B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3308/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (…).
E-3308/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im August 2015 in
Richtung Türkei. Am (…) September 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM vom 26. Ja-
nuar 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in
"B._______" beziehungsweise C._______ geboren und habe bis im Jahre
2001
oder 2002 in "B._______" in der Provinz Al-Hasaka gelebt, bevor er ge-
meinsam mit seiner Familie nach Homs umgezogen sei. Aufgrund seines
Status als Ajnabi (Ausländer) habe er früher nur einen Zivilregisterauszug,
jedoch keine Identitätskarte besessen. Als er sich im Jahr 2011 habe ein-
bürgern lassen, habe die syrische Armee ihn rekrutieren wollen. Im selben
Jahr habe sich die syrische Armee im Hof des Hauses seiner Familie sta-
tioniert und die Bewohner aufgefordert, eine Waffe zu tragen. Aus diesem
Grund habe die Freie Syrische Armee (FSA) ihn bedroht und ihm vorge-
worfen, mit der syrischen Armee zusammenzuarbeiten. Hingegen sei ihm
vonseiten der syrischen Armee vorgeworfen worden, mit der FSA zusam-
menzuarbeiten. Nachdem die FSA die syrische Armee vertrieben und sich
selbst in seinem Hof stationiert habe, sei das Haus seiner Familie durch
die syrische Armee zerstört worden, weshalb er 2011 wieder nach
"B._______" umgezogen sei. Es handle sich dabei um ein kleines Dorf,
welches die Konfliktparteien nicht interessiere. Die Partiya Karkerên Kur-
distanê (PKK) habe aber deklariert, dass alle unter 30-Jährigen rekrutiert
werden sollen, weshalb auch er mit einer Zwangsrekrutierung habe rech-
nen müssen. Wegen der prekären Sicherheitslage und der fehlenden Frei-
heit sei er schliesslich mit seinem Bruder und seinen Cousins aus Syrien
ausgereist.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte,
sein Familienbüchlein, den Zivilregisterauszug seines Vaters, den Kaufver-
trag des Hauses in Homs und eine dazugehörige Vertretungsvollmacht, ein
Schulzertifikat aus Homs, eine Sportclubkarte (alles im Original) sowie die
Kopie seines eigenen Zivilregisterauszuges zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM
Kopien von bereits eingereichten Beweismitteln zustellen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 – eröffnet am 13. Mai 2017 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
D.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter be-
antragte er die Einsicht in die SEM-Akte A1/28 und eventualiter die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs dazu. Zudem sei ihm nach Gewährung der
Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Der Beschwerde legte er Kopien der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders
D._______, der Begründung dessen positiven Asylentscheids, der Aufent-
haltsbewilligungen seiner Cousins E._______ und F._______ sowie eine
ihn betreffende Fürsorgebestätigung des G._______ vom 15. Mai 2017 bei.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 lehnte die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akte A1/28 und dementspre-
chend die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, da es
sich nicht um eine entscheidrelevante Akte handelt. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab und er-
hob – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – einen
Kostenvorschuss.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 10. Juli 2017 fristgerecht beglichen.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Militärdienstbüchleins mitsamt französischer Übersetzung zu den
Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 ersuchte die neu zuständige
Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung und gab gleichzei-
tig den Wechsel der Instruktionsrichterin bekannt.
I.
Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 23. September 2019 zum Verfah-
ren und insbesondere zum auf Beschwerdeebene eingereichten Militär-
dienstbüchlein Stellung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 stellte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und lud
ihn gleichzeitig ein, eine Replik einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2019 fristgemäss eine Rep-
lik ein.
L.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Replikschrift sowie die
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassungsschrift
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs vorgeworfen.
Mithin habe sie den Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt, Be-
weismittel nicht gewürdigt, Vorbringen ignoriert, die Aktenführungspflicht
und das Akteneinsichtsrecht verletzt sowie die Akten der Angehörigen des
Beschwerdeführers zu Unrecht nicht beigezogen. Diese formellen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa-
tion der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34
E. 4.2).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
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Seite 6
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des
rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem
die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Aktenführungspflicht (vgl.
E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfah-
ren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG).
3.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung
der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich
relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Be-
weisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren
wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit
Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlan-
gen.
3.2.3 Die in Art. 26 ff. VwVG festgeschriebene Aktenführungspflicht stellt
ebenfalls einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1) und beinhaltet insbesondere die
geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen
Akten im Aktenverzeichnis.
3.3
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage der Akteneinsicht vom Gericht
bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2017 behandelt worden ist, womit sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl. Bst. E.).
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Ak-
tenführungspflicht verletzt, indem sie keinen Beweismittelumschlag erstellt
habe und die Beweismittel nicht richtig und vollständig erfasst sowie be-
zeichnet habe.
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Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz tatsächlich keinen Beweis-
mittelumschlag erstellt, die abgegebenen Ausweise und Beweismittel nicht
im Aktenverzeichnis aufgeführt und sie in der Sichttasche des N-Dossiers
abgelegt hat. Nach dem Grundsatz der transparenten Aktenführung hat die
Vorinstanz die Pflicht, über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges
und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses
einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37
E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der
Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben
und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis auf-
zunehmen, wird diesem Gebot nicht gerecht. Sie ist indessen nicht als
rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer
Stelle aus den Akten hervorgeht. Vorliegend wurden die Beweismittel und
Ausweispapiere anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2016 aufgenom-
men (vgl. A8 S. 6–7). Somit liegt diesbezüglich keine Verletzung der Akten-
führungspflicht vor. Nichtsdestotrotz ist das SEM an die Erwägungen im
Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere
E. 6.2.3) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlun-
gen betreffend Paginierungs- und Aktenführungspflicht zu folgen (vgl. Urteil
des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2 m.w.H.).
3.3.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, aus der angefochtenen
Verfügung gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Akten seines Bruders
und zwei seiner Cousins beigezogen worden wären. Ein Aktenbeizug
würde sich insbesondere aufgrund der gemeinsamen Einreise in die
Schweiz und den zusammenhängenden Asylgründen ergeben. Zudem
seien sowohl sein Bruder als auch seine Cousins in der Schweiz als Flücht-
linge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Somit habe die
Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Es ist zutreffend, dass die angefochtene Verfügung nicht zu erkennen gibt,
ob die Akten der Verwandten des Beschwerdeführers beigezogen wurden.
In der Vernehmlassung vom 23. September 2019 führt das SEM jedoch
aus, auch aus den Akten der Verwandten gehe nicht hervor, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Diese
Einschätzung vermag er mit seinen Ausführungen in der Replik nicht zu
entkräften.
Darüber hinaus hat das SEM – entgegen der Behauptung in der Beschwer-
deschrift – den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Verwandten be-
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Seite 8
fragt (vgl. A8 Q48–56, 59–61, 70–72, 146–148, 171, 178–179). Der Be-
schwerdeführer erwähnte zwar seinen Bruder und auch weitere in der
Schweiz anwesende Familienmitglieder. Aus der Anhörung geht indessen
nicht ansatzweise hervor, dass seine vorgebrachte Verfolgung unmittelbar
mit der Verfolgung seiner Verwandten zusammenhänge. Mit keinem Wort
machte er geltend, in Syrien wegen seines Bruders oder wegen anderer
Angehöriger eine Reflexverfolgung erlitten oder befürchtet zu haben res-
pektive eine solche in Zukunft befürchten zu müssen; dies obwohl er mehr-
mals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können. Er gab
vielmehr zu Protokoll, nichts über die Probleme seines Bruders zu wissen
und diesbezüglich nichts "gesehen zu haben" (vgl. A8 Q178–179).
Im Übrigen ergibt sich aus einem Aktenbeizug durch das Bundesverwal-
tungsgericht, dass der Bruder D._______ des Beschwerdeführers in des-
sen Anhörung vom 15. März 2016 vorgebracht hatte, offiziell in C._______
zum Militärdienst vorgeladen worden zu sein. Auch sein Cousin E._______
sagte in seiner Anhörung vom 29. März 2016 aus, dass er bereits die me-
dizinischen Tests für den Militärdienst absolviert, das Militärbüchlein erhal-
ten habe und einige Tage danach hätte einrücken müssen. Sein Cousin
F._______ machte geltend, entführt worden zu sein und ernsthafte Nach-
teile aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten zu haben. Im Unterschied
dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm drohenden Gefahren
im Rahmen des Bürgerkriegs auf die Allgemeinheit zuträfen und insbeson-
dere täglich Anschläge verübt würden (vgl. SEM-Akten A8 Q162). Er gab
zwar zu Protokoll, die syrische Armee habe ihn und andere Leute aufge-
fordert, Waffen zu tragen, um die Anzahl der Armeemitglieder zu erhöhen.
Er sprach aber – im Gegensatz zu seinem Bruder und seinem Cousin
E._______ – nicht von einer offiziellen und persönlichen Einberufung.
Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ändert der Inhalt der Akten der Ver-
wandten des Beschwerdeführers nichts am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens. Aus dem besagten Hinweis in der Vernehmlassung geht her-
vor, dass das SEM spätestens zu diesem Zeitpunkt die Akten der Verwand-
ten beigezogen hat. Es war nicht gehalten, den Beizug der Dossiers der
Verwandten des Beschwerdeführers über einen blossen Hinweis, dass
diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren. Deshalb kann im Vor-
gehen des SEM keine Gehörsverletzung erkannt werden.
3.3.4 Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung habe neun Stun-
den und zehn Minuten gedauert, wobei lediglich drei Pausen stattgefunden
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hätten. Diese unzumutbar lange Dauer der Anhörung verletze den Grund-
satz eines fairen Verfahrens und die Untersuchungspflicht.
Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte von 9.00 Uhr bis 18.10 Uhr.
Dies erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts
der integrierten Pausen von total einer Stunde und 40 Minuten nicht unzu-
mutbar. Des Weiteren ist anhand des Protokolls ersichtlich, dass sich diese
Dauer als notwendig erwies, um ihm ausreichend Gelegenheit zu bieten,
die geltend gemachten Fluchtgründe detailliert darzulegen. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch
auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch besteht, wenn sich abzeich-
net, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie massgebend ist,
ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht
vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen
einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Zu-
dem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Be-
stätigungsblatt der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesen-
den Hilfswerksvertretung Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen beim
Beschwerdeführer oder dass er aufgrund der Dauer der Befragung nicht
mehr hätte folgen können. Die lange Dauer der Anhörung vermag somit
weder eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens noch der
Untersuchungspflicht zu begründen.
3.3.5 Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine se-
parate Befragung zur Person (BzP) durchgeführt hat, ergibt sich entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung der Unter-
suchungspflicht. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer
im Rahmen der Anhörung vom 26. Januar 2016 in einem ersten Teil aus-
führlich zu seinem Leben in Syrien, seiner Familie sowie seinem Wohnort
und in einem zweiten Teil zu seinen Asylgründen angehört, was im Übrigen
auch die Hilfswerksvertretung festgestellt hatte (vgl. A8 Unterschriftenblatt
der Hilfswerkvertretung). Im Übrigen ist anzumerken, dass Asylsuchende
keinen Anspruch auf eine separate BzP haben; die Durchführung dersel-
ben liegt vielmehr im Ermessen der Vorinstanz (vgl. aArt. 26 Abs. 2 AsylG).
Demnach erweist sich auch die formelle Rüge in der Beschwerde, die Un-
tersuchungspflicht sei verletzt worden, weil keine BzP durchgeführt worden
sei, als unbegründet.
3.3.6 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe in der Ver-
fügung nicht erwähnt, dass er befürchtet habe, jeden Moment von der sy-
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Seite 10
rischen Armee mitgenommen zu werden. Das SEM habe die Gefährdungs-
lage nicht richtig verstanden und nicht aufgeführt, dass er und seine Fami-
lie durchsucht worden seien. Ausserdem habe die Vorinstanz ihn nicht aus-
führlich zu seiner Gefährdung durch die syrische Armee befragt. Als er aus-
gesagt habe, er hätte jederzeit von der syrischen Armee einberufen werden
können, sei man erst viel später auf das Thema zurückgekommen. Damit
macht er implizit eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststel-
lung geltend.
Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig, zumal dieses Thema an der Befra-
gung mehrmals aufgegriffen wurde und der Beschwerdeführer wiederholt
von einer für die Allgemeinheit und insbesondere in seiner Wohnregion
herrschende, ihm generell drohende Gefahr sprach (vgl. A8 Q149–150,
160, 162, 164, 198–199, 210). Die Vorinstanz thematisierte während der
Anhörung zuerst die angeblich drohende Gefahr der syrischen Armee,
wandte sich dann der Problematik der PKK zu, um danach wieder auf die
syrische Armee zu sprechen zu kommen. Die Unklarheit, welche Konflikt-
partei nun den Hof des Beschwerdeführers eingenommen hatte, entstand,
nachdem er ausführte, die syrische Armee habe seinen Hof bombardiert,
da die FSA dort stationiert gewesen sei (vgl. A8 Q205). Wenig später er-
klärte er demgegenüber auf Nachfrage hin, die syrische Armee habe sei-
nen Hof schliesslich verlassen (vgl. A8 Q212). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers zeigt das entsprechende Nachhaken gerade auf, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt sorgfältig abklärte und darum bemüht war,
Ungereimtheiten zu klären (vgl. A8 Q213).
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt hat. Die diesbezügliche Rüge geht fehl und die
vom Beschwerdeführer beantragte Ansetzung einer weiteren Anhörung er-
übrigte sich für das SEM zu Recht.
3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen
Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht,
die Sache aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 11
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives
Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu
werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4
E. 5.2, je m.w.H.).
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3308/2017
Seite 12
5.
5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer sei wegen des Bürgerkriegs ausgereist und weil er weder
für das syrische Regime noch für die FSA oder die kurdischen Kräfte habe
kämpfen wollen. Er sei nicht formell einberufen worden und habe keinen
Marschbefehl erhalten, weshalb seine vorgebrachte Furcht vor einer Rek-
rutierung rein hypothetisch sei. Zudem sei nicht erstellt, ob er überhaupt
militärdiensttauglich sei. Seine Ausreisegründe seien deshalb nicht asylre-
levant.
5.2 Unter Bezugnahme auf mehrere Berichte über die aktuelle Gefähr-
dungslage in Syrien hält der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in der
Beschwerdeschrift entgegen, bei ihm liege die gleiche Gefährdungslage
wie bei seinem Bruder vor, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden sei und Asyl erhalten habe. Er selbst habe – wie sein Bruder –
befürchtet, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Diese habe
ihn ausdrücklich dazu aufgefordert, Militärdienst zu leisten, und nun werde
er als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Wegen des Verhaltens
seiner Cousins sowie seines Bruders sei die Familie bereits als Regime-
gegner bekannt, so dass ihm Reflexverfolgung drohe. Zudem fürchte er
sich vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee, die FSA oder die
PKK, weshalb auch er in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Falls seine Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise verneint
werde, sei die Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwä-
gungen fest. Die Authentizität des auf Beschwerdeebene eingereichten Mi-
litärdienstbüchleins könne nicht abschliessend beurteilt werden, da es sich
um eine Kopie handle. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe,
von verschiedenen Parteien im syrischen Konflikt auf informelle Weise
dazu aufgefordert worden zu sein, für die jeweilige Partei zu kämpfen, sei
er nie offiziell und persönlich zum Militärdienst einberufen worden. Die
Frage nach der Einberufung könne ohnehin offengelassen werden, da die
Wehrdienstverweigerung alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft führe. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, politisch
aktiv gewesen zu sein und entstamme nicht einer oppositionell politischen
Familie. Er habe sein Heimatland aufgrund der prekären Sicherheitslage
verlassen und weil er nicht in die Konflikte habe involviert werden wollen.
Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Seite 13
5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Rüge fest, er müsse
aufgrund seines eigenen Profils sowie denjenigen seines Bruders und sei-
ner Cousins mit einer asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung rechnen. Er übt
Kritik an der Verfügungspraxis des SEM, nimmt Bezug auf den jüngst er-
folgten Angriff der türkischen Armee auf die kurdischen Gebiete und mo-
niert diesbezüglich, es seien weitere Abklärungen notwendig.
6.
6.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienst-
verweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (ins-
besondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in
dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)
wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu
gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das
Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen
Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich
gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer
E-3216/2019 vom 18. Juli 2019 E. 7.3).
Der Beschwerdeführer wurde nie offiziell und persönlich zum Militärdienst
einberufen, weshalb davon auszugehen ist, dass er in Syrien nicht als
Wehrdienstverweigerer gilt. Aufgrund der Akten ist jedenfalls erstellt, dass
er in der Vergangenheit nicht die Aufmerksamkeit der syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Wie er selbst erwähnt, waren die
Stationierungen der syrischen Armee und später der FSA im Hof seines
Hauses und die damit einhergehenden Beschuldigungen beider
Konfliktparteien nicht persönlich gegen ihn gerichtet, sondern betrafen die
Allgemeinheit (vgl. A8 Q198–199). Die Bombardierung seines Hauses
durch die syrische Armee zielte ebenfalls weder auf ihn noch auf seine
Familie ab, sondern vielmehr auf die Kämpfer der FSA. Weitere
Verfolgungshandlungen durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er
nicht geltend, womit er – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – keine
gezielt gegen ihn gerichteten Repressalien darzulegen vermag. Er
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entstammt auch nicht einer oppositionell aktiven Familie. Mehrere
Geschwister, seine Eltern sowie diverse Onkel und Tanten leben nach wie
vor in "B._______" (vgl. A8 Q48, 50–54), was darauf schliessen lässt, dass
die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Furcht vor einer
Reflexverfolgung unbegründet ist. In Bezug auf die eingereichte Kopie des
Militärdienstbüchleins (dessen Echtheit nicht abschliessend festgestellt
werden kann) ist festzuhalten, dass der Besitz eines solchen Dokuments
nicht ohne Weiteres bedeutet, dass eine persönliche Einberufung
stattgefunden hat.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 9 des Militärdienstbüch-
leins erwähnt ist, der Beschwerdeführer sei gemäss Präsidialdekret 149
vom 24. Dezember 2011 registriert, was darauf schliessen lässt, dass er
von der Militärdienstpflicht befreit ist (vgl. Art. 1 dieses Dekrets [e contrario],
der besagt, dass jeder Bürger, dem im Rahmen des Legislativdekretes
Nummer 49 vom 7. April 2011 die Staatsbürgerschaft gewährt wurde und
der zum Zeitpunkt der Umsetzung der Bestimmungen des Dekrets 149 von
2011 das wehrpflichtige Alter erreicht hat sowie im Jahr 1993 oder später
geboren ist, verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten, abrufbar unter: ZAHRA
ALBARAZI, The Stateless Syrians, 05.2013, pdfid/52a983124.pdf >, S. 20, abgerufen am 20.11.2019).
Soweit er schliesslich auf Beschwerdeebene geltend macht, es liege ein
Haftbefehl gegen ihn vor (vgl. Beschwerdeschrift Art. 45), ist festzuhalten,
dass er dies weder weiter ausführt noch belegt. Zudem wurde dies zuvor
nie erwähnt und ist demnach als nachgeschoben und somit unglaubhaft
einzuschätzen.
Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer – entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung – aus dem Grundsatzurteil BVGE
2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
In Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, von der PKK oder
der FSA zwangsrekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass einer solchen
grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da eine drohende Rekrutierung
für sich allein nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt
in den Urteilen des BVGer E-5026/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.1 und
E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Zudem hat der Beschwerdeführer
an der Anhörung vom 26. Januar 2016 die explizite Frage des Fachspezi-
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alisten, ob er persönlich von der PKK kontaktiert wurde, verneint und ledig-
lich davon berichtet, dass die PKK deklariert habe, alle unter 30-Jährigen
zu rekrutieren (vgl. A8 Q170). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Aus-
führungen, wonach die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant
seien, sind daher zu bestätigen.
Auch die Ausführungen in der Replik vermögen die zutreffenden Ein-
schätzungen des SEM nicht umzustossen. Wie oben ausgeführt, hat die
Vorinstanz vorliegend die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör
nicht verletzt. Die weiteren Ausführungen in der Replik sind als Kritik an
der Verfügungspraxis des SEM beziehungsweise der bundesverwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Syrien zu verstehen und führen
nicht zu einer anderen Einschätzung. Im Übrigen wurde die allgemein
prekäre Sicherheitslage in Syrien, die sowohl in der Beschwerdeschrift als
auch in der Replik eingehend analysiert wird, bereits in der angefochtenen
Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt. Die Ausfüh-
rungen betreffend den jüngst erfolgten Angriff der türkischen Armee auf die
kurdischen Gebiete vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. Mai 2017 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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Seite 16
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten
der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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