B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3308/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2012 in die Schweiz einreiste
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 27. März 2012 ausführ-
te, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2002 verlassen und sich fortan
zu Erwerbszwecken in Italien aufgehalten, wo er eine Aufenthaltsbewilli-
gung mit Arbeitserlaubnis besessen habe, welche mehrmals verlängert
worden sei,
dass er sich von 2010 bis Anfang 2011 in Marokko aufgehalten, dann je-
doch – auf legalem Wege – wieder nach Italien gereist sei, wo er sich zu-
nächst bei seiner Schwester und schliesslich während eines Jahres in ei-
nem Wohnheim in Mailand aufgehalten habe,
dass er keine neue Arbeitsstelle gefunden habe und seine bis im Sommer
2011 gültige Aufenthaltsbewilligung deshalb nicht habe verlängern lassen
können,
dass er sich von seinem Asylgesuch erhoffe, seine Situation zu verbes-
sern und Arbeit zu finden,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur
Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass die italienischen Behörden das vom BFM am 7. Mai 2012 gestellte
Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung
am 12. Juni 2012 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 15. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete
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und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere
festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmun-
gen sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig und habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine Arbeit
gehabt, da sich das Land in einer Krise befinde und auch viele Italiener
arbeitslos seien, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylver-
fahrens und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien
nicht zu wiederlegen vermöge,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. Dezember 2012 zu
erfolgen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise be-
stünden, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine Verletzung von Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde ferner vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und dass er (Be-
schwerdeführer) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführt, im
Falle einer Rückkehr nach Italien müsse er auf der Strasse schlafen, weil
er keine Arbeit und keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2012
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) antragsge-
mäss vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S.
116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einge-
treten werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sich aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird,
dass – unter anderem – derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylge-
suches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufent-
haltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Dublin-II-
Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nachweislich in Italien über eine bis zum
7. Juli 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. die vorinstanzli-
che Akte A14/11),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers zustimmten, womit die Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des Asylverfahrens definitiv geworden ist,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
zumal der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens im Grundsatz nicht
bestreitet,
dass er jedoch – im Sinne eines Überstellungshindernisses – vorbringt, in
Italien auf der Strasse schlafen zu müssen,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien
würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer – der insbesondere während seines letzten
Aufenthalts in Italien in einem Wohnheim untergekommen ist – nicht be-
weisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen
kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die
Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse bestehen, die eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig, unzu-
mutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublinverfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individu-
eller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und
für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass hingegen die Frage des Vorhandenseins von Überstellungshinder-
nissen bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden
hat (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei wegen Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(in den Heimatstaat) vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sich die Gesuche um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
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dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
matsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem
vorliegenden Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird und zudem keine
Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der fi-
nanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: