B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3311/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).
E-3311/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. August 2018 in der Schweiz
um Asyl. Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Be-
schwerdeführerin) machte zur Begründung im Wesentlichen gegen sie ge-
richtete Gewalt in der Ehe, dadurch verursachte psychische Beeinträchti-
gungen – diese habe sie in der Heimat behandeln lassen – und die damit
einhergehenden schwierigen Lebensbedingungen für sie und ihre Kinder
in Albanien geltend. Die Ehe sei seit 2016 getrennt und ihren Mann habe
sie nie mehr gesehen. Im Verlaufe des Verfahrens wurden ein allgemein-
medizinischer und ein psychiatrischer Bericht (vom […] August 2018 bzw.
vom […] September 2018) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Ak-
ten gegeben. Im letzteren wurden eine (…) und der Verdacht auf eine (…)
diagnostiziert.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleich-
zeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung und zu dessen Sicherstel-
lung eine maximal 30-tägige Ausschaffungshaft an. Zur Begründung des
ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR
142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die ge-
setzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Im
Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsfrage erwog das SEM zum einen
das Bestehen begünstigender Umstände (Schulbildung, Berufserfahrung,
umfassendes familiäres Netzwerk). Zum andern verwies das SEM auf die
Behandelbarkeit der gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beein-
trächtigungen der Beschwerdeführerin in Albanien und auf die Möglichkeit
der Beanspruchung medizinischer Rückkehrhilfe. Diese Verfügung er-
wuchs am 26. September 2018 unangefochten in Rechtskraft.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or-
dentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vor-
liegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim
SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. September
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2018 ein. Darin beantragten sie die Feststellung des Eintritts einer wieder-
erwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage seit Erlass die-
ser Verfügung, die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung aufschiebender
Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
In der Begründung machten die Beschwerdeführenden eine nachträglich
veränderte Sachlage dahingehend geltend, dass zum einen jetzt eine
schriftliche Beurteilung betreffend den psychischen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin vorgelegt werden könne, und zum andern auch
das Kind C._______ aufgrund der Gewalt des Vaters gegen seine Mutter
(...) belastet und in psychiatrischer Behandlung sei. Dessen Situation gehe
aus dem beiliegenden neuen Bericht vom (…) April 2019 hervor Diese und
die damit einhergehende Gefährdung des Kindeswohls seien im ursprüng-
lichen Entscheid nicht gewürdigt worden. Der Bericht äussere sich ebenso
zur Beschwerdeführerin und hebe deren Suizidalität hervor. Zu beachten
sei weiter, dass in der Heimat kein tragfähiges soziales Netz und keinerlei
Möglichkeit zur wirtschaftlichen Reintegration bestehe, ihr für den Fall einer
Rückkehr zudem gedroht worden sei und sie in der Heimat nicht fähig sei,
sich um C._______ zu kümmern. Der diesbezügliche Sachverhalt sei mit-
tels einer erneuten Anhörung festzustellen. Jedenfalls würde sich der ur-
sprüngliche Entscheid heute als falsch darstellen und ein Vollzug der Weg-
weisung sei für die Familie unzumutbar. Im besagten psychiatrischen Be-
richt wurde insbesondere der Verdacht einer bei C._______ bestehenden
(…) geäussert sowie eine zwischenzeitlich erreichte Stabilisierung seines
Zustandes und die Notwendigkeit einer weiterführenden therapeutischen
Behandlung bestätigt. Die Psychiaterin machte darauf aufmerksam, dass
bei allfälligem negativem Ausgang des hängigen Asylverfahrens mit einer
akuten Gefährdung von C._______’ Kindeswohl und einer akuten Suizida-
lität der Beschwerdeführerin zu rechnen sei, wobei ein erweiterter Suizid
bei ihr – und damit die Schaffung von drei unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden – nicht auszuschliessen sei. Diese Verantwortung hätte ge-
mäss der Psychiaterin das SEM zu tragen, sollte es auf der Ausschaffung
beharren.
Ein im Wiedererwägungsgesuch für die «nächsten Tage» in Aussicht ge-
stellter weiterer Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ging beim
SEM nicht ein.
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C.
Am 20. Mai 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen
Vollzugsstopp an.
D.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Mai
2019 – eröffnet am 29. Mai 2019 – ab, erklärte seine Verfügung vom
14. September 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zudem erhob es unter Abweisung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Ge-
bühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2019 be-
antragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung dieser Verfügung, die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vor-
sorglicher Massnahmen, die Befreiung von der Erhebung sowohl von Ver-
fahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung ei-
ner angemessenen Parteientschädigung.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2019 ordnete das Bundes-
verwaltungsgericht antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen noch gleichentags beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat die als Wiedererwägungsge-
such betitelte Eingabe vom 14 Mai 2019 zutreffend als solches qualifiziert
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(vgl. dazu unten E. 4.2). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden
die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Befrei-
ung von der Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
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nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Die Beschwerdeführenden wollten ihr Gesuch vom 14. Mai 2019 aus-
drücklich und ausschliesslich als Wiedererwägungsgesuch durch das SEM
behandelt wissen und machten darin ausschliesslich eine nachträglich ein-
getretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend. Das SEM hat das
Gesuch denn auch als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und behandelt.
Dies ist zutreffend und in keiner Weise zu beanstanden. Im Sinne einer
Präzisierung ist indessen festzuhalten, dass im Wiedererwägungsgesuch
nur teilweise das Behaupten einer nachträglich eingetretenen erheblichen
Veränderung der Sachlage zu erkennen ist (insb. Verschlechterung des
Gesundheitszustandes von C._______ und entsprechende psychiatrische
Behandlung, belegt mittels Arztbericht vom […] April 2019). Betreffend den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird demgegenüber, abge-
sehen von der Suizidalität, nur scheinbar eine erheblich veränderte Sach-
lage geltend gemacht, sondern faktisch vielmehr eine nachträglich verän-
derte Beweislage (neue ärztliche Beurteilung vorbestandener psychiatri-
scher Beeinträchtigungen mittels demselben Arztbericht vom (…) April
2019 sowie mittels eines in Aussicht gestellten, aber nicht nachgereichten
weiteren Arztberichts). Nachdem jedoch gemäss den Erwägungen oben
(E. 4.1) im Falle einer Nichtanfechtung der ursprünglichen Verfügung auch
Revisionsgründe (neue Beweismittel, vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) mit-
tels Wiedererwägungsgesuch beim SEM geltend gemacht werden können,
ändert diese Präzisierung nichts an der Feststellung, dass die Qualifikation
und Behandlung der Eingabe vom 14. Mai 2019 als Wiedererwägungsge-
such zutreffend ist.
5.
5.1 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung einerseits auf den
Inhalt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom
14. September 2018, welche sich unter Berücksichtigung der damals be-
reits vorgelegenen medizinischen Akten zur gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführenden geäussert und diese als nicht vollzugshinderlich be-
urteilt habe. Den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten verän-
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derten Umständen und Beweismitteln spricht das SEM die wiedererwä-
gungsrechtliche Erheblichkeit in dem Sinne ab, dass sie nicht zu einer an-
deren Beurteilung der in der ursprünglichen Verfügung erkannten Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen vermöchten. Dem Arztbericht
vom (…) April 2019 sei weder betreffend C._______ noch betreffend die
Beschwerdeführerin eine derart gravierende Verschlechterung der psychi-
schen Verfassung zu entnehmen, dass eine Weiterbehandlung in Albanien
und zudem in ihrer Muttersprache nicht zumutbar sein sollte. Nicht nur die
medizinische Grundversorgung sei dort vorhanden, sondern auch Einrich-
tungen zur stationären, ambulanten und medikamentösen Behandlung
psychischer Probleme; die Beschwerdeführerin habe solche in ihrer Hei-
mat bereits beansprucht. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkei-
ten in Albanien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprä-
chen, bewirke noch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die
Beschwerdeführenden hätten auch die Möglichkeit, medizinische Rück-
kehrhilfe zu beanspruchen. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihrer Gesundheitszu-
stände zur Folge haben, weshalb nicht von einer medizinischen Notlage im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) auszugehen sei. Das SEM macht weiter darauf aufmerksam,
dass (…) Entwicklungen und Akzentuierungen nach negativem Ausgang
eines Asylverfahrens nicht selten vorkämen und ihnen durch sorgfältige
Ausreisevorbereitung und Gestaltung der Ausreisemodalitäten, fachmedi-
zinische Begleitung und Betreuung sowie gegebenenfalls durch Massnah-
men zur Verhütung der Umsetzung von Suiziddrohungen Rechnung zu tra-
gen sei. Die Reisefähigkeit werde im Zeitpunkt des Vollzugs geprüft und
bei Bedarf könnten die zuständigen albanischen Institutionen und Behör-
den vorgängig fallspezifisch informiert werden. Einem Vollzug der Wegwei-
sung stehe vorliegend auch das Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht entgegen. Der Allge-
meinzustand von C._______ habe sich gemäss Arztbericht stabilisiert, die
Kinder seien in der Schweiz nicht verwurzelt und eine Rückkehr nach Al-
banien stelle für sie nicht eine besondere Härte dar. Im Übrigen habe der
Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar
2018 als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar
sei. Hinweise für eine Widerlegung dieser Regelvermutung bestünden vor-
liegend nicht. Die angebliche Drohung werde schliesslich weder substan-
ziiert noch belegt. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Wiedererwä-
gungsgesuchs sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen und nach Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Die
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Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3
AsylG.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden zu-
nächst auf ihre geltend gemachten Asylgründe und bekräftigen die im Wie-
dererwägungsgesuch ausgeführte nachträgliche erhebliche Veränderung
der Sachlage, bestehend insbesondere in einer schriftlichen Beurteilung
vom (…) April 2019 betreffend die Gesundheitszustände der Beschwerde-
führerin und von C._______, der seit (…) 2019 in psychiatrischer Behand-
lung sei. Aus dem ärztlichen Bericht vom (…) April 2019 gehe klar hervor,
dass die Prognose bei Nichtfortsetzung der Behandlung als äusserst
schwierig zu betrachten, eine Wegweisung nach Albanien nicht zu verant-
worten und ohne therapeutische Begleitung ein Suizidversuch oder gar ein
erweiterter Suizid zu befürchten sei. Die Stabilisierung von C._______
könne zudem nur in der Schweiz sichergestellt werden. Einem neuen psy-
chiatrischen Bericht vom (…) Mai 2019 könnten sodann Hinweise auf eine
bei der Beschwerdeführerin bestehende (...) entnommen werden, deren
therapeutische Aufarbeitung aus Angst vor einer Ausweisung aber derzeit
nicht möglich sei. Ein ergänzender Bericht vom (…) Juni 2019 gehe zudem
von einer medizinischen Notlage für die Beschwerdeführerin und
C._______ im Fall einer Rückführung in den Heimatstaat aus, verbunden
mit einem hohen Risiko für suizidale Handlungen der Beschwerdeführerin.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat über kein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz und keine Möglichkeit zur wirtschaft-
lichen Reintegration verfügten. Diese individuellen Umstände, die ausge-
sprochene Drohung und das akut gefährdete Kindeswohl müssten zur An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und zur Gewäh-
rung einer vorläufigen Aufnahme führen, andernfalls der Sachverhalt mit-
tels einer erneuten Anhörung neu festzustellen sei.
6.
6.1
6.1.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä-
gungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung und Praxisab-
stützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, den im Wiedererwägungs-
gesuch geltend gemachten veränderten Umständen und dem vorgelegten
Beweismittel komme keine wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit im
Hinblick auf die Beurteilung der in der rechtskräftigen Verfügung vom
14. September 2018 erkannten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
zu. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstan-
den und sie lassen eine fundierte wie ausgewogene Auseinandersetzung
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mit sämtlichen im vorliegenden Fall beurteilungsrelevanten Aspekten und
Betrachtungspositionen (beispielsweise der berichtenden Ärzte und Ärztin-
nen) erkennen. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf
den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende
Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe öff-
net gegenüber diesen Erkenntnissen keinen anderen Blickwinkel. Weite
Teile der Beschwerde bilden blosse Wiederholungen und Bekräftigungen
von Vorbringen des Asyl- und des Wiedererwägungsgesuchs sowie impli-
zite Kritik an der Verfügung vom 14. September 2018. Die Beschwerdefüh-
renden haben diese Verfügung nicht angefochten. Eine Wiedererwägung
darf indessen nicht der Umgehung von Fristen für die Ergreifung von
Rechtsmitteln oder der Rückgängigmachung von Versäumnissen dienen.
Soweit die Beschwerde eine substanzielle Verwertbarkeit aufweist, führt
sie zu keiner gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Betrach-
tungsweise: Vorab ist klarzustellen, dass das Gesetz für Wiedererwä-
gungsverfahren nirgends das zwingende Erfordernis einer Anhörung vor-
sieht und zur Vornahme einer solchen in casu auch nie Anlass bestand.
Stattdessen ist ein solches Gesuch schriftlich und begründet vorzulegen
(vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). In diesem Zusammenhang erstaunt es, dass
die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde einen Arztbericht vorlegen,
den sie aufgrund seiner Datierung ([…] Mai 2019) unter Berücksichtigung
der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG ohne Weiteres
nicht nur vor Ergehen der angefochtenen Verfügung, sondern gar mit dem
Wiedererwägungsgesuch hätten einreichen können. Sodann fällt auf, dass
im Gesuch und ebenso in der vorliegenden Beschwerde Tatsachen und
Beweismittel geltend gemacht werden, die zwar neu sind, aber die Sach-
verhaltslage gemäss ordentlichem Asylverfahren beschlagen, welche ih-
rerseits damals bereits zur Würdigung gelangte (vgl. hierzu Art. 66 Abs. 3
VwVG). Dies gilt insbesondere für den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin und den bei ihr bestehenden Verdacht auf eine (...). Die Wieder-
erwägung dient jedoch auch nicht dazu, frühere Unterlassungen in der Be-
weisführung wiedergutzumachen. Letztlich fällt auf, dass die Beschwerde-
führenden die angeblich für den Fall einer Rückkehr in die Heimat gegen
sie ausgesprochene Drohung bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht an-
satzweise konkretisieren; diesem Sachverhaltsaspekt ist keine weitere Be-
achtung zu schenken.
6.1.2 Unbesehen des zuvor Erwogenen ist angesichts der von den Be-
schwerdeführenden und den berichtenden Ärztinnen und Ärzten aufgebau-
ten Drohkulisse einer bevorstehenden medizinischen Notlage betreffend
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die Beschwerdeführerin und C._______ sowie eines in Betracht zu ziehen-
den erweiterten Suizids der Beschwerdeführerin Folgendes in Erwägung
zu ziehen: In den auf Wiedererwägungsstufe vorgelegten Arztberichten
werden die Möglichkeit einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes
von C._______ und die Suizidalitätstendenzen bei der Beschwerdeführerin
explizit in Zusammenhang mit der Abweisung des Asylgesuchs, dem Ab-
bruch der psychiatrischen Behandlungen und der bevorstehenden
zwangsweisen Rückführung nach Albanien gestellt. Dabei ist zunächst
klarzustellen, dass das Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt wurde
und ein solcher Entscheid somit nicht mehr ansteht. Ebenso ist zu bemer-
ken, dass der bei C._______ bestehende Verdacht auf (...) seine Ursache
gemäss den Berichten eindeutig in den bis 2016 regelmässig stattgefun-
denen Gewaltausübungen seines Vaters gegenüber seiner Mutter hat. In-
soweit erstaunt es, dass die (…) Belastung bei ihm erst jetzt, drei Jahre
später, und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren aufgetreten
sei, wogegen zuvor (insb. auch in der Anhörung vom 30. August 2018) des-
sen Gesundheitszustand von der Mutter selber als gut bezeichnet worden
ist. Weiter erstaunt die in den Berichten unschwer zu erkennende psychi-
atrische Kapitulationstendenz im Hinblick auf einen möglichen abweisen-
den Wiedererwägungsentscheid und einer damit einhergehenden definiti-
ven Ausreiseverpflichtung, verbunden mit der gänzlich auf das SEM abge-
schobenen Verantwortlichkeit für eine allfällige suizidale Eskalation und
mittelbar für eine familiär-soziale Tragödie für die Kinder. Dabei ist klarzu-
stellen, dass es zwar auch am SEM, jedoch hauptsächlich an den Be-
schwerdeführenden selber und am sie medizinisch-psychiatrisch behan-
delnden, rechtlich beratenden und sie anderweitig betreuenden Umfeld
liegt, konstruktiv auf die Realisierung der Ausreise hinzuwirken. Das SEM
hat seinen Teil des Beitrags (und jenen kantonaler Migrationsämter) sowie
seine dabei bestehenden Grenzen in der angefochtenen Verfügung (dort
E. 2, 3 und 6) konkret, ausführlich und vollumfänglich zutreffend aufgezeigt.
Gefordert sind im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr nun insbeson-
dere die behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater. Sie verfügen über
die Fachkompetenz, absehbare psychische Destabilisierungen und suizi-
dale Tendenzen, insbesondere auch das Risiko eines erweiterten Suizids
zu minimieren. Die Beschwerdeführenden selber sind darauf aufmerksam
zu machen, dass – entgegen den leicht suggestiv wirkenden anderslauten-
den Auffassung gemäss den Arztberichten – mit einer Rückkehr in die Hei-
mat nicht der Abbruch ihrer psychiatrischen Behandlung verbunden ist und
die Weiterbehandlung in Albanien den (v.a. bei der Beschwerdeführerin of-
fenbar erheblichen) Vorteil des Wegfalls sprachlicher Kommunikationsbar-
rieren) mit sich bringen wird. Eine Rückkehr in ihre Heimat ist nicht einfach
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Seite 11
als Schicksal, sondern als Chance zu einem Neubeginn in einem sozial,
kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verstehen und zu nutzen.
6.1.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhe-
bung durch das SEM gesetzeskonform erfolgte und dies in der Be-
schwerde substanziell nicht bestritten wird.
6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiederer-
wägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismit-
tel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Ver-
änderung der Sachlage auszugehen. Die am 26. September 2018 einge-
tretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 14. September 2018
bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu
Recht abgewiesen.
6.3 Die Beschwerdeführenden sind – auch im Hinblick auf die Begehung
allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte – nochmals da-
rauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung (wie auch eine
Revision oder ein multiples Asylverfahren) nicht beliebig zulässig ist und
namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und
Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergrei-
fung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nach-
zuholen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erüb-
rigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel näher einzu-
gehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen einer allfällig bestehenden Mittello-
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Seite 12
sigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung fehlt.
Im Übrigen besteht angesichts des vollumfänglichen Unterliegens der oh-
nehin nicht vertretenen Beschwerdeführenden kein Anlass zur Ausrichtung
einer (explizit beantragten) Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: