige Polizeistelle bestätige, dass gegen die
Beschwerdeführerin Anzeige erstattet worden sei. Sie werde der sexuellen
Handlungen mit Kindern in ihrer Obhut beschuldigt und von der Polizei ge-
sucht. Ihr Aufenthalt sei der Polizei nicht bekannt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 legte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die Korrespondenz zwischen dem
Gericht und der Botschaft in anonymisierter Form offen. Gleichzeitig lud es
das SEM zur Vernehmlassung ein.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zog das SEM seinen Entscheid vom
5. Mai 2017 teilweise in Wiedererwägung, bejahte die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin und nahm sie wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Bezüglich der Frage
des Asyls zog das SEM seinen Entscheid vom 5. Mai 2017 demgegenüber
nicht in Wiedererwägung, mit der Begründung, dass sich die Beschwerde-
führerin eines Verbrechens strafbar gemacht habe, indem sie mit den zwei
ihr anvertrauten minderjährigen Mädchen sexuelle Handlungen vollzogen
habe. Folglich sei sie asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 schrieb das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs respektive der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Gegenstandslosigkeit ab. Des
Weiteren forderte es die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie an ih-
rem in ihrer Beschwerde gestellten Antrag, es sei ihr Asyl zu gewähren,
festhalten wolle, und zur Begründung des SEM zur Frage der Asylunwür-
digkeit Stellung zu nehmen. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ver-
wies das Gericht auf das Endurteil.
M.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie weiterhin am Antrag, es sei ihr Asyl zu gewähren, festhalte. Zur Begrün-
dung der Asylunwürdigkeit durch das SEM führte sie im Wesentlichen aus,
dass das Staatssekretariat lediglich aufgrund eines Artikels aus einer Zei-
tung, die in einem sehr homophoben Land erschienen sei, vom Vorliegen
von Ausschlussgründen ausgehe, ohne sich mit dem Vorwurf der sexuellen
Handlungen mit Minderjährigen konkret auseinandergesetzt zu haben. Die
Beschwerdeführerin habe zwar gewusst, dass die beiden Mädchen min-
derjährig gewesen seien, es sei ihr aber auch klar gewesen, dass sie nicht
viel jünger gewesen seien als sie selbst. So hätten die beiden Mädchen ihr
gegenüber angegeben, dass sie das Gymnasium abgeschlossen hätten.
Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, keinerlei Aufsichtspflichten ge-
genüber den beiden Mädchen gehabt, seien diese doch nicht in ihre Obhut
gegeben worden. Wie aus der Botschaftsabklärung durch das Bundesver-
waltungsgericht hervorgehe, seien Einträge in Zeitungen durch Familien
von Minderjährigen in Uganda ziemlich häufig, da Jugendliche dort früh
sexuell aktiv würden. Die Partner der Kinder, ob gleichgeschlechtlich oder
nicht, könnten aufgrund dieses Vorwurfs bei der Polizei angezeigt werden.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
3.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
mit Wiedererwägungsverfügung vom 9. Oktober 2017 bejaht und sie we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
genommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die
Frage, ob das SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes
der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
4.
4.1 Als „verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG gelten jegli-
che von einer asylsuchenden Person verübten Delikte, deren Begehung
durch das Schweizerische Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren sanktioniert wird und die somit gemäss Art. 10 Abs. 2
StGB den Verbrechen zuzuordnen sind. Verwerfliche Handlungen gemäss
Art. 53 AsylG sind demnach auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre-
chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange
sie dem abstrakten Verbrechensbegriff des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs entsprechen. Irrelevant ist, ob eine verwerfliche Handlung im In-
oder Ausland verübt wurde, einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Cha-
rakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/10
E. 6; BVGE 2011/29 E. 9.2.2).
Das für die Prüfung des Vorliegens einer verwerflichen Handlung anzuset-
zende Beweismass wurde in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur To-
talrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BBl 1996 II 71 ff., S. 73)
für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben. Demnach
ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis
erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte
Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die
betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen
schuldig gemacht hat. Die Behörde, die über den Asylausschluss nach
Art. 53 AsylG entscheidet, hat mithin zu prüfen, ob hinlänglich konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass einer beschwerdeführenden Person eine
individuelle Verantwortlichkeit für eine "verwerfliche Handlung" im Sinne
des Asylgesetzes zukommt. Es ist somit der individuelle Tatbeitrag der be-
schwerdeführenden Person zu ermitteln, zu dem neben der Schwere der
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Tat und dem persönlichen Anteil am Tatentscheid auch das Motiv der Tä-
terin und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zäh-
len sind. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung,
dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen,
wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmun-
gen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flücht-
lings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der
Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Ent-
scheidfindung (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und E. 9.2.4 sowie Urteil des
BVGer D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4.1).
4.2
4.2.1 Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor-
nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle
Handlung einbezieht. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunter-
schied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Ziff. 2).
Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist bereits mit der Vor-
nahme einer sexuellen Handlung erfüllt. Ein weiteres Element, wie bei-
spielsweise der Eintritt einer Schädigung beim Opfer, ist nicht erforderlich.
Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht massgeblich ist ferner,
ob ein Kind bereits geschlechtsreif oder sexuell erfahren ist und ob sich
das Opfer in der Obhut der Täterin befunden hat. Auf der subjektiven Tat-
bestandsebene genügt bei der Vornahme sexueller Handlungen Eventual-
vorsatz. Der Täter braucht keine exakte Vorstellung davon zu haben, wel-
che Bedeutung sein Verhalten für das Opfer hat. Er muss aber wissen oder
zumindest in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr
als drei Jahre jünger ist als er (vgl. PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 187 StGB N 9 und N 21).
4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das SEM bezüglich seiner Erwä-
gungen zur Asylunwürdigkeit nicht – wie in der Eingabe vom 27. Okto-
ber 2017 behauptet – lediglich auf den von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Zeitungsartikel abstützte, sondern den relevanten Sachverhalt
mittels eingehender Anhörung hinreichend genau abklärte. Dabei gab die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres freien Berichts zu Protokoll, dass sie
kurz vor ihrer Ausreise in die Schweiz wiederholt mit den beiden minder-
jährigen Nachbarsmädchen Sex hatte, wobei sie dazu die aus [den Emira-
ten] mitgebrachten Dildos benutzt hätten (vgl. A10/19, F33). Auf Nachfrage
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fügte sie an, dass das ältere Mädchen in jenem Zeitpunkt 17 und das jün-
gere Mädchen 15 Jahre alt gewesen sei (vgl. A10/19, F101). Vor diesem
Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im
Tatzeitpunkt [über 20] Jahre alt war, ist der objektive Tatbestand von Art.
187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Bezug zum jüngeren der beiden Mädchen (nicht
aber bezüglich des älteren Mädchens) mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit als erfüllt zu betrachten. Der in der Eingabe vom 27. Oktober 2017 vor-
gebrachte Einwand – es sei der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass
die Mädchen nicht viel jünger gewesen seien als sie selbst, hätten sie ihr
gegenüber doch angegeben, dass sie das Gymnasium abgeschlossen hät-
ten – vermag die Annahme eines zumindest eventualvorsätzlichen Vorge-
hens der Beschwerdeführerin nicht auszuräumen. So sind der Aussage der
Beschwerdeführerin anlässlich der eingehenden Anhörung zum Alter der
beiden Mädchen keinerlei Zweifel respektive Bedenken zu entnehmen.
Vielmehr schien sie aufgrund ihrer Ausführung genau gewusst zu haben,
wie alt die Mädchen wirklich waren (vgl. A10/19, F101).
Anlässlich der eingehenden Anhörung trug die Beschwerdeführerin auf
Nachfrage ferner vor, dass sie den Nachbarsmädchen anfangs ihre Dildos
gezeigt und ihnen von ihren Erfahrungen erzählt habe. Weil sie über eige-
nes Geld verfügt habe, hätten die Mädchen alles getan, was sie, die Be-
schwerdeführerin, von ihnen verlangt habe. Sie wisse nicht, ob die Mäd-
chen Gefühle für sie gehabt hätten oder ob sie sich wiederholt zu sexuellen
Handlungen hätten hinreissen lassen, weil sie, die Beschwerdeführerin,
ihnen Kleider gekauft habe und ihnen im Ausgang die Drinks bezahlt habe.
(vgl. A10/19, F104 ff.). Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass
die Initiative zur Vornahme zumindest der ersten sexuellen Handlungen mit
den beiden Mädchen von der Beschwerdeführerin ausging. Überdies kann
die Schwere der Tat angesichts der wiederholten Begehung nicht als gering
eingestuft werden. Während sich ein allfälliges Einverständnis seitens der
Mädchen, das aufgrund ihrer wiederholten Besuche bei der Beschwerde-
führerin nicht ausgeschlossen werden kann, sowie die nicht übermässige
Altersdifferenz zwischen der Täterin und dem Opfer wahrscheinlich straf-
mindernd auswirken würde, wäre das Vorgehen der Beschwerdeführerin,
die Mädchen mit Geschenken zu locken, wohl als straferhöhend zu berück-
sichtigen. In einer Gesamtschau all dieser Umstände bestehen nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin verwerfliche Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG begangen hat. Da sich die geschilderten Vorfälle zudem erst
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kürzlich ereigneten und die Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenomme-
ner Flüchtling in der Schweiz bleiben kann, ist insgesamt nicht von der Un-
verhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin wegen Asylunwür-
digkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschlies-
sen, weshalb das SEM seinen Entscheid vom 5. Mai 2017 bezüglich der
Frage des Asyls zu Recht mit dieser Begründung nicht in Wiedererwägung
gezogen hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Da die Beschwerdeführerin vom SEM wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen
sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Wiedererwägungsentscheid
vom 9. Oktober 2017 zur angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, sofern sie nicht mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
7.
7.1 Da das SEM der Beschwerdeführerin mit seinem Entscheid vom 9. Ok-
tober 2017 wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte
und sie infolgedessen in der Schweiz vorläufig aufnahm, ist die Beschwer-
deführerin in diesen Punkten mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. Dem-
gegenüber ist sie nach dem zuvor Gesagten bezüglich Asylgewährung
(und Anordnung der Wegweisung als solcher) unterlegen. Dies ist praxis-
gemäss als ein Obsiegen zu zwei Dritteln zu werten. Folglich wären die
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Verfahrenskosten um zwei Drittel zu reduzieren und auf Fr. 250.– festzu-
setzten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da das Verfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist ihr Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung indes gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
7.2 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
zwei Dritteln – ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE).
Im Umfang des Unterliegens – zu einem Drittel – ist ihr, angesichts der
Tatsache, dass auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
und Beiordnung von lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin
gutzuheissen ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG), sodann zu Lasten des
Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen. Gemäss Art. 12 VGKE sind
für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar.
7.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die 9-seitige Beschwerde,
die 1-seitige Eingabe vom 27. Juni 2017 und die 2-seitige Eingabe vom
27. Oktober 2017 erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.–
– in Anwendung der einschlägigen Bestimmung und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) – an-
gemessen. Diese Kosten gehen zu zwei Dritteln (Fr. 667.–) zu Lasten des
SEM und zu einem Drittel (Fr. 333.–) zu Lasten des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie nicht mit Zwischenverfügung
vom 13. Oktober 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 667.– auszurichten.
4.
Der Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 333.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: