Abtei lung V
E-3307/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
1. A._______ (Beschwerdeführer 1),
2. B._______ (Beschwerdeführerin 2),
3. C._______ (Beschwerdeführer 3),
4. D._______ (Beschwerdeführerin 4)
5. E._______ (Beschwerdeführer 5),
alle Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Advokaturbüro
Kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
2. April 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3307/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, slawische Muslime mit letztem Wohnsitz in
F._______ (Prizren) stellten am 3. Januar 2000 Asylgesuche. Mit Ver-
fügungen des BFF vom 26. Juli 2002 wurden die Asylgesuche abge-
lehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungs-
vollzug angeordnet.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteilen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. November
2003 abgewiesen. Die ARK kam dabei zum Schluss, dass aufgrund
der vom Beschwerdeführer 1 von (...) ausgeführten Tätigkeit als (...)
mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass
dieser im Falle einer Rückkehr in den Kosovo heute generell von (...).
Daher könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass er oder nahe Familienangehörige aufgrund dieses
erhöhten Risikoprofils zukünftig durch gewalttätige Übergriffe in
ernsthafter Weise an Leib und Leben bedroht werden könnten. Im Sin-
ne eines Zwischenergebnisses wurde eine objektiv nachvollziehbare
Furcht der Beschwerdeführer vor künftigen Behelligungen seitens (...)
im Kosovo bejaht. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass es sich bei
den künftig befürchteten Behelligungen seitens (...) im Kosovo um
Übergriffe durch private Drittpersonen handle. Benachteiligungen
Dritter könnten dann asylbeachtlich sein, wenn sie darauf abzielen
würden, den Einzelnen in einer nach Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten Eigenschaft zu treffen,
und der Staat dafür die Verantwortung trage. Verfolgung durch Dritte
bleibe in aller Regel unbeachtlich, wenn der Staat den Verfolgten zwar
allenfalls Schutz gewähren wolle, dazu aber aus irgendwelchen
Gründen nicht in der Lage sei. Die ARK hielt diesbezüglich weiter fest,
dass die internationale Staatengemeinschaft bemüht sei, den Schutz
von ethnischen Minderheiten im Kosovo zu gewährleisten. Die
generelle Sicherheitslage für slawische Muslime habe sich dank
vorhandener Schutzbereitschaft der KFOR beziehungsweise der
UNMIK entscheidend entspannt. Dabei wurde mit Hinweis auf die
Einschätzung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2002 Nr. 22 eine asylbeachtliche Verfolgungssituation der
Beschwerdeführer alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der
slawischen Muslime verneint. Hingegen wurde auf das Grundsatzurteil
der ARK in EMARK 2000 Nr. 8 hingewiesen, wonach im Kosovo nicht
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von einer Sicherheitslage gesprochen werden könne, in der jedem
Staatsbürger auf diesem Territorium der erforderliche Schutz vor
Verfolgungsmassnahmen gewährleistet sei. Gestützt auf die dort
zitierten Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen Schutzgewährleistung
respektive die fehlende flächendeckende Schutzmöglichkeit durch die
im Kosovo anwesenden UNO-Institutionen wurde die Gewährung
effektiven, wirksamen Schutzes für den Beschwerdeführer 1 und
seiner Familie im Kosovo in erhöhtem Mass in Frage gestellt und
daher verneint. Hingegen kam die ARK zum Schluss, dass den
Beschwerdeführern unter dem Sicherheitsaspekt die Möglichkeit offen
stehe, ihren Wohnsitz in ein ausserhalb des Kosovos liegendes Gebiet
von Serbien zu verlegen, um sich den von ihnen befürchteten
Repressalien der (...) im Kosovo zu entziehen. Es bestünden keine
Anhaltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführern drohten im
übrigen Gebiet Serbiens Verfolgungsmassnahmen. Das erwähnte
erhöhte Risiko von Übergriffen seitens (...) sei lokal auf den Kosovo
beschränkt und bestehe nicht landesweit in Serbien. Daher stehe den
Beschwerdeführern eine ihre Flüchtlingseigenschaft ausschliessende
innerstaatliche Fluchtalternative in Serbien zur Verfügung. Eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative wurde im Rahmen der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung geprüft und bejaht (vgl. Urteile vom
24. November 2003).
B.
Das am 5. Januar 2004 für die Beschwerdeführer 1 bis 5 eingereichte
Revisionsgesuch wurde mit Urteil der ARK vom 25. Februar 2004 ab-
gewiesen. Die Akten wurden dem BFF zur weiteren Behandlung
(Überprüfung, ob die nach dem Urteil der ARK eingetretenen gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin allenfalls Anlass bieten
würden, die Verfügung vom 26. Juli 2002 in Wiedererwägung zu zie-
hen) überwiesen.
C.
Am 26. März 2004 reichten die Beschwerdeführer 1 bis 5 beim Bun-
desamt unter Beilage eines ärztlichen Berichts der (...) (betreffend die
Beschwerdeführerin 2) ein Gesuch um Wiedererwägung und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ein. Die Beschwerdeführer
begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, die
Beschwerdeführerin 2 leide an einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Verstimmung, welche eine psychotherapeutische
Behandlung notwendig mache. Eine solche käme in Serbien nicht in
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Frage. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs müsse mit einer
erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
gerechnet werden. Suizidhandlungen könnten nicht ausgeschlossen
werden. Hinzu kämen weitere neue Tatsachen, die ebenfalls nach
Erlass der Urteile vom 24. November 2003 eingetreten seien. So seien
am 17./18. März 2004 in Mitrovica Unruhen zwischen Albanern und
Serben ausgebrochen. Diese Rassenunruhen hätten auch zu heftigen
Reaktionen in Serbien geführt. Die Beschwerdeführer wären im Falle
einer Wegweisung aus der Schweiz dazu gezwungen, in einem
Flüchtlingslager in Serbien zu leben, weil sie in diesem Teil des
Landes weder ein Haus noch ein tragfähiges soziales Netz hätten. Die
vertriebenen Serben aus dem Kosovo hätten auf Leute wie die Be-
schwerdeführer, welche Bosniaken seien, eine besonders grosse Wut.
Der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager wäre deshalb für die Be-
schwerdeführer gefährlich.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
D.
Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
2. April 2004, eröffnet am 5. April 2004, ab und erklärte die Verfügung
vom 26. Juli 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem hielt sie
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen
damit, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 26. Juli 2002 beseitigen könnten.
E.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2004 an die ARK beantragten die Beschwer-
deführer 1 bis 5 durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zudem sei den
Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig
wurden verschiedene Beweismittel (Arztbericht von G._______ vom
(...) betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie zwei Artikel aus dem
Tagesanzeiger vom (...)) eingereicht.
F.
Mit Telefax vom 7. Mai 2004 ersuchte die vormals zuständige Instruk-
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tionsrichterin der ARK die für den allfälligen Wegweisungsvollzug zu-
ständige Behörde um einstweilige Aussetzung des Vollzugs, bis über
vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne.
G.
Am 8. Mai 2004 (Telefax) wurde eine vom Rechtsvertreter beim
UNHCR erfolgte Anfrage vom 6. April 2004 zu den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2004 wurde festgestellt, Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens sei die Frage des Wegweisungs-
vollzugs. Daher werde auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewäh-
rung nicht eingetreten. Der Vollzug der Wegweisung wurde ausgesetzt.
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aus-
sicht gestellte Stellungnahme des UNHCR bis zum 31. Mai 2004 ein-
zureichen. Weiter würden die Verfahren von A._______, B._______,
C._______, D._______ sowie E._______ gemeinsam behandelt. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
I.
Am 1. Juni 2004 und 7. Juni 2004 (Telefax) reichten die Beschwerde-
führer weitere Beweismittel ein:
- Antwortschreiben des UNHCR vom 13. Mai 2004,
- drei UNHCR-Positionen betreffend Kosovo vom 30. März 2004, Ja-
nuar 2003 und April 2002,
- Richtlinien des UNHCR vom 23. Juli 2003,
Bericht von 'Global IDP Projekt' vom 11. März 2004.
Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführer um wiedererwägungswei-
se Asylgewährung. Zudem wurde ein ärztliches Gutachten betreffend
die Beschwerdeführerin 2 in Aussicht gestellt.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juni 2004 wurde festge-
stellt, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2004 ein
zweites Asylgesuch eingereicht hatten. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Zwi-
schenverfügung vom 12. Mai 2004 wurde wiedererwägungsweise auf-
gehoben. Die gegen die Verfügung des BFF vom 1. April 2004 betref-
fend Wiedererwägung im Vollzugspunkt eingereichte Beschwerde vom
4. Mai 2004 wurde als ordentliche Beschwerde im Asylpunkt entgegen-
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genommen. Weiter wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
aufgrund der mangelnden Bedürftigkeit abgewiesen. Ferner wurden
die Beschwerdeführer aufgefordert, das in Aussicht gestellte ärztliche
Gutachten betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin 2 innert 30 Tagen einzureichen.
K.
Am 10. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführer ein ärztliches Gut-
achten von G._______ vom (...) zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf
ihre Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, hin.
M.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2009 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktualisierten ärztlichen Bericht
betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine ärztliche Entbindungs-
erklärung von der Schweigepflicht einzureichen. Zudem erhielten sie
Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 15. Januar 2009 einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 (Poststempel) wies sich lic. iur.
Brigitt Thambiah als neue Rechtsvertreterin aus und ersuchte um
Akteneinsicht sowie um Fristverlängerung für die Einreichung des ärzt-
lichen Berichts sowie der Replik.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 wurde diesem Gesuch ent-
sprochen und den Beschwerdeführern Akteneinsicht gewährt.
Seite 6
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R.
Am 5. März 2009 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der
Frist. Dieses Schreiben kreuzte sich mit der Zwischenverfügung vom
4. März 2009.
S.
Am 3. April 2009 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
der Vorinstanz ausführlich Stellung und reichten folgende Beweismittel
zu den Akten:
- Ärztlicher Bericht von G._______ vom (...),
- zwei ärztliche Berichte von H._______ vom (...),
- ärztliche Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin 2,
- Erklärungen des Beschwerdeführers 1,
- Referenzen und Arbeitszeugnisse von Arbeitgebern, Arbeitsbemü-
hungen, Antworten auf Bewerbungen,
- Referenz der Lehrerin von E._______ vom (...),
- Bestätigung der (...) betreffend E._______ vom (...),
- Trauungsmitteilung betreffend D._______.
T.
Am 7. April 2009 wurde ein ergänzender ärztlicher Bericht von
H._______ vom (...) nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die ARK hat mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2004 festgestellt,
dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Einga-
be vom 26. März 2004, wonach sie aufgrund der innerethnischen Ge-
waltausbrüche im Kosovo vom März 2004 im heutigen Zeitpunkt in
Serbien über keine inländische Fluchtalternative mehr verfügen wür-
den, um ein erneutes (zweites) Asylgesuch handelt. Nachdem die Vor-
instanz im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens in ihrer Verfü-
gung vom 2. April 2004 diesbezüglich das Vorliegen einer Verfolgungs-
gefahr im weiten Sinne verneint und damit implizit auch das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführer, in welchem die materielle Prüfung
unter dem Blickwinkel des engeren Verfolgungsbegriffes von Art. 3
AsylG erfolgt, abgelehnt hat, wurde die gegen die Verfügung des BFF
vom 2. April 2004 eingereichte Beschwerde vom 4. Mai 2004 von der
ARK als Beschwerde gegen das abgewiesene zweite Asylgesuch vom
26. März 2004 entgegengenommen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vom 2. April
2004 damit, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2
stünden in direktem Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung
nach Serbien und den damit zusammenhängenden Zukunftsängsten.
Diese Situation treffe bei relativ vielen Personen in einer ähnlichen Si-
tuation zu. Allfälligen gesundheitlichen Risiken auf Grund der psychi-
schen Belastung bei der Ausreise könnte mit einer sorgfältigen Vorbe-
reitung der Ausreise, mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur
Rückkehr und einer medizinischen Begleitung vorgebeugt werden.
Eine psychiatrische Nachbehandlung sei auch in Serbien möglich.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, die neu geltend gemachten Hinweise
auf die ethnischen Spannungen in Serbien würden kein Wegweisungs-
hindernis begründen. So handle es sich dabei um örtlich und zeitlich
eng begrenzte Vorkommnisse. Diese richteten sich insbesondere ge-
gen die Situation im Kosovo. Die Beschwerdeführer gehörten der bos-
nischen Ethnie an, weshalb nicht a priori eine Benachteiligung erkenn-
bar sei.
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2004 wird dazu eingewendet,
entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach die psychischen Leiden
der Beschwerdeführerin 2 in einem engen Zusammenhang mit dem
drohenden Wegweisungsvollzug stünden, sei dem Arztbericht vom (...)
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits seit ihrer
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Einreise in die Schweiz vor zweieinhalb Jahren stark traumatisiert sei.
Ursache für ihre psychischen Leiden sei nicht der
Wegweisungsvollzug, sondern die Bedenken vor einer Ausreise in ein
Flüchtlingslager in Serbien, wo vorwiegend aus dem Kosovo vertriebe-
ne Serben leben würden. Angesichts der festgestellten Zweifel über
die Zuverlässigkeit der medizinischen Beurteilung von I._______ habe
die Beschwerdeführerin 2 eine zweite Meinung von G._______
eingeholt. Dabei habe ein zuverlässiger Test zur Diagnose einer post-
traumatischen Belastungsstörung konkrete Anhaltspunkte für weitere
medizinische Untersuchungen ergeben. Im Weiteren müsse der Auf-
fassung der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführern eine inner-
staatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe und deren Wegwei-
sungsvollzug daher zumutbar sei, widersprochen werden. Zudem habe
sich seit den Unruhen vom März 2004 die Stimmungslage der Serben
gegenüber allen Personen aus dem Kosovo verschlechtert. Somit
stünde den Beschwerdeführern keine inländische Fluchtalternative
mehr zur Verfügung.
Im Arztbericht von G._______ vom (...) wird darauf hingewiesen, ein
bei der Beschwerdeführerin 2 durchgeführter Test habe eindeutig die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
ergeben. Aufgrund des eindeutig sehr schlechten und prekären
psychischen Zustandes handle es sich nicht um eine einfache de-
pressive Verstimmung, um eine allfällige Ausweisung aus der Schweiz
zu verhindern. Gleichzeitig wurde ein ausführlicher Bericht in Aussicht
gestellt.
Im vom UNHCR verfassten Schreiben an den damaligen Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführer vom 13. Mai 2004 wird festgehalten, dass
nach den interethnischen Konflikten vom März 2004 eine Aktualisie-
rung der Position des UNHCR vorgenommen worden sei. Dabei sei im
Positionspapier vom 30. März 2004 festgehalten worden, dass Ange-
hörige der Minderheiten aus dem Kosovo, darunter auch Bosniaken,
weiterhin internationalen Schutz geniessen würden und nicht gegen
ihren Willen ausgeschafft werden sollten. Das UNHCR habe sich zum
Thema einer internen Flucht-/ Neuansiedlungsalternative für Personen
aus dem Kosovo in anderen Gebieten in Serbien zuletzt in seiner Posi-
tion vom Januar 2003 mit Hinweis auf eine frühere, ausführlichere Po-
sition vom April 2002 sowie das Handbuch des UNHCR über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979
(Neuauflage 2003) geäussert. Die Richtlinien des UNHCR würden
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auch in der Schweiz, wo die Frage der Zumutbarkeit einer internen
Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative nur im Bereich der Wegwei-
sung unter Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geprüft
werde, dennoch nützliche Hinweise für die Art und Weise der Zumut-
barkeitsprüfung bieten. Dabei sollten in jedem einzelnen Fall die Punk-
te der „persönlichen Umstände“, „früheren Verfolgung“, „Sicherheit“,
„Achtung der Menschenrechte“ und „des wirtschaftlichen Überlebens“
behandelt werden. Daraus folge, dass im Urteil der ARK vom 24. No-
vember 2003 eine Reihe von Punkten unberücksichtigt geblieben sei,
zumal auf keines der genannten UNHCR-Dokumente Bezug genom-
men worden sei. Ob dies im vorliegenden Fall zu einem anderen Er-
gebnis geführt hätte, sei anhand aller zur Verfügung stehenden Her-
kunftsinformationen sowie mit Rücksicht auf die persönliche Situation
der Beschwerdeführer, wie auch in der UNHCR-Richtlinie gefordert, zu
klären.
5.3 In dem am 10. Januar 2006 eingereichten Arztbericht von
G._______ vom (...) wurde bei der Beschwerdeführerin 2 die Diagnose
einer PTBS bestätigt, welche auf Vorfälle vor ihrer Einreise in die
Schweiz zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin 2 benötige
eine Psychotherapie bei einer Fachperson sowie Psychopharmaka.
Ohne Behandlung bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der PTBS.
Bei einer Behandlung bestehe die Chance einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes mit Milderung der Symptomatik. Im Falle einer
Wegweisung sei mit einer Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin 2
zu rechnen. Dies habe sich bereits durch ihr Verhalten während der
Untersuchungsgespräche und in (...) manifestiert.
5.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
15. Januar 2009 fest, betreffend der im zweiten Asylgesuch vorge-
brachten Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 an einer PTBS könne
keine Stellung genommen werden, da der letzte Arztbericht vom (...)
2004 datiere. In Bezug auf die geltend gemachten Zusammenstösse
zwischen Serben und Albanern in Mitrovica im März 2004 werde fest-
gehalten, dass diese lokal und zeitlich begrenzten Vorfälle schon vier
Jahre zurückliegen würden. Bezüglich der Frage der Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführer nach der Unabhängigkeitserklärung Koso-
vos am 17. Februar 2009 sei grundsätzlich davon auszugehen, dass
Personen kosovarischer Herkunft, die bis dahin serbische Staatsange-
hörige gewesen seien, dies auch weiterhin seien. Gemäss bisherigen
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Erfahrungen sei nicht damit zu rechnen, dass Serbien diese Personen
aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen würden. Auch das
kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz lasse mehrfache Staatsan-
gehörigkeit zu. Mit Inkrafttreten der Verfassung hätten alle rechtmässi-
gen Bewohner Kosovos kraft Gesetzes ein Recht auf die kosovarische
Staatsbürgerschaft; ausserdem auch alle Bürger der ehemaligen Bun-
desrepublik Jugoslawien, die am 1. Januar 1998 ständigen Wohnsitz in
Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, gehabt hätten. Die Be-
schwerdeführer könnten die serbische wie auch die kosovarische
Staatsangehörigkeit beantragen.
5.5 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer durch ihre neue
Rechtsvertreterin fest, aufgrund der aktuellen Arztberichte vom (...)
sowie des Berichtes (...) vom (...) sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin 2 während des Krieges asylrelevanter Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei. Es würden zwingende Gründe vorliegen,
welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 in ihren Heimatstaat
verunmöglichen würden. Aufgrund der Erlebnisse und der panischen
Angst der Beschwerdeführerin 2 vor serbischen Polizisten sei auch
das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Serbien zu
verneinen. Zudem fürchteten sich die Beschwerdeführer wegen der
früheren (...) des Beschwerdeführers 1 auch heute noch vor
Übergriffen seitens (...). Es bestehe nach wie vor das Risiko, dass sie
Opfer von gewalttätigen Übergriffen würden. Die Vorinstanz habe
lediglich zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer Ausführungen
gemacht, jedoch nicht zum Vollzug der Wegweisung nach Serbien. Die
Beschwerdeführer wären aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und
ihrer Herkunft aus Kosovo bei einer Rückkehr nach Serbien bei der
Wohnungs- und Arbeitssuche benachteiligt. Zudem fürchteten sie sich,
seitens serbisch-nationalistischer Extremisten behelligt zu werden.
Überdies würden die Beschwerdeführer seit über neun Jahren in der
Schweiz leben und seien hier bestens integriert. E._______, (...) habe
mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb
für ihn der Vollzug der Wegweisung eine besondere Härte darstellen
würde. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin 4 einen Mann
geheiratet, der in (...) über eine Aufenthaltsbewilligung C verfüge, der
Beschwerdeführer 3 sei ebenfalls daran, zu heiraten. Im Falle einer
Wegweisung würde daher die Familie auseinander gerissen.
5.5.1 Im Arztbericht von G._______ vom (...) wird festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin 2, die seit dem (...) 2004 in (...) Behandlung
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steht (vgl. Arztbericht vom ...), nach wie vor an einer PTBS leidet.
Weiter wird auf zwei psychiatrische Hospitalisationen vom (...) ver-
wiesen. Eine Behandlung durch (...) habe nach sechs Sitzungen
abgeschlossen werden müssen. In der Folge habe sie vom Hausarzt,
der für sie über die Jahre hinweg eine sehr wichtige stützende
Bedeutung bekommen habe, stabilisierende Gespräche beansprucht
und weiterhin die unentbehrliche psychopharmakologische Therapie
erhalten. Es sei für sie nach wie vor schwierig, sich mit ihrer
traumatisierenden Vergangenheit auseinanderzusetzen. Sie benötige
ein hohes Mass an Sicherheit, um sich gegenüber Ärzten und Thera-
peuten anvertrauen zu können. Der Beschwerdeführerin 2 sei es ge-
lungen, zu einigen Frauen in der Umgebung freundschaftliche Kontak-
te zu knüpfen und regelmässigen Kontakt zu pflegen. Das neu erarbei-
tete soziale Netz und ihre Lebenssituation seien für sie heilsam. Ihre
psychische Gesundheit sei nach wie vor fragil. Die Vorstellung, in ihrer
Heimat mit der Vergangenheit konfrontiert zu werden, löse unerträgli-
che Ängste und Verzweiflung aus.
5.5.2 Der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin 2,
H._______, hält in seinen Berichten vom (...) fest, dass der massiv
traumatisierten Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr ins auslösende
Umfeld nicht zumutbar wäre und mit einer Eskalation der Depression
mit Suizidalität zu rechnen wäre. Daher sei auch eine Psychotherapie
nicht indiziert gewesen.
6.
Wie den im Sachverhalt erwähnten Urteilen der ARK vom 24. Novem-
ber 2003 entnommen werden kann, kann aufgrund (...) des
Beschwerdeführers 1 (...) nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführer zukünftig durch gewalttätige Übergriffe in ernsthaf-
ter Weise an Leib und Leben bedroht werden könnten. Zudem wurde
die Gewährung effektiven, wirksamen Schutzes für die Beschwerde-
führer in erhöhtem Mass in Frage gestellt und daher verneint.
Schliesslich wies die ARK darauf hin, dass den Beschwerdeführern
eine ihre Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche
Fluchtalternative in Serbien zur Verfügung stehe.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Fällung
dieser Urteile der Heimatstaat der Beschwerdeführer Serbien und
Montenegro hiess und eben aus diesen zwei Territorien zusammenge-
setzt war, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung
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stehende, formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Im Jahre 2006 spal-
tete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am
17. Februar 2008 löste sich vom verbleibenden Serbien die Republik
Kosovo ebenfalls ab und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am
15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staa-
ten - darunter die Schweiz - haben den Kosovo seit der Unabhängig-
keitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status
geht somit auch das Bundesverwaltunsgericht aus. Gemäss den hievor
erwähnten Urteilen der ARK kommt eine Rückkehr der Beschwerde-
führer in den Kosovo nicht in Frage.
Die Vorinstanz wurde am 23. Dezember 2008 unter Hinweis auf die
Problematik der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie der
Vorbringen im zweiten Asylgesuch zur Vernehmlassung eingeladen.
Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar
2009 fest, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Personen ko-
sovarischer Herkunft, die bis dahin serbische Staatsbürger gewesen
seien, dies auch weiterhin seien. Gemäss bisherigen Erfahrungen sei
nicht damit zu rechnen, dass Serbien diese Personen aus der serbi-
schen Staatsangehörigkeit entlasse. Im Weiteren machte die Vorins-
tanz Ausführungen zum kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetz,
welches ebenfalls mehrfache Staatsangehörigkeit zulasse. Dabei kam
sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführer sowohl die serbische als
auch die kosovarische Staatsangehörigkeit beantragen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, dass sich die
Feststellungen des BFM zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh-
rer bloss auf Erfahrungen und Annahmen des BFM beschränken, auf-
grund derer nicht mit Bestimmtheit von der serbischen Staatsanghörig-
keit oder der Möglichkeit der erfolgreichen Beantwortung derselben -
dies ist vorliegend von besonderem Interesse -, ausgegangen werden
kann. Überdies stellen sich im vorliegenden Verfahren weitere Fragen
betreffend die Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs der
Beschwerdeführer nach Serbien - ein solcher in den Kosovo wurde in
den Urteilen der ARK vom 24. November 2003 verneint -, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht beim gegenwärtigen Aktenstand weitere
Abklärungen als notwendig erachtet. Es ist Sache der Vorinstanz, den
Sachverhalt abzuklären, so dass genügend konkrete und klare Aussa-
gen für die Entscheidfindung vorliegen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
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gutzuheissen, die Verfügung vom 2. April 2004 aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des rechtserhelblichen Sachverhalts und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführern ist aufgrund ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen erwachse-
nen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Be-
treffend den seinerzeitigen Rechtsvertreter Pollux Kaldis liegt zwar kei-
ne Kostennote vor; nachdem sich jedoch dessen Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, wird die ihn betref-
fende anteilsmässige Parteientschädigung nach Ermessen sowie unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf pauschal Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt.
Der notwendige Vertretungsaufwand von Frau Brigitt Thambiah lässt
sich ebenso gestützt auf ihre bisherigen Eingaben zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote ebenfalls ver-
zichtet werden kann. Dieser wird anteilsmässig auf pauschal Fr.
3000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Das BFM ist demnach
anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der
Höhe von total Fr. 4000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
2. April 2004 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechts-
herblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern zufolge ihres Ob-
siegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 4000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) und
E-3307/2006 (per Kurier)
- (...)
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