Abtei lung V
E-3311/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Russland,
vertreten durch Dr. iur. Eva Weber, Advokatin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 17. April 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3311/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Russland im
November 2004 und reiste am 29. November 2004 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. Dezember 2004 wur-
de er in der Empfangsstelle Basel erstmals befragt. Dabei machte er
geltend, er sei minderjährig und Vollwaise.
B.
Das B._______ hörte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2004
im Beisein der beigeordneten Vertrauensperson, C._______, zu den
Asylgründen an. Im We-sentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er kenne seinen Vater nicht. Seine Mutter sei – als er etwa
vier Jahre alt gewesen sei – nach D._______ gegangen und habe ihn
bei seiner Grossmutter in E._______ zurückgelassen. Anfänglich habe
die Mutter noch Briefe geschrieben oder Geld geschickt. Später habe
sie sich nicht mehr gemeldet. Im Jahre 2002 sei die Grossmutter
gestorben. Nach ihrem Tod habe er im Kinderheim F._______ gelebt,
welches zwischen G._______ und H._______ im I._______ liege. Vom
Heim aus seien sie täglich mit dem Bus zur Schule gebracht worden.
Das Essen im Heim sei sehr schlecht gewesen, er habe oft Hunger
gehabt. Um wenigstens Kartoffeln essen zu können, seien sie von der
Heimleitung im Sommer angehalten worden, auf den Feldern zu
arbeiten. Im Heim seien die jüngeren Kinder von den Älteren zum
Arbeiten und Betteln gezwungen worden. Einmal sei er auch
aufgefordert worden, einen Kiosk auszurauben oder eine Telefonzelle
aufzubrechen. Da er nicht immer genügend Geld habe abliefern
können, hätten ihn die älteren Kinder misshandelt, indem sie ihm
einen Plastiksack über den Kopf gestülpt oder ihn geschlagen hätten.
Obwohl die Heimleitung Kenntnis von diesen Missständen gehabt
habe, habe sie nichts gegen die älteren Kinder unternommen. Einmal
habe er versucht, aus dem Heim zu fliehen. Er sei ohne Billett in einen
Regionalzug gestiegen, weshalb er vom Zugpersonal der Polizei
übergeben worden sei. Diese habe ihn geschlagen, in eine Zelle
gesperrt und am folgenden Tag ins Heim zurückgebracht. Von einem
Bekannten habe er den Tipp erhalten, sich in einer Autowaschanlage
zu melden und dort nach Arbeit zu fragen, was er denn auch getan
habe. In der Autowaschanlage habe er J._______ kennen gelernt,
welcher sich in der Folge um ihn gekümmert habe. J._______ habe
ihm vom „Roten Kreuz“ erzählt und gefragt, ob er ihn zu dieser
Seite 2
E-3311/2007
Organisation bringen solle. Da er in Russland nichts zu verlieren
gehabt habe, habe er zugesagt. Rund ein halbes Jahr später sei er mit
J._______ und dessen Frau nach Moskau und von dort in die Schweiz
gefahren.
C.
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft K._______ vom 28. Dezember
2004 wurde dem Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls ein Ver-
weis erteilt.
D.
Am 1. Februar 2005 ernannte die Vormundschaftsbehörde L._______
M._______ als neue Vertrauensperson des Beschwerdeführers.
E.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
F.
Gegen die Verfügung des BFM reichte der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
am 11. März 2005 Beschwerde ein. Als Beilagen reichte er einen ärzt -
lichen Bericht vom 7. März 2005, einen schulischen Zwischenbericht
vom 15. März 2005 sowie einen Lernbericht gleichen Datums,
„Petitionen und Berichte menschenrechtlicher Organisationen, Auf-
sätze, Interviews und Texte der Fernseh- und Radioprogramme über
die Lage des Kinderrechts in Russland – ausgewählte Abschnitte aus
28 Texten“ (total 80 Seiten in russischer und englischer Sprache) und
„Gegenwärtige Prosa zu den Problemen in den heutigen russischen
Kinderheimen – ausgewählte Abschnitte aus drei Büchern“ (total 16
Seiten in russischer Sprache) ein. Im Rahmen des Vernehmlassungs-
verfahrens gab er am 17. Mai 2005 eine Stellungnahme sowie als Bei-
lagen „Texte über die Lage des Kinderrechts in der Russischen
Föderation und Ausschnitte aus den verschiedenen Gesetzbüchern“
(total 36 Seiten in deutscher und russischer Sprache) zu den Akten.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 folgte ein Brief von N._______, vom 30.
Juni 2005 an die ARK betreffend die Lage von Waisenkindern in
Russland (in russischer und deutscher Sprache). Am 29. Oktober 2005
reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine 118 Seiten umfassende
Stellungnahme zur Lage von Waisenkindern in Russland sowie
Seite 3
E-3311/2007
Beilagen im Umfang von 561 Seiten (vorwiegend in russischer
Sprache) zu den Akten.
G.
Mit Urteil vom 6. Juli 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die
Verfügung vom 10. Februar 2005 auf und überwies die Akten der Vor-
instanz zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeurteilung.
H.
Im Rahmen weiterer Abklärungen ersuchte das BFM am 24. Juli 2006
die Schweizerische Botschaft in Moskau um Abklärung offener Fragen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 antwortete die Schweizer Ver-
tretung. Am 30. Januar 2007 reichte die Botschaft weitere Angaben zur
Anfrage nach. Am 11. April 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der
Botschaftsanfrage.
I.
Mit Verfügung vom 17. April 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
J.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer bei dem
inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asylgesuch
gutzuheissen. Es sei ihm eine kostenlose Verbeiständung durch den
amtlich beigegebenen Rechtsbeistand zwecks Beschwerdenach-
besserung zu bewilligen. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei ihm eine an-
gemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso
hiess er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte
Seite 4
E-3311/2007
dem Beschwerdeführer Frist zur Nennung eines patentierten Anwalts
sowie zur Beschwerdeergänzung.
L.
Innert der angesetzten Frist wies sich Advokatin Eva Weber als beauf -
tragte Rechtsvertreterin aus und ersuchte um Einsicht in die Akten
sowie um Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeergänzung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter
der Rechtsvertreterin die verfahrenswesentlichen Akten zur Einsicht zu
und setzte Frist zur Beschwerdeergänzung.
N.
Innert der mit Zwischenverfügung vom 17. August 2007 erstreckten
Frist reichte der Beschwerdeführer am 3. September 2007 die Be-
schwerdeergänzung ein und wiederholte die bereits gestellten
Rechtsbegehren sinngemäss.
O.
Am 7. September 2007 ersuchte der Instruktionsrichter die Jugend-
anwaltschaft O._______ um Einsicht in die Strafakten betreffend den
Beschwerdeführer.
P.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. September 2007
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom
19. September 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der an-
gesetzten Frist verzichtete dieser ausdrücklich auf eine Replik.
Q.
Am 26. September 2007 übermittelte die Jugendanwaltschaft
O._______ dem Bundesverwaltungsgericht die Strafakten (...) be-
treffend den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 11., 16. und 21. Ja-
nuar 2008 liess die Jugendanwaltschaft dem Gericht weitere Akten zu-
kommen.
R.
Am 28. April 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht der Strafbefehl
der Jugendanwaltschaft O._______ vom 6. März 2008 ein. Darin
wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
Seite 5
E-3311/2007
mehrfachen geringfügigen Betrugs sowie mehrfacher Urkunden-
fälschung zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von sechs
Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und erhielt für
die Dauer von sechs Monaten Weisungen.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 setzte der in-
zwischen neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung aktueller Beweismittel betreffend seine Lebens-
situation in der Schweiz. Innert der angesetzten Frist reichte dieser mit
Eingabe vom 26. Oktober 2009 verschiedene Bewerbungsunterlagen
im Zusammenhang mit der Suche einer Lehrstelle (inkl. aktueller
Zeugnisse), diverse Absagen betreffend Lehrstellen, einen Bericht der
P._______ vom 13. Oktober 2009, einen Bericht der Q._______ vom
16. Oktober 2009 sowie einen Bericht von R._______ vom 16. Oktober
2009, verschiedene Unterlagen betreffend Erhalt Arbeitsbewilligung,
mehrere Lohnabrechnungen und Lohnausweise, einen persönlichen
Bericht des Beschwerdeführers, mehrere Unterlagen betreffend die
Fahrprüfung, ein Gesuch um Auszug aus dem Strafregister, eine
Wohnsitzbestätigung sowie verschiedene, bereits aktenkundige
Berichte ein. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer den
in Aussicht gestellten Strafregisterauszug sowie die Honorarrechnung
der Rechtsvertreterin ein.
T.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels unterbreitete der
Instruktionsrichter am 18. November 2009 die Akten dem BFM zur
Stellungnahme. In der zweiten Vernehmlassung vom 20. November
2009 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde. Am 24. November 2009 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die zweite Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
Seite 6
E-3311/2007
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs, der Anhörungen und der Einreichung der Beschwerde
unmündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sach-
urteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die
Prozessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b
S. 19). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit und die Mündigkeit
voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Inter-
nationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es
nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an
der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen ver-
pflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie
nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen
zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl
die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in die-
sem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche"
Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an
der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Ein-
reichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder
auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Be-
fragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwer-
deführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im
Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Dar-
legung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jeder-
Seite 7
E-3311/2007
zeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der
Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti -
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus, die Ab-
Seite 8
E-3311/2007
klärungen vor Ort hätten ergeben, dass im Dorf D._______ weder die
vom Beschwerdeführer angegebene Adresse, an welcher er mit seiner
Grossmutter bis zu deren Tod gelebt haben wolle, existiere, noch habe
dort je eine Person mit den Personalien der Grossmutter gelebt. Zwar
existiere im Dorf D._______ die Schule Nr. (...), in welcher der
Beschwerdeführer die ersten vier Schuljahre absolviert haben wolle,
indes sei dort eine Person mit den Personalien des Be-
schwerdeführers unbekannt. Auch die Schule Nr. 8...) in S._______
existiere, jedoch nicht an der vom Beschwerdeführer genannten
T._______. Zum Kinderheim F._______, in welchem der Be-
schwerdeführer mehr als zwei Jahre verbracht haben wolle, habe er
keine konkreten Ortsangaben machen können, sondern habe lediglich
angegeben, es habe sich in der Nähe von S._______, zwischen den
Stationen G._______ und H._______ befunden. Die Abklärungen
hätten ergeben, dass es dort ein solches Kinderheim nicht gebe.
Jedoch existiere in der gleichen Gegend eine Anstalt für schwer er-
ziehbare Jugendliche, welche auf den Namen F._______ laute. Die Ab-
klärungen in dieser Anstalt hätten ergeben, dass eine Person mit den
Personalien des Beschwerdeführers unbekannt sei. Jedoch werde in
dieser Anstalt seit einiger Zeit ein Junge namens A._______, Jahr-
gang 1993, vermisst. Der Direktor der Anstalt habe aufgrund des vor-
gelegten Fotos des Beschwerdeführers nicht sagen können, ob es sich
beim Beschwerdeführer um den vermissten Jungen handle. Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer
die ihm aufgezeigten Diskrepanzen zwischen seinen Angaben und
dem Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage nicht widerlegen oder
auflösen können. Vielmehr habe er im Wesentlich auf seiner Version
beharrt und insbesondere verneint, dass er in einer Anstalt namens
F._______ vermisst werde. Überdies habe er die Qualität und den
Wahrheitsgehalt der Abklärungen grundsätzlich in Frage gestellt.
Dieses undifferenzierte und pauschale in Abredestellen der Bot-
schaftsabklärung vermöge indes nicht zu überzeugen.
4.2 In der Eingabe vom 12. Mai 2007 wird unter ausführlicher
Wiederholung der Asylvorbringen daran festgehalten, der Be-
schwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling. Weiter wird ausgeführt, der Dorfrat E._______ könne nur
Angaben zu lebenden Personen machen. Nach den russischen
Richtlingen könne das Archiv des Zivilamtes die Auskunft über Ver-
storbene nur an Beamte des Innenministeriums oder an Verwandte
erteilen. In G._______ habe nie ein Heim für schwererziehbare Kinder
Seite 9
E-3311/2007
bestanden. Zudem würde ein Anstaltsdirektor nie offen mit Ausländern
über vermisste Kinder sprechen. Schliesslich seien Waisenkinder in
Russland generell einer entwürdigenden Behandlung ausgesetzt.
In der Beschwerdeergänzung wird zunächst in verfahrensrechtlicher
Hinsicht bemängelt, dass dem Beschwerdeführer nicht bereits in
einem früheren Verfahrensstadium eine anwaltliche Vertretung bei-
geordnet worden sei. Dieser Umstand habe zur Folge, dass die An-
gaben des Beschwerdeführers zu seiner Person nunmehr zu seinen
Ungunsten entscheidrelevant sein könnten. Eine frühere anwaltliche
Vertretung hätte beratend auf den Beschwerdeführer einwirken und
Ängste abbauen können. Indem die ARK seinerzeit das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen habe, habe sie den An-
spruch auf anwaltliche Vertretung verletzt und dem Beschwerdeführer
erheblich geschadet. Weiter habe die Botschaftsanfrage nicht das ge-
klärt, was eigentlich zu klären gewesen wäre. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die Identität einer Person in Russland in
der gleichen Art abgeklärt werden könne, wie in den geordneten Ver-
hältnissen der Schweiz. Sodann habe sich das BFM in verschiedener
Hinsicht nicht mit der im Urteil der ARK geübten Kritik und insoweit
nicht mit den relevanten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt.
Damit habe es die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt.
4.3 In der Vernehmlassung vom 17. September 2007 stellte das BFM
fest, die in der Eingabe vom 12. Mai 2007 genannten Informationen
seien nicht geeignet, das Abklärungsergebnis in Frage zu stellen. Der
Beschwerdeführer könne diese Angaben leicht über Drittpersonen er-
halten haben. Sodann seien die psychischen Leiden des Beschwerde-
führers in Russland grundsätzlich behandelbar.
4.4 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 20. November 2009 führte
das BFM im Weiteren aus, es würden keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung des Stand-
punktes des Amtes rechtfertigen könnten.
5.
5.1 Vorweg wird die späte unentgeltliche Verbeiständung des Be-
schwerdeführers gerügt. Ausschlaggebend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist
das Kriterium, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
digerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Rechtsanwalts
bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44
Seite 10
E-3311/2007
ff.). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6, EMARK 2001
Nr. 11 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10).
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. März 2005 ausgeführt,
geht es im Asylverfahren insbesondere um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Bei den Anhörungen hat der Asyl-
suchende im Wesentlichen seine Personalien anzugeben sowie über
selbst Erlebtes zu berichten. Im Rahmen des Verfahrens wird er
sodann mehrmals auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und damit ver-
bundene Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht. Bis zu diesem Zeit-
punkt bedarf ein Asylsuchender grundsätzlich keiner anwaltlichen Ver-
tretung. Weiter ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Anhörung von der ihm als unbegleiteter
Minderjährigen zugeordneten Vertrauensperson begleitet war. Insoweit
hat beziehungsweise konnte eine dem Beschwerdeführer vertraute
Person Einfluss auf den Beschwerdeführer und sofern erforderlich, auf
das Asylverfahren nehmen. Sodann hatte der Beschwerdeführer auch
beim Verfassen der Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung des
BFM vom 10. Februar 2005 sowie der Beschwerdeverbesserung
offensichtlich Hilfe von einer rechtskundigen Person. Schliesslich
wurde diese Beschwerde von der ARK mit Urteil vom 6. Juli 2006 gut -
geheissen. Insoweit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im
Rahmen des ersten Rechtsmittelverfahrens durch die – zu Recht –
nicht gewährte unentgeltliche Verbeiständung kein Nachteil erwachsen
ist. Dies gilt auch für das weitere Verfahren beim BFM. Anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. April 2007 wurde der Be-
schwerdeführer vom Stellvertreter seines Vormundes begleitet. Beim
Verfassen der vorliegenden Rechtsmitteleingabe hatte der Be-
schwerdeführer erneut Hilfe einer rechtskundigen Person. Schliesslich
wurde ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine unentgelt-
liche Rechtsvertretung beigeordnet. Insgesamt vermag der Be-
schwerdeführer somit aus dieser erhobenen Rüge nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
5.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die ARK habe
das BFM im Urteil vom 6. Juli 2006 mit verschiedenen Abklärungen
beauftragt. Die Vorinstanz habe sich in der neuen Verfügung mit
diesen relevanten Sachverhaltselementen erneut nicht auseinander-
gesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt.
Seite 11
E-3311/2007
Vorliegend haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht den
Tatsachen entsprechen (vgl. im Einzelnen vorstehend unter Ziff. 4.1)
und daher nicht glaubhaft sind. In Anbetracht des eindeutigen Ab-
klärungsergebnisses der Botschaftsanfrage bestand für die Vorinstanz
keine Veranlassung mehr, sich in der neuen Verfügung im Einzelnen
mit der von der ARK in ihrem Urteil vom 6. Juli 2006 geübten Kritik
auseinanderzusetzen beziehungsweise diese in seine Verfügung ein-
fliessen zu lassen. Dazu hätte einzig Anlass bestanden, wenn die Ab-
klärungen vor Ort die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt
hätten. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des An-
spruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
5.3 In der Eingabe vom 12. Mai 2007 macht der Beschwerdeführer
noch geltend, in Russland könne die Identität einer Person nicht in der
Art und Weise abgeklärt werden, wie in den geordneten Verhältnissen
der Schweiz. Indes unterlässt er es diesen Einwand auch nur ansatz -
weise näher zu substanziieren. Insoweit vermag er aus dieser blossen
Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Weiteren be-
schränkt sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe sowie der Be-
schwerdeergänzung darauf, die im Urteil von der ARK an der Ver-
fügung geübte Kritik zu wiederholen und festzustellen, dass das BFM
dieser keine Folge geleistet hat. Mit dem blossen Wiederholen der
Aussagen sowie den Ausführungen zur allgemeinen Situation von
Waisenkindern in Russland legt er jedoch nicht substanziiert dar, in-
wiefern das BFM in seinem Fall zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
Seite 12
E-3311/2007
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vor -
läufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weg-
gewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art.
44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
Seite 13
E-3311/2007
2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das
Kindeswohl einen Gesichtspunkt von besonderer Bedeutung.
7.3.2 Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben im Alter
von 13 Jahren als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein und
lebt nun seit über fünf Jahren hier. Vor knapp einem halben Jahr wurde
er volljährig. Damit fällt er nicht mehr unter den Anwendungsbereich
der Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107). Dennoch rechtfertigt es sich aufgrund der
erst kürzlich erreichten Mündigkeit des Beschwerdeführers, sich an
den Kriterien des vorgenannten Übereinkommens zu orientieren, ins-
besondere hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
Bezug auf die zu prüfende Zumutbarkeit sind deshalb namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-
integration im Heimatland bei einem jungen Menschen als gewichtiger
Faktor zu werten, da dieser nicht ohne Not aus einem einmal ver -
trauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Die Ver-
wurzelung in der Schweiz hat zusätzlich eine reziproke Wirkung auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, indem ein
jahrelanger Aufenthalt in der Schweiz oder einem anderen Land mithin
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31
S. 260 f.).
7.3.3 Seit der Einreise in die Schweiz lebt der Beschwerdeführer im
Wohnheim U._______ in L._______. Nach dem erfolgreichen Besuch
der Integrationsklasse wechselte er in die Sekundarschule. Trotz er-
schwerter Bedingungen – kein eigenes Zimmer, kein Raum zum
Lernen – erbrachte der Beschwerdeführer sehr gute schulische
Leistungen, was sich einerseits aus seinen Zeugnissen, andererseits
aus den übereinstimmenden Berichten seiner Lehrer und Betreuer
ergibt. Namentlich sprach er rasch gut Deutsch. Im Sommer 2007
Seite 14
E-3311/2007
schloss er die Sekundarschule mit guten Noten ab. Aufgrund seiner
intellektuellen Fähigkeiten wäre er in der Folge in der Wirtschafts-
mittelschule in V._______ aufgenommen worden. Trotz vielfältiger
Bemühungen konnte er jedoch – was Voraussetzung war – keine
Lehrstelle finden. Dieser Umstand war letztlich in seinem Status als
Asylsuchender begründet (vgl. die diversen Absageschreiben). Nichts
desto trotz bemüht er sich seither um Arbeit indem er sich bei ver-
schiedenen Stellenvermittlungsbüros gemeldet hat. Gemäss den ein-
gereichten Arbeitszeugnissen arbeitete der Beschwerdeführer bei
seinen Einsätzen jeweils zur vollsten Zufriedenheit seiner Vor-
gesetzten. Ein Arbeitgeber beschrieb ihn als sehr pflichtbewusst,
freundlich, lernbereit und über eine schnelle Auffassungsgabe ver-
fügend. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer in seinem persön-
lichen Schreiben, er habe in der Schweiz viele Freunde gefunden und
fühle sich sehr wohl. In Anbetracht dieser Ausführungen kann von
einer weitgehenden Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz
ausgegangen werden.
7.3.4 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gestaltete
sich indes anfänglich nicht ohne Schwierigkeiten. Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Einreise bis
anfangs des Jahres 2008 in V._______ und W._______, vorwiegend
an Samstagen, wiederholt Ladendiebstähle beging, um seinen
Lebensunterhalt sicherzustellen. Gemäss den Ausführungen im
Strafbefehl der Jugendanwaltschaft O._______ vom 6. März 2008
stand dieses inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers in einem
deutlichen Zusammenhang mit der mangelnden Tagesstruktur sowie
ungenügender Begleitung. Laut den weiteren Ausführungen im Straf-
befehl zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens
an, von weiterem deliktischem Tun ablassen zu wollen. Die Jugend-
anwaltschaft verurteilte ihn deshalb zu einem bedingt vollziehbaren
Freiheitsentzug von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei
Jahren. Für die Dauer von sechs Monaten erteilte sie ihm Weisungen.
Ab dem 1. April 2008 musste er zur weiteren Erhaltung einer Tages-
struktur und damit zur Verhinderung weiterer deliktischer Handlungen
in der P._______ in X._______ arbeiten. Diese Arbeit er-ledigte der
Beschwerdeführers zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers.
Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerde-führer seit
dieser Zeit nicht mehr straffällig geworden. Seither gibt sein Verhalten
zu keinen Beanstandungen mehr Anlass.
Seite 15
E-3311/2007
7.3.5 Der Beschwerdeführer hat die Adoleszenz und somit die für
einen jungen Menschen prägenden und wichtigen Jahre der Persön-
lichkeitsentwicklung hier in der Schweiz verbracht. Als Folge der Ein-
schulung hat er rasch die deutsche Sprache erlernt und sich durch
seine Lebensumgebung zusehends an die schweizerische Lebens-
weise gewöhnt. Insbesondere wurde er in den vergangenen fünf
Jahren durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld geprägt. Sein
persönliches Beziehungsumfeld besteht heute einzig hier in der
Schweiz. Demgegenüber hat er keinen Bezug mehr zu seinem
Heimatland und wohl auch keine Kontakte mehr zu in Russland
lebenden Personen. Gemäss seinem persönlichen Schreiben fühlt er
sich in der Schweiz sehr wohl und würde gerne seine Zukunft hier
planen, insbesondere sich um eine Ausbildung oder eine Arbeitsstelle
bemühen. Mit der aufgezeigten, zwischenzeitlich fortgeschrittenen
Integration in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer gleichzeitig
von der Kultur und Lebensweise in seinem Heimatland entfernt. Ein
Vollzug der Wegweisung zurück nach Russland würde daher eine
weitgehende Entwurzelung des erst vor kurzem volljährig gewordenen
Beschwerdeführers bedeuten. In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu
beurteilenden Sachlage, insbesondere aber der positiven Entwicklung
des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2008, gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Russland heute nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ist. Der Beschwerdeführer ist demnach in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Sollte er indes wieder straffällig werden, ist eine Über-
prüfung und allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jederzeit
möglich.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht fest-
gestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat.
Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar. Die Verfügung des BFM vom 17. April 2007 ist daher be-
treffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den
Abs. 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (deutlich über einem Jahr, vgl.
Marc Spescha, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER
BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, N 6 zu Art. 62
Seite 16
E-3311/2007
AuG) im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (sog. Ausschlussklausel). Die gegen den
Beschwerdeführer verhängte Strafe gilt nicht als längerfristig im Sinne
der vorgenannten Bestimmung, weshalb die Ausschlussklausel vor-
liegend nicht zu Anwendung kommt.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Mit Zwischenverfügung vom
29. Mai 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut, weshalb dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichter auch
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG gutgeheissen und Frau Dr. iur. Eva Weber, Advokatin, als amt-
liche Anwältin eingesetzt.
Die amtliche Anwältin hat am 28. Oktober 2009 eine Kostennote in der
Höhe von CHF 7'740.95 eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen
Aufwand von 38.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF
309.20 aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend ge-
machten zeitlichen Aufwand als zu hoch. Sodann werden die Kopien
der doppelt beziehungsweise dreifach eingereichten Eingaben oder
Beweismittel nicht entschädigt. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist die Entschädigung deshalb pauschal auf CHF 5’000.-
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zur Hälfte ob-
siegt. Das BFM ist demnach anzuweisen, der amtlichen Anwältin für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Hälfte des amt-
lichen Honorars, CHF 2'500.-, auszurichten. Die andere Hälfte geht zu-
lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
E-3311/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17.
April 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die amtliche Anwältin, Advokatin, Dr. iur. Eva Weber, wird mit einem
amtlichen Honorar von insgesamt CHF 5'000.- (inkl. Auslagen und
MWSt) entschädigt. Das BFM wird angewiesen, der amtlichen
Anwältin für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht die Hälfte des Honorars, CHF 2'500.-, auszurichten. Die andere
Hälfte geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 18